Recht und Gesetz in Niedersachsen

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(ungültige) Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für das Management von Innovationsnetzwerken
Erl. d. MW v. 8.1.2008 - 30 328-7014 (Nds.MBl. Nr.6/2008 S.321) - VORIS 77300 -

Schulrecht
siehe ---->aktuelle Richtlinie

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) Zuwendungen zum Management von Innovationsnetzwerken.

Ziel ist die Zusammenarbeit von insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen (im Folgenden: KMU), Forschungseinrichtungen und weiteren wirtschaftsnahen Einrichtungen zu einem themenbezogenen Wissens- und Technologietransfer in Form eines Innovationsnetzwerks. Eine intensivere Zusammenarbeit der Wirtschaft untereinander und mit der Wissenschaft soll die vorhandenen Potenziale stärken und die Wettbewerbsfähigkeit der Regionen erhöhen. Als KMU gelten Unternehmen nach der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6.5.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S.36).

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der Verordnungen (EG)

- Nr. 1083/2006 des Rates vom 11.7.2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S.25, Nr. L 239 S.248; 2007 Nr. L 145 S.38; 2007 Nr. L 164 S.36), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 des Rates vom 21.12.2006 (ABl. EU Nr. L 411 S.6),
- Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8.12.2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (ABl. EU Nr. L 371 S.1; 2007 Nr. L 45 S.3),
- Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.7.2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S.1).

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das Zielgebiet „Konvergenz”, bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel, Stade, Uelzen und Verden sowie für das übrige Landesgebiet (Zielgebiet „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung - RWB –“).

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf der Basis dieser Förderrichtlinie.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Ein Innovationsnetzwerk ist ein regionaler oder über-regionaler Zusammenschluss von mindestens drei Partnern aus Niedersachsen, davon mindestens 50 v.H. KMU.

2.2 Gefördert werden Aktivitäten des Netzwerkmanagements, z.B.

- Informationsveranstaltungen,
- Vermittlung von Kooperationspartnern,
- Öffentlichkeitsarbeit,
- Aufbau eines Informationsnetzwerks zwischen Unternehmen,
- Anstoßen von gemeinsamen Projekten zwischen Partnern,
- Einbindung externen Wissens in den Innovationsprozess der Unternehmen.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsberechtigt ist der Träger des Innovationsnetzwerks. Er kann eine juristische Person, eine Forschungseinrichtung oder eine kommunale Gebietskörperschaft aus Niedersachsen sein.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Förderung ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

4.1.1 Das Netzwerk muss sich mit einem innovativen Thema befassen.
4.1.2 Der diskriminierungsfreie Zugang weiterer Partner muss gewährleistet sein.
4.1.3 Es muss ein Konzept mit den Zielen des Innovationsnetzwerks und den Maßnahmen zu ihrer Umsetzung vorgelegt werden.
4.1.4 Bei thematischen Berührungspunkten muss eine Zusammenarbeit mit Landesinitiativen und anderen regionalen Netzwerken stattfinden.
4.1.5 Der Träger ist Partner im Netzwerk und ist für seine Funktion als Träger von den anderen Netzwerkpartnern autorisiert.

4.2 Bei der Bewertung der Anträge werden die in der Anlage aufgeführten Qualitätskriterien zugrunde gelegt.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Zuwendung kann für die Dauer von maximal drei Jahren bis zu 70 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal 500.000 EUR, betragen.

5.3 Eine Finanzierung aus dem EFRE kann bei Sitz des Zuwendungsempfängers im Zielgebiet „Konvergenz” bis zu 75 v.H. der Zuwendung, im Zielgebiet „RWB” bis zu 50 v.H. der Zuwendung betragen. Die Kofinanzierung der Zuwendung muss überwiegend aus kommunalen Mitteln erfolgen.

5.4 Der Träger muss angemessene finanzielle Beiträge der Partner, insbesondere der eingebundenen Unternehmen, erhalten, um die Nachhaltigkeit des Innovationsnetzwerks sicherzustellen.

5.5 Zuwendungsfähig sind nur die beim Träger anfallenden Ausgaben zum Aufbau überbetrieblicher Strukturen und zur Durchführung des Netzwerk-Managements (Personal- und Sachausgaben). Investitionen und betriebliche Aufwendungen von beteiligten Unternehmen sind nicht förderfähig.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, jederzeit Überprüfungen der Europäischen Kommission, des Europäischen Rechnungshofs und des Landes Niedersachsen oder von diesen beauftragte Stellen zuzulassen sowie bei der Erfassung der Daten in der von der Kommission geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt vom MW oder einem von diesem beauftragten Dritten zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen erlassen worden sind. VV/VV-GK Nr. 8.7 zu § 44 LHO findet keine Anwendung.

7.2 Zuständige Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-14, 30177 Hannover.

7.3 Anträge sind auf dem vorgeschriebenen Antragsvordruck an die NBank zu richten. Vordrucke für die Antragstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis werden von der Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellt. Bei der Antragstellung sind die Qualitätskriterien nachzuweisen.

7.4 Für die Auszahlung der Zuwendung gilt das Erstattungsverfahren. Der Mittelabruf erfolgt nach Bedarf unter Vorlage der Originalbelege. Zwischen den einzelnen Mittelabrufen soll ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten liegen. Die Auszahlung des Restbetrages in Höhe von 10 v.H. der Zuwendung erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Endverwendungsnachweises.

7.5 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Projekts der Bewilligungsstelle nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist binnen zwei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsstelle einer Verlängerung der Frist zustimmen.

8. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2008 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.


Anlage

Qualitätskriterien

Qualitätssicherungssystem für die neue Strukturfondsförderperiode 2007 bis 2013
Merkmale des QS-Systems Management von Innovationsnetzwerken
Transparenz Qualitätskriterien sind Bestandteil der Richtlinie
Qualitätskriterien (öffentlich)
  1. Die Förderung trägt zur Erhöhung der Leistungsfähigkeit und Wertschöpfung in Niedersachsen bei.
  2. Keine thematische Doppelung mit Landesinitiativen, Ergänzungen sind möglich. Die Zusammenarbeit mit Landesinitiativen und anderen Netzwerken ist ggf. geregelt.
  3. Das Netzwerk dient dem themenbezogenen Wissens- und Technologietransfer.
  4. Das Netzwerk ist auf Wachstum ausgerichtet.
  5. Die Netzwerkmitglieder beteiligen sich finanziell am Netzwerk.
  6. Der Ressourceneinsatz ist angemessen.
  7. Umwelt und Nachhaltigkeit werden berücksichtigt.
  8. Chancengleichheit ist gewährleistet.
Besonderheiten  
Antragsstichtage keine
Bearbeitung sofort nach Antragseingang
Ablehnungen - qualifizierte Begründung mit
- Angebot der Nachbereitung
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