Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Niedersächsisches Wassergesetz (NWG)
Fortsetzung


Schulrecht
----> aktuelle Fassung

D r i t t e r   T e i l
Bestimmungen für Küstengewässer

§ 130
Erlaubnisfreie Benutzung

Eine Erlaubnis oder Bewilligung ist nicht erforderlich für

  1. das Einleiten von Grund-, Quell- oder Niederschlagswasser und
  2. das Einbringen von Fischnahrung, Fischereigeräten und dergleichen sowie das Einbringen oder Einleiten von anderen Stoffen, wenn dadurch eine signifikante nachteilige Auswirkung auf den Zustand des Gewässers nicht zu erwarten ist.

§ 130a
Bewirtschaftungsziele

1Die §§ 64a bis 64e gelten entsprechend für Küstengewässer im Sinne des § 2a Abs. 6. 2In den Küstengewässern seewärts der in § 2a Abs. 6 genannten Linie gelten die §§ 64a bis 64d entsprechend, soweit ein guter chemischer Zustand zu erreichen ist.

§ 131
Güte von Küstengewässern

(1) 1Das Fachministerium kann zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft mit dem Ziel, die Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren zu schützen oder das Leben von Wassertieren und -pflanzen zu erhalten, durch Verordnung für Küstengewässer die in § 96a Satz 1 Nrn.1 bis 3 genannten Anordnungen treffen. 2Das Fachministerium kann diese Befugnis durch Verordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(2) 1Feste Stoffe dürfen in ein Küstengewässer nicht zu dem Zweck eingebracht werden, sich ihrer zu entledigen. 2Schlammige Stoffe rechnen nicht zu den festen Stoffen.

(3) 1Stoffe dürfen am Küstengewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine Verunreinigung des Wassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. 2Das Gleiche gilt für die Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.

§ 132
Umgestaltung von Küstengewässern

(1) 1Die Umgestaltung eines Küstengewässers bedarf der Planfeststellung. 2Einer Planfeststellung bedarf auch die Herstellung, Beseitigung oder wesentliche Änderung von Bauten des Küstenschutzes an einem Küstengewässer.

(2) Ein Vorhaben nach Absatz 1 kann ohne vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens genehmigt werden (Plangenehmigung), wenn es keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf.

(3) Für die Vorhaben nach Absatz 1 gelten die §§ 119 bis 126, 127 Abs. 1 Nrn. 1, 5 und 6 sowie Abs. 2 und 3, §§ 128 und 129 mit der Maßgabe entsprechend, dass § 127 Abs. 2 und 3, § 128 Abs. 1 Satz 4 und § 129 Abs. 3 nur für Vorhaben nach Absatz 1 Satz 2 Anwendung finden.

§ 133
Genehmigungspflichtige Anlagen

Für Anlagen in oder an Küstengewässern, auf deren Herstellung oder wesentliche Änderung § 132 keine Anwendung findet, gilt § 91 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Genehmigung nur versagt oder mit Bedingungen oder Auflagen erteilt werden darf, wenn andernfalls durch die Anlage das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Wasserabfluss oder die Schiffbarkeit in den Hafeneinfahrten oder Außentiefs (§ 1 Abs. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes) oder die Strömungsverhältnisse in Küstengewässern beeinträchtigt oder die Küstenschutzwerke gefährdet würden.

§ 134
Unterhaltung der Außentiefs

(1) 1Außentiefs sind die Fortsetzung der oberirdischen Gewässer im Gebiet der Küstengewässer. 2Welche Außentiefs schiffbar sind, bestimmt das für den Verkehr zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Fachministerium durch Verordnung.

(2) 1Außentiefs sind zu unterhalten. 2Die Unterhaltung ist eine öffentlich-rechtliche Verbindlichkeit. 3Die Unterhaltung umfasst die Erhaltung eines ordnungsmäßigen Zustands für den Wasserabfluss und, wenn das Außentief schiffbar ist, auch die Erhaltung der Schiffbarkeit. 4Zur Erhaltung eines ordnungsmäßigen Zustands gehören die Reinigung, die Räumung und die Freihaltung des Außentiefs.

(3) Für die Außentiefs ist unterhaltungspflichtig,

  1. wer am 1.Januar 1971 aufgrund eines besonderen Rechtstitels für das Außentief unterhaltungspflichtig war,
  2. wenn ein Unterhaltungspflichtiger nach Nummer 1 nicht zu ermitteln ist, der Eigentümer des Außentiefs,
  3. wenn auch der Eigentümer nicht zu ermitteln ist, der Unterhaltungsverband (§ 100), zu dessen Gebiet das oberirdische Gewässer gehört, das durch das Außentief fortgesetzt wird,
  4. das Land, wenn es am 15.Juli 1960 unterhaltungspflichtig war oder wenn die Unterhaltung später auf das Land übertragen worden ist; § 105 Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden.

§ 135
Eigentum an den Außentiefs

Stand am 1.Januar 1971 ein Außentief in niemandes Eigentum, so ist es Eigentum desjenigen, der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für das Außentief unterhaltungspflichtig ist.

V i e r t e r   T e i l
Bestimmungen für das Grundwasser, Heilquellenschutz

K a p i t e l  I
Erlaubnisfreie Benutzung, Reinhaltung, Erdaufschlüsse

§ 136
Erlaubnisfreie Benutzung

(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist nicht erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser

  1. für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck,
  2. zum Zweck der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke.

(2) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung ist ferner nicht erforderlich für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für den Gartenbau.

(3) 1Das Fachministerium kann allgemein, die Wasserbehörde für einzelne Gebiete durch Verordnung bestimmen, dass das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser in geringen Mengen für die Land- und Forstwirtschaft und für gewerbliche Betriebe über die in Absatz 1 bezeichneten Zwecke hinaus einer Erlaubnis oder Bewilligung nicht bedarf. 2Dabei ist zu bestimmen, welche Mengen als gering anzusehen sind.

(4) 1Eine Erlaubnis oder Bewilligung ist nicht erforderlich für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser, wenn das Niederschlagswasser auf Dach-, Hof- oder Wegeflächen von Wohngrundstücken anfällt und auf dem Grundstück versickert, verregnet oder verrieselt werden soll; für die Einleitung des auf Hofflächen anfallenden Niederschlagswassers gilt dies jedoch nur, soweit die Versickerung, Verregnung oder Verrieselung über die belebte Bodenzone erfolgt. Das Fachministerium kann darüber hinaus allgemein oder für einzelne Gebiete durch Verordnung bestimmen, dass das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser zum Zwecke der Versickerung, Verregnung oder Verrieselung keiner Erlaubnis bedarf, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Das Fachministerium kann diese Befugnis für einzelne Gebiete durch Verordnung auf die Wasserbehörden übertragen.

§ 136a
Bewirtschaftungsziele

(1) Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass

  1. eine nachteilige Veränderung seines mengenmäßigen und chemischen Zustands vermieden wird,
  2. alle signifikanten und anhaltenden Trends ansteigender Schadstoffkonzentrationen aufgrund der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten umgekehrt werden,
  3. ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung gewährleistet wird und
  4. ein guter mengenmäßiger und chemischer Zustand erhalten oder bis zum 22.Dezember 2015 erreicht wird.

(2) Das Fachministerium regelt, soweit es die Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG erfordert, für die Überprüfung, ob die Bewirtschaftungsziele nach Absatz 1 erreicht sind oder erreicht werden können, durch Verordnung

  1. eine fachlichen Gesichtspunkten folgende Beschreibung des Grundwassers,
  2. die Anforderungen an den guten mengenmäßigen und chemischen Zustand des Grundwassers und
  3. eine Überwachung, Einstufung und Darstellung des Zustands des Grundwassers.

(3) Das Fachministerium bestimmt durch Verordnung zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft, die zur Ergänzung der Richtlinie 2000/60/EG erlassen werden,

  1. Kriterien für die Ermittlung signifikanter und anhaltender Trends steigender Schadstoffkonzentrationen im Grundwasser und für die Ausgangspunkte einer Trendumkehr nach Absatz 1 Nr. 2 und
  2. Maßnahmen zur schrittweisen Verhinderung und Begrenzung der Grundwasserverschmutzung.

(4) 1Für die Bewirtschaftungsziele des Absatzes 1 gilt in Bezug auf vorübergehende Verschlechterungen des Zustands des Grundwassers § 64d Abs. 2 und 4 entsprechend. 2Sind die Bewirtschaftungsziele des Absatzes 1 nicht erreichbar, weil der Grundwasserstand oder die physischen Eigenschaften von oberirdischen Gewässern verändert wurden, so ist dies zulässig, wenn die Voraussetzungen nach § 64d Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 entsprechend vorliegen. 3Für die in Absatz 1 Nrn.3 und 4 festgelegten Bewirtschaftungsziele gelten § 64c und § 64d Abs. 1 entsprechend; dieser jedoch mit der Maßgabe, dass abweichend von § 64d Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 die geringstmögliche Veränderung des guten mengenmäßigen und chemischen Zustands des Grundwassers erreicht wird.

§ 137
Reinhaltung

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist.

(2) 1Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. 2Das Gleiche gilt für die Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.

§ 138
Erdaufschlüsse

(1) 1Erdaufschlüsse, die nicht schon nach anderen Vorschriften genehmigungs- oder überwachungspflichtig sind, hat die Wasserbehörde zu überwachen, wenn sie unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung oder Beschaffenheit des Grundwassers wirken können. 2Zu diesem Zweck sind Bohrungen von demjenigen, der die Bohrungen ausführt, mindestens eine Woche vor Beginn der Arbeiten der Wasserbehörde anzuzeigen.

(2) 1Die Wasserbehörde kann dem Unternehmer eines Erdaufschlusses bestimmte Maßnahmen auferlegen, die schädliche Wirkungen verhüten oder ausgleichen. 2Die Arbeiten sind zu untersagen, wenn solche Maßnahmen nicht möglich sind oder wenn der Unternehmer angeordnete Maßnahmen nicht durchführt.

