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Z w e i t e r T e i l
Bestimmungen für oberirdische Gewässer
K a p i t e l I
Bewirtschaftungsziele und -anforderungen
(1) Oberirdische Gewässer sind, soweit sie nicht als künstlich oder erheblich verändert eingestuft sind, so zu bewirtschaften, dass
(2) Das Fachministerium regelt, soweit es die Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S.1) erfordert, für die Überprüfung, ob die Bewirtschaftungsziele nach Absatz 1 erreicht sind oder erreicht werden können, durch Verordnung
(3) 1Das Fachministerium bestimmt durch Verordnung zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die zur Ergänzung der Richtlinie 2000/60/EG erlassen werden, die Maßnahmen zur Verminderung der Verschmutzung oberirdischer Gewässer durch prioritäre Stoffe sowie zur Beendigung oder schrittweisen Einstellung von Einleitungen oder sonstigen Einträgen prioritärer gefährlicher Stoffe. 2Prioritäre Stoffe und prioritäre gefährliche Stoffe nach Satz 1 sind die Stoffe, die als solche durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft festgelegt sind.
§ 64 b
Künstliche und
erheblich veränderte oberirdische Gewässer
(1) Oberirdische Gewässer, die von Menschen geschaffen oder in ihrem Wesen physikalisch von Menschen erheblich verändert worden sind, können als künstliche oder erheblich veränderte oberirdische Gewässer eingestuft werden, wenn
| a) | die Umwelt insgesamt, |
| b) | die Schifffahrt einschließlich der Hafenanlagen, |
| c) | die Freizeitnutzung, |
| d) | Zwecke der Wasserspeicherung, insbesondere der Trinkwasserversorgung, der Stromerzeugung unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Klimaschutzes oder der Bewässerung, |
| e) | die Wasserregulierung, den Hochwasserschutz oder die Landentwässerung oder |
| f) | andere, ebenso wichtige nachhaltige Einwirkungen des Menschen |
(2) Die Einstufung eines Gewässers nach Absatz 1 darf das Erreichen der in Absatz 3 Satz 1, in § 64a Abs. 1, in § 130a oder in § 136a Abs. 1 festgelegten Bewirtschaftungsziele in einem anderen Gewässer derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausschließen oder gefährden.
(3) 1Die als künstlich oder erheblich verändert eingestuften oberirdischen Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass
2§ 64a Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 64 c
Fristen zur Erreichung
der Bewirtschaftungsziele
(1) 1Die Fristen nach § 64a Abs. 1 Nr. 2 oder § 64b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 dürfen höchstens zweimal um jeweils sechs Jahre überschritten werden, wenn eine Verschlechterung des Gewässerzustands voraussichtlich nicht eintreten wird und
2Eine weitere Fristüberschreitung ist zulässig, solange die Bewirtschaftungsziele nach § 64a Abs. 1 oder § 64b Abs. 3 wegen der natürlichen Gegebenheiten nicht erreicht werden können.
(2) Fristüberschreitungen nach Absatz 1 dürfen die Verwirklichung der in § 64a Abs. 1, § 64b Abs. 3 Satz 1, § 130a oder § 136a Abs. 1 festgelegten Bewirtschaftungsziele in einem anderen Gewässer derselben Flussgebietseinheit nicht dauerhaft ausschließen oder gefährden.
§ 64 d
Ausnahmen von den
Bewirtschaftungszielen
(1) 1Die oberste Wasserbehörde kann für bestimmte Gewässer weniger strenge Ziele als die Bewirtschaftungsziele nach § 64a Abs. 1 oder § 64b Abs. 3 Satz 1 festlegen, wenn
2Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Maßnahmenprogramms nach § 181 und des Bewirtschaftungsplans nach § 184 ist alle sechs Jahre zu überprüfen, ob die in Satz 1 genannten Voraussetzungen für die Festlegung weniger strenger Ziele weiterhin vorliegen.
(2) 1Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach § 64a Abs. 1 oder § 64b Abs. 3 Satz 1, wenn sie auf Umständen beruhen, die entweder in natürlichen Ursachen begründet sind oder die durch höhere Gewalt bedingt und die außergewöhnlich sind oder nicht vorhersehbar waren, oder die durch Unfälle entstanden sind. 2Bei vorübergehenden Verschlechterungen nach Satz 1 haben die Wasserbehörden
(3) 1Werden die physischen Eigenschaften eines oberirdischen Gewässers oder der Grundwasserstand verändert und ist deshalb der gute ökologische Zustand oder das gute ökologische Potential nicht zu erreichen oder eine Verschlechterung des Zustands eines oberirdischen Gewässers nicht zu vermeiden, so ist dies zulässig, wenn
2Bei neuen nachhaltigen Einwirkungen des Menschen im Sinne des § 64b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist unter den in Satz 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung des Gewässerzustands von einem sehr guten in einen guten Zustand zulässig. 3Die Wasserbehörde überprüft jeweils alle sechs Jahre im Zusammenhang mit der Überprüfung des Maßnahmenprogramms nach § 181 und des Bewirtschaftungsplans nach § 184, ob die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Veränderungen weiterhin vorliegen.
(4) Für Festlegungen nach Absatz 1 Satz 1, vorübergehende Verschlechterungen nach Absatz 2 und Veränderungen von Gewässern nach Absatz 3 gilt § 64c Abs. 2 entsprechend.
§ 64 e
Gewässer in
Schutzgebieten
Die §§ 64a bis 64d gelten auch für Gewässer in Schutzgebieten im Sinne des Artikels 6 in Verbindung mit Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG, sofern die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, nach denen die Schutzgebiete ausgewiesen wurden, keine abweichenden Bestimmungen enthalten.
K a p i t e l I I
Einteilung, Eigentum
§ 65
Einteilung der
oberirdischen Gewässer
(1) Die oberirdischen Gewässer werden nach ihrer wasserwirtschaftlichen Bedeutung in drei Ordnungen eingeteilt (§§ 66 bis 68).
(2) Natürliche oberirdische Gewässer, die von einem natürlichen oberirdischen Gewässer abzweigen und sich wieder mit diesem vereinigen (Nebenarme) sowie Mündungsarme eines natürlichen oberidischen Gewässers gehören zu der Ordnung, der das Hauptgewässer an der Abzweigungsstelle angehört, wenn sich nicht aus der Anlage zu § 66 Abs. 1 Nr. 2 oder aus der Verordnung nach § 67 Satz 1 etwas anderes ergibt.
(1) Gewässer erster Ordnung sind die Gewässer, die wegen ihrer erheblichen Bedeutung für die Wasserwirtschaft
(2) Das Fachministerium wird ermächtigt, das Verzeichnis der Alage 4 durch Verordnung zu ändern, wenn ein Gewässer aufgrund von § 2 des Bundeswasserstraßengesetzes Bundeswasserstraße geworden ist oder die Eigenschaft als Bundeswasserstraße verloren hat.
1Gewässer zweiter Ordnung sind die nicht zur ersten Ordnung gehörenden Gewässer, die wegen ihrer überörtlichen Bedeutung für das Gebiet eines Unterhaltungsverbandes (§ 100 Abs. 1) in einem Verzeichnis aufgeführt sind, das die Wasserbehörde als Verordnung aufstellt. 2Sie hat vor dem Erlass oder der Änderung der Verordnung den Unterhaltungsverband zu hören und den bisher oder künftig Unterhaltungspflichtigen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.
Gewässer dritter Ordnung sind diejenigen oberirdischen Gewässer, die nicht Gewässer erster oder zweiter Ordnung sind.
§ 70
Eigentumsgrenzen am und
im Gewässer
(1) 1Gehören Gewässer und Ufergrundstück verschiedenen Eigentümern, so ist die Eigentumsgrenze zwischen ihnen im Zweifel die Linie des mittleren Wasserstandes, bei Gewässern im Tidegebiet die Linie des mittleren Tidehochwasserstandes. 2Dies gilt entsprechend für die Abgrenzung eines Ufergrundstücks gegenüber einem Gewässer, das in niemandes Eigentum steht.
(2) 1Mittlerer Wasserstand und mittlerer Tidehochwasserstand ist das Mittel der Wasserstände aus der Jahresreihe der 20 Abflussjahre (1.November bis 31.Oktober), die dem Grenzherstellungsverfahren vorangegangen sind und deren letzte Jahreszahl durch fünf ohne Rest teilbar ist. 2Stehen Wasserstandsbeobachtungen für 20 Jahre nicht zur Verfügung, so gilt das Mittel der Wasserstände der fünf unmittelbar vorangegangenen Abflussjahre. 3Fehlt es auch insoweit an hinreichenden Beobachtungen, so richtet sich die Eigentumsgrenze nach den vorhandenen natürlichen Merkmalen, im Allgemeinen nach der Grenze des Graswuchses.
