Recht und Gesetz in Niedersachsen

ZurückZurück
Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG)
Vom 1. Dezember 1989 (Nds.GVBl. 1989, S.389), geändert durch Art. 12 des Gesetzes v. 17.12.1991 (Nds.GVBl. S.367), Art. 37 des Gesetzes v. 20.11.2001 (Nds.GVBl. S.701), Art. 2 des Gesetzes v. 23.11.2004 (Nds.GVBl. S.512) und Art. 21 des Gesetzes v. 25.03.2009 (Nds.GVBl. S.72) - VORIS 3105001 -
Schulrecht
--------> aktuellen Fassung

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Erster  Abschnitt
Das Schiedsamt

§ 1

(1) 1Zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens über streitige Rechtsangelegenheiten richtet jede Gemeinde ein oder mehrere Schiedsämter ein und unterhält sie. 2Kleine Gemeinden können mit anderen Gemeinden einen gemeinsamen Schiedsamtsbezirk bilden. 3Das Schiedsamt führt einen auf die Gemeinde oder auf seinen Amtsbezirk hinweisenden Zusatz. 4Innerhalb einer Samtgemeinde können ein oder mehrere Schiedsämter eingerichtet werden.

(2) Die Gemeinden erfüllen die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im eigenen Wirkungskreis.

(3) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes für Gemeinden gelten für gemeindefreie Gebiete entsprechend. 2Diese Gebiete können dem Amtsbezirk anderer Schiedsämter angeschlossen werden.

§ 2

1Die Aufgaben des Schiedsamtes werden von einem Schiedsmann oder einer Schiedsfrau (Schiedsperson) wahrgenommen. 2Die Schiedsperson ist ehrenamtlich tätig.

§ 3

(1) Schiedspersonen müssen nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet sein.

(2) Schiedsperson kann nicht sein, wer die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

(3) In das Amt soll nicht berufen werden,

  1. wer das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat;
  2. wer nicht in dem Bezirk des Schiedsamtes wohnt;
  3. wer durch gerichtliche Anordnungen in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

§ 4

(1) 1Die Schiedsperson wird vom Rat der Gemeinde auf fünf Jahre gewählt. 2Bis zu ihrem Amtsantritt bleibt die bisherige Schiedsperson tätig.

(2) Das Amt der Schiedsperson endet vorzeitig, wenn das Schiedsamt aufgelöst wird.

§ 5

Die gewählte Schiedsperson bedarf der Bestätigung durch den Direktor (Präsidenten) des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das Schiedsamt seinen Sitz hat.

§ 6

Die Schiedsperson wird von dem Direktor (Präsidenten) des Amtsgerichts förmlich verpflichtet, ihre Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen.

§ 7

(1) Die Berufung zur Schiedsperson kann ablehnen, wer

  1. das 60. Lebensjahr vollendet hat;
  2. das Amt während der vorausgegangenen fünf Jahre ausgeübt hat;
  3. infolge Krankheit auf voraussichtlich längere Zeit gehindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben;
  4. aus beruflichen Gründen häufig oder langdauernd von seinem Wohnort abwesend ist;
  5. durch die Ausübung des Amtes in der Sorge für seine Familie besonders belastet wird;
  6. aus sonstigen wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann.

(2) Absatz 1 Nrn. 3 bis 6 gilt entsprechend für die Niederlegung des Amtes.

(3) Über die Befugnis zur Ablehnung oder zur Niederlegung entscheidet der Direktor (Präsident) des Amtsgerichts.

§ 8

(1) 1Die Schiedsperson ist ihres Amtes zu entheben, wenn die in § 3 Abs. 2 genannten Umstände eintreten oder bekannt werden. 2Sie kann ferner aus wichtigem Grund ihres Amtes enthoben werden. 3Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Schiedsperson

  1. ihre Pflichten gröblich verletzt hat;
  2. sich als unwürdig erwiesen hat;
  3. ihr Amt nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann.

(2) Über die Amtsenthebung entscheidet auf Antrag des Direktors (Präsidenten) des Amtsgerichts nach Anhörung der Schiedsperson und der Gemeinde der Präsident des Oberlandesgerichts.

§ 9

Die Tätigkeit der Schiedsperson im Schlichtungsverfahren wird von den Behörden der Justizverwaltung, insbesondere hinsichtlich seiner zeitgerechten Durchführung, beaufsichtigt.