(3) Wird unbefugt oder unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen, so kann die Beseitigung der Erschließung angeordnet werden, wenn Rücksichten auf den Wasserhaushalt es erfordern.

K a p i t e l  I I
Heilquellenschutz

§ 139
Heilquellen

Heilquellen sind natürlich zutage tretende oder künstlich erschlossene Wasser- und Gasvorkommen, die aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer physikalischen Eigenschaften oder nach der Erfahrung geeignet sind, Heilzwecken zu dienen.

§ 140
Staatlich anerkannte Heilquellen

(1) Heilquellen, deren Erhaltung zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist, können auf Antrag des Eigentümers des Quellengrundstücks staatlich anerkannt werden (staatlich anerkannte Heilquellen).

(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen.

(3) 1Für die Anerkennung und den Widerruf ist die Wasserbehörde zuständig. 2Sie hat vor ihrer Entscheidung die Gemeinde zu hören, in deren Gebiet die Heilquelle liegt.

§ 141
Besondere Pflichten

(1) Die Wasserbehörde kann dem Eigentümer und dem Unternehmer besondere Betriebs- und Überwachungspflichten auferlegen, die im Interesse der Erhaltung der Heilquelle erforderlich sind.

(2) Weitere Auflagen können vorbehalten werden.

§ 142
Heilquellenschutzgebiete

(1) 1Zum Schutz staatlich anerkannter Heilquellen im Bundesgebiet können Heilquellenschutzgebiete festgesetzt werden. 2§ 48 Abs. 2 bis 4 und die §§ 49 bis 51a gelten entsprechend.

(2) 1Auch außerhalb eines festgesetzten Heilquellenschutzgebietes können durch Verfügung Handlungen untersagt werden, die geeignet sind, den Bestand oder die Beschaffenheit staatlich anerkannter Heilquellen zu gefährden. 2§ 51 gilt entsprechend.

§ 143
Bisheriger Heilquellenschutz

1Die aufgrund bisherigen Rechts als gemeinnützig geschützten oder anerkannten Heilquellen sind staatlich anerkannte Heilquellen im Sinne dieses Gesetzes. 2Die aufgrund bisherigen Rechts festgesetzten Schutzbezirke (Schutzgebiete und dergleichen) gelten als Heilquellenschutzgebiete im Sinne dieses Gesetzes. 3Bis zum Erlass einer Verordnung (§ 48 Abs. 2 bis 4 in Verbindung mit § 142 Abs. 2) gelten die bisherigen Schutzbestimmungen.

§ 144
Bergrechtliche Bestimmungen

Auf Arbeiten, die aufgrund des Bergrechts untersagt werden können, sind die Vorschriften dieses Kapitels nicht anzuwenden.

F ü n f t e r   T e i l
Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung

K a p i t e l  I
Wasserversorgung

§ 145
Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung

Anlagen für die Versorgung mit Trink- oder Brauchwasser, die dem allgemeinen Gebrauch dienen (öffentliche Wasserversorgung), sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten und zu betreiben.

§ 146
Ortsnahe öffentliche Wasserversorgung

(1) Ein Wasservorkommen ist ortsnah im Sinne des § 2 Abs. 3, wenn das mit dem Wasser versorgte Gebiet zumindest teilweise innerhalb der auf die Erdoberfläche übertragenen Grenzen

  1. des Grundwasserkörpers, in dessen Grenzen sich der Ort der Wasserentnahme befindet, oder
  2. eines an den Grundwasserkörper nach Nummer 1 angrenzenden Grundwasserkörpers

liegt.

(2) Überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 2 Abs. 3 liegen nur vor, wenn

  1. die Nutzung nicht ortsnaher Wasservorkommen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele dieses Gesetzes verstößt und die Trinkwasserqualität oder die Sicherheit oder Wirtschaftlichkeit der Wasserversorgung gegenüber der Nutzung ortsnaher Wasservorkommen nicht nur geringfügig besser ist oder
  2. die Nutzung ortsnaher Wasservorkommen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist.

§ 147
Wasseruntersuchungen

(1) 1Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung sind verpflichtet, die Beschaffenheit des zur Trinkwasserversorgung gewonnenen Wassers (Rohwasser) auf ihre Kosten durch eine von der Wasserbehörde zugelassene Stelle untersuchen zu lassen; die Wasserbehörde kann widerruflich zulassen, dass das Unternehmen die Untersuchung ganz oder teilweise selbst durchführt. 2Sie kann Art und Umfang der Untersuchung näher bestimmen.

(2) 1Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass es zu nachteiligen Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit kommen kann, so sind die Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung verpflichtet, zur frühzeitigen Erkennung dieser Veränderungen Messstellen im Einzugsbereich ihrer Grundwasserentnahmen (Vorfeldmessstellen) zu errichten und zu betreiben. 2Die Wasserbehörde kann Anzahl und Lage der erforderlichen Vorfeldmessstellen sowie Art und Umfang der Messungen näher bestimmen. 3Bereits vorhandene Vorfeldmessstellen sind dabei zu berücksichtigen. 4Soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist, kann die Wasserbehörde den Eigentümer sowie den zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks Berechtigten verpflichten, auf dem Grundstück die Errichtung und den Betrieb der Vorfeldmessstelle durch das Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung zu dulden und Handlungen zu unterlassen, die die Messergebnisse beeinflussen können. 5§ 54 Abs. 1 Sätze 2 und 3 sowie Abs.2 gilt entsprechend.

(3) Die Untersuchungsergebnisse sind der Wasserbehörde und dem gewässerkundlichen Landesdienst auf Verlangen vorzulegen.

§ 147a
Güte der zur Wasserversorgung benutzten Gewässer

1Das Fachministerium kann zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft mit dem Ziel, die Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren zu schützen, durch Verordnung

  1. Anforderungen an die Beschaffenheit der zur Wasserversorgung benutzten Gewässer festlegen,
  2. bestimmen, wie diese Beschaffenheit zu messen und zu überwachen ist,
  3. Gebote und Verbote für die Benutzung oder zur Reinhaltung des Wassers erlassen und deren Durchsetzung regeln.

2Das Fachministerium kann diese Befugnis durch Verordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

K a p i t e l  I I
Abwasserbeseitigung

§ 148
Abwasserbeseitigung

(1) 1Abwasser ist so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. 2Das Fachministerium kann zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft durch Verordnung Anforderungen an die Abwasserbeseitigung festlegen, die dem in Satz 1 genannten Zweck entsprechen. 3Es kann diese Befugnis durch Verordnung auf andere Landesbehörden übertragen.

(2) Abwasserbeseitigung im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm im Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung.

(3) 1Die §§ 149 bis 155 gelten nicht für Jauche und Gülle sowie für das durch landwirtschaftlichen Gebrauch entstandene Abwasser, das dazu bestimmt ist, auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht zu werden. 2Die Vorschriften des Abfallrechts bleiben unberührt.

§ 149
Abwasserbeseitigungspflicht

(1) 1Die Gemeinden haben das auf ihrem Gebiet anfallende Abwasser einschließlich des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers zu beseitigen, soweit nicht nach den folgenden Absätzen andere zur Abwasserbeseitigung verpflichtet sind. 2Die Aufgaben, die die Gemeinden hiernach zu erfüllen haben, gehören zum eigenen Wirkungskreis.

(2) 1Soweit es im Interesse einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung erforderlich ist, können die Gemeinden durch Satzung bestimmen, dass das Abwasser

  1. nur in bestimmter Zusammensetzung, insbesondere frei von bestimmten Stoffen,
  2. erst nach Vorbehandlung,
  3. nur zu bestimmten Zeiten oder nur in bestimmten Höchstmengen innerhalb eines Zeitraums

in öffentliche Abwasseranlagen einzuleiten ist. 2§ 61 gilt sinngemäß.

(3) Zur Beseitigung des Niederschlagswassers sind anstelle der Gemeinde verpflichtet

  1. die Grundstückseigentümer, soweit nicht die Gemeinde den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt oder ein gesammeltes Fortleiten erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu verhüten,
  2. die Träger öffentlicher Verkehrsanlagen, soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften zur Entwässerung ihrer Anlagen verpflichtet sind.

(4) 1Die Gemeinde kann durch Satzung für bestimmte Teile des Gemeindegebietes vorschreiben, dass die Nutzungsberechtigten der Grundstücke häusliches Abwasser durch Kleinkläranlagen zu beseitigen haben. 2Dies gilt nicht für die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms. 3Die Satzung legt für ihren Geltungsbereich fest, welchen Gewässern das Abwasser aus den Kleinkläranlagen zugeführt werden soll; sie berücksichtigt die in ihrem Geltungsbereich herrschenden hydrogeologischen Verhältnisse. 4Sie kann bestimmte Bauarten von Kleinkläranlagen vorschreiben. 5Die Wasserbehörde berät die Gemeinde bei der Aufstellung des Satzungsentwurfs.

(5) 1Die Satzung nach Absatz 4 bedarf der Zustimmung der Wasserbehörde. 2Soweit zu befürchten ist, dass infolge des Einsatzes von Kleinkläranlagen

  1. wegen ungünstiger hydrogeologischer Verhältnisse das Grundwasser nachteilig verändert wird,
  2. eine Verschlechterung des ökologischen oder chemischen Zustands eines oberirdischen Gewässers eintritt oder Nutzungen eines Gewässers beeinträchtigt werden, die unter Berücksichtigung des Wohls der Allgemeinheit Vorrang haben, oder
  3. ein Gewässer eine durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift vorgeschriebene Mindestgüte nicht einhält,

darf die Wasserbehörde ihre Zustimmung davon abhängig machen, dass die Satzung besondere Anforderungen an die Bauart oder Betriebsweise der Kleinkläranlagen stellt. 3Die Zustimmung darf nur versagt oder widerrufen werden, soweit die Satzung keine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass die in Satz 2 genannten nachteiligen Folgen vermieden werden.

(6) 1Schreibt die Satzung gemäß Absatz 4 Satz 4 die Verwendung bestimmter Bauarten von Kleinkläranlagen vor, so gilt die Erlaubnis zur Einleitung von Abwasser nach § 10 als erteilt, wenn der Nutzungsberechtigte des Grundstücks die Errichtung oder wesentliche Änderung einer satzungsgemäßen Kleinkläranlage vor Beginn des Vorhabens anzeigt. 2Schreibt die Satzung gemäß Absatz 4 Satz 1 die Abwasserbeseitigung durch Kleinkläranlagen vor, so gilt Satz 1 entsprechend für die Anzeige der zulassungsgemäßen Errichtung oder wesentliche Änderung einer Kleinkläranlage, wenn für diese eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung nach § 25 der Niedersächsischen Bauordnung oder eine europäische technische Zulassung nach § 6 des Bauproduktengesetzes besteht und in der Zulassung die Anforderungen an den Einbau, den Betrieb und die Wartung der Anlage festgelegt sind, die für einen den Anforderungen nach der Abwasserverordnung entsprechenden Betrieb erforderlich sind. 3Hat der Nutzungsberechtigte eines Grundstücks während der Geltungsdauer einer Satzung nach Absatz 4 eine Anlage satzungsgemäß errichtet oder wesentlich geändert, so darf die Gemeinde ihn auf die Dauer von 15 Jahren, beginnend mit der Errichtung oder wesentlichen Änderung der Anlage, nicht zum Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und zu deren Benutzung verpflichten, es sei denn, seine Befugnis nach § 10 zur gesonderten Einleitung des Abwassers ist erloschen.

(7) Werden der Gemeinde Umstände bekannt, nach denen in den in Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Teilen des Gemeindegebietes eine ordnungsgemäße gesonderte Abwasserbeseitigung gefährdet ist, so teilt sie dies der Wasserbehörde mit.

(8) 1Die Wasserbehörde kann die Gemeinde auf ihren Antrag befristet und widerruflich ganz oder teilweise von der Pflicht zur Beseitigung von Abwasser aus gewerblichen Betrieben und anderen Anlagen freistellen und diese Pflicht auf den Inhaber des gewerblichen Betriebes und den Betreiber der Anlage übertragen, soweit das Abwasser wegen seiner Art und Menge zweckmäßiger von demjenigen beseitigt wird, bei dem es anfällt. 2Der Inhaber des Betriebes oder der Betreiber der Anlage ist vor der Entscheidung zu hören. 3Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Wasserbehörde mit Zustimmung der Gemeinde auf Antrag des Inhabers des gewerblichen Betriebes oder des Betreibers der Anlage diesem die Pflicht zur Beseitigung von Abwasser aus dem Betrieb oder der Anlage befristet und widerruflich ganz oder teilweise übertragen. 4Eine Entscheidung nach den Sätzen 1 und 3 wird unwirksam, sobald die Gemeinde für das Grundstück den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung vorschreibt (§ 8 Nr. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung).

(9) Abwasserbeseitigungspflichtige können sich zur Erfüllung dieser Pflicht Dritter bedienen.

(10) Abwasser ist von dem Verfügungsberechtigten über das Grundstück, auf dem das Abwasser anfällt, dem nach den Absätzen 1 bis 4 und 8 zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten zu überlassen.

§ 150
Zusammenschlüsse

(1) 1Abwasserbeseitigungspflichtige können sich zur gemeinsamen Durchführung der Abwasserbeseitigung zusammenschließen. 2Schließen sie sich zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zusammen, geht die Abwasserbeseitigungspflicht auf diese über, soweit sie die Abwasserbeseitigung übernimmt. 3Dies gilt auch, wenn eine Körperschaft des öffentlichen Rechts für eines ihrer Mitglieder auf dessen Antrag die Durchführung der Abwasserbeseitigung übernimmt.

(2) 1Auf Antrag einer Gemeinde kann ein Landkreis die Abwasserbeseitigung ganz oder teilweise übernehmen. 2Soweit ein Landkreis die Abwasserbeseitigung übernommen hat oder nach Satz 1 übernimmt, ist er an Stelle dieser Gemeinde zur Abwasserbeseitigung verpflichtet.

(3) § 149 gilt sinngemäß.

§ 151
Genehmigungspflicht für Einleitungen in öffentliche Abwasseranlagen

(1) 1Abwasser, für dessen Einleitung in einer Verordnung nach § 7a Abs. 1 Satz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind, darf nur mit Genehmigung in öffentliche Abwasseranlagen eingeleitet werden. 2Über die Genehmigung entscheidet die Wasserbehörde, soweit das Fachministerium nicht durch Verordnung die Gemeinde für zuständig erklärt. 3Die Genehmigung kann widerrufen werden und ist zu befristen. 4Für die Genehmigung gelten die §§ 5, 7, 8 und 12 entsprechend.

(2) 1Für vorhandene Einleitungen ist die nach Absatz 1 erforderliche Genehmigung spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Genehmigungspflicht zu beantragen. 2Ist der Antrag rechtzeitig gestellt, so gilt die Genehmigung bis zur Entscheidung über den Antrag als erteilt, soweit die Einleitung den bei Eintritt der Genehmigungspflicht vorhandenen Umfang nicht überschreitet.

(3) Soweit für die Einleitung von Abwasser eine Genehmigung nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist, hat die nach Absatz 1 Satz 2 für die Genehmigung zuständige Stelle auch die Einleitung zu überwachen; § 61 gilt sinngemäß.

(4) Bei der Erteilung einer Genehmigung für die Einleitung von Abwasser aus einer Anlage nach § 31a Abs. 1 gelten die §§ 31b, 31d bis 31f und § 31h entsprechend.

(5) Die Aufgaben, die die Gemeinden hiernach zu erfüllen haben, gehören zum übertragenen Wirkungskreis.

§ 151a
- aufgehoben -

§ 151b
- aufgehoben -

§ 152
- aufgehoben -

§ 153
Bau und Betrieb von Abwasseranlagen

(1) 1Abwasseranlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser, insbesondere nach § 12, eingehalten werden. 2Im Übrigen gelten für Errichtung und Betrieb von Abwasseranlagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik. 3Von den Regeln nach Satz 2 darf abgewichen werden, wenn auf andere Weise dem Wohl der Allgemeinheit mindestens gleichwertig entsprochen wird.

(2) Zur Errichtung und zum Betrieb von Abwasserbehandlungsanlagen gehören auch angemessene Vorkehrungen gegen eine Verschlechterung der Ablaufwerte durch Störungen im Betrieb der Anlage oder durch Reparaturen.

(3) 1Entsprechen vorhandene Anlagen nicht den Vorschriften der Absätze 1 und 2, so hat der Betreiber die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen durchzuführen. 2§ 12 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass seine Abwasseranlagen durch geeignetes Personal fachgerecht betrieben und gewartet werden.

§ 154
Genehmigung von Abwasserbehandlungsanlagen

(1) 1Der Bau und der Betrieb sowie die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, bedürfen einer Genehmigung. 2Bedarf ein Vorhaben nach Satz 1 aufgrund des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung der Vorprüfung des Einzelfalls, so ist vor Baubeginn aufgrund eines Antrags des Betreibers festzustellen, ob für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. 3§ 24 gilt für das Genehmigungsverfahren entsprechend. 4Für die Zulassung eines vorzeitigen Betriebsbeginns gilt § 18 entsprechend.

(2) 1Die Genehmigung darf nur versagt oder mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden, wenn die Anlage

  1. den Wasserhaushalt beeinträchtigt,
  2. den Anforderungen des §153 Abs.1 nicht entspricht,
  3. einer wasserwirtschaftlichen Planung widerspricht,
  4. den Anforderungen nicht entspricht, die in einer Erlaubnis oder Bewilligung festgesetzt sind oder werden,
  5. die Voraussetzungen einer sonstigen Genehmigung nach diesem Gesetz nicht erfüllt.

2Außerdem kann die Genehmigung unter Berücksichtigung der Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens versagt werden.

(3) 1Die Genehmigung enthält sonstige Genehmigungen, die nach diesem Gesetz für die Anlage vorgeschrieben sind, sowie die Baugenehmigung. 2Soweit eine Baugenehmigung erforderlich ist, darf die Genehmigung nach Absatz 1 auch versagt oder mit Bedingungen oder Auflagen versehen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigung nicht vorliegen.

(4) Liegt für eine Abwasserbehandlungsanlage eine Planfeststellung vor, die vor dem 12.März 1998 erteilt worden ist, so gilt auch der Betrieb der Abwasserbehandlungsanlage als genehmigt.

§ 155
Eigenüberwachung

(1) 1Wer eine Abwasseranlage betreibt, hat ihren Zustand und Betrieb zu überwachen. 2Er hat die Anlage mit den dafür erforderlichen Einrichtungen auszurüsten, Untersuchungen durchzuführen und ihre Ergebnisse aufzuzeichnen. 3Die Aufzeichnungen sind der Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen.

(2) 1Wer eine öffentliche Abwasseranlage betreibt, hat über Abwasser, das nicht häusliches Abwasser ist, ein Kataster zu führen. 2Darin sind die Abwassereinleitungen, die einen erheblichen Einfluss auf die öffentliche Abwasseranlage erwarten lassen, mit Angaben über Art, Herkunft, Beschaffenheit und Menge des Abwassers zu verzeichnen.

(3) Die Wasserbehörde kann im Einzelfall die nach Absatz 1 erforderlichen Einrichtungen und Untersuchungen sowie Art und Umfang der Aufzeichnungen vorschreiben.

(4) 1Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung allgemeine Regelungen zu treffen über

  1. Art und Häufigkeit der Überwachung,
  2. die Untersuchungsmethoden und Überwachungseinrichtungen,
  3. Art und Umfang der Aufzeichnungen über die Überwachung,
  4. die Verpflichtung, Unterlagen über die Überwachung den Wasserbehörden regelmäßig vorzulegen.