(3) Ist ein Gewässer zweiter oder dritter Ordnung Eigentum der Anlieger, so ist es Bestandteil der Ufergrundstücke.
(4) Ist ein Gewässer Bestandteil der Ufergrundstücke und gehören die Ufergrundstücke verschiedenen Eigentümern, so werden die Grundstücksgrenzen im Gewässer im Zweifel gebildet
(1) 1Natürliche Anlandungen und Erdzungen gehören den Anliegern, sobald das Recht zur Wiederherstellung des früheren Zustands erloschen ist. 2Dasselbe gilt für Verbreiterungen der Ufergrundstücke, die durch natürliche oder künstliche Senkung des Wasserspiegels entstanden sind. 3§ 70 Abs. 4 Nr. 2 gilt entsprechend. 4Das Recht zur Wiederherstellung bestimmt sich nach § 72 Abs. 2.
(2) 1Bei Seen, seeartigen Erweiterungen und Teichen, die nicht Eigentum der Anlieger sind, gehören Anlandungen, Erdzungen und trockengelegte Randflächen innerhalb der bisherigen Eigentumsgrenzen den Eigentümern des Gewässers. 2Diese haben jedoch den früheren Anliegern den Zutritt zu dem See (der seeartigen Erweiterung, dem Teich) zu gestatten, soweit es zur Ausübung des Gemeingebrauchs im bisher geübten Umfang erforderlich ist.
(3) Soweit die Beteiligten nicht etwas anderes vereinbaren, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß auch für künstliche Anlandungen.
§ 72
Abschwemmung,
Überflutung
(1) Wird an einem fließenden Gewässer, das nicht Eigentum der Anlieger ist, durch Abschwemmung, Hebung des Wasserspiegels oder andere natürliche Ereignisse ein Ufergrundstück oder ein dahinterliegendes Grundstück bei mittlerem Wasserstand oder an Tidegewässern bei mittlerem Tidehochwasserstand (§ 70 Abs. 2) überflutet, so wächst das Eigentum an den überfluteten Flächen dem Eigentümer des Gewässers entsprechend den Eigentumsgrenzen an den unverändert gebliebenen Gewässerteilen zu, sobald das Recht zur Wiederherstellung des früheren Zustands erloschen ist.
(2) 1Zur Wiederherstellung des früheren Zustands sind die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke und des Gewässers und mit deren Zustimmung der Unterhaltungspflichtige berechtigt. 2Das Recht zur Wiederherstellung erlischt, wenn der frühere Zustand nicht binnen drei Jahren wiederhergestellt ist. 3Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Veränderung eingetreten ist. 4Solange über das Recht zur Wiederherstellung ein Rechtsstreit anhängig ist, wird der Lauf der Frist für die Prozessbeteiligten gehemmt.
(3) 1Der frühere Zustand ist von dem Unterhaltungspflichtigen wiederherzustellen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert und die Wasserbehörde es innerhalb von drei Jahren verlangt. 2Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Veränderung eingetreten ist. 3§ 121 Abs. 2 gilt entsprechend.
K a p i t e l I I I
Erlaubnisfreie Benutzung
A b s c h n i t t 1
Gemeingebrauch
§ 73
Arten und
Zulässigkeit des Gemeingebrauchs
(1) 1Jedermann darf die natürlichen fließenden Gewässer, außer Talsperren und Wasserspeicher, zum Baden, Tauchen einschließlich des Sporttauchens mit Atemgeräten, Waschen, Tränken, Schwemmen, Schöpfen mit Handgefäßen, zum Eissport und zum Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne Eigenantrieb benutzen, soweit nicht Rechte anderer entgegenstehen und soweit Befugnisse oder der Eigentümergebrauch anderer dadurch nicht beeinträchtigt werden. 2Mit derselben Beschränkung darf jeder Grund-, Quell- und Niederschlagswasser einleiten, wenn es nicht durch gemeinsame Anlagen geschieht und das eingeleitete Niederschlagswasser nicht Stoffe enthält, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß schädliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers herbeizuführen.
(2) Die Wasserbehörde kann das Befahren mit kleinen Fahrzeugen, die durch Motorkraft angetrieben werden, als Gemeingebrauch gestatten.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gewässer, die in Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen liegen und Eigentum der Anlieger sind.
(4) 1An Talsperren und Wasserspeichern, an stehenden und an künstlichen Gewässern kann die Wasserbehörde mit Zustimmung des Eigentümers und des Unterhaltungspflichtigen den Gemeingebrauch (Absätze 1 und 2) zulassen. 2Die Zulassung kann auf einzelne Arten des Gemeingebrauchs beschränkt werden. 3Sie gilt als erteilt, soweit der Gemeingebrauch am 15.Juli 1960 ausgeübt worden ist.
(5) 1Schiffbare Gewässer darf jedermann zur Schifffahrt benutzen. 2Welche Gewässer schiffbar sind, bestimmt das für den Verkehr zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung. 3Auf anderen Gewässern kann die für den Verkehr zuständige Behörde im Einvernehmen mit der Wasserbehörde die Schifffahrt allgemein oder im Einzelfall widerruflich zulassen; sie gilt als zugelassen, soweit sie am 15.Juli 1960 ausgeübt worden ist.
§ 74
Duldungspflicht der
Anlieger
(1) 1Die Anlieger der zur Schifffahrt benutzten Gewässer (§ 73 Abs. 5) haben das Landen und Befestigen der Schiffe zu dulden. 2Das gilt in Notfällen auch für private Ein- und Ausladestellen; die Anlieger haben dann auch das zeitweilige Aussetzen der Ladung zu dulden.
(2) 1Bei Schäden hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz. 2Der Anspruch verjährt in einem Jahr. 3Für den Schaden ist der Schiffseigner verantwortlich, soweit nicht bundesrechtlich etwas anderes bestimmt ist.
§ 75
Regelung des
Gemeingebrauchs
Die Wasserbehörde kann aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Ordnung des Wasserhaushalts, des Verkehrs, der Gefahrenabwehr, der Sicherstellung der Erholung oder der Erhaltung von Natur und Landschaft, den Gemeingebrauch durch Verordnung oder Verfügung regeln, beschränken oder verbieten.
A b s c h n i t t 2
Eigentümergebrauch, Benutzung zu Zwecken der
Fischerei
Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich zur Benutzung eines oberirdischen Gewässers durch den Eigentümer oder den durch ihn Berechtigten für den eigenen Bedarf, wenn dadurch andere nicht beeinträchtigt werden, keine nachteilige Veränderung der Eigenschaft des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung und keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts zu erwarten sind.
§ 77
Benutzung zu Zwecken der
Fischerei
Zu Zwecken der Fischerei dürfen Fischnahrung, Fischereigeräte und dergleichen in oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis oder Bewilligung eingebracht werden, wenn keine Nachteile für das Gewässer oder den Wasserabfluss entstehen.
K a p i t e l I V
Stauanlagen
Für Anlagen im Gewässer, die durch Hemmen des Wasserabflusses den Wasserspiegel heben oder Wasser ansammeln sollen (Stauanlagen), gelten, außer wenn sie nur vorübergehend bestehen, die §§ 79 bis 90.
(1) Jede Stauanlage ist mit Staumarken zu versehen, die deutlich anzeigen, auf welchen Stauhöhen und etwa festgelegten Mindesthöhen der Wasserstand im Sommer und im Winter zu halten ist.
(2) Die Höhenpunkte sind durch Beziehung auf amtliche Festpunkte zu sichern.
(3) 1Die Staumarken setzt und beurkundet die Wasserbehörde. 2Der Unternehmer der Stauanlage und, soweit tunlich, auch die anderen Beteiligten sind hinzuzuziehen.
(1) 1Der Unternehmer der Stauanlage hat dafür zu sorgen, dass die Staumarken und Festpunkte erhalten, sichtbar und zugänglich bleiben. 2Er hat jede Beschädigung und Änderung unverzüglich der Wasserbehörde anzuzeigen und bei amtlichen Prüfungen unentgeltlich Arbeitshilfe zu stellen.
(2) 1Wer die Staumarken oder Festpunkte ändern oder beeinflussen will, bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde. 2Für das Erneuern, Versetzen und Berichtigen von Staumarken gilt § 79 Abs. 3 sinngemäß.
Die Kosten des Setzens oder Versetzens, der Erhaltung und Erneuerung einer Staumarke trägt der Unternehmer.
§ 82
Außerbetriebsetzen
und Beseitigen von Stauanlagen
(1) Stauanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Wasserbehörde dauernd außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden.