§ 10

(1) Die Schiedsperson hat, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit, über ihre Verhandlungen und die Verhältnisse der Parteien, soweit sie ihr amtlich bekanntgeworden sind, Verschwiegenheit zu wahren.

(2) Über Angelegenheiten, über die Verschwiegenheit zu wahren ist, darf die Schiedsperson nur mit Genehmigung des Direktors (Präsidenten) des Amtsgerichts aussagen.

(3) 1§ 37 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 des Beamtenstatusgesetzes ist entsprechend anzuwenden. 2Die Genehmigung soll in der Regel erteilt werden, wenn die Parteien zustimmen.

§ 11

(1) 1Die Schiedsperson erhält einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin. 2Bei mehreren Schiedsämtern in der Gemeinde kann der Gemeinderat die Vertretung so regeln, daß Schiedspersonen sich gegenseitig vertreten.

(2) 1Ist auch die stellvertretende Schiedsperson vorübergehend oder dauernd verhindert, das Amt auszuüben, so kann der Direktor (Präsident) des Amtsgerichts die Schiedsperson eines benachbarten Schiedsamtes oder deren stellvertretende Schiedsperson beauftragen, die Aufgaben der verhinderten Schiedsperson wahrzunehmen. 2Steht im Amtsgerichtsbezirk keine weitere Schiedsperson oder stellvertretende Schiedsperson zur Verfügung, so regelt der Präsident des Landgerichts die Vertretung in entsprechender Anwendung des Satzes 1.

(3) Auf die stellvertretende Schiedsperson finden die §§ 2 bis 10 entsprechende Anwendung.

§ 12

(1) Die Sachkosten des Schiedsamtes trägt die Gemeinde.

(2) Zu den Kosten gehört auch der Ersatz von Sachschäden der Schiedsperson, die durch einen Unfall bei Ausübung ihres Amtes veranlaßt worden sind, soweit die Schiedsperson diesen nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat und von Dritten keinen Ersatz erlangen kann.

(3) 1Für Amtspflichtverletzungen der Schiedsperson im Rahmen des Schlichtungsverfahrens haftet das Land. 2Für den Rückgriff gilt § 51 des Niedersächsischen Beamtengesetzes entsprechend.

(4) Bilden mehrere Gemeinden einen gemeinsamen Schiedsamtsbezirk oder werden gemeindefreie Gebiete dem Bezirk anderer Schiedsämter angeschlossen (§ 1 Abs. 3 Satz 2), so werden die Sachkosten des Schiedsamtes nach Maßgabe der Einwohnerzahl verteilt.

Zweiter  Abschnitt
Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

§ 13

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten findet das Schlichtungsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche statt, soweit nicht die Arbeitsgerichte zuständig sind.

§ 14

(1) Zuständig ist das Schiedsamt, in dessen Bezirk der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin wohnt.

(2) Die Parteien können nach dem Entstehen der Streitigkeit schriftlich oder zu Protokoll der Schiedsperson eines anderen Schiedsamtes vereinbaren, daß das Schlichtungsverfahren vor diesem Schiedsamt stattfindet.

§ 15

Das Schlichtungsverfahren wird in deutscher Sprache geführt; mit Einverständnis der Parteien kann die Schlichtungsverhandlung in einer anderen Sprache geführt werden.

§ 16

Die Schiedsperson ist von der Ausübung ihres Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:

  1. in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei ist oder bei denen sie zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen steht;
  2. in Angelegenheiten ihres Ehegatten, früheren Ehegatten oder Verlobten;
  3. in Angelegenheiten einer Person, die mit ihr in gerader Linie verwandt, verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war;
  4. in Angelegenheiten, in welchen sie als Prozeßbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzliche Vertreterin einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder war.

§ 17

(1) Die Schiedsperson wird nicht oder nicht weiter tätig, wenn

  1. die zu protokollierende Vereinbarung nur in notarieller Form gültig ist;
  2. die Parteien auch nach Unterbrechung oder Vertagung der Schlichtungsverhandlung ihre Identität nicht nachweisen;
  3. Bedenken gegen die Geschäfts- oder Verfügungsfähigkeit der Parteien oder gegen die Legitimation ihrer Vertreter bestehen.

