Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Absehen von der Strafverfolgung und von der Strafvollstreckung bei Nichtdeutschen (§§ 154 b, 456 a der Strafprozessordnung)
AV d. MJ v. 30.6.2005 - 4300-S2.93 (Nds.MBl. Nr.30/2005 S.625) - VORIS 34100 -

Schulrecht
-----> aktuelle Fassung

I. Allgemeines

In Strafverfahren gegen Nichtdeutsche, deren Auslieferung bewilligt worden ist oder deren Ausweisung verfügt ist, kann gemäß § 154b der Strafprozessordnung (StPO) von der Erhebung der öffentlichen Klage und gemäß § 456a StPO von der Strafvollstreckung abgesehen werden. Hierzu werden folgende Hinweise gegeben:

1. Eine Anwendung der §§ 154b und 456a StPO kommt nicht in Betracht, wenn die Aburteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Strafaussetzung zur Bewährung zu erwarten ist oder das öffentliche Interesse die Aburteilung oder die Vollstreckung der Freiheitsstrafe oder der Maßregel der Sicherung und Besserung gebietet. Namentlich in Fällen

- organisierter Kriminalität,
- schwerer Betäubungsmittelkriminalität,
- gewerbsmäßiger Straftaten und Bandendelikte oder
- schwerer Sexualstraftaten

wird zur Verteidigung der Rechtsordnung oder wegen der Gefährlichkeit der Straftäter in der Regel nicht von Strafverfolgung und Strafvollstreckung abgesehen werden können.

2. Entschließungen nach den §§ 154b und 456a StPO kommen erst dann in Betracht, wenn die Auslieferung bewilligt oder die Ausweisung vollziehbar angeordnet ist und diese Maßnahmen unmittelbar im Anschluss an das Absehen von weiterer Strafverfolgung oder Strafvollstreckung durchgeführt werden sollen.

II. Absehen von der Strafverfolgung gemäß § 154b StPO

In den in Betracht kommenden Fällen verfährt die Staatsanwaltschaft wie folgt:

  1. Die Beweise sind zu sichern. Erforderlichenfalls ist eine richterliche Vernehmung der beschuldigten Person herbeizuführen, namentlich dann, wenn sie als Zeugin oder Zeuge in einem anderen Verfahren benötigt werden könnte (z.B. für Verfahren gegen Angehörige von Schlepperorganisationen).
  2. Das Einvernehmen mit der Abschiebung ist gegenüber der Ausländerbehörde unverzüglich, regelmäßig innerhalb einer Woche, zu erklären.
  3. Erforderlichenfalls ist bei dem Gericht die vorläufige Verfahrenseinstellung zu beantragen (§ 154b Abs. 4 Satz 1 StPO).
  4. Die beschuldigte Person ist über die möglichen Rechtsfolgen im Fall ihrer Rückkehr zu belehren.
  5. Die notwendigen Fahndungsmaßnahmen für den Fall unerlaubter Rückkehr sind einzuleiten (Niederlegung eines Suchvermerks im Bundeszentralregister, Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung, ggf. Haftbefehl mit Ausschreibung zur Festnahme).
  6. Die Ausländerbehörde ist über den Zeitpunkt der Strafverfolgungsverjährung zu unterrichten.
  7. Die Ausländerbehörde ist um Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft zu ersuchen, sofern die beschuldigte Person vor Eintritt der Strafverfolgungsverjährung in die Bundesrepublik Deutschland zurückkehrt.

