Recht und Gesetz in Niedersachsen

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(abgelaufen) Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur Energieeffizienten Straßenbeleuchtung
RdErl. d. MU v. 15.7.2009 - Stabsstelle-29100 (Nds.MBl. Nr.30/2009 S.686) - VORIS 28000 -


Schulrecht

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für investive Maßnahmen zur nachhaltigen Minderung der aus dem Stromverbrauch von Straßenbeleuchtungsanlagen resultierenden CO2 Emissionen zur Verbesserung der Energieeffizienz.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Einzelmaßnahmen oder Maßnahmenkombinationen zur CO2-Einsparung bei bestehenden kommunalen Straßenbeleuchtungsanlagen in Form von:

2.1 Erneuerung/Austausch von Leuchten (bestehend aus Gehäuse, Fassung, Leuchtmittel, elektrisches Betriebsgerät, Reflektor, Anschluss- und Verbindungselemente zur Stromversorgung), einschließlich Erneuerung/Austausch von Masten;
2.2 Verbesserungen von Steuerung, Regelung und Management der Straßenbeleuchtung wie z.B. Dimmsystem, Leistungsreduzierung und Lichtpunktmanagement.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Städte, Gemeinden und Samtgemeinden des Landes Niedersachsen und deren Mehrheitsgesellschaften sowie Projektgesellschaften, die im Auftrag der Kommune die Bewirtschaftung der Straßenbeleuchtung übertragen bekommen haben.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Förderfähig sind alle Investitionen in technische oder bauliche Anlagen einschließlich konzeptioneller Vorarbeiten sowie der dazugehörigen Leistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, die den Maßnahmen direkt zugeordnet sind, einschließlich der jeweiligen Umsatzsteuer. Die Maßnahmen müssen vom Antragsteller unmittelbar durchgeführt werden.

4.2 Die Maßnahmen müssen Investitionen von mindestens 20 000 EUR ausweisen. Samtgemeinden können Anträge ihrer Mitgliedsgemeinden bündeln und in einem Antrag zusammenfassen.

4.3 Nicht gefördert werden

- Maßnahmen im Zuge eines Aus- oder Neubaus von Straßen,
- Eigenleistungen und laufende Ausgaben,
- Maßnahmen, die im Rahmen von Mietkauf-, Leasing- oder Contracting-Verträgen umgesetzt werden.

4.4 Zur Bearbeitung angenommen werden nur Förderanträge, deren Umsetzung bis zum 31.12.2010 abgeschlossen wird.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Der Zuschuss bemisst sich nach der Höhe der über eine pauschal angesetzte Lebensdauer von 15 Jahren rechnerisch ermittelten Minderung der Treibhausgasemissionen (CO2-Aquivalent). Er beträgt 50 EUR je vermiedene Tonne CO2. Die CO2-Emissionen werden aus der installierten Leistung und der Jahresbetriebszeit der Beleuchtungsanlagen von 4 000 Stunden sowie dem spezifischen CO2-Emissionsfaktor für den bundesdeutschen Strom-Mix (0,605t/MWh) ermittelt. Als Vergleichsbasis dient der aus der bisher installierten Leistung ermittelte Stromverbrauch bei 4 000 Stunden Jahresbetrieb. Darüber hinausgehende Einsparungsmaßnahmen nach Nummer 2.2 werden gesondert aus der Betriebsdauer der Leistungsreduzierung und der prozentualen Leistungsreduzierung bezogen auf die Ausgangsleistung berechnet. Die daraus ermittelte Strom- und CO2-Einsparung wird gemäß Satz 2 berechnet. Eine Verringerung der Betriebsstunden durch vollständige zeitweilige Abschaltung von Lichtpunkten nach Umsetzung der Maßnahme wird nicht berücksichtigt.

5.3 Die Förderung ist auf maximal 50 v.H. der gesamten förderfähigen Investitionen begrenzt (relative Deckelung).

5.4 Die Förderung ist auf 25 000 EUR pro Antragsteller begrenzt (absolute Deckelung). Der Antrag kann mehrere Maßnahmen mit unterschiedlichen Sanierungskonzepten in verschiedenen Stadtteilen oder Straßen enthalten.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Andere Fördermittel der öffentlichen Hand dürfen für denselben Zweck nicht in Anspruch genommen werden.

6.2 Die Zweckbindungsfrist beträgt fünf Jahre.

7. Anweisung zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Zuwendungsrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12—16, 30177 Hannover.

7.3 Anträge sind in einfacher Ausfertigung an die Bewilligungsstelle zu richten. Vordrucke für Antragstellung und Mittelabruf sind bei der NBank erhältlich. Über die Anträge wird in der Reihenfolge ihres Eingangs bei der NBank entschieden.

7.4 Für die Auszahlung der Zuwendung gilt das Erstattungsverfahren. Der Zahlungsabruf erfolgt unter Vorlage der Originalbelege.

7.5 Im Verwendungsnachweis ist darzulegen, ob der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht wird. Es ist insbesondere darzustellen, inwieweit durch die mit Zuwendungen realisierte Maßnahme CO2-Emissionen reduziert werden konnten. Auf Anforderung hat der Zuwendungsempfänger nach Abschluss der Maßnahmen einen kurzen Ergebnis- und Erfahrungsbericht zur Verfügung zu stellen, der u.a. eine Beschreibung des Zustands vor und nach Umsetzung der Maßnahmen einschließlich einiger aussagekräftiger Fotos enthält. Er ist verpflichtet, an eventuellen weiteren Evaluierungen des Programms mitzuwirken und den Beauftragten des Fördergebers die Ergebnisse auf Nachfrage zur Verfügung zu stellen.

8. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.8.2009 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft.

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An die
Investitions- und Förderbank Niedersachsen
Städte und Gemeinden

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