(2) 1Die Schiedsperson soll nicht tätig werden, wenn

  1. der Streit bei Gericht anhängig ist;
  2. das Verfahren eine Angelegenheit betrifft, für die von berufsständischen Körperschaften oder von vergleichbaren Organisationen Schieds-, Schlichtungs- oder Einigungsstellen eingerichtet worden sind.

2Dies gilt nicht, wenn sich die Parteien schriftlich mit dem Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt einverstanden erklären.

§ 18

Die Schiedsperson kann den Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens ablehnen, wenn

  1. ihr die streitige Angelegenheit zu weitläufig oder zu schwierig erscheint oder wegen der Person eines Verfahrensbeteiligten eine besonders schwierige Verfahrensgestaltung zu erwarten ist;
  2. der Antrag erkennbar ohne Einigungsabsicht oder sonst offensichtlich mißbräuchlich gestellt ist.

§ 19

Zu einer amtlichen Tätigkeit außerhalb ihres Amtsbezirks ist die Schiedsperson außer im Fall der Stellvertretung nur befugt, wenn die Amtsräume außerhalb des Bezirks des Schiedsamtes liegen oder der Augenschein eingenommen werden soll.

§ 20

(1) 1Die Schiedsperson leitet das Schlichtungsverfahren auf Antrag einer Partei ein. 2Der Antrag kann zurückgenommen werden, nach Beginn der Schlichtungsverhandlung jedoch nur, wenn der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin nicht widerspricht.

(2) 1Endet das Schlichtungsverfahren nicht mit einer Vereinbarung (§ 30), so bedarf ein erneuter Antrag in derselben Sache der schriftlichen Zustimmung des Antragsgegners oder der Antragsgegnerin. 2Die Zustimmung ist bei der Antragstellung vorzulegen.

§ 21

(1) 1Der Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens sowie dessen Rücknahme sind bei der Schiedsperson schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu erklären. 2Er muß den Namen und die Wohnung der Parteien, eine allgemeine Angabe des Gegenstandes des Streites und die Unterschrift des Antragstellers oder der Antragstellerin enthalten.

(2) 1Wohnen die Parteien nicht in dem Bezirk desselben Schiedsamtes, so kann der Antrag auch bei dem Schiedsamt, in dessen Bezirk der Antragsteller oder die Antragstellerin wohnt, zu Protokoll gegeben werden. 2Das Protokoll ist dem zuständigen Schiedsamt alsbald zu übersenden.

§ 22

(1) Die Schiedsperson bestimmt Ort und Zeit der Schlichtungsverhandlung.

(2) 1Zwischen der Zustellung der Ladung und dem Tag der Schlichtungsverhandlung muß eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen (Ladungsfrist). 2Die Ladungsfrist kann auf eine Woche verkürzt werden, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin glaubhaft macht, daß die Angelegenheit dringlich ist. 3Eine weitere Verkürzung der Ladungsfrist setzt die Zustimmung beider Parteien voraus.

(3) 1Die Schiedsperson händigt die Ladung den Parteien persönlich gegen Empfangsbekenntnis aus oder läßt sie durch die Post zustellen; der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin erhält mit der Ladung eine Abschrift des Antrags. 2Zugleich werden die Parteien auf die Pflicht, persönlich zur Schlichtungsverhandlung zu erscheinen, und auf die Folgen hingewiesen, die eine Verletzung dieser Pflicht haben kann.

(4) 1Eine Partei kann ihr Ausbleiben in dem anberaumten Termin wegen Krankheit, beruflicher Verhinderung, Ortsabwesenheit oder wegen sonstiger wichtiger Gründe entschuldigen. 2Sie hat ihr Nichterscheinen der Schiedsperson unverzüglich anzuzeigen und dabei die Entschuldigungsgründe glaubhaft zu machen. 3Hebt die Schiedsperson den Termin nicht auf, so hat sie das der Partei mitzuteilen.

§ 23

(1) Die Parteien haben in dem anberaumten Termin persönlich zu erscheinen.

(2) Erscheint eine Partei unentschuldigt nicht zu dem Termin oder entfernt sie sich unentschuldigt vor dem Schluß der Schlichtungsverhandlung, setzt die Schiedsperson durch Bescheid ein Ordnungsgeld von 10 bis 50 Euro fest.

(3) Der Bescheid ist dem Betroffenen mit einer Belehrung über die Anfechtung nach Absatz 4 zuzustellen.