III. Absehen von der Strafvollstreckung nach § 456a StPO

1. a) Von der Strafvollstreckung einer zeitigen Freiheitsstrafe oder einer Jugendstrafe kann vor Verbüßung der Hälfte abgesehen werden, wenn die bisherige Freiheitsentziehung in dem Verfahren bei anschließender Auslieferung oder Ausweisung zur Einwirkung auf die verurteilte Person ausreichend erscheint. Dies gilt namentlich,
- wenn mit der bedingten Entlassung gemäß § 57 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) oder § 88 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) nach der Hälfte der Strafzeit zu rechnen ist,
- wenn die Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt war und der Widerruf der Aussetzung wegen der Verletzung von Auflagen und Weisungen oder wegen einer neuen Straftat erfolgte, die nicht zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe geführt hat.
b) Zum Zeitpunkt der Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe oder einer Jugendstrafe soll in der Regel von der weiteren Vollstreckung abgesehen werden.
c) Über die Hälfte der Strafzeit hinaus soll eine zeitige Freiheitsstrafe oder eine Jugendstrafe nur vollstreckt werden, wenn aus besonderen, in der Tat oder in der Person der Verurteilten liegenden Gründen eine weitere Vollstreckung geboten ist; die Gründe sind aktenkundig zu machen.
d) Bei lebenslanger Freiheitsstrafe ist in der Regel nicht vor Verbüßung von mindestens zehn Jahren, dagegen nach Verbüßung von zwölf Jahren in jedem Fall zu prüfen, ob von der weiteren Vollstreckung abgesehen werden kann. Dies gilt nicht, wenn die besondere Schwere der Schuld die weitere Vollstreckung gebietet. In diesem Fall kann von der weiteren Vollstreckung der lebenslangen Freiheitsstrafe nur in Ausnahmefällen abgesehen werden, namentlich wenn der Gesundheitszustand der verurteilten Person schwerwiegend beeinträchtigt ist oder nicht sicher ist, dass eine vollziehbare Ausweisungsverfügung auch zu einem späteren Zeitpunkt durchgesetzt werden kann.
e) Bei freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung ist stets zu prüfen, ob von der Vollziehung abgesehen werden kann, weil Besserungs- und Sicherungsinteressen dem Heimatstaat der verurteilten Person überlassen bleiben können. Ist die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet oder vorbehalten (§§ 66 bis 66b StGB), kann von der weiteren Vollziehung nur in Ausnahmefällen abgesehen werden, namentlich wenn der Gesundheitszustand der verurteilten Person schwerwiegend beeinträchtigt ist oder nicht sicher ist, dass eine vollziehbare Ausweisungsverfügung auch zu einem späteren Zeitpunkt durchgesetzt werden kann, und ausreichende Vorsorge für eine Sicherung oder Behandlung der verurteilten Person im Ausland getroffen werden kann.
f) Von der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe soll im Fall der Auslieferung oder Ausweisung der verurteilten Person abgesehen werden, wenn die tatsächliche Ausreise demnächst erfolgen soll. Ist neben der Ersatzfreiheitsstrafe noch eine andere zeitige Freiheitsstrafe zu vollstrecken, ist diese für die Entscheidung nach § 456a StPO maßgebend. Scheidet danach ein Absehen von der Strafvollstreckung aus, so ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollstrecken.
2. a) Die Vollstreckungsbehörde prüft
- bei Einleitung der Vollstreckung,
- vor Verbüßung der Hälfte der Strafe,
- vor Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe,
- auf Antrag der Justiz- oder Maßregelvollzugsanstalt,
ob und zu welchem Zeitpunkt ein Absehen von der weiteren Vollstreckung in Betracht kommt. Die Vollstreckungsbehörde setzt sich mit der Ausländerbehörde in Verbindung, um zu klären, ob eine Ausweisungsverfügung ergangen oder zu erwarten ist.
b) Regt die Justizvollzugsanstalt das Absehen von der Vollstreckung an, fügt sie einen Führungsbericht bei.
c) Beabsichtigt die Vollstreckungsbehörde, von der weiteren Vollstreckung abzusehen, so unterrichtet sie sowohl die Ausländerbehörde als auch die Justizvollzugsanstalt. Die Vollstreckungsbehörde trifft ihre Entscheidung so frühzeitig, dass die zur Abschiebung aus der Haft notwendigen Vorbereitungen der Justizvollzugsanstalt und der Ausländerbehörde rechtzeitig abgeschlossen werden können und sich eine Prüfung der Frage der bedingten Entlassung (§§ 57, 57a StGB, § 88 JGG) erübrigt. Entsprechendes gilt für die Vollziehung einer Maßregel der Besserung und Sicherung in einem Landeskrankenhaus und für die Frage einer bedingten Entlassung nach § 67e StGB.
d) Die Vollstreckungsbehörde ergreift alle geeigneten Maßnahmen, damit bei einer etwaigen Rückkehr der verurteilten Person die Vollstreckung nachgeholt oder fortgesetzt werden kann (§ 456a Abs. 2 Satz 3 StPO, § 17 Abs. 2 Satz 1 der Strafvollstreckungsordnung - StVollstrO -). Die Belehrung nach § 456a Abs. 2 Satz 4 StPO, § 17 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 StVollstrO soll sich auch darauf erstrecken, dass mit der Nachholung oder Fortsetzung der Vollstreckung bei einer Wiedereinreise auch dann zu rechnen ist, wenn die Wirkung der Ausweisung, Abschiebung oder Zurückschiebung (Verbot der Einreise und des Aufenthalts) bereits durch Ablauf der Befristung aufgehoben ist. Die Vollzugsanstalt erteilt die Belehrung in einer der verurteilten Person verständlichen Sprache. Über die Belehrung fertigt die Vollzugsanstalt eine Niederschrift, die sie der Vollstreckungsbehörde übersendet.
e) Sind mehrere Strafen zu vollstrecken, so setzen sich die zuständigen Vollstreckungsbehörden miteinander in Verbindung, um ein Einvernehmen über das weitere Vorgehen herbeizuführen. Bei der Berechnung des Zeitpunktes, zu dem gemäß § 456a StPO von der weiteren Vollstreckung abgesehen werden soll, ist von der Summe der zu vollstreckenden Strafen auszugehen.

IV. Verhältnis zu anderen Verfahren

1. Die Regelungen über das Absehen von der Vollstreckung nach § 456a StPO, für die Vollstreckungshilfe nach § 71 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) und nach dem Übereinkommen vom 21.3.1983 über die Überstellung verurteilter Personen (Gesetz zu dem Übereinkommen vom 21.März 1983 über die Überstellung verurteilter Personen vom 26.9.1991, BGBl. II S.1006; 1992 S.98) - im Folgenden: Überstellungsübereinkommen - stehen rechtlich nebeneinander. Die Vollstreckungsbehörde entscheidet über die zu treffende Maßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen.

2. § 456a StPO bietet in der Regel ein einfacheres Verfahren als die Überstellung nach dem Überstellungsübereinkommen, da eine Einigung mit dem Vollstreckungsstaat über die Überstellung nicht erforderlich ist. Während nach dem Überstellungsübereinkommen (Artikel 8 Abs. 1) durch die Übernahme der verurteilten Person durch den Vollstreckungsstaat die Vollstreckung im Urteilsstaat ausgesetzt wird, kann im Fall des § 456a StPO die Vollstreckung bei einer Wiedereinreise häufig durch Vollstreckungshaftbefehl gesichert werden. Das Verfahren nach dem Überstellungsübereinkommen wird vorzuziehen sein, wenn eine Überstellung vor Ablauf der in Abschnitt III Nr. 1 genannten Fristen möglich erscheint und eine dem § 57 Abs. 1 und 2 oder dem § 57a Abs. 1 StGB entsprechende Mindestverbüßungsdauer im Vollstreckungsstaat gewährleistet ist.

V. Berichtspflicht

Dem MJ ist zu berichten, wenn die Vollstreckungsbehörde

- bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe,
- bei einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung oder
- in Fällen von außergewöhnlicher Bedeutung von der Vollstreckung nach § 456a StPO absieht.

VI. In-Kraft-Treten

Diese AV tritt am 1.7.2005 in Kraft.

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