(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn sich ein anderer, der durch das Außerbetriebsetzen oder die Beseitigung der Stauanlage geschädigt würde, verpflichtet, dem Unternehmer nach dessen Wahl die Kosten der Erhaltung zu ersetzen oder die Stauanlage zu erhalten.
(3) 1Auf Antrag des Unternehmers hat die Wasserbehörde eine Frist zu bestimmen, in welcher der andere die Verpflichtung nach Absatz 2 übernommen haben muss, widrigenfalls die Genehmigung erteilt wird. 2Die Frist ist ortsüblich bekannt zu machen; die Kosten trägt der Unternehmer.
§ 83
Ablassen aufgestauten
Wassers
Aufgestautes Wasser darf nicht so abgelassen werden, dass Gefahren oder Nachteile für fremde Grundstücke oder Anlagen entstehen, die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen beeinträchtigt oder die Unterhaltung des Gewässers erschwert wird.
Wenn Hochwasser zu erwarten ist, kann die Wasserbehörde dem Unternehmer aufgeben, die beweglichen Teile der Stauanlage zu öffnen und alle Hindernisse (Treibzeug, Eis, Geschiebe und dergleichen) wegzuräumen, um das aufgestaute Wasser unter die Höhe der Staumarken zu senken und den Wasserstand möglichst auf dieser Höhe zu halten, bis das Hochwasser fällt.
Die Wasserbehörde kann für Gewässer dritter Ordnung und für Sieltore, die als Stauanlagen dienen, durch Verordnung oder Verfügung Ausnahmen von den §§ 79 bis 84 zulassen.
§ 86
Talsperren,
Wasserspeicher
Für Stauanlagen, deren Stauwerk von der Sohle des Gewässers oder vom tiefsten Geländepunkt bis zur Krone höher als 5 m ist und deren Sammelbecken mehr als 100.000 m3 fasst (Talsperren), sowie für Wasserspeicher, die außerhalb eines Gewässers liegen und mehr als 100.000 m3 fassen, gelten die §§ 87 bis 89.
§ 87
Planfeststellung,
Plangenehmigung
(1) 1Die Errichtung, Beseitigung oder wesentliche Änderung einer Anlage nach § 86 bedarf der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. 2Ein Vorhaben kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens genehmigt werden (Plangenehmigung), wenn es keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. 3Für das Planfeststellungs- und das Plangenehmigungsverfahren gelten die §§ 18, 120, 122 bis 126, 127 Abs. 1 Nrn. 1, 5 und 6 sowie Abs. 2 und 3, §§ 128 und 129 entsprechend.
(2) Der Planfeststellung oder Plangenehmigung nach Absatz 1 unterliegen solche Anlagen nicht, die in einem bergbehördlich geprüften Betriebsplan zugelassen werden.
Anlagen nach § 86 dürfen nur nach einem Plan angelegt oder geändert werden; er muss genaue Angaben über die gesamte Anlage, den Bau, die Unterhaltung und den Betrieb enthalten und alle Einrichtungen vorsehen, die Nachteile oder Gefahren für andere verhüten.
1Die Wasserbehörde überwacht Bau, Unterhaltung und Betrieb der Anlage. 2Sie kann dem Unternehmer auch nach Ausführung des Plans Sicherheitsmaßregeln aufgeben, die zum Schutz gegen Gefahren notwendig sind.
§ 90
Andere Stauanlagen und
Wasserspeicher
(1) 1Die §§ 87 bis 89 gelten auch für andere als die im § 86 bezeichneten Stauanlagen und Wasserspeicher, wenn die Wasserbehörde feststellt, dass bei einem Bruch der Anlage erhebliche Gefahren drohen. 2Die Feststellung ist dem Unternehmer mitzuteilen und im Amtsblatt der Wasserbehörde sowie ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Errichtung, Beseitigung oder wesentliche Änderung der nicht von § 86 oder von Absatz 1 erfassten Stauanlagen und Wasserspeicher bedarf der Planfeststellung, wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
K a p i t e l V
Regelung des Wasserabflusses und Reinhaltung
A b s c h n i t t 1
Anlagen in und an oberirdischen Gewässern
§ 91
Erfordernis der
Genehmigung
(1) 1Die Herstellung und die wesentliche Änderung von baulichen Anlagen, auch von Aufschüttungen oder Abgrabungen, in und an oberirdischen Gewässern bedürfen der Genehmigung der Wasserbehörde. 2Dies gilt nicht, wenn sie einer erlaubnispflichtigen Benutzung oder der Unterhaltung eines Gewässers dienen oder beim Ausbau eines Gewässers hergestellt werden. 3Die Genehmigung nach Satz 1 gilt als erteilt, wenn die Wasserbehörde nicht binnen vier Wochen nach Eingang des schriftlichen Antrages über ihn abschließend entschieden hat. 4Satz 3 gilt nicht für Genehmigungen
(2) 1Die Genehmigung darf nur versagt werden, soweit die Maßnahme das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere auch den Wasserabfluss oder die Schifffahrt, beeinträchtigt. 2Auf die der Schifffahrt dienenden Häfen und die Belange der Fischerei ist bei der Entscheidung Rücksicht zu nehmen.
(3) § 30 gilt sinngemäß.
(4) 1Bedarf eine Maßnahme nach Absatz 1 einer Genehmigung nach Bau-, Gewerbe- oder Immissionsschutzrecht, so entscheidet die für die andere Genehmigung zuständige Behörde auch über die Genehmigung nach Absatz 1. 2Sie erteilt die Genehmigung im Einvernehmen mit der Wasserbehörde.
A b s c h n i t t 2
Gewässerrandstreifen
(1) 1Für die an die Gewässer angrenzenden Geländestreifen (Gewässerrandstreifen) in einer Breite von 10 m bei Gewässern erster Ordnung und 5 m bei Gewässern zweiter Ordnung gelten die Vorschriften der Absätze 2 bis 4. 2Die Breite ist ausgehend von der Böschungsoberkante des Gewässers zu messen. 3Die Wasserbehörde kann bestimmte Gewässer oder Gewässerabschnitte von dieser Regelung ausnehmen oder die Gewässerrandstreifen schmaler festsetzen, soweit dies mit den Grundsätzen des § 2 vereinbar ist. 4Sie kann für bestimmte Gewässer oder Gewässerabschnitte breitere Gewässerrandstreifen festsetzen, soweit dies zur Verwirklichung der Grundsätze des § 2 erforderlich ist.
(2) 1Im Gewässerrandstreifen darf Grünland nicht in Ackerland umgebrochen werden. 2Bauliche Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn sie standortbezogen sind. 3Bäume und Sträucher außerhalb von Wald dürfen nur beseitigt werden, wenn dies für den Ausbau oder die Unterhaltung der Gewässer, den Hochwasserschutz, die Verjüngung des Bestandes oder zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
(3) Die Wasserbehörde kann Abweichungen von Absatz 2 zulassen, soweit ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse dies erfordert.
(4) Soweit dies zur Verwirklichung der Grundsätze des § 2 erforderlich ist, kann die Wasserbehörde anordnen, dass Gewässerrandstreifen mit geeigneten Gehölzen bepflanzt oder sonst mit einer geschlossenen Pflanzendecke versehen werden, die Art der Bepflanzung und die Pflege der Gewässerrandstreifen regeln und die Verwendung von Dünger und Pflanzenschutzmitteln auf Gewässerrandstreifen untersagen.
§ 91b
Verfahren,
Entschädigung, Vergütung
(1) 1Anordnungen der Wasserbehörde nach § 91a können im Einzelfall als Verwaltungsakt oder für bestimmte Gebiete, Gewässer oder Gewässerabschnitte als Verordnung ergehen. 2Für Verordnungen gelten § 48 Abs. 2 Sätze 2 bis 4, 6 und 7 sowie Abs. 3 dieses Gesetzes und § 73 VwVfG entsprechend.
(2) 1Anordnungen nach § 91a Abs. 4 sind entschädigungs- oder ausgleichspflichtig. 2§ 51 und die §§ 56 bis 59 gelten entsprechend; § 51a Abs. 1 und 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Ausgleich vom Land zu leisten ist. 3Vor einer Anordnung ist eine Vereinbarung mit den Beteiligten zu suchen. 4Eine Entschädigung oder ein Ausgleich ist jedoch nicht zu leisten, soweit mit der Anordnung nach § 91a Abs. 4 die Wiederherstellung eines Zustands aufgegeben wird, der am 1. November 1989 bestanden hat.