(4) 1Der Betroffene kann den Bescheid durch schriftliche Erklärung anfechten. 2Die Erklärung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Schiedsamt seinen Sitz hat, einzureichen. 3Der Betroffene kann sie auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts oder zu Protokoll der Schiedsperson geben, die den Bescheid erlassen hat. 4In der Erklärung sind die Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, mit denen der Betroffene seine Abwesenheit in der Schlichtungsverhandlung entschuldigt oder sich gegen die Höhe des Ordnungsgeldes wendet.

(5) 1Das Amtsgericht leitet die ihm gegenüber abgegebene Erklärung der Schiedsperson zu. 2Hält die Schiedsperson die Anfechtung für begründet, so hebt sie den Bescheid auf oder setzt das Ordnungsgeld herab. 3Sie legt die Erklärung unverzüglich dem Amtsgericht vor, wenn sie der Anfechtung nicht oder nur zum Teil abhilft; andernfalls unterrichtet sie das Amtsgericht von der Abhilfe, wenn die Anfechtungserklärung diesem gegenüber abgegeben worden war.

(6) 1Das Amtsgericht kann Ermittlungen anstellen. 2Es entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß, der zu begründen ist. 3Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

(7) 1Für das Verfahren vor dem Amtsgericht werden Kosten nicht erhoben. 2Auslagen der Parteien werden nicht erstattet.

(8) 1Steht fest, daß eine Partei der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist, vermerkt die Schiedsperson die Beendigung des Schlichtungsverfahrens. 2Andernfalls beraumt sie einen neuen Termin an.

§ 24

(1) War der Betroffene ohne Verschulden gehindert, die Frist nach § 23 Abs. 4 Satz 2 einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) 1Der Wiedereinsetzungsantrag ist mit der Anfechtungserklärung innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Amtsgericht schriftlich einzureichen. 2Der Betroffene kann ihn auch zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts oder zu Protokoll der Schiedsperson erklären, die den Bescheid erlassen hat. 3Die Tatsachen zur Begründung des Antrages sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. 4Wird der Wiedereinsetzungsantrag zu Protokoll der Schiedsperson erklärt, so wird er dem Amtsgericht zugeleitet.

(3) 1Über den Antrag entscheidet das Amtsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß, der zu begründen ist. 2Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

(4) 1Für das Verfahren werden Kosten nicht erhoben. 2Auslagen der Parteien werden nicht erstattet.

§ 25

Für die Berechnung der Fristen gilt § 222 der Zivilprozeßordnung.

§ 26

1Die Verhandlung vor dem Schiedsamt ist mündlich und nicht öffentlich. 2Sie ist möglichst ohne Unterbrechung zu Ende zu führen; ein Termin zur Fortsetzung der Verhandlung ist sofort zu bestimmen.

§ 27

1Die Vertretung durch Bevollmächtigte in der Schlichtungsverhandlung ist nicht zulässig. 2Handelsgesellschaften sowie juristische Personen dürfen sich jedoch durch Bevollmächtigte, die der Gesellschaft oder der juristischen Person angehören, vertreten lassen. 3Eltern als gesetzliche Vertreter eines ehelichen Kindes können einander mit einer schriftlichen Vollmacht vertreten.

§ 28

1Jede Partei kann vor dem Schiedsamt mit einem Beistand erscheinen. 2In der Schlichtungsverhandlung darf ein Beistand nur zurückgewiesen werden, wenn er durch sein Verhalten die Verhandlung nachhaltig stört und dadurch die Einigungsbemühungen wesentlich erschwert. 3Nicht zurückgewiesen werden dürfen Rechtsanwälte und Beistände von Personen, die nicht lesen oder schreiben können, die die deutsche Sprache nicht beherrschen oder die blind, taub oder stumm sind.

§ 29

(1) 1Zeugen und Sachverständige, die freiwillig erschienen sind, können gehört werden. 2Mit Zustimmung und in Anwesenheit der Parteien kann auch der Augenschein eingenommen werden.

(2) Zur Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen, zur eidlichen Parteivernehmung sowie zur Entgegennahme von eidesstattlichen Versicherungen ist die Schiedsperson nicht befugt.

§ 30

(1) Kommt eine Einigung zustande, so ist sie zu Protokoll festzustellen.

(2) Das Protokoll enthält:

  1. den Ort und die Zeit der Verhandlung;
  2. die Namen der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände sowie die Angabe, wie diese sich ausgewiesen haben;
  3. den Gegenstand des Streites;
  4. die Vereinbarung der Parteien.