2Die vergleichbaren Maßnahmen und Ergebnisse eines Umweltmanagementsystems sind zu berücksichtigen.

S e c h s t e r   T e i l
Anlagen für wassergefährdende Stoffe

K a p i t e l  I
Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe

§ 156
Genehmigung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe

(1) 1Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe sowie die wesentliche Änderung ihres Betriebes bedürfen der Genehmigung der Wasserbehörde, wenn der Genehmigungsantrag vor dem 3.August 2001 gestellt wurde. 2Für die Genehmigung einer Rohrleitungsanlage, die nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der vor dem 3.August 2001 geltenden Fassung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, gilt § 24 entsprechend. 3Wurde der Zulassungsantrag nach dem 2.August 2001 gestellt, so gelten die §§ 20 bis 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Maßgabe, dass zum Schutz der Gewässer ergänzend die §§ 157 und 158 entsprechende Anwendung finden. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werkgeländes nicht überschreiten, Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen und kurzräumig durch landgebundene öffentliche Verkehrswege getrennt sind.

(2) Wassergefährdende Stoffe im Sinne des Absatzes 1 sind

  1. Rohöle, Benzine, Diesel-Kraftstoffe und Heizöle,
  2. andere flüssige oder gasförmige Stoffe, die geeignet sind, Gewässer zu verunreinigen oder sonst in ihren Eigenschaften nachteilig zu verändern; sie werden von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.

(3) 1Die Genehmigung geht mit der Anlage auf den Rechtsnachfolger über. 2Der bisherige Inhaber der Genehmigung hat der Wasserbehörde den Übergang anzuzeigen.

§ 157
Auflagen und Bedingungen, Versagung der Genehmigung

(1) 1Die Genehmigung kann zum Schutz der Gewässer, insbesondere zum Schutz des Grundwassers, unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen erteilt werden; § 5 gilt sinngemäß. 2Die Genehmigung kann befristet werden. 3Auflagen über Anforderungen an die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage sind auch nach Erteilung der Genehmigung zulässig, wenn zu besorgen ist, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften eintritt.

(2) 1Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch die Errichtung oder den Betrieb der Rohrleitungsanlage eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist und auch durch Auflagen nicht verhütet oder ausgeglichen werden kann. 2Bei Rohrleitungsanlagen, die die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland kreuzen, kann die Genehmigung auch versagt werden, wenn die Besorgnis durch Teile der Anlage begründet ist, die außerhalb des Geltungsbereichs des Wasserhaushaltsgesetzes errichtet oder betrieben werden.

§ 158
Widerruf der Genehmigung

(1) 1Die Genehmigung nach § 156 kann gegen Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften zu besorgen ist. 2Dies gilt auch, wenn die Besorgnis durch Teile der Rohrleitungsanlage begründet ist, die außerhalb des Geltungsbereichs des Wasserhaushaltsgesetzes errichtet oder betrieben werden.

(2) Die Genehmigung kann ohne Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Inhaber trotz einer mit der Androhung des Widerrufs verbundenen Warnung Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt hat.

(3) Unberührt bleibt die Festsetzung nachträglicher Auflagen ohne Entschädigung nach § 157 Abs. 1 Satz 3.

§ 159
Bestehende Anlagen

(1) Rohrleitungsanlagen, mit deren Errichtung vor Eintritt der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 156 Abs. 1 begonnen ist oder die zu diesem Zeitpunkt bereits betrieben werden, bedürfen einer Genehmigung nach § 156 Abs. 1 nur, wenn für ihre Errichtung oder ihren Betrieb eine Erlaubnis nach den aufgrund des § 24 der Gewerbeordnung erlassenen Vorschriften erforderlich war und soweit diese Erlaubnis vor Eintritt der Genehmigungsbedürftigkeit nach § 156 Abs. 1 noch nicht erteilt worden ist.

(2) 1Rohrleitungsanlagen, für die nach Absatz 1 eine Genehmigung nach § 156 Abs. 1 nicht erforderlich ist, sind der nach § 156 Abs. 1 zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt der Genehmigungsbedürftigkeit für Anlagen dieser Art anzuzeigen. 2Auf Anlagen nach Satz 1 sind § 156 Abs. 3 und 4 und § 61 anzuwenden. 3§ 157 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. 4Die Untersagung des Betriebes solcher Anlagen ist unter den Voraussetzungen des § 158 zulässig; die Pflicht zur Entschädigung nach § 158 Abs. 1 entfällt, soweit der Betrieb der Rohrleitungsanlagen nach anderen Vorschriften ohne Entschädigung hätte untersagt werden können.

§ 160
Zusammentreffen der Genehmigung mit gewerbe- und bergrechtlichen Entscheidungen

(1) 1Bedarf eine Rohrleitungsanlage der Erlaubnis nach den für überwachungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes erlassenen Vorschriften, so entscheidet die für die Erlaubnis zuständige Behörde auch über die Erteilung der Genehmigung, ihren Widerruf, die Erteilung nachträglicher Auflagen und über die Untersagung des Betriebes. 2Sieht ein bergrechtlicher Betriebsplan die Errichtung oder den Betrieb einer Rohrleitungsanlage vor, so entscheidet die Bergbehörde auch über die Erteilung der Genehmigung, ihren Widerruf, die Erteilung nachträglicher Auflagen und über die Untersagung des Betriebes.

(2) Die Entscheidungen nach Absatz 1 sind im Einvernehmen mit der nach § 156 Abs. 1 zuständigen Behörde zu treffen.

K a p i t e l  I I
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

§ 161
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

(1) 1Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist. 2Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die den Bereich eines Werkgeländes nicht überschreiten, Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen und kurzräumig durch landgebundene öffentliche Verkehrswege getrennt sind.

(2) Anlagen zum Umschlagen wassergefährdender Stoffe und Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften müssen so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, dass der bestmögliche Schutz der Gewässer vor Verunreinigung oder sonstiger nachteiliger Veränderung ihrer Eigenschaften erreicht wird.

(3) 1Anlagen im Sinne der Absätze 1 und 2 müssen mindestens entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden. 2Das Fachministerium kann allgemein anerkannte Regeln der Technik, die der Erfüllung der Anforderungen an diese Anlagen dienen, im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt machen.

(4) Weitergehende Vorschriften für das Lagern wassergefährdender Stoffe in Wasserschutz-, Quellenschutz-, Überschwemmungs- oder Plangebieten bleiben unberührt.

(5) Wassergefährdende Stoffe im Sinne der §§ 161 bis 166 sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, insbesondere

  1. Säuren, Laugen,
  2. Alkalimetalle, Siliciumlegierungen mit über 30 vom Hundert Silicium, metallorganische Verbindungen, Halogene, Säurehalogenide, Metallcarbonyle und Beizsalze,
  3. Mineral- und Teeröle sowie deren Produkte,
  4. flüssige sowie wasserlösliche Kohlenwasserstoffe, Alkohole, Aldehyde, Ketone, Ester, halogen-, stickstoff- und schwefelhaltige organische Verbindungen,
  5. Gifte,

die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern.

(6) 1Die Vorschriften der §§ 161 bis 166 gelten nicht für Anlagen im Sinne der Absätze 1 und 2 zum Umgang mit

  1. Abwasser,
  2. Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten.

2Absatz 1 und die §§ 162 bis 165 finden auf Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften keine Anwendung.

§ 162
Eignungsfeststellung und Bauartzulassung

(1) 1Anlagen nach § 161 Abs. 1 und 2 oder Teile von ihnen sowie technische Schutzvorkehrungen dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Eignung von der Wasserbehörde festgestellt worden ist. 2Satz 1 gilt nicht

  1. für Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen einfacher oder herkömmlicher Art,
  2. wenn wassergefährdende Stoffe
    a) vorübergehend in Transportbehältern gelagert oder kurzfristig in Verbindung mit dem Transport bereitgestellt oder aufbewahrt werden und die Behälter oder Verpackungen den Vorschriften und Anforderungen für den Transport im öffentlichen Verkehr genügen,
    b) sich im Arbeitsgang befinden,
    c) in Laboratorien in der für den Handgebrauch erforderlichen Menge bereitgehalten werden.

(2) 1Soweit Anlagen, Anlagenteile und technische Schutzvorkehrungen nach Absatz 1 Satz 1 serienmäßig hergestellt werden, können sie der Bauart nach zugelassen werden. 2Die Bauartzulassung kann inhaltlich beschränkt, befristet und unter Auflagen erteilt werden. 3Sie wird von der für den Herstellungsort oder Sitz des Einfuhrunternehmens zuständigen Wasserbehörde erteilt und gilt für den Geltungsbereich des Wasserhaushaltsgesetzes.

(3) Die Eignungsfeststellung nach Absatz 1 und die Bauartzulassung nach Absatz 2 entfallen für Anlagen, Anlagenteile oder technische Schutzvorkehrungen,

  1. die nach den Vorschriften
    a) des Bauproduktengesetzes,
    b) zur Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie durch andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union und andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
    c) zur Umsetzung sonstiger Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft, soweit diese die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 BauPG berücksichtigen und nichts anderes in der Bauregelliste B nach § 24 Abs. 7 Nr. 2 NBauO bekannt gemacht ist,
    in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, insbesondere das CE-Zeichen tragen und dieses Zeichen die in der Bauregelliste B nach Nr. 24 Abs. 7 Nr. 1 NBauO festgelegten Klassen oder Leistungsstufen aufweist,
  2. bei denen nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Verwendung von Bauprodukten auch die Einhaltung der wasserrechtlichen Anforderungen sichergestellt wird oder
  3. die nach immissionsschutz- oder arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften der Bauart nach zugelassen sind oder einer Bauartzulassung bedürfen; bei der Bauartzulassung sind die wasserrechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen.