A b s c h n i t t 3
Hochwasserschutz
§ 92
Grundsätze des Hochwasserschutzes
(1) 1Oberirdische Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass so weit wie möglich Hochwasser zurückgehalten, der schadlose Wasserabfluss gewährleistet und der Entstehung von Hochwasserschäden vorgebeugt wird. 2Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt werden können oder deren Überschwemmung dazu dient, Hochwasserschäden zu mindern, sind nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu schützen.
(2) Jede Person, die durch Hochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor Hochwassergefahren und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen Gefährdungen von Mensch, Umwelt oder Sachwerten durch Hochwasser anzupassen.
(3) 1Das Fachministerium regelt durch Verordnung, wie die Behörden der Landesverwaltung sowie der kommunalen und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts die Bevölkerung in den betroffenen Gebieten über Hochwassergefahren, geeignete Vorsorgemaßnahmen und Verhaltensregeln informieren und vor zu erwartendem Hochwasser rechtzeitig warnen. 2Die Verordnung enthält insbesondere Regelungen über
(1) Überschwemmungsgebiete sind Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern sowie sonstige Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder die für Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden.
(2) 1Das Fachministerium bestimmt durch Verordnung die Gewässer oder Gewässerabschnitte, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind. 2Die Verordnung ist entsprechend anzupassen, wenn neue Erkenntnisse hinsichtlich entstandener oder zu erwartender Schäden vorliegen.
(3) 1Für die nach Absatz 2 bestimmten Gewässer setzen die Wasserbehörden auf der Grundlage der vom gewässerkundlichen Landesdienst erstellten Arbeitskarten durch Verordnung als Überschwemmungsgebiete die Gebiete fest, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren (Bemessungshochwasser) zu erwarten ist. 2Die Festsetzung hat bis zum 10.Mai 2012 zu erfolgen. 3Für die Überschwemmungsgebiete, in denen ein hohes Schadenspotential bei Überschwemmungen besteht, insbesondere wenn Siedlungsgebiete betroffen sind, endet die Frist am 10.Mai 2010.
(4) 1Die Wasserbehörden erlassen in der Verordnung nach Absatz 3 die dem Schutz vor Hochwassergefahren dienenden Vorschriften, soweit es
erforderlich ist. 2Dabei sind die in einem Hochwasserschutzplan aufgeführten Maßnahmen zu beachten. 3Soweit dies zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele dieses Gesetzes erforderlich ist, wird in der Verordnung für landwirtschaftlich genutzte und sonstige Flächen geregelt, wie erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Gewässer insbesondere durch Schadstoffeintrag zu vermeiden oder zu verringern sind. 4Die Wasserbehörde kann in der Verordnung anordnen, dass in dem Überschwemmungsgebiet oder in Teilen des Gebietes
5Für die Verordnung gilt § 48 Abs. 3 entsprechend.
(5) Regelungen nach Absatz 4 Satz 4 kann die Wasserbehörde auch durch Verwaltungsakt treffen.
(6) 1Die Verordnung nach Absatz 3 kann Maßnahmen, die den Abfluss des Hochwassers nicht wesentlich beeinträchtigen können, vom Genehmigungsvorbehalt nach § 93 Abs. 4 freistellen. 2Dies gilt entsprechend für bauliche Anlagen nach § 93 Abs. 3, wenn die Voraussetzungen des § 93 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 4 vorliegen.
(7) 1Vor dem Erlass der Verordnung nach Absatz 3 ist ein Anhörungsverfahren durchzuführen. 2§ 73 VwVfG gilt sinngemäß. 3Diejenigen, deren Einwendungen nicht entsprochen wird, sind über die Gründe zu unterrichten.
(8) Haben sich die Hochwasserabflussverhältnisse in einem Überschwemmungsgebiet geändert, so ist es neu festzusetzen.
(9) 1Die nach bisherigem Recht festgesetzten oder als festgesetzt geltenden Überschwemmungsgebiete sind festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne dieses Abschnitts. 2Vor dem 1.Juni 2007 eingeleitete Festsetzungsverfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt, wenn zu diesem Zeitpunkt eine Beteiligung der betroffenen Gemeinden und der Behörden, deren Aufgabenbereich durch die Verordnung berührt wird, stattgefunden hat.
(10) 1Der gewässerkundliche Landesdienst hat die Gebiete, die beim Bemessungshochwasser eines nach Absatz 2 bestimmten Gewässers oder Gewässerabschnitts überschwemmt werden, aber noch nicht festgesetzt sind, im Benehmen mit der Wasserbehörde zu ermitteln, in Arbeitskarten darzustellen und diese öffentlich bekannt zu machen. 2In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Ausfertigungen der Karten bei der Wasserbehörde aufbewahrt werden und jedermann kostenlos Einsicht gewährt wird. 3Die Gebiete gelten ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung bis zur Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes, längstens jedoch bis zum 10.Mai 2012, als festgesetzte Überschwemmungsgebiete. 4Die Wasserbehörde trifft in diesen Gebieten durch Verwaltungsakt die Maßnahmen, die aus den in Absatz 4 Sätze 1 und 3 genannten Gründen erforderlich sind.
§ 93
Freihaltung
des Überschwemmungsgebietes
(1) 1Überschwemmungsgebiete nach § 92a Abs. 1, 3, 9 und 10 sind in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten; soweit dem überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, sind rechtzeitig die notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen. 2Frühere Überschwemmungsgebiete, die als Rückhalteflächen geeignet sind, sollen so weit wie möglich wiederhergestellt werden, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen.
(2) 1In Überschwemmungsgebieten nach § 92 a Abs. 3, 9 und 10 dürfen durch Bauleitpläne keine neuen Baugebiete ausgewiesen werden; ausgenommen sind Bauleitpläne für Häfen und Werften. 2Die Wasserbehörde kann die Ausweisung neuer Baugebiete ausnahmsweise zulassen, wenn
(3) 1Die Errichtung und die Erweiterung einer baulichen Anlage nach den §§ 30, 34 und 35 des Baugesetzbuchs in Überschwemmungsgebieten nach § 92a Abs. 3, 9 und 10 bedürfen der Genehmigung durch die Wasserbehörde, wenn nicht die bauliche Anlage nach § 92a Abs. 6 Satz 2 von der Genehmigung freigestellt ist. 2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn im Einzelfall das Vorhaben
oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Auflagen oder Bedingungen ausgeglichen werden können.
(4) 1Ebenfalls der Genehmigung bedürfen in Überschwemmungsgebieten nach § 92a Abs. 3, 9 und 10 der Umbruch von Grünland in Ackerland, die Erhöhung oder Vertiefung der Erdoberfläche, die Anlage von Baum- oder Strauchpflanzungen und die Lagerung von Stoffen, die den Hochwasserabfluss hindern können (Erde, Holz, Sand, Steine und dergleichen), wenn nicht die Maßnahme nach § 92a Abs. 6 Satz 1 von der Genehmigung freigestellt ist. 2Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn es aus den in § 92a Abs. 4 Satz 1 genannten Gründen zum Schutz vor Hochwassergefahren erforderlich ist und die Schutzwirkungen durch Auflagen oder Bedingungen nicht erreicht werden können.
(5) § 30 gilt sinngemäß.
(6) Werden bei der Rückgewinnung von Rückhalteflächen Anordnungen getroffen, die erhöhte Anforderungen an die ordnungsgemäße land- oder forstwirtschaftliche Nutzung eines Grundstücks festsetzen, so gilt § 51a Abs. 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Ausgleich vom Land zu leisten ist.
§ 93
a
Überschwemmungsgefährdete Gebiete
(1) 1Der gewässerkundliche Landesdienst ermittelt im Benehmen mit der Wasserbehörde die Gebiete,
und in denen durch Überschwemmungen erhebliche Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit entstehen können (überschwemmungsgefährdete Gebiete), stellt diese in Kartenform dar und macht die Karten öffentlich bekannt. 2In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Ausfertigungen der Karten bei der Wasserbehörde aufbewahrt werden und jedermann kostenlos Einsicht gewährt wird.
(2) Die Wasserbehörde trifft für die überschwemmungsgefährdeten Gebiete durch Verordnung oder Verwaltungsakt die zur Vermeidung oder Verminderung von erheblichen Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit durch Überschwemmungen notwendigen Regelungen.
