Recht und Gesetz in Niedersachsen

ZurückZurück
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Integration von Ausländerinnen und Ausländern und Deutschen ausländischer Herkunft im Rahmen der kooperativen Migrationsarbeit in Niedersachsen (Richtlinie Integration)
RdErl. d. MFAS v. 27.9.2001 - 506-04 011/1 – (Nds.MBl. 41/2001 S.869), geändert durch RdErl. v. 10.11.2004 (Nds.MBl. Nr.38/2004 S.789) - VORIS 27400 00 00 00 001 -
Schulrecht
gilt bis 31.12.2006 / siehe ----> neue Richtlinie

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu §44 LHO Zuwendungen für Maßnahmen zur Integration von Ausländerinnen und Ausländern und Deutschen ausländischer Herkunft im Rahmen der kooperativen Migrationsarbeit (Bek. des MFAS vom 9.11.2000, Nds.MBl. 2001 S.212).

1.2 Ein Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Maßnahmen zur Verbesserung der rechtlichen, sozialen, beruflichen und gesellschaftlichen Integration von Migrantinnen und Migranten und zur Prävention gegen Fremdenfeindlichkeit.

2.2 Die Grundsätze zur inhaltlichen Ausgestaltung der Integrationsarbeit sind verbindlicher Bestandteil dieser Richtlinie (Anlage).

3. Zuwendungsempfänger

Juristische Personen des öffentlichen Rechts und gemeinnützige, juristische Personen des privaten Rechts.

4. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

4.1 Die Zuwendung wird mit Wirkung vom 1.1.2001 als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.

Gefördert werden:

4.2 Die Zuwendung wird ab 1.1.2002 als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.

Die Zuwendung errechnet sich wie folgt:

4.3 Die Höhe der Zuwendung wird nach den Erfordernissen des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Eigeninteresses und der Leistungskraft des Trägers sowie der Finanzbeteiligung Dritter bemessen. Angemessene Eigenleistungen des Trägers sind grundsätzlich erforderlich.

5. Anweisungen zum Verfahren

5.1 Bewilligungsbehörde ist die Zentrale Aufnahme- und Ausländerbehörde (ZAAB) Oldenburg.

5.2 Für die Bewilligung, die Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu §44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

5.3 Die Anträge sind bis zum 31.Oktober des Vorjahres bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Ausnahmen von der Antragsfrist können in besonders begründeten Fällen zugelassen werden.

5.4 Bei erstmaliger Beantragung einer Zuwendung durch eine juristische Person des privaten Rechts ist die Satzung und der Nachweis der Gemeinnützigkeit vorzulegen.

6. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2001 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2006 außer Kraft.


Anlage

Grundsätze über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Integration von Ausländerinnen und Ausländern und Deutschen ausländischer Herkunft im Rahmen der kooperativen Migrationsarbeit in Niedersachsen
(Richtlinie Integration)

1. Konzeption und Ziele der Integrations- und Präventionsarbeit

Maßnahmen nach Nr.2 der Richtlinie Integration sind Bestandteil des Interventionsprogramms der LReg zur Integration von in Deutschland lebenden Ausländerinnen und Ausländern und Deutschen ausländischer Herkunft (Beschluss der LReg vom 11.9.2000).

Kooperative Migrationsarbeit umfasst Maßnahmen nach der Richtlinie Integration sowie Maßnahmen zur Ausländersozialberatung nach den „Grundsätzen für Aufgaben, Arbeitsweisen und Organisation der Sozialberatung für in Deutschland lebende Ausländerinnen und Ausländer in der Trägerschaft von Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege vom 14.11.1984 i.d.F. vom 28.5.1998“ (Bundesarbeitsblatt 1999, S.52). Das Konzept geht von der Bereitschaft zur Zusammenarbeit aller in einer Kommune bzw. Region vorhandener Integrations- und Beratungsangebote für Migrantinnen und Migranten aus.

Integration zielt auf den Abbau von Benachteiligungen und die Schaffung positiver Lebensbedingungen. Dabei ist die Überwindung und Verhinderung von Ausgrenzung und die Stärkung der Selbsthilfepotentiale und Selbstorganisation von Migrantinnen und Migranten von besonderer Bedeutung. Integration ist ein wichtiger Beitrag zur Bekämpfung von Rechtsextremismus, Fremdenfeindlichkeit und Kriminalität.

Im Rahmen der neu gebildeten regionalen Verbundstrukturen der kooperativen Migrationsarbeit wird ein möglichst flächendeckendes Beratungsangebot für Migrantinnen und Migranten sowie die Wahrnehmung einer Mittlerfunktion angestrebt. Pflichtaufgaben anderer Stellen und Regelberatungsdienste werden dadurch nicht ersetzt.

Eingebunden in das Netz werden alle Maßnahmen, Projekte und Programme, die die Integration von Migrantinnen und Migranten zum Ziel haben. Insbesondere ist auf junge Menschen bezogen eine enge und sich ergänzende Zusammenarbeit mit dem Präventions- und Integrationsprogramm an schulischen Standorten - PRINT - erforderlich. Darüber hinaus ist eine Zusammenarbeit mit Schulen, die Förder- und Integrationsmaßnahmen für ausländische bzw. zugewanderte Kinder und Jugendliche durchführen, anzustreben.