(3) Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist hierüber ein kurzer Vermerk aufzunehmen.

§ 31

1Das Protokoll ist den Parteien vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen und von ihnen zu genehmigen. 2Dies ist in dem Protokoll zu vermerken.

§ 32

(1) 1Das Protokoll ist von der Schiedsperson und den Parteien eigenhändig zu unterschreiben. 2Nach Vollzug der Unterschriften wird eine Vereinbarung wirksam.

(2) Erklärt eine Partei, daß sie nicht unterschreiben könne, so muß die Schiedsperson das Handzeichen der schreibunkundigen Person durch einen besonderen Vermerk beglaubigen.

§ 33

Die Parteien oder deren Rechtsnachfolger erhalten auf Verlangen Abschriften oder Ausfertigungen des Protokolls.

§ 34

(1) Die Ausfertigung besteht aus der mit dem Ausfertigungsvermerk versehenen Abschrift des Protokolls.

(2) Der Ausfertigungsvermerk muß Angaben über den Ort und die Zeit der Ausfertigung sowie die Person enthalten, für die die Ausfertigung erteilt wird, von der Schiedsperson unterschrieben und mit dem Dienstsiegel versehen werden.

§ 35

(1) 1Die Ausfertigung wird von dem Schiedsamt erteilt, welches die Urschrift des Protokolls verwahrt. 2Die Schiedsperson hat vor Aushändigung der Ausfertigung auf der Urschrift des Protokolls zu vermerken, wann und für wen die Ausfertigung erteilt worden ist.

(2) Befindet sich das Protokoll in der Verwahrung des Amtsgerichts, so wird die Ausfertigung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt.

§ 36

(1) Aus der vor einem Schiedsamt geschlossenen Vereinbarung findet die Zwangsvollstreckung statt.

(2) 1Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Zwangsvollstreckung aus notariellen Urkunden sind entsprechend anzuwenden. 2Die Vollstreckungsklausel auf der Ausfertigung erteilt das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Schiedsamt seinen Sitz hat.

(3) 1Auf der Urschrift des Protokolls ist zu vermerken, wann und von wem sowie für und gegen wen die Vollstreckungsklausel erteilt worden ist. 2Das Amtsgericht benachrichtigt das Schiedsamt von der Erteilung der Vollstreckungsklausel, wenn es das Protokoll nicht verwahrt.

Dritter   Abschnitt
Das Schlichtungsverfahren in Strafsachen

§ 37

1Das Schiedsamt ist die Vergleichsbehörde im Sinne des § 380 Abs. 1 der Strafprozeßordnung. 2Es ist zuständig für die dort genannten Vergehen.

§ 38

(1) 1Der Sühneversuch wird im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens durchgeführt. 2Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts, soweit in den §§ 39 bis42 keine abweichenden Bestimmungen getroffen sind.

(2) Ein Sühneversuch wird nicht durchgeführt, wenn der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin zur Zeit der Tat noch nicht 18 Jahre alt war.

§ 39

(1) 1Das im Falle der Erhebung der Privatklage zuständige Gericht kann auf Antrag gestatten, daß von dem Sühneversuch abgesehen wird, wenn die antragstellende Partei von der Gemeinde, in der die Verhandlung stattfinden müßte, so weit entfernt wohnt, daß ihr unter Berücksichtigung ihrer Verhältnisse und nach den Umständen des Falles nicht zugemutet werden kann, zu der Verhandlung zu erscheinen. 2Das Gericht kann statt dessen den Antragsteller oder die Antragstellerin ermächtigen, sich in der Schlichtungsverhandlung vertreten zu lassen; der Vertreter legt der Schiedsperson den gerichtlichen Beschluß sowie eine schriftliche Vollmacht vor.

(2) Die Parteien können die Entscheidung des Gerichts mit der sofortigen Beschwerde nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung anfechten.

§ 40

(1) Die Schiedsperson darf den Sühneversuch nicht aus den in § 17 Abs. 1 Nr. 3 und § 18 angegebenen Gründen ablehnen.

(2) 1Wenn bei einer Partei einer der in § 17 Abs. 1 Nr. 3 angegebenen Umstände vorliegt, ist das in dem Protokoll zu vermerken. 2Gegen eine solche Partei findet die Zwangsvollstreckung aus einer aufgenommenen Vereinbarung nicht statt.