(1) 1Die Wasserbehörde stellt flussgebietsbezogene Pläne für einen möglichst schadlosen Wasserabfluss, den technischen Hochwasserschutz und die Gewinnung, insbesondere Rückgewinnung von Rückhalteflächen sowie weitere dem Hochwasserschutz dienende Maßnahmen (Hochwasserschutzpläne) auf, soweit dies erforderlich ist. 2Die Hochwasserschutzpläne dienen dem Ziel, die Gefahren, die mindestens von dem Bemessungshochwasser ausgehen, so weit wie möglich und verhältnismäßig zu minimieren. 3In die Hochwasserschutzpläne sind insbesondere Maßnahmen zum Erhalt oder zur Rückgewinnung von Rückhalteflächen, zu deren Flutung und Entleerung nach den Anforderungen des optimierten Hochwasserabflusses in Flussgebietseinheiten, zur Rückverlegung von Deichen, zum Erhalt oder zur Wiederherstellung von Auen sowie zur Rückhaltung von Niederschlagswasser aufzunehmen.
(2) Die Aufstellung eines Hochwasserschutzplanes ist von der Wasserbehörde öffentlich bekannt zu machen.
(3) 1Die Hochwasserschutzpläne sind spätestens bis zum 10.Mai 2009 aufzustellen und mindestens alle zehn Jahre auf die Notwendigkeit einer Aktualisierung hin zu überprüfen. 1Die Aufstellung ist nicht erforderlich, wenn bestehende Pläne zur Verbesserung des Hochwasserschutzes den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen.
(4) 1Die Hochwasserschutzpläne für Gewässer, deren Einzugsgebiet nicht nur im Land Niedersachsen liegt, sind mit den betroffenen anderen Ländern und Staaten abzustimmen. 2Es können auch grenzüberschreitend gemeinsame Hochwasserschutzpläne erstellt werden. 3§ 2a Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.
A b s c h n i t t 4
Reinhaltung
§ 95
Einbringen und
Befördern von Stoffen
(1) 1Feste Stoffe dürfen in ein Gewässer nicht zu dem Zweck eingebracht werden, sich ihrer zu entledigen. 2Schlammige Stoffe rechnen nicht zu den festen Stoffen.
(2) 1Stoffe dürfen an einem Gewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften oder des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist. 2Das Gleiche gilt für die Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. 3Weitergehende Verbotsvorschriften bleiben unberührt.
(3) Pflanzenschutzmittel und Düngemittel dürfen unmittelbar an einem Gewässer nicht verwendet werden.
§ 96a
Güte
oberirdischer Gewässer
1Das Fachministerium kann zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft mit dem Ziel, die Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren zu schützen oder das Leben von Wassertieren und -pflanzen zu erhalten, durch Verordnung für oberirdische Gewässer
2Das Fachministerium kann diese Befugnis durch Verordnung auf andere Landesbehörden übertragen.
K a p i t e l V I
Unterhaltung und Ausbau
A b s c h n i t t 1
Unterhaltung
Die Pflicht zur Unterhaltung der Gewässer ist eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit.
(1) 1Die Unterhaltung eines Gewässers umfasst seinen ordnungsgemäßen Abfluss und an schiffbaren Gewässern die Erhaltung der Schiffbarkeit. 2Die Unterhaltung umfasst auch die Pflege und Entwicklung. 3Sie muss sich an den Bewirtschaftungszielen der §§ 64a bis 64e ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. 4Die Unterhaltung muss den im Maßnahmenprogramm nach § 181 an die Gewässerunterhaltung gestellten Anforderungen entsprechen. 5Bei der Unterhaltung ist den Belangen des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; das Bild und der Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen. 6Zur Unterhaltung gehören auch Maßnahmen zur Verbesserung und Erhaltung des Selbstreinigungsvermögens des Gewässers, soweit nicht andere zur Durchführung dieser Maßnahmen verpflichtet sind; § 5 Abs. 2 Nr. 4 bleibt unberührt.
(2) Maßnahmen der Gewässerunterhaltung sind insbesondere
(3) 1Die Erhaltung der Schiffbarkeit erstreckt sich nur auf das dem öffentlichen Schiffsverkehr dienende Fahrwasser. 2Sie umfasst nicht die besonderen Zufahrtsstraßen zu den Häfen.
(4) Für die Unterhaltung ausgebauter Gewässer gelten die Vorschriften über den Umfang der Unterhaltung insoweit, als nicht in einem Verfahren nach § 119 etwas anderes bestimmt wird oder Bundesrecht etwas anderes bestimmt.
§ 99
Unterhaltung der
Gewässer erster Ordnung
(1) Die Unterhaltung der Gewässer erster Ordnung obliegt dem Eigentümer.
(2) 1Der Eigentümer kann den nach bisherigem Recht zur Unterhaltung öffentlich-rechtlich Verpflichteten in Höhe der bisherigen Verpflichtung zu den Kosten der Unterhaltung heranziehen. 2Der Kostenbeitrag darf den Durchschnitt der Aufwendungen nicht übersteigen, die in den letzten zehn Jahren vor dem Übergang der Unterhaltungspflicht erforderlich waren. 3Die nach bisherigem Recht begründete Pflicht, zu den Kosten der Unterhaltung eines schon bisher vom Land zu unterhaltenden Gewässers erster Ordnung beizutragen, bleibt bestehen.
§ 100
Unterhaltung der
Gewässer zweiter Ordnung
(1) Die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung obliegt den in der Anlage 5 genannten Wasser- und Bodenverbänden (Unterhaltungsverbänden), soweit sich nicht aus den §§ 105, 106, 110 und 111 etwas anderes ergibt.
(2) 1Die in Abschnitt I der Anlage genannten Verbände werden für die dort bezeichneten Niederschlagsgebiete durch dieses Gesetz gegründet. 2Mitglieder dieser neuen Verbände sind:
3Mitglieder des Neuhauser Deich- und Unterhaltungsverbandes (Nr. 115) sind die Gemeinden.
(3) 1Die in Abschnitt II der Anlage 5 genannten Verbände werden für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung durch dieses Gesetz auf das in der Anlage bezeichnete Niederschlagsgebiet ausgedehnt. 2Für die zugezogenen Flächen gilt Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(4) Die in Abschnitt III der Anlage 5 genannten Verbände bleiben unverändert als selbständige Unterhaltungsverbände bestehen.
§ 101
Neue
Unterhaltungsverbände
(1) Bei den nach § 100 Abs. 2 gegründeten neuen Verbänden beruft die in Abschnitt I der Anlage 5 bezeichnete Aufsichtsbehörde die erste Mitgliederversammlung mit zweiwöchiger Frist durch öffentliche Bekanntmachung ein.
(2) 1In den ersten Verbandsausschuss sind aus den Gemeinden, die mit weniger als einem Drittel ihres Gebietes im Verbandsgebiet liegen, je ein Vertreter, aus den übrigen je zwei Vertreter zu wählen. 2Dabei wird das Gebiet der Wasser- und Bodenverbände, die nach § 100 Abs. 2 Verbandsmitglieder sind, nicht mitgerechnet; diese Verbände entsenden je angefangene 500 ha ihrer beteiligten Fläche einen Vertreter in den ersten Verbandsausschuss. 3Wenn eine Grundfläche zum Verbandsgebiet mehrerer Wasser- und Bodenverbände gehört, bestimmt die Aufsichtsbehörde, welcher Verband Vertreter entsendet.
(3) 1Für die neuen Unterhaltungsverbände gilt, soweit sich nicht aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt, das Recht der Wasser- und Bodenverbände mit der Maßgabe, dass die Beitragspflicht sich nach dem Verhältnis bestimmt, in dem die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind. 2Die Satzung kann einen Mindestbeitrag in Höhe des für die Bemessung des Verbandsbeitrages maßgeblichen Hektarsatzes, höchstens jedoch 25 Euro, vorschreiben. 3In diesem Fall muss sie auch ein dem Mindestbeitrag entsprechendes Mindeststimmrecht vorsehen. 4Die Satzung kann nach Maßgabe der Anlage 6 zusätzliche Beiträge vorsehen. 5Flächen, die nicht zum Niederschlagsgebiet eines Gewässers zweiter Ordnung gehören, sind beitragsfrei.
(4) Jeder nach § 60 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes anerkannte Verein kann vom Unterhaltungsverband einmal im Kalenderjahr verlangen, über die im folgenden Jahr beabsichtigten Unterhaltungsmaßnahmen unterrichtet zu werden.
(5) 1Eine Umgestaltung der neuen Verbände ist zulässig. 2An den in der Anlage 5 bestimmten Niederschlagsgebieten und an der Beitragspflicht aller zum Niederschlagsgebiet gehörenden Flächen darf jedoch nichts geändert werden; Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt. 3Anstelle der Wasser- und Bodenverbände (§ 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) und der Grundstückseigentümer (§ 100 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3) können die Gemeinden oder die Landkreise auf ihren Antrag Verbandsmitglied werden, wenn im ersten Fall der Wasser- und Bodenverband oder im zweiten Fall die Mehrheit der betroffenen Eigentümer dem zustimmt. 4Bei der Abstimmung der Eigentümer bemisst sich das Stimmrecht nach der Beitragshöhe. 5Das Nähere über das Stimmrecht und das Abstimmungsverfahren regelt die Aufsichtsbehörde; sie kann insbesondere Bestimmungen treffen, die den §§ 14 und 15 des Wasserverbandsgesetzes vom 12.Februar 1991 (BGBl. I S.405) entsprechen. 6Ist eine Gemeinde nach Satz 3 oder nach § 100 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 Verbandsmitglied, so kann an ihrer Stelle der Landkreis auf seinen Antrag Verbandsmitglied werden, wenn die Gemeinde zustimmt; anstelle der Gemeinde oder des Landkreises kann der Eigentümer eines von der Grundsteuer befreiten Grundstücks dem Verband als Mitglied zugewiesen werden, wenn die Gemeinde oder der Landkreis dies beantragt; für das Verfahren gilt Absatz 7 Satz 3.
(6) 1Ein Wasser- und Bodenverband, der nach § 100 Abs.2 Satz 2 Nr. 1 Verbandsmitglied ist, ist auf seinen Antrag aus dem Unterhaltungsverband zu entlassen. 2Mit seiner Entlassung werden die Eigentümer der im Verbandsgebiet gelegenen Grundstücke (§ 100 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3) Verbandsmitglied. 3Auf das Verfahren sind die Vorschriften der §§ 23 bis 25 des Wasserverbandsgesetzes vom 12.Februar 1991 (BGBl. I S.405) über die Begründung und Erweiterung der Mitgliedschaft bei bestehenden Verbänden und über die Aufhebung der Mitgliedschaft entsprechend anzuwenden.
(7) 1Hat sich ein Niederschlagsgebiet, das in der Anlage zu § 100 Abs. 2 bestimmt worden ist, und mit ihm die Grenze des Gebietes eines Unterhaltungsverbandes geändert, so sind die von der Änderung betroffenen Verbandsmitglieder aus dem einen Unterhaltungsverband zu entlassen und dem anderen Unterhaltungsverband zuzuweisen. 2Für das Verfahren gilt Absatz 6 Satz 3.
§ 102
Ausgedehnte und
unverändert bestehen gebliebene Verbände
1Die nach § 100 Abs. 3 auf das Niederschlagsgebiet ausgedehnten Verbände (Abschnitt II der Anlage 5) und die nach § 100 Abs. 4 unverändert bestehen gebliebenen Verbände (Abschnitt III der Anlage 5) können durch ihre Satzung die Beitragspflicht ganz oder teilweise dem § 101 Abs. 3 entsprechend regeln. 2§ 101 Abs. 4 bis 7 gilt für diese Verbände entsprechend.
§ 103
Heranziehung zu den
Beiträgen für einen Unterhaltungsverband
(1) 1Ist eine Gemeinde nach § 100 Abs.2 Satz 2 Nr. 2, Satz 3 oder Abs.3 Satz 2 kraft Gesetzes Mitglied eines Unterhaltungsverbandes, so kann sie die Beiträge für den Unterhaltungsverband auf die Eigentümer der im Gemeindegebiet gelegenen, zum Verbandsgebiet gehörenden Grundstücke umlegen. 2Dabei sind die wasserrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(2) 1Die Umlagen werden wie Kommunalabgaben erhoben und beigetrieben; sie haben dasselbe Vorzugsrecht. 2Das Verfahren bestimmt die Gemeinde durch Satzung.
§ 104
Zuschüsse des
Landes zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung
(1) 1Das Land gewährt Unterhaltungsverbänden auf Antrag einen Zuschuss zu ihren Aufwendungen für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung. 2Der Zuschuss bemisst sich nach der beitragspflichtigen Fläche des land- oder forstwirtschaftlich genutzten Teils des Verbandsgebietes einschließlich des Ödlands, jedoch ohne Truppenübungsplätze. 3Er beträgt für jeden Hektar 50 vom Hundert des Betrages, um den die Unterhaltungsaufwendungen je Hektar beitragspflichtiger Fläche des gesamten Verbandsgebietes den Betrag von 15,34 Euro in den Jahren 2002 und 2003 und 20 Euro ab dem Jahr 2004 je Kalenderjahr übersteigen.
(2) 1Enthalten die nach Absatz 1 bezuschussten Unterhaltungsaufwendungen auch Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung eines Schöpfwerkes (Schöpfwerksaufwendungen), so wird für diese ein weiterer Zuschuss gewährt. 2Der weitere Zuschuss beträgt 20 vom Hundert der Schöpfwerksaufwendungen. 3Dabei bleiben die Schöpfwerksaufwendungen unberücksichtigt, die zusammen mit den übrigen Unterhaltungsaufwendungen 15,34 Euro in den Jahren 2002 und 2003 und 20 Euro ab dem Jahr 2004 je Kalenderjahr pro Hektar nicht übersteigen.
(3) Die Zuschüsse sind, soweit möglich, zur Entlastung der Eigentümer des in Absatz 1 Satz 2 genannten Teils der Verbandsfläche zu verwenden.
(4) Zu den Unterhaltungsaufwendungen im Sinne dieser Vorschrift gehören nicht die Verwaltungskosten und diejenigen Aufwendungen, für die nach § 101 Abs. 3 Satz 4 besondere Beiträge erhoben werden können oder für die Ersatz nach § 113 Abs. 1 verlangt werden kann.
(5) 1Die Zuschüsse zu den Aufwendungen, die ab 2004 entstehen, werden nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres in einer Summe geleistet. 2Der Antrag ist innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Jahres zu stellen, auf das sich die Aufwendungen beziehen.
(6) 1Die jährliche Gesamthöhe der Zuschüsse wird ab dem Haushaltsjahr 2004 durch die im jeweiligen Haushaltsplan für diesen Zweck veranschlagten Haushaltsmittel begrenzt. 2Stehen in einem Haushaltsjahr für die Zuschüsse nach den Absätzen 1 bis 4 weniger Haushaltsmittel zur Verfügung, als nach den Absätzen 1 bis 4 benötigt werden, so werden die Zuschüsse anteilig gekürzt.
§ 105
Unterhaltung durch das
Land
(1) Die in der Anlage 7 zu diesem Absatz genannten Gewässer zweiter Ordnung und Außentiefs werden vom Land ohne Kostenbeitrag der Unterhaltungsverbände unterhalten.
(2) 1Die in der Anlage 8 zu diesem Absatz genannten Gewässer zweiter Ordnung werden vom Land unterhalten. 2Die Unterhaltungsverbände, zu deren Verbandsgebiet die Gewässer gehören, tragen zu den Kosten der Unterhaltung bei. 3Der Kostenbeitrag beträgt je Kilometer Gewässerstrecke das Eineinhalbfache des Unterhaltungsaufwandes, der beim Verband im Vorjahr durchschnittlich für die von ihm unterhaltenen Gewässer zweiter Ordnung für einen Kilometer Gewässerstrecke angefallen ist.
(3) Die Unterhaltungsverbände dürfen für die Flächen der Gewässer, die nach Absatz 1 oder 2 unterhalten werden, vom Land keine Beiträge erheben.
(4) 1Das Land kann einem Unterhaltungsverband auf Antrag die Pflicht zur Unterhaltung eines der in der Anlage 7 oder 8 genannten Gewässer übertragen. 2Ist Eigentümer des Gewässers oder seines Randstreifens das Land, so kann es die Übertragung der Unterhaltungspflicht davon abhängig machen, dass der Unterhaltungsverband oder ein Dritter das Eigentum an den Flächen unentgeltlich übernimmt. 3Die Unterhaltungsverpflichtung soll nicht vor Ablauf von neun Monaten seit der Antragstellung auf den Unterhaltungsverband übergehen. 4Nach einer Übertragung nach Satz 1 kann das Fachministerium durch Verordnung die Anlagen 7 und 8 entsprechend ändern.
§ 106
Unterhaltung durch
kreisfreie Städte
1Das Fachministerium kann kreisfreien Städten auf ihren Antrag die Pflicht zur Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übertragen. 2Ihr Gebiet gehört dann nicht zum Gebiet des Unterhaltungsverbandes (§ 100).
§ 107
Unterhaltung der
Gewässer dritter Ordnung
(1) 1Die Unterhaltung der Gewässer dritter Ordnung obliegt dem Eigentümer; lässt sich dieser nicht ermitteln, so obliegt sie dem Anlieger. 2Oblag die Unterhaltung am 15.Juli 1960 einem Wasser- und Bodenverband oder einer Gemeinde, so bleibt der Verband oder die Gemeinde unterhaltungspflichtig.