(4) 1Neben einer Genehmigung, Erlaubnis oder sonstigen Zulassung nach arbeitsschutz-, immissionsschutz-, berg-, bau- oder abfallrechtlichen Vorschriften bedarf es einer Eignungsfeststellung nach Absatz 1 nicht. 2Die Genehmigung, Erlaubnis oder sonstige Zulassung darf nur im Einvernehmen mit der für die Eignungsfeststellung zuständigen Behörde erteilt werden.

§ 163
Pflichten des Betreibers

(1) Der Betreiber hat mit dem Einbau, der Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung von Anlagen nach § 161 Abs. 1 und 2 Fachbetriebe nach § 165 zu beauftragen, wenn er selbst nicht die Voraussetzungen des § 165 Abs. 2 erfüllt oder nicht eine öffentliche Einrichtung ist, die über eine dem § 165 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 gleichwertige Überwachung verfügt.

(2) 1Der Betreiber einer Anlage nach § 161 Abs. 1 und 2 hat ihre Dichtheit und die Funktionsfähigkeit der Sicherheitseinrichtungen ständig zu überwachen. 2Die Wasserbehörde kann im Einzelfall anordnen, dass der Betreiber einen Überwachungsvertrag mit einem Fachbetrieb nach § 165 abschließt, wenn er selbst nicht die erforderliche Sachkunde besitzt oder nicht über sachkundiges Personal verfügt. 3Er hat darüber hinaus nach Maßgabe der aufgrund des § 167 erlassenen Verordnung Anlagen durch zugelassene Sachverständige auf den ordnungsgemäßen Zustand überprüfen zu lassen, und zwar

  1. vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung,
  2. spätestens fünf Jahre, bei unterirdischer Lagerung in Wasser- und Quellenschutzgebieten spätestens zweieinhalb Jahre nach der letzten Überprüfung,
  3. vor der Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage,
  4. wenn die Prüfung wegen der Besorgnis einer Wassergefährdung angeordnet wird,
  5. wenn die Anlage stillgelegt wird.

(3) 1Die Wasserbehörde kann dem Betreiber Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens auferlegen, soweit dies zur frühzeitigen Erkennung von Verunreinigungen, die von Anlagen nach § 161 Abs. 1 und 2 ausgehen können, erforderlich ist. 2Sie kann ferner anordnen, dass der Betreiber einen Gewässerschutzbeauftragten zu bestellen hat; die §§ 41 bis 45 gelten entsprechend.

§ 164
Besondere Pflichten beim Befüllen und Entleeren

1Wer eine Anlage zum Lagern wassergefährdender Stoffe befüllt oder entleert, hat diesen Vorgang zu überwachen und sich vor Beginn der Arbeiten vom ordnungsgemäßen Zustand der dafür erforderlichen Sicherheitseinrichtungen zu überzeugen. 2Die zulässigen Belastungsgrenzen der Anlagen und der Sicherheitseinrichtungen sind beim Befüllen oder Entleeren einzuhalten.

§ 165
Fachbetriebe

(1) Anlagen nach § 161 Abs. 1 und 2 dürfen nur von Fachbetrieben eingebaut, aufgestellt, instand gehalten, instand gesetzt und gereinigt werden; § 163 Abs. 1 bleibt unberührt.

(2) 1Fachbetrieb im Sinne des Absatzes 1 ist, wer

  1. über die Geräte und Ausrüstungsteile sowie über das sachkundige Personal verfügt, durch die die Einhaltung der Anforderungen nach § 161 Abs. 3 gewährleistet wird, und
  2. berechtigt ist, Gütezeichen einer baurechtlich anerkannten Überwachungs- oder Gütegemeinschaft zu führen, oder einen Überwachungsvertrag mit einer Technischen Überwachungsorganisation abgeschlossen hat, der eine mindestens zweijährliche Überprüfung einschließt.

2Ein Fachbetrieb darf seine Tätigkeit auf bestimmte Fachbereiche beschränken.

§ 166
Zuständigkeit der Bergbehörde

Soweit Anlagen im Sinne des § 161 im Rahmen eines bergrechtlichen Betriebsplanes errichtet und betrieben werden, ist für Entscheidungen nach § 162 Abs. 1 Satz 1 und § 163 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 die Bergbehörde zuständig.

§ 167
Verordnungsermächtigung

Das Fachministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zum Schutz der Gewässer Vorschriften zu erlassen

  1. über die Pflicht zur Anzeige für denjenigen, der Anlagen nach § 161 Abs. 1 und 2 einbauen, aufstellen, betreiben oder wesentlich ändern will;
  2. darüber, wie Anlagen im Sinne der Nummer 1 beschaffen sein, hergestellt, errichtet, eingebaut, aufgestellt, geändert, unterhalten und betrieben werden müssen. Es können insbesondere Vorschriften erlassen werden über
    a) technische Anforderungen an Anlagen im Sinne der Nummer 1;
    b) die Überwachung von Anlagen im Sinne der Nummer 1 und ihre Überprüfung durch Sachverständige;
    c) das Verhalten beim Betrieb von Anlagen sowie die Pflichten nach Unfällen, durch die eine nachteilige Veränderung der Gewässer zu besorgen ist;
    d) die Zulassung von Sachverständigen nach § 163 Abs. 2;
    e) die Bestimmung von Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen (§ 165 Abs. 1), und darüber, wer technische Überwachungsorganisation nach § 165 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist;
    f) die Gebühren und Auslagen, die für vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Überwachungen und Prüfungen von dem Betreiber der Anlage im Sinne der Nummer 1 an einen Überwachungsbetrieb oder Sachverständigen zu entrichten sind. Die Gebühren werden nur zur Deckung des mit den Überwachungen und Prüfungen verbundenen Personal- und Sachaufwandes erhoben. Auf landes- und bundesrechtliche Vorschriften kann Bezug genommen werden.

S i e b e n t e r   T e i l
Behörden, Zuständigkeit, Datenverarbeitung, Gefahrenabwehr

K a p i t e l  I
Allgemeine Vorschriften

§ 168
Behörden

(1) Oberste Wasserbehörde ist das Fachministerium.

(2) 1Die Landkreise, die kreisfreien und die großen selbständigen Städte nehmen die Aufgaben der unteren Wasserbehörden wahr. 2§ 12 Abs. 1 Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung findet keine Anwendung. 3Eine kreisfreie Stadt kann mit einem benachbarten Landkreis, eine große selbständige Stadt mit dem Landkreis vereinbaren, dass der Landkreis auch für das Gebiet der Stadt die Aufgaben der unteren Wasserbehörde erfüllt. 4Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Fachministeriums; sie ist von den Vertragschließenden ortsüblich bekannt zu machen. 5Ist die Gemeinde aufgrund einer Verordnung nach § 151 Abs. 1 Satz 3 anstelle der Wasserbehörde für die Genehmigung und die Überwachung des Einleitens von Abwasser zuständig, so hat sie, soweit es zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist, die Befugnisse der Wasserbehörde.

§ 169
Aufgaben und Befugnisse der Wasserbehörden

(1) 1Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt es den Wasserbehörden, das Wasserhaushaltsgesetz, dieses Gesetz und die aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen sowie die Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Bewirtschaftung der Gewässer und die hierzu erlassenen Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes zu vollziehen und Gefahren für die Gewässer abzuwehren. 2Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben treffen sie nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Anordnungen einschließlich der Maßnahmen nach dem allgemeinen Recht der Gefahrenabwehr. 3Bei den unteren Wasserbehörden gehören diese Aufgaben zum übertragenen Wirkungskreis.

(2) Wer ein Gewässer unbefugt oder in Abweichung von festgesetzten Auflagen oder Bedingungen benutzt oder sonst Pflichten nach den in Absatz 1 Satz 1 genannten Rechtsvorschriften verletzt und dadurch eine Gefahr verursacht, trägt die Kosten für Maßnahmen der Wasserbehörde zur Gefahrerforschung, zur Ermittlung der Ursache und des Ausmaßes der Gefahr und des Verursachers sowie zur Beseitigung der Gefahr.

§ 170
Zuständigkeit

(1) 1Die unteren Wasserbehörden sind zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt. 2Das Fachministerium kann durch Verordnung die Zuständigkeit für

  1. bestimmte Aufgaben auf sich selbst oder eine andere Landesbehörde und
  2. die Entscheidung über die Einleitung aus Abwasserbehandlungsanlagen den unteren Wasserbehörden auch in außerhalb ihres Gebiets liegende Küstengewässer

übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.

(2) 1Sind für ein Vorhaben mehrere Wasserbehörden örtlich zuständig oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Gebieten einheitlich zu regeln, so bestimmt das Fachministerium die zuständige Wasserbehörde. 2Das Gleiche gilt, wenn die Grenze zwischen benachbarten Gebieten ungewiss ist.

(3) Ist für dieselbe Sache auch eine Behörde eines anderen Landes zuständig, so kann das Fachministerium die Zuständigkeit mit der zuständigen Behörde dieses Landes vereinbaren.

§ 171
Datenverarbeitung

(1) Die Wasserbehörden können bei den Trägern wasserwirtschaftlicher Maßnahmen

  1. die Daten erheben und
  2. die Herausgabe der Aufzeichnungen verlangen,

die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Wasserhaushaltsgesetz, nach den aufgrund dieses Gesetzes oder des Wasserhaushaltsgesetzes erlassenen Verordnungen oder nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Bewirtschaftung der Gewässer und den hierzu erlassenen Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes erforderlich sind.

(2) 1Die nach Absatz 1 erhobenen Daten und erlangten Aufzeichnungen sind von Wasserbehörden an andere öffentliche Stellen im In- und Ausland zu übermitteln, soweit die Übermittlung zur Erfüllung von Koordinierungspflichten nach diesem Gesetz erforderlich ist. Die Übermittlung an Behörden anderer Länder und des Bundes erfolgt unentgeltlich.

(3) Die von den die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmenden Behörden zu einem bestimmten Zweck rechtmäßig erhobenen oder rechtmäßig erlangten Daten dürfen zu jedem in ihrem durch Rechtsvorschriften des Wasserrechts, des Abwasserabgabenrechts oder des Deichrechts bestimmten Aufgabenbereich liegenden Zweck verarbeitet werden.

(4) 1Bei einer Landesbehörde wird zur Erfüllung der Aufgaben nach den in Absatz 1 genannten Vorschriften eine landesweite Datenbank eingerichtet. 2Die Wasserbehörden übermitteln nach näherer Bestimmung durch das Fachministerium die nach Absatz 1 erhobenen Daten an die Landesbehörde. 3Die Daten dürfen in der landesweiten Datenbank gespeichert und den Wasserbehörden übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach den in Absatz 1 genannten Vorschriften erforderlich ist.

(5) Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) unberührt.

K a p i t e l  I I
Gefahrenabwehr

§ 172
Anzeige von wassergefährdenden Vorfällen

(1) 1Das Austreten wassergefährdender Stoffe im Sinne von § 161 Abs. 5 in nicht nur unbedeutender Menge aus Leitungen, Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen, Behandeln, Umschlagen oder Verwenden wassergefährdender Stoffe oder aus Fahrzeugen oder Schiffen ist unverzüglich der Wasserbehörde, bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, der Bergbehörde, anzuzeigen. 2Dies gilt auch dann, wenn lediglich der Verdacht besteht, dass wassergefährdende Stoffe im Sinne des Satzes 1 ausgetreten sind. 3Die Anzeigepflicht kann auch gegenüber der nächsten Polizeidienststelle erfüllt werden.

(2) Anzeigepflichtig ist, wer eine Leitung, eine Anlage im Sinne des Absatzes 1, ein Fahrzeug oder ein Schiff betreibt, befüllt, entleert, instand hält, instand setzt, reinigt, überwacht oder prüft oder wer das Austreten wassergefährdender Stoffe verursacht hat.

§ 173
Wassergefahr

(1) Sind zur Abwendung einer durch Hochwasser, Sturmflut, Eisgang oder durch andere Ereignisse entstehenden Wassergefahr Maßnahmen notwendig, so haben alle Gemeinden, auch wenn sie nicht bedroht sind, auf Anordnung der für die Gefahrenabwehr zuständigen Behörden die erforderliche Hilfe zu leisten.

(2) 1Alle Bewohner der bedrohten und, wenn nötig, auch der benachbarten Gebiete müssen auf Anordnung der zuständigen Behörden bei den Schutzarbeiten helfen und Arbeitsgeräte, Beförderungsmittel und Baustoffe stellen. 2Die zuständigen Behörden können nach Maßgabe des § 8 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung die erforderlichen Maßnahmen treffen und sofort erzwingen.

(3) Auf Verlangen hat die Körperschaft, in deren Interesse Hilfe geleistet wird, den beteiligten Gemeinden (Absatz 1) und den Bewohnern (Absatz 2) die bei der Hilfeleistung entstandenen Schäden auszugleichen; für den Schadensausgleich gilt der Siebente Teil des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

§ 174
Wasserwehr

Die Gemeinden können durch Ortssatzung einen Wasserwehrdienst einrichten.

A c h t e r   T e i l
Zwangsrechte

§ 175
Änderung oberirdischer Gewässer

1Zur Entwässerung von Grundstücken, zur Abwasserbeseitigung oder zur besseren Ausnutzung einer Triebwerksanlage kann der Unternehmer von den Eigentümern eines oberirdischen Gewässers und von den Eigentümern der zur Durchführung des Unternehmens erforderlichen Grundstücke verlangen, dass sie die einem besseren Wasserabfluss dienenden Änderungen des Gewässers (Vertiefungen, Verbreiterungen, Durchstiche, Verlegungen) gegen Entschädigung dulden. 2Dies gilt jedoch nur, wenn das Unternehmen anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten durchgeführt werden kann, der hierdurch zu erwartende Nutzen den Schaden der Betroffenen erheblich übersteigt und keine wasserwirtschaftlichen Nachteile zu erwarten sind.

§ 176
Durchleitung von Wasser und Abwasser

Zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung und zum Betrieb einer Teichwirtschaft oder einer Stau- und Triebwerksanlage kann der Unternehmer unter den Voraussetzungen des § 175 von den Eigentümern der betroffenen Grundstücke und Gewässer verlangen, dass sie das ober- und unterirdische Durchleiten von Wasser und Abwasser in geschlossenen wasserdichten Leitungen und die Unterhaltung der Leitungen gegen Entschädigung dulden.

§ 177
Anschluss von Stauanlagen

Will ein Anlieger aufgrund einer Erlaubnis oder einer Bewilligung eine Stauanlage errichten, so können die Eigentümer der gegenüberliegenden Grundstücke gegen Entschädigung verpflichtet werden, den Anschluss zu dulden.

§ 178
Einschränkende Bestimmungen

Eine Duldungspflicht nach den §§ 175 bis 177 besteht nicht für Gebäude, Hofräume, Betriebsgrundstücke, Gärten, Parkanlagen und Friedhöfe; im Falle des § 176 kann jedoch aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit das unterirdische Durchleiten von Wasser und Abwasser zugelassen werden.

§ 179
Mitbenutzung von Anlagen

(1) 1Wer Grundstücke entwässert oder Abwasser behandelt, kann verlangen, dass ihm die Mitbenutzung einer bestehenden Anlage gestattet wird, wenn deren Betrieb nicht wesentlich beeinträchtigt und die Entwässerung oder Abwasserbehandlung anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten ausgeführt werden kann, oder wenn ein öffentlicher Notstand vorliegt. 2Der Mitbenutzer hat einen angemessenen Teil der Herstellungs- und Unterhaltungskosten zu übernehmen und für Nachteile der Mitbenutzung Entschädigung zu leisten.

(2) 1Ist die Mitbenutzung nur bei entsprechender Änderung der Anlage möglich, so ist der Unternehmer verpflichtet, die Änderung nach eigener Wahl entweder selbst vorzunehmen oder zu dulden. 2Die Kosten der Änderung trägt der Mitbenutzer.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für den Unternehmer einer Grundstücksbewässerung zugunsten der Eigentümer von Grundstücken, die zur Herstellung und zum Betrieb der Anlage in Anspruch genommen werden.

§ 180
Verfahren

Für das Verfahren über Ansprüche nach den Vorschriften dieses Teils gelten die §§ 15, 23 und 30 sinngemäß.

N e u n t e r   T e i l
Wasserwirtschaftliche Planung, Wasserbuch

K a p i t e l  I
Wasserwirtschaftliche Planung

§ 181
Maßnahmenprogramme

(1) 1Für die niedersächsischen Teile der Flussgebietseinheiten Ems, Weser, Elbe und Rhein erstellen die Wasserbehörden unter Einbeziehung der Belange der Wassernutzer jeweils einen Beitrag für ein Maßnahmenprogramm für die jeweilige Flussgebietseinheit. 2Die Beiträge sind mit den Beiträgen der anderen Länder und Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum jeweiligen Maßnahmenprogramm für die Flussgebietseinheiten nach Satz 1 so zu koordinieren, dass die Ziele der Richtlinie 2000/60/EG für die jeweilige Flussgebietseinheit erreicht werden. 3Mit den Staaten, auf deren Gebiet sich die Flussgebietseinheit erstreckt und die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, bemühen sich die Wasserbehörden um eine Koordinierung. 4Die Landesregierung beschließt die Teile der Maßnahmenprogramme, die sich auf die niedersächsischen Teile der Flussgebietseinheiten beziehen.

(2) 1Die Beiträge zu den Maßnahmenprogrammen dienen dazu, die in § 64a Abs. 1, § 64b Abs. 3 Satz 1, § 130a und § 136a Abs. 1 festgelegten Bewirtschaftungsziele zu erreichen. 2Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.

(3) Jeder Beitrag enthält nach Maßgabe des Artikels 11 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2000/60/EG grundlegende und ergänzende Maßnahmen.

(4) 1Ergibt sich aus der Überwachung oder aus sonstigen Erkenntnissen, dass die in § 64a Abs. 1, § 64b Abs. 3 Satz 1, § 130a und § 136a Abs. 1 festgelegten Bewirtschaftungsziele nicht erreicht werden können, so sind die Ursachen hierfür zu untersuchen, die Zulassungen für Gewässerbenutzungen und die Überwachungsprogramme zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen sowie nachträglich erforderliche Zusatzmaßnahmen in einen weiteren Beitrag zum jeweiligen Maßnahmenprogramm aufzunehmen. 2Beruhen die Ursachen für das Nichterreichen der Bewirtschaftungsziele auf Umständen natürlicher Art oder höherer Gewalt, die außergewöhnlich sind oder nach vernünftiger Einschätzung nicht vorhersehbar waren, so kann abweichend von Satz 1 festgestellt werden, dass Zusatzmaßnahmen in der Praxis nicht durchführbar sind; § 64d Abs. 2 bleibt unberührt. 3Die Nichtdurchführbarkeit ist aktenkundig zu machen.

(5) 1Grundlegende Maßnahmen dürfen nicht zu einer zusätzlichen Verschmutzung der oberirdischen Gewässer, der Küstengewässer oder des Meeres führen, es sei denn, die Durchführung der hiernach in Betracht kommenden Maßnahmen würde sich nachteiliger auf die Umwelt insgesamt auswirken. 2Die Landesbehörden können im Rahmen der §§ 136a und 137 auch die in Artikel 11 Abs. 3 Buchst. j der Richtlinie 2000/60/EG genannten Einleitungen in das Grundwasser zulassen.