§ 41

1Hat der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin einen gesetzlichen Vertreter, so stellt die Schiedsperson auch diesem die Terminsnachricht zu. 2Der Vertreter ist als Beistand zur Schlichtungsverhandlung zuzulassen.

§ 42

(1) 1Auf Antrag bescheinigt die Schiedsperson die Erfolglosigkeit des Sühneversuchs zum Zwecke der Einreichung der Klage (§ 380 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung), wenn

  1. in der Schlichtungsverhandlung eine Einigung nicht zustande gekommen ist oder
  2. allein der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin dem Schlichtungstermin unentschuldigt ferngeblieben ist oder sich vor dem Schluß der Schlichtungsverhandlung unentschuldigt entfernt hat; wohnen die Parteien in demselben Gemeindebezirk, in dem die Schlichtungsverhandlung stattzufinden hat, so tritt diese Wirkung erst dann ein, wenn die beschuldigte Partei auch in einem zweiten Termin ausbleibt.

2Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 wird die Bescheinigung erst ausgestellt, wenn die Frist des § 23 Abs. 4 Satz 2 verstrichen ist, ohne daß der Bescheid über das Ordnungsgeld angefochten worden ist, oder die Anfechtung erfolglos geblieben ist.

(2) Die Bescheinigung ist von der Schiedsperson zu unterschreiben und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Sie hat die Straftat und den Zeitpunkt ihrer Begehung, das Datum der Antragsstellung sowie Ort und Datum der Ausstellung zu enthalten.

Vierter   Abschnitt
Kosten

§ 43

Das Schiedsamt erhebt für seine Tätigkeit Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz.

§ 44

(1) Zur Zahlung der Kosten ist derjenige verpflichtet, der die Tätigkeit der Schiedsperson veranlaßt hat.

(2) Kostenschuldner ist ferner

  1. derjenige, der die Kostenschuld durch eine vor der Schiedsperson abgegebene oder der Schiedsperson mitgeteilte Erklärung oder in einer Vereinbarung übernommen hat;
  2. derjenige, der für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet;
  3. hinsichtlich der Schreibauslagen derjenige, der die Erteilung von Ausfertigungen oder Abschriften beantragt hat.

(3) 1Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. 2Die Haftung des Kostenschuldners nach Absatz 2 Nrn. 1 und 3 geht der Haftung des Kostenschuldners nach Absatz 1 vor; die Haftung des Kostenschuldners nach Absatz 1 für die nicht durch Vorschuß gedeckten Kosten soll in diesen Fällen erst geltend gemacht werden, wenn das Beitreibungsverfahren gegen die anderen Kostenschuldner keinen Erfolg gehabt hat oder aussichtslos erscheint.

§ 45

(1) Gebühren werden mit der Beendigung des gebührenpflichtigen Geschäfts, Auslagen mit ihrem Entstehen fällig.

(2) Die Schiedsperson soll ihre Tätigkeit von der vorherigen Zahlung der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig machen.

(3) Dem Kostenschuldner zu erteilende Bescheinigungen, Ausfertigungen und Abschriften sowie Urkunden, die der Kostenschuldner aus Anlaß des Geschäfts eingereicht hat, kann die Schiedsperson zurückhalten, bis die in der Angelegenheit entstandenen Kosten gezahlt sind.

§ 46

(1) Die Kosten und Ordnungsgelder werden auf Grund einer von der Schiedsperson unterschriebenen und dem Kostenschuldner mitgeteilten Berechnung eingefordert.

(2) 1Die Kosten und Ordnungsgelder werden auf Antrag der Schiedsperson von der Gemeinde nach den Vorschriften des Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 2.Juni 1982 (Nieders.GVBl. S.139) in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben. 2Für die Verjährung gilt § 8 des Verwaltungskostengesetzes vom 7.Mai 1962 (Nieders.GVBl. S.43), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes und anderer abgabenrechtlicher Vorschriften vom 2.Juli 1985 (Nieders.GVBl. S.207), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 47

(1) Für das Schlichtungsverfahren wird eine Gebühr von 11 Euro erhoben; kommt eine Vereinbarung zustande, so beträgt die Gebühr 21 Euro.

(2) Unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Kostenschuldners und des Umfangs und der Schwierigkeit des Falles kann die Gebühr auf höchstens 38 Euro erhöht werden.