(2) Wenn die Betroffenen zustimmen, kann die Wasserbehörde die Unterhaltungspflicht auf das Land, auf einen Wasser- und Bodenverband oder auf eine Gemeinde mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übertragen.
§ 108
Unterhaltung der
Sammelbecken von Talsperren
1Die Unterhaltung der Sammelbecken von Talsperren (§ 86) und von Anlagen, für die eine Feststellung nach § 90 getroffen ist, kann die Wasserbehörde auf den Unternehmer der Talsperre oder Anlage mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übertragen, wenn die Betroffenen zustimmen. 2Unter derselben Voraussetzung kann sie auf den sonst gesetzlich Unterhaltungspflichtigen zurückübertragen werden.
§ 109
Unterhaltung der
Anlagen in und an Gewässern
1Anlagen in und an Gewässern hat der Eigentümer der Anlage zu unterhalten. 2Er hat sie so zu unterhalten und zu betreiben, dass die ordnungsmäßige Unterhaltung des Gewässers nicht beeinträchtigt wird.
§ 110
Unterhaltung der
Häfen, Lande- und Umschlagstellen
Die Unterhaltung der Häfen, Lande- und Umschlagstellen obliegt dem, der sie betreibt.
§ 111
Unterhaltungspflicht
aufgrund besonderen Titels
1Ist am 15.Juli 1960 ein anderer als der durch die §§ 99 bis 110 Bezeichnete aufgrund eines besonderen Rechtstitels zur Unterhaltung von Gewässerstrecken oder von Bauwerken (Anlagen) im und am Gewässer verpflichtet, so tritt er an die Stelle des nach den §§ 99 bis 110 Unterhaltungspflichtigen. 2Wenn die Betroffenen zustimmen, kann die Wasserbehörde die Verpflichtung mit öffentlich-rechtlicher Wirkung auf denjenigen übertragen, der nach diesen Vorschriften unterhaltungspflichtig wäre.
Wird die Unterhaltungspflicht nach den §§ 106 bis 111 von dem Unterhaltungspflichtigen nicht oder nicht genügend erfüllt und will die Wasserbehörde die Erfüllung der Unterhaltungspflicht mit dem Zwangsmittel der Ersatzvornahme vollstrecken, so kann sie mit den erforderlichen Unterhaltungsarbeiten auf Kosten des Unterhaltungspflichtigen, falls sie die Arbeiten nicht selbst ausführen lässt, nur einen Wasser- und Bodenverband oder eine Gebietskörperschaft beauftragen.
(1) 1Erhöhen sich die Kosten der Unterhaltung, weil ein Grundstück in seinem Bestand besonders gesichert werden muss oder weil eine Anlage im oder am Gewässer sie erschwert, so hat der Eigentümer des Grundstücks oder der Anlage die Mehrkosten zu ersetzen. 2Dazu ist auch verpflichtet, wer die Unterhaltung durch Einleiten von Abwasser erschwert. 3Der Unterhaltungspflichtige kann statt der tatsächlichen Mehrkosten jährliche Leistungen entsprechend den durchschnittlichen Mehrkosten, die durch Erschwernisse gleicher Art verursacht werden, verlangen. 4Eine annähernde Ermittlung der Mehrkosten genügt.
(2) Soweit Arbeiten erforderlich sind, um Schäden zu beseitigen oder zu verhüten, die durch die Schifffahrt oder durch Ausbaumaßnahmen an den Ufergrundstücken entstanden sind, kann kein Ersatz der Mehrkosten verlangt werden.
(3) Die Bestimmungen für Wasser- und Bodenverbände bleiben unberührt.
(1) 1Ein Unterhaltungsverband hat zu den Aufwendungen eines anderen Unterhaltungsverbandes beizutragen, die aus der Unterhaltung und dem Betrieb von Anlagen erwachsen, die der gemeinsamen Abführung des Wassers aus einem oder mehreren Gewässern derselben Ordnung dienen. 2Für Aufwendungen zur Entnahme von aus einem oder mehreren Gewässern derselben Ordnung stammendem Geschiebe gilt Satz 1 entsprechend, wenn das Geschiebe überwiegend nicht aus dem Gebiet des mit den Aufwendungen belasteten Verbandes stammt. 3Die gemeinsamen Kosten sind nach dem Verhältnis der Flächengrößen der Verbandsgebiete zu verteilen, es sei denn, dass dies nach Lage des Einzelfalles offenbar unbillig ist. 4Die Verbände können die Kostenbeteiligung durch Vereinbarung regeln; dabei sind sie an Satz 3 nicht gebunden. 5Soweit es sich um die Kostenbeteiligung handelt, hat der belastete Verband das Recht, an den Ausschusssitzungen des anderen Verbandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für kreisfreie Städte (§ 106).
§ 115
Besondere Pflichten im
Interesse der Unterhaltung
(1) Soweit es zur ordnungsmäßigen Unterhaltung eines Gewässers erforderlich ist, haben die Anlieger und die Hinterlieger nach vorheriger Ankündigung zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen, wenn diese anderweitig nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten beschafft werden können.
(2) 1Die Anlieger haben zu dulden, dass der zur Unterhaltung Verpflichtete die Ufer bepflanzt, soweit es für die Unterhaltung erforderlich ist. 2Sie können verpflichtet werden, die Ufergrundstücke in erforderlicher Breite so zu bewirtschaften, dass die Unterhaltung nicht beeinträchtigt wird; sie haben bei der Nutzung die Erfordernisse des Uferschutzes zu beachten.
(3) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 1 oder 2 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz.
(4) 1Anlieger und Hinterlieger müssen das Einebnen des Aushubs auf ihren Grundstücken dulden, wenn es die bisherige Nutzung nicht dauernd beeinträchtigt. 2Absatz 3 gilt sinngemäß.
(5) 1Die Inhaber einer Erlaubnis, einer Bewilligung, eines alten Rechts oder einer alten Befugnis sowie die Fischereiberechtigten haben zu dulden, dass die Ausübung des Rechts oder der Befugnis durch Arbeiten zur Gewässerunterhaltung vorübergehend behindert oder unterbrochen wird. 2Die Betroffenen sind zu entschädigen, wenn die Arbeiten zu einer dauernden oder unverhältnismäßig großen Benachteiligung führen.
§ 116
Beseitigen von
Hindernissen
1Wird in einem oberirdischen Gewässer der Wasserabfluss oder - bei schiffbaren Gewässern - die Schifffahrt durch ein Hindernis beeinträchtigt, das von einem anderen als dem Unterhaltungspflichtigen herbeigeführt worden ist, so kann die Wasserbehörde die Beseitigung der Störung auch von anderen als dem Unterhaltungspflichtigen nach den Vorschriften des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung verlangen; unberührt hiervon bleiben die Befugnisse der Behörden, die für den Schiffsverkehr auf den Gewässern zuständig sind. 2Hat der Unterhaltungspflichtige das Hindernis beseitigt, so hat ihm der andere die notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
(1) 1Zweck der Gewässerschau ist es, zu prüfen, ob die oberirdischen Gewässer ordnungsgemäß unterhalten werden. 2Soweit es sich nicht um landeseigene Gewässer oder Gewässer handelt, die das Land gemäß § 105 zu unterhalten hat, sind die Gewässer erster und zweiter Ordnung regelmäßig, die Gewässer dritter Ordnung nach Bedarf zu schauen.
(2) 1Die Wasserbehörden können den Unterhaltungsverbänden (§ 100) mit deren Zustimmung die Schau der in ihrem Verbandsgebiet gelegenen Gewässer zweiter und dritter Ordnung übertragen. 2Mit der Schau der Gewässer dritter Ordnung kann auch eine Gemeinde oder Samtgemeinde oder ein Wasser- und Bodenverband, wenn dieser zustimmt, beauftragt werden. 3Setzen diese Stellen Beauftragte ein, so gilt auch für die Schaubeauftragten § 61 Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
(3) 1Der Schautermin ist in den Gemeinden ortsüblich bekannt zu machen. 2Im Übrigen kann die Wasserbehörde die Gewässerschau durch Verordnung (Schauordnung) regeln, z.B. die Zahl und Auswahl der Schaubeauftragten, die Schautermine und die Teilnehmer an diesen.
§ 118
Entscheidung der
Wasserbehörde, Unterhaltungsordnungen
(1) Im Streitfall kann die Wasserbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen, wem und in welchem Umfang ihm die Unterhaltung, eine Kostenbeteiligung oder eine besondere Pflicht im Interesse der Unterhaltung obliegt.