2. Organisation

Im Rahmen der regionalen Beratungsverbünde erfolgt die Durchführung der Maßnahmen der lokalen Projektstellen unter Beachtung der Trägerhoheit. Zur Sicherstellung einer landesweiten Koordination der regionalen Beratungsverbünde wird eine Koordinierungsstelle zur Migrationsarbeit an der Carl von Ossietzky Universität in Oldenburg eingerichtet.

3. Aufgaben der Projektstellen (insbesondere)

3.1 Rechtliche Information sowie Beratung in für den Personenkreis relevanten Fragen (z.B. Unterstützung in Behördenangelegenheiten, Vermittlung von Dolmetscherdiensten und rechtsanwaltlicher Vertretung),

3.2 Soziale Beratung, insbesondere gesundheitliche, geschlechts- und altersspezifische Beratung; Entwicklung von Konzepten als Orientierungs- und Eingliederungshilfe; Konfliktmanagement; Initiierung und Unterstützung von Bildungsangeboten sowie Hilfestellung zur Integration in das Berufsleben,

3.3 Beratung bei Weiterwanderungs- und Rückkehrabsicht, einschließlich der Entwicklung von Konzepten zur Reintegration,

3.4 Stärkung der interkulturellen Kompetenz bei den Partnern in den Regionalverbünden und Mithilfe beim Aufbau von Vernetzungsstrukturen,

3.5 Förderung der lokalen und regionalen Netzwerkstrukturen durch Einbindung weiterer Akteure (u.a. „Soziale Stadt“, Jugendarbeit, Präventionsräte und Kommunen),

3.6 Zusammenarbeit mit Projekten an sozialen Brennpunkten im Rahmen des Präventions- und Integrationsprogramms an schulischen Standorten - PRINT - sowie mit Schulen, die Förder- und Integrationsmaßnahmen für ausländische bzw. zugewanderte Kinder und Jugendliche durchführen,

3.7 Zusammenarbeit und Vernetzung mit Trägern der Aussiedlerarbeit,

3.8 Unterstützung der kommunalen Präventionsräte bei der Erarbeitung von Grundlagen für kriminalpräventive Konzepte und der Durchführung von Maßnahmen mit dem- Ziel der Verhinderung rechtsextremistischer Gewalttaten gegen Migrantinnen und Migranten,

3.9 Initiierung und Organisation von Maßnahmen zur Verbesserung von Akzeptanz und Toleranz zwischen allen Bevölkerungsgruppen.

4. Aufgaben der Koordinierungsstelle (insbesondere)

4.1 Koordinierung der kooperativen Migrationsarbeit und Unterstützung der eingebundenen Fachdienste,

4.2 fachliche und konzeptionelle Beratung der Stellen und Träger der kooperativen Migrationsarbeit und der eingebundenen Fachdienste,

4.3 Unterstützung der regionalen Verbünde bei der Organisation der Verbundarbeit, insbesondere bei der Initiierung und Organisation eines überörtlichen Erfahrungsaustauschs für die Stellen des Verbundmanagements,

4.4 Durchführung von landesweiten Informations- und Fortbildungsveranstaltungen unter Einbeziehung aller in den Verbünden organisierten Stellen und Träger, sowie die Zusammenstellung und Weitergabe von Fachinformationen über einen Informationsdienst,

4.5 Unterstützung bei der Vernetzung der Regionalverbünde der kooperativen Migrationsarbeit mit dem Präventions- und Integrationsprogramm an schulischen Standorten - PRINT -,

4.6 Auswertung und Bewertung der Sachberichte und Unterstützung bei der Erfolgskontrolle (Evaluierung),

4.7 Öffentlichkeitsarbeit für das Gesamtprojekt und dessen Vertretung nach außen.

5. Qualifikation des Personals

Die Träger der Projektstellen stellen im Rahmen ihrer Personalhoheit grundsätzlich Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung ein. Migrantinnen und Migranten sind besonders zu berücksichtigen. Über Eignung und Einstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entscheidet der Träger. Bei Abweichungen hinsichtlich der geforderten Qualifikation ist das Einvernehmen mit der Bewilligungsbehörde herzustellen.

6. Durchführung der Projektarbeit, Evaluation

6.1 Die Träger fördern die Vernetzung der Projektstellen im Rahmen der Verbundstruktur der kooperativen Migrationsarbeit. Maßgeblich sind die in der Rahmenvereinbarung des jeweiligen Regionalverbundes festgelegten Ziele, Aufgaben und Strukturen. Sie unterstützen die Verknüpfung mit dem Interventionsprogramm der LReg. Die Träger geben ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Gelegenheit zur Fortbildung.

6.2 Die Träger der Projektstellen sowie die Koordinierungsstelle an der Carl von Ossietzky Universität in Oldenburg legen jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit vor.

6.3 Eine Evaluation der Maßnahmen und Projekte ist spätestens bis zum Jahr 2004 durchzuführen. Die einzelnen Projektstellen und die Koordinierungsstelle beteiligen sich an dieser Evaluation und stellen dafür die erforderlichen quantitativen und qualitativen Daten sowie relevante Unterlagen zur Verfügung.

Zum Seitenanfang
Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de)