(3) Sind auf der Seite einer Partei oder beider Parteien mehrere Personen am Schlichtungsverfahren beteiligt oder ist die antragstellende Partei zugleich Antragsgegnerin, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.

§ 48

(1) Die Schiedsperson erhebt

  1. Dokumentenpauschalen für die Aufnahme von Anträgen, für Mitteilungen an die Parteien sowie für Ausfertigungen und Abschriften von Protokollen und Bescheinigungen; die Höhe der Dokumentenpauschalen bestimmt sich nach § 136 Abs. 2 und 3 der Kostenordnung;
  2. die bei der Durchführung einer Amtshandlung entstehenden notwendigen baren Auslagen in tatsächlicher Höhe.

(2) 1Die Vergütung eines hinzugezogenen Dolmetschers zählt zu den baren Auslagen. 2Die Höhe der Vergütung richtet sich nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. 3Die Vergütung ist auf Antrag der Schiedsperson oder des Dolmetschers von dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Schiedsamt seinen Sitz hat, durch richterlichen Beschluss festzusetzen. 4§ 4 Abs. 3 bis 9 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ist auf das Festsetzungsverfahren entsprechend anzuwenden.

§ 49

1Die Schiedsperson kann ausnahmsweise, wenn das mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint, die Gebühren ermäßigen oder von ihrer Erhebung ganz oder teilweise absehen. 2Aus denselben Gründen kann von der Erhebung von Auslagen, mit Ausnahme der in § 48 Abs. 2 genannten, abgesehen werden.

§ 50

1Über Einwendungen des Kostenschuldners gegen die Berechnung oder gegen Maßnahmen nach § 45 Abs. 2 und 3 entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Schiedsamt seinen Sitz hat, durch richterlichen Beschluß. 2Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Kosten werden nicht erhoben. Auslagen der Parteien werden nicht erstattet.

§ 51

(1) Die Gebühren stehen zu gleichen Teilen der Schiedsperson und der Gemeinde zu.

(2) Die nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 erhobenen Auslagen erhält die Schiedsperson.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die stellvertretende Schiedsperson entsprechend.

(4) Die Ordnungsgelder stehen der Gemeinde zu.

Fünfter   Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 52

Das Gesetz über das Schiedsmannswesen vom 6.Januar 1972 (Nieders.GVBl. S.13) und die Niedersächsische Schiedsmannsordnung in der Fassung vom 28.Februar 1972 (Nieders.GVBl. S.128), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.Mai 1987 (Nieders.GVBl. S.95), werden aufgehoben.

§ 53

(1) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eingerichteten Schiedsmannsbezirke bestehen als Bezirke eines Schiedsamtes fort, soweit der Rat der Gemeinde keine abweichende Regelung trifft.

(2) 1Die nach der Niedersächsischen Schiedsmannsordnung berufenen Schiedsmänner oder Schiedsfrauen üben ihr Amt weiterhin aus, wenn der ihnen zugewiesene Schiedsmannsbezirk als Bezirk eines Schiedsamtes bestehen bleibt; ihre Amtszeit richtet sich nach dem bisherigen Recht. 2Bei einer Neuordnung der Schiedsamtsbezirke bleiben sie nur bis zum Abschluß der bei ihnen anhängigen Verfahren im Amt; für sie gilt das bisherige Recht.

§ 54

(1) 1Ändern sich die nach § 48 Abs. 2 für die Berechnung der Vergütung maßgebenden Bestimmungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes, so ist für die beim In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung noch nicht abgeschlossene Tätigkeit des Dolmetschers in derselben Rechtssache die Vergütung nach dem vorher geltenden Recht zu berechnen. 2Als Beginn der Tätigkeit des Dolmetschers gilt der Zeitpunkt der ersten Beauftragung in derselben Rechtssache.

(2) 1Für eine vor dem 1.Juli 2004 noch nicht abgeschlossene Tätigkeit in derselben Rechtssache ist die dem Dolmetscher zu gewährende Vergütung nach dem am 30.Juni 2004 geltenden Recht zu berechnen. 2Dies gilt auch, wenn der erste Auftrag in derselben Rechtssache vor dem 1.Juli 2004 erteilt worden ist.

§ 55

(nicht mehr aktuelle Änderungsanweisungen)

§ 56

Dieses Gesetz tritt am 1. April 1990 in Kraft.

________
Hannover, den 1. Dezember 1989

Zum Seitenanfang
Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de)