(2) Wird ein Gewässer von einem anderen als dem zu seiner Unterhaltung Verpflichteten ausgebaut, so hat der Ausbauunternehmer das ausgebaute Gewässer, wenn die Unterhaltungspflicht streitig ist, so lange selbst zu unterhalten, bis durch unanfechtbare Entscheidung bestimmt ist, wem die Unterhaltungspflicht obliegt.
(3) 1Die Wasserbehörde bestimmt, wenn nötig, Art und Maß der Unterhaltungspflicht und der besonderen Pflichten im Interesse der Unterhaltung, bei ausgebauten Gewässern auch unter Berücksichtigung des Ausbauzwecks. 2Sie kann die Unterhaltung durch Verordnung regeln (Unterhaltungsordnung).
A b s c h n i t t 2
Ausbau
§ 119
Erfordernis der
Planfeststellung oder Plangenehmigung
(1) 1Die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Gewässerausbau) bedarf der Planfeststellung. 2Deich- und Dammbauten, die den Hochwasserabfluss beeinflussen oder dem Küstenschutz dienen, stehen dem Gewässerausbau gleich. 3Satz 1 gilt nicht, wenn ein Gewässer nur für einen begrenzten Zeitraum entsteht und dadurch keine erhebliche nachteilige Veränderung des Wasserhaushalts verursacht wird.
(2) Ein Vorhaben nach Absatz 1 kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens genehmigt werden (Plangenehmigung), wenn es keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf.
(3) 1Ausbauten einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihres räumlichen oder zeitlichen Umfangs in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, können in entsprechenden Teilen zugelassen werden, wenn dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt nicht ganz oder teilweise unmöglich wird. 2§ 18 gilt in einem Planfeststellungsverfahren nach Absatz 1 oder in einem Genehmigungsverfahren nach Absatz 2 entsprechend.
§ 120
Grundsätze
für den Ausbau
(1) 1Wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen, sollen
2Ausbaumaßnahmen müssen sich an den Bewirtschaftungszielen der §§ 64a bis 64e ausrichten und dürfen die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden. 3Sie müssen den im Maßnahmenprogramm nach § 181 an den Gewässerausbau gestellten Anforderungen entsprechen.
(2) 1Beim Ausbau sind natürliche Rückhalteflächen zu erhalten, das natürliche Abflussverhalten nicht wesentlich zu verändern, naturraumtypische Lebensgemeinschaften zu bewahren und sonstige erhebliche nachteilige Veränderungen des natürlichen oder naturnahen Zustands des Gewässers zu vermeiden oder, soweit dies nicht möglich ist, auszugleichen. 2In Linienführung und Bauweise ist nach Möglichkeit ein naturnaher Ausbauzustand anzustreben; dabei sind Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sowie die Erhaltung und Verbesserung des Selbstreinigungsvermögens des Gewässers zu beachten.
§ 121
Verpflichtung zum
Ausbau
(1) Bei Gewässern zweiter Ordnung kann die Wasserbehörde, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, den Unterhaltungspflichtigen zum Ausbau des Gewässers oder seiner Ufer verpflichten.
(2) Legt der Ausbau dem Unterhaltungspflichtigen Lasten auf, die in keinem Verhältnis zu dem ihm dadurch erwachsenden Vorteil oder seiner Leistungsfähigkeit stehen, so kann der Ausbau nur erzwungen werden, wenn das Land sich an der Aufbringung der Kosten angemessen beteiligt und der Verpflichtete hierdurch ausreichend entlastet wird.
(1) 1Der Ausbauunternehmer ist zu verpflichten, die Kosten zu tragen, die dadurch entstehen, dass infolge des Ausbaus öffentliche Verkehrs- und Versorgungsanlagen geändert werden müssen. 2Dies gilt auch für die Unterhaltungskosten, soweit sie sich durch die Änderung erhöhen.
(2) 1Der Ausbauunternehmer kann verpflichtet werden, Einrichtungen herzustellen und zu unterhalten, die nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen oder der in § 13 Abs. 4 bezeichneten Art ausschließen. 2Als Nachteil gilt nicht die Änderung des Grundwasserstandes, wenn der Ausbau der gewöhnlichen Bodenentwässerung von Grundstücken dient, deren natürlicher Vorfluter das Gewässer ist.
(3) Dem Unternehmer können angemessene Beiträge zu den Kosten von Maßnahmen auferlegt werden, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts trifft oder treffen wird, um eine mit dem Ausbau verbundene Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten oder auszugleichen.
1Der Planfeststellungsbeschluss oder die Genehmigung ist zu versagen, soweit von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichsfähige Erhöhung der Hochwassergefahr oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, zu erwarten ist. 2Die Planfeststellung ist ferner zu versagen, wenn dem Ausbau begründet widersprochen wird.
§ 124
Entschädigung,
Widerspruch
(1) 1Von einer Auflage nach § 122 Abs. 2 ist abzusehen, wenn Einrichtungen der dort genannten Art wirtschaftlich nicht gerechtfertigt oder nicht mit dem Ausbau vereinbar sind. 2In diesem Fall ist der Benachteiligte zu entschädigen; er kann dem Ausbau widersprechen, wenn dieser nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient. 3§ 5 Abs. 1 des Niedersächsischen Fischereigesetzes bleibt unberührt.
(2) Dient der Ausbau dem Wohl der Allgemeinheit, so ist der Betroffene wegen nachteiliger Änderung des Wasserstandes oder wegen Erschwerung der Unterhaltung nur zu entschädigen, wenn der Schaden erheblich ist.
(3) § 115 Abs. 5 gilt sinngemäß.
§ 125
Benutzung von
Grundstücken
(1) 1Soweit es zur Vorbereitung oder Ausführung des Unternehmens erforderlich ist, darf der Ausbauunternehmer oder sein Beauftragter nach vorheriger Ankündigung Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen; dies gilt nicht für Grundstücke, die öffentlichen Zwecken gewidmet sind. 2Im Streitfall entscheidet auf Antrag die für das Planfeststellungsverfahren zuständige Wasserbehörde. 3Ist der Antrag gestellt, so ist die Ausübung des Rechts aus Satz 1 bis zur Entscheidung durch die Wasserbehörde unzulässig. 4Gegen die Entscheidung der Wasserbehörde findet der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung statt.
(2) 1Entstehen durch die Inanspruchnahme des Grundstücks Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Schadenersatz. 2Für die Geltendmachung des Anspruchs sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
1Hat ein anderer von dem Ausbau oder von den in § 122 Abs. 2 genannten Einrichtungen Vorteil, so kann er nach dem Maße seines Vorteils zu den Kosten herangezogen werden. 2Im Streitfall setzt die Wasserbehörde den Kostenanteil nach Anhören der Beteiligten fest. 3Erhöht sich durch den Ausbau der Wert eines selbständigen Fischereirechts, so ist § 5 Abs. 2 des Niedersächsischen Fischereigesetzes anzuwenden.
(1) Für die Planfeststellung gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über das Planfeststellungsverfahren mit folgender Maßgabe:
(2) Dienen die Vorhaben dem Hochwasserschutz, so gelten neben den Maßgaben des Absatzes 1 folgende Maßgaben:
(3) Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss für Maßnahmen nach Absatz 2 hat keine aufschiebende Wirkung.
(1) 1Die Plangenehmigung wird erteilt, wenn gewährleistet ist, dass das Vorhaben mit dem Wasserrecht, dem öffentlichen Baurecht, dem Naturschutzrecht und sonstigem öffentlichen Recht vereinbar ist. 2Die Plangenehmigung ersetzt sonstige nach diesem Gesetz notwendige und enthält die nach dem niedersächsischen Baurecht erforderlichen Genehmigungen, Zustimmungen und dergleichen sowie die nach dem Niedersächsischen Naturschutzgesetz erforderlichen Genehmigungen. 3Soll die Plangenehmigung eine Bodenabbaugenehmigung ersetzen, so gelten die §§ 18 bis 20 NNatG entsprechend. 4Für die Plangenehmigung für Vorhaben nach § 127 Abs. 2 gilt § 75 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwVfG entsprechend.
(2) 1Für das Plangenehmigungsverfahren gelten § 30 dieses Gesetzes sowie § 69 Abs. 2 Satz 1 und § 75 Abs. 4 VwVfG sinngemäß. 2§ 73 Abs. 1 und 2 VwVfG gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass es einer Auslegung des Plans in den Gemeinden nicht bedarf.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Plangenehmigungen für Vorhaben nach § 127 Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Dient der Ausbau dem Wohl der Allgemeinheit, so ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Durchführung eines nach den §§ 119 bis 127 festgestellten Plans erforderlich ist.
(2) Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Plangenehmigung für Vorhaben nach § 127 Abs. 2.
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