(6) 1Zur Vorbereitung der Beiträge zu den Maßnahmenprogrammen ist bis zum 22.Dezember 2004 eine Analyse der Merkmale der in § 2a genannten Flussgebietseinheiten, eine Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf den Zustand der Oberflächengewässer und des Grundwassers und wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung in der Flussgebietseinheit nach Maßgabe der Anhänge II und III der Richtlinie 2000/60/EG durchzuführen. 2Die wirtschaftliche Analyse ist bis zum 22.Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

(7) 1Die Beiträge zu den Maßnahmenprogrammen sind so zu erstellen, dass die Maßnahmenprogramme bis zum 22.Dezember 2009 aufgestellt werden können. 2Die Wasserbehörden machen die die niedersächsischen Teile der Flussgebietseinheiten nach Absatz 1 Satz 1 betreffenden Teile der Maßnahmenprogramme öffentlich bekannt. 3Nach dem 22.Dezember 2009 sind die Beiträge so zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren, dass die Maßnahmenprogramme erstmals bis zum 22.Dezember 2015 und anschließend alle sechs Jahre überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden können; Satz 2 gilt entsprechend. 4Die in den Maßnahmenprogrammen aufgeführten Maßnahmen sind bis zum 22.Dezember 2012 durchzuführen. 5Neue oder geänderte Maßnahmen sind innerhalb von drei Jahren nach ihrer Aufnahme in das Maßnahmenprogramm durchzuführen.

§ 182
- aufgehoben -

§ 183
Veränderungssperre zur Sicherung von Planungen

(1) 1Zur Sicherung von Planungen für Vorhaben der Wassergewinnung oder Wasserspeicherung, der Abwasserbeseitigung, der Wasseranreicherung, der Wasserkraftnutzung, der Bewässerung, des Hochwasserschutzes oder des Ausbaus eines oberirdischen Gewässers, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen, sowie zur Sicherung von Planungen für Vorhaben nach einem Maßnahmenprogramm nach § 181 können die Landesregierung oder die von ihr bestimmten Stellen durch Rechtsverordnung Planungsgebiete festlegen, auf deren Flächen wesentlich wertsteigernde oder die Durchführung des geplanten Vorhabens erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden dürfen (Veränderungssperre). 2§ 4 Abs. 5 des Raumordnungsgesetzes in der Fassung vom 25.Juli 1991 (BGBl. I S.1726) bleibt unberührt.

(2) Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(3) 1Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von drei Jahren außer Kraft, sofern die Verordnung keinen früheren Zeitpunkt bestimmt. 2Die Frist von drei Jahren kann, wenn besondere Umstände es erfordern, durch Verordnung um höchstens ein Jahr verlängert werden.

(4) Von der Veränderungssperre können Ausnahmen zugelassen werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

§ 184
Bewirtschaftungspläne

(1) 1Für die niedersächsischen Teile der Flussgebietseinheiten Ems, Weser, Elbe und Rhein erstellen die Wasserbehörden im Einvernehmen mit denjenigen Behörden, deren Geschäftsbereiche berührt sind, jeweils einen Beitrag für einen Bewirtschaftungsplan für die jeweilige Flussgebietseinheit. 2Die Beiträge sind mit den Beiträgen der anderen Länder und Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum jeweiligen Bewirtschaftungsplan zu koordinieren. 3Mit den Staaten, auf deren Gebiet sich die Flussgebietseinheit erstreckt und die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, bemühen sich die Wasserbehörden um eine Koordinierung.

(2) 1Der Inhalt der Beiträge zu den Bewirtschaftungsplänen richtet sich nach Anhang VII der Richtlinie 2000/60/EG. 2Zusätzlich sind in die Beiträge auch Angaben über

  1. die Einstufung oberirdischer Gewässer als künstlich oder erheblich verändert nach § 64b Abs. 2 und die Gründe für diese Einstufung,
  2. die Fristüberschreitung nach § 64c Abs. 1 Satz 1, § 130a oder § 136a Abs. 4 Satz 3 und die Gründe für die Fristüberschreitung, die Gründe für jede signifikante Verzögerung bei der Umsetzung der Maßnahmen sowie die Maßnahmen und den Zeitplan zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele,
  3. die Ausnahmen von den Bewirtschaftungszielen nach § 64d Abs. 1 und 3, § 130a oder § 136a Abs. 4 Sätze 2 und 3 und die Gründe für die Ausnahmen und
  4. die Bedingungen und Kriterien für die Geltendmachung von Umständen für vorübergehende Verschlechterungen nach § 64d Abs. 2, § 130a oder § 136a Abs. 4 Satz 1, die Auswirkungen der Umstände, auf denen die Verschlechterungen beruhen, sowie die Maßnahmen zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands

aufzunehmen.

(3) Ein Beitrag für einen Bewirtschaftungsplan kann durch detailliertere Programme und durch Beiträge für Bewirtschaftungspläne für Teileinzugsgebiete und für besondere Sektoren und Aspekte der Gewässerbewirtschaftung sowie Gewässertypen ergänzt werden.

(4) 1Die Beiträge zu den Bewirtschaftungsplänen sind so zu erstellen, dass die Bewirtschaftungspläne bis zum 22.Dezember 2009 veröffentlicht werden können. 2Die Wasserbehörden machen die Bewirtschaftungspläne öffentlich bekannt. 3Nach dem 22.Dezember 2009 sind die Beiträge in Bezug auf die in ihnen enthaltenen Bewirtschaftungsziele so zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren, dass die Bewirtschaftungspläne erstmals bis zum 22.Dezember 2015 und anschließend alle sechs Jahre überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden können; Satz 2 gilt entsprechend.

§ 184a
Beteiligung der Öffentlichkeit

(1) Die Wasserbehörden fördern die aktive Beteiligung aller interessierten Personen, Gruppen und Organisationen an der Vorbereitung der Beiträge zu den Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen.

(2) 1Die Wasserbehörde veröffentlicht

  1. einen Zeitplan und ein Arbeitsprogramm für das Erstellen des Bewirtschaftungsplans und des Beitrags für den Bewirtschaftungsplan sowie vorgesehene Anhörungsmaßnahmen spätestens drei Jahre,
  2. einen vorläufigen Überblick über wichtige Bewirtschaftungsfragen für die Einzugsgebiete spätestens zwei Jahre und
  3. einen Entwurf des Bewirtschaftungsplans und des Beitrags für den Bewirtschaftungsplan spätestens ein Jahr

vor Beginn des Zeitraums, auf den sich der Bewirtschaftungsplan bezieht. 2Die interessierten Personen oder Stellen können zu den in Satz 1 genannten Unterlagen innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Veröffentlichung schriftlich Stellung nehmen. 3Abweichend von § 9 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes ist die Wasserbehörde für die Gewährung des Zugangs zu den Informationen zuständig, die bei der Erstellung des Beitrags für einen Bewirtschaftungsplan herangezogen wurden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Aktualisierungen der Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne entsprechend.

§ 184b
Verzeichnis der Schutzgebiete

1Die Wasserbehörden führen jeweils für den niedersächsischen Teil der Flussgebietseinheiten Ems, Weser, Elbe und Rhein ein Verzeichnis, in dem

  1. alle unter Anhang IV der Richtlinie 2000/60/EG fallenden Schutzgebiete in ihrem Zuständigkeitsbereich sowie
  2. die Gewässer, aus denen in ihrem Zuständigkeitsbereich Wasser im Umfang von mehr als 10 m3 täglich für den menschlichen Verbrauch oder für die Versorgung von mehr als 50 Personen entnommen wird oder die für eine solche Entnahme bestimmt sind,

aufzuführen sind. 2Das Verzeichnis ist bis zum 22.Dezember 2004 zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren.

K a p i t e l  I I
Wasserbuch

§ 185
Einrichtung

(1) Eine vom Fachministerium zu bestimmende Landesbehörde führt für die Gewässer Wasserbücher in elektronischer Form.

(2) Die Eintragungen in das Wasserbuch hat jeweils die Behörde vorzunehmen, die für die Erteilung des einzutragenden Rechts oder die einzutragende wasserrechtliche Maßnahme zuständig ist (Wasserbuchbehörde).

§ 186
- aufgehoben -

§ 187
Eintragung

(1) In das Wasserbuch sind einzutragen:

  1. Erlaubnisse (§ 10), die nicht nur vorübergehenden Zwecken dienen,
  2. Bewilligungen (§ 13),
  3. alte Rechte und alte Befugnisse (§ 35),
  4. Wasserschutzgebiete (§ 48),
  5. Überschwemmungsgebiete (§ 92a) und überschwemmungsgefährdete Gebiete (§ 93a),
  6. Heilquellenschutzgebiete (§ 142),
  7. Zwangsrechte (§§ 175 bis 179).

(2) Erlaubnisse und Zwangsrechte, die auf die Bewirtschaftung der Gewässer keinen wesentlichen Einfluss haben, werden nicht eingetragen.

(3) Die Eintragungen im Wasserbuch haben keine rechtliche Wirkung.

(4) Das Wasserbuch ist zu berichtigen, wenn eine Eintragung unzulässig war oder ihr Inhalt nicht den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen entspricht.

(5) Ist ein Recht im Grundbuch eingetragen, so ist es in Übereinstimmung mit diesem in das Wasserbuch einzutragen.

(6) § 3 des Niedersächsischen Fischereigesetzes bleibt unberührt.

§ 188
- aufgehoben -

§ 189
Einsichtnahme

1Der Zugang zu dem Wasserbuch richtet sich nach dem Niedersächsischen Umweltinformationsgesetz. 2Die Wasserbuchbehörde erstellt auf Verlangen einen beglaubigten Auszug aus dem Wasserbuch.

Z e h n t e r   T e i l
Bußgeldbestimmungen

§ 190
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 2 oder § 13 Abs. 6 Satz 2 den Übergang der Erlaubnis oder Bewilligung auf einen anderen nicht anzeigt,
  2. einer Benutzungsbedingung oder einer vollziehbaren Auflage einer Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 18, auch in Verbindung mit § 87 Abs. 1 Satz 3, § 119 Abs. 3 Satz 2 oder § 154 Abs. 1 Satz 4, zuwiderhandelt,
  3. ein altes Recht im Sinne von § 32 Abs. 1 entgegen einer mit diesem Recht verbundenen Beschränkung ausübt,
  4. ein nicht schiffbares oberirdisches Gewässer mit Fahrzeugen befährt, ohne dass dies nach § 73 als Gemeingebrauch gestattet ist,

  5. a) entgegen § 80 Abs. 1 als Unternehmer einer Stauanlage nicht dafür sorgt, dass die Staumarken oder Festpunkte erhalten, sichtbar und zugänglich bleiben, oder eine Beschädigung oder Änderung nicht unverzüglich der Wasserbehörde anzeigt oder
    b) entgegen § 80 Abs. 2 Satz 1 Staumarken oder Festpunkte ohne Genehmigung der Wasserbehörde ändert oder beeinflusst,
  6. entgegen § 82 Abs. 1 Stauanlagen ohne Genehmigung der Wasserbehörde dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt,
  7. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 84 als Unternehmer einer Stauanlage die beweglichen Teile der Stauanlage nicht öffnet oder Hindernisse nicht wegräumt,
  8. entgegen § 91 Abs. 1 Satz 1 eine bauliche Anlage in oder an einem Gewässer ohne die erforderliche Genehmigung herstellt oder wesentlich ändert,
  9. entgegen § 91a Abs. 2 Satz 1 im Gewässerrandstreifen Grünland in Ackerland umbricht, soweit dies nicht nach § 91a Abs. 3 zugelassen worden ist,
  10. auf Gewässerrandstreifen Dünger und Pflanzenschutzmittel verwendet, obwohl dies von der Wasserbehörde nach § 91a Abs. 4 untersagt worden ist,
  11. entgegen § 93 Abs. 4 Satz 1 in einem Überschwemmungsgebiet nach § 92a Abs. 3, 9 und 10 ohne die erforderliche Genehmigung Grünland in Ackerland umbricht, die Erdoberfläche erhöht oder vertieft, Baum- und Strauchbepflanzungen anlegt oder Stoffe lagert, die den Hochwasserabfluss hindern können,
  12. entgegen § 138 Abs. 1 Satz 2 Bohrungen nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  13. entgegen § 149 Abs. 6 Sätze 1 und 2 die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Kleinkläranlage nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  14. entgegen § 151 ohne Genehmigung Abwasser in eine öffentliche Abwasseranlage einleitet,
  15. entgegen § 154 Abs. 1 Satz 1 eine Abwasserbehandlungsanlage ohne die erforderliche Genehmigung baut oder wesentlich ändert,
  16. als Betreiber einer Abwasseranlage
    a) entgegen § 155 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Untersuchungsergebnisse nicht aufzeichnet oder Aufzeichnungen der zuständigen Behörde auf Verlangen nicht vorlegt oder
    b) entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 155 Abs. 3 die Anlage nicht mit Einrichtungen ausrüstet, Untersuchungen nicht durchführt oder Aufzeichnungen nicht in der vorgeschriebenen Art oder dem vorgeschriebenen Umfang führt,
  17. entgegen § 172 Abs. 1 Satz 1 als Anzeigepflichtiger nach § 172 Abs. 2 das Austreten wassergefährdender Stoffe nicht unverzüglich anzeigt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund

  1. des § 49 Abs. 1 und 3 über die Festsetzung von Schutzbestimmungen in Wasserschutzgebieten,
  2. des § 50 Abs. 2 und 5 zur vorläufigen Sicherstellung eines Wasserschutzgebietes,
  3. des § 75 zur Regelung, zur Beschränkung oder zum Verbot des Gemeingebrauchs,
  4. des § 96a zur Güte oberirdischer Gewässer,
  5. des § 131 Abs. 1 zur Güte von Küstengewässern,
  6. des § 142 Abs. 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 und 3 zum Schutz einer staatlich anerkannten Heilquelle,
  7. des § 147a zur Güte der zur Wasserversorgung benutzten Gewässer,
  8. des § 148 Abs.1 Satz 2 zu den Anforderungen an die Abwasserbeseitigung,
  9. des § 155 Abs. 4 über die Eigenüberwachung von Abwasseranlagen oder
  10. des § 167 zum Schutz der Gewässer erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, soweit die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

§ 191
- aufgehoben -

E l f t e r   T e i l
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 192
Übergangsvorschrift

1Für die am 31.Oktober 2009 anhängigen Verfahren sind die §§ 48, 91 Abs. 1 und § 127 in der bis zum 31.Oktober 2009 geltenden Fassung anzuwenden. 2Soweit für die am 31.Oktober 2009 anhängigen Verfahren die Regelungen nach § 3 Nr. 8 und § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Modellkommunen-Gesetzes vom 8.Dezember 2005 (Nds.GVBl. S.386), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 13.Mai 2009 (Nds.GVBl. S.191), anzuwenden waren, sind diese Vorschriften in der bis zum 31.Oktober 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

§ 193
Unberührt bleibende Vorschriften und Rechtstitel *)

(1) 1Unberührt bleiben die Vorschriften

  1. des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten vom 24.Juni 1865 (Nds.GVBl. Sb. III S.285),
  2. des Berggesetzes für das Herzogtum Braunschweig vom 15.April 1867 (Nds.GVBl. Sb. III S.310),
  3. des schaumburg-lippischen Berggesetzes vom 28.März 1906 (Nds.GVBl. Sb. III S.344),
  4. des Berggesetzes für das Herzogtum Oldenburg und für das Fürstentum Lübeck vom 3.April 1908 (Nds.GVBl. Sb. III S.328)

in der geltenden Fassung. 2Bei Widersprüchen zwischen den Berggesetzen und diesem Gesetz ist nur dieses Gesetz anzuwenden.

(2) Unberührt bleiben die Vorschriften des Gesetzes über die Beaufsichtigung von unterirdischen Mineralgewinnungsbetrieben und Tiefbohrungen vom 18.Dezember 1933 (Nds.GVBl. Sb. II S.701) in der geltenden Fassung.

(3) Die am 15.Juli 1960 bestehenden, auf besonderem Titel beruhenden Rechte, ein Gewässer in anderer Weise als nach § 4 zu benutzen, bleiben mit dem bisherigen Inhalt bestehen; sie dürfen jedoch nur so ausgeübt werden, dass die Ordnung des Wasserhaushalts nicht gefährdet wird.

(4) Absatz 3 gilt sinngemäß für die nach bisherigem Recht festgestellten Zwangsrechte.

§ 194
Verkehrsangelegenheiten

1Die Befugnisse der für die Schifffahrts-, Hafen-, Fähr- und Tarifangelegenheiten zuständigen Behörden bleiben unberührt. 2Das Gleiche gilt für die Befugnisse zur Verleihung der Ausübung des Fährregals und zur Festsetzung von Hafengebühren.

§ 195
Außer Kraft tretende Vorschriften

(1) **) Die diesem Gesetz entgegenstehenden Rechtsvorschriften sowie alle Rechtsvorschriften gleichen Inhalts treten für das Land Niedersachsen außer Kraft, insbesondere:

  1. die Wasserordnung für das Herzogtum Oldenburg vom 20.November 1868 (Old.GBl. S.838),
  2. das Wassergesetz für das Herzogtum Braunschweig vom 20.Juni 1876 (Braunschw. GVS. S.285),
  3. § 17 des Gesetzes, die Bestrafung der Polizeiübertretungen betreffend, vom 23.März 1899 (Braunschw. GVS. S.219),
  4. das Wassergesetz vom 7. April 1913 (Preuß. Gesetzsamml. S.53),
  5. das Gesetz über die Freihaltung des Überschwemmungsgebietes der Wasserläufe vom 10.November 1921 (Braunschw. GVS. S.299),
  6. das Gesetz für den Landesteil Oldenburg, betreffend die Bildung von Geest-Wassergenossenschaften, vom 9.August 1922 (Old.GBl. S.1207),
  7. das Gesetz über die Kosten der staatlichen Beaufsichtigung der Anlagen zur Einleitung von Abwässern in die öffentlichen Gewässer vom 29.November 1923 (Braunschw. GVS. S.412),
  8. die Gesetze zum Schutz der Heilquellen, insbesondere
    a) das Waldeckische Gesetz über die Enteignungen im Interesse der Mineralbrunnen vom 7.April 1854 (Fürstlich Waldeckisches Regierungsbl. S.91),
    b) das Waldeckische Gesetz, die Vornahme von Erdarbeiten in der Nähe der Pyrmonter Mineralquellen betreffend, vom 6.April 1863 (Fürstlich Waldeckisches Regierungsbl. S.16),
    c) das Quellenschutzgesetz vom 14.Mai 1908 (Preuß. Gesetzsamml. S.105),
  9. das Westharztalsperrengesetz vom 28.März 1928 (Preuß. Gesetzsamml. S.39).

(2) Wird in anderen Rechtsvorschriften auf Vorschriften oder Bezeichnungen verwiesen, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, so treten an ihre Stelle die Vorschriften oder Bezeichnungen dieses Gesetzes.

(3) Am 1.Januar 1971 tritt das Gesetz über die Aufsuchung und Gewinnung heilkräftiger Mineralvorkommen im Lande Braunschweig vom 20.Januar 1937 (Nds.GVBl. Sb. II S.710) außer Kraft.

§§ 196 und 197
- aufgehoben -

§ 198
In-Kraft-Treten ***)

Dieses Gesetz tritt am 15.Juli 1960 in Kraft.

______________________________
*) Die Vorschrift entstammt dem Gesetz in der Fassung vom 1.Dezember 1970 (Nds.GVBl. S.457).
**) Die Vorschrift entstammt dem Gesetz in der Fassung vorn 28.Oktober 1982 (Nds.GVBl. S.425).
***) Die Vorschrift betrifft das Inkraftteten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 7.Juli 1960 (Nds.GVBl. S.105). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in den Bekanntmachungen vom 1.Dezember 1970 (Nds.GVBl. S.457), vom 28.Oktober 1982 (Nds.GVBl. S.425), vom 20.August 1990 (Nds.GVBl. S.371) und vom 25.März 1998 (Nds.GVBl. S.347) und vom 10.Juni 2004 (Nds.GVBl. S.171) sowie den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Vorschriften.

zu den Anlagen
weiter

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Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de)