Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen
RdErl. d. ML v. 1.4.2003 - 404-64030/1-1.5 (Nds.MBl. Nr.16/2003 S.339), geändert durch RdErl. v. 1.12.2003 (Nds.MBl. Nr.1/2004 S.15), 19.10.2004 (Nds.MBl. Nr.35/2004 S.681), 27.7.2005 (Nds.MBl. Nr.4/2006 S.57) und 1.9.2006 (Nds.MBl. Nr.35/2006 S.919) - VORIS 79100 -
Bezug: RdErl. v. 5.5.1999 (Nds.MBl. S.293) - VORIS 64000 03 00 10 003 -
Schulrecht
siehe --->[ aktuelle Fassung ]
Inhaltsübersicht
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.2 Gegenstand der Förderung
1.3 Zuwendungsempfänger
1.4 Zuwendungsvoraussetzungen
1.5 Form der Zuwendung
1.6 Bemessungsgrundlage
1.7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
1.8 Anweisungen zum Verfahren
1.9 Schlussbestimmungen
2. Landesförderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes”
2.1 Waldbauliche Maßnahmen
2.2 Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
2.3 Forstwirtschaftlicher Wegebau
2.4 Maßnahmen aufgrund neuartiger Waldschäden sowie aufgrund von Schadereignissen unter überwiegender Mitbeteiligung neu-artiger Waldschäden
2.5 Aufforstungsprämie
3. Fördermaßnahmen des Landes
3.1 Waldschutzmaßnahmen
3.2 Forstfachliche Betreuung
3.3 Entlastung von Waldflächen im Privatbesitz von Beiträgen an die Wasser- und Bodenverbände
3.4 Versicherungsschutz gegen Waldbrandschäden

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen aus Landesmitteln unter teilweiser finanzieller Beteiligung des Bundes im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes” (im Folgenden: GAK) und der EU, soweit die Maßnahmen deren Grundsätzen und Verordnungen entsprechen.

Soweit Zuwendungsgrundsätze des jeweils gültigen Rahmenplanes der GAK von den Vorschriften der LHO abweichende Regelungen vorsehen, können diese angewendet werden. Bei EU-kofinanzierten Maßnahmen sind jedoch in jedem Fall die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1258/99 des Rates vom 17.5.1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. EG Nr. L 160 S.103) anzuwenden.

Ziel der Förderung ist es, die Forstwirtschaft in den Stand zu setzen, den Wald unter wirtschaftlich angemessenen Bedingungen zu nutzen, zu erhalten oder zu mehren, um damit die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes nachhaltig zu sichern. Hierbei sollen auch Anreize für die Eigenleistung der Waldbesitzerin oder des Waldbesitzers gegeben werden. Nachteile geringer Flächengröße, ungünstiger Flächengestalt, der Besitzzersplitterung, der Gemengelage, des unzureichenden Waldaufschlusses und anderer Strukturmängel sollen durch die Förderung gemindert werden. Mit Ausnahme der Maßnahmen der Nummern 2.5, 3.3 und 3.4 werden alle Maßnahme mit 50 v.H. aus dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, kofinanziert.

1.1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.2 Gegenstand der Zuwendung

Gefördert werden:

- waldbauliche Maßnahmen - Nummer 2.1 -,
- Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse (im Folgenden: FwZ) - Nummer 2.2 -,
- forstwirtschaftlicher Wegebau - Nummer 2.3 -,
- Maßnahmen aufgrund neuartiger Waldschäden sowie aufgrund von Schadereignissen unter überwiegender Mitbeteiligung neuartiger Waldschäden - Nummer 2.4 -,
- Aufforstungsprämie - Nummer 2.5 -,
- Waldschutzmaßnahmen - Nummer 3.1 -,
- forstfachliche Betreuung (ergänzende Zuwendung FwZ) - Nummer 3.2 -,
- Entlastung von Waldflächen im Privatbesitz von Beiträgen an die Wasser- und Bodenverbände - Nummer 3.3 -,
- Versicherungsschutz gegen Waldbrandschäden - Nummer 3.4 -,.

Nicht gefördert werden Maßnahmen auf Grundstücken von Forstbetrieben des Bundes und des Landes. Maßnahmen, die auf Flächen im Eigentum von Bund oder Land gefördert werden, sind nicht EU-kofinanzierungsfähig.

1.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können vorbehaltlich der Regelungen der Nummern 2.3.2, 2.5.2, 3.2.2 und 3.3.2 erhalten:

1.3.1 land- und forstwirtschaftliche Unternehmer

- i.S. des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29.7.1994 (BGBl. I S.1890) sowie
- i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 und 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte in der am 31.12.1994 geltenden Fassung.

1.3.2 juristische Personen des Privatrechts als Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, wenn

- deren Mitglieder zum Zeitpunkt der Antragstellung den überwiegenden Teil ihres Erwerbs aus der Nutzung der Land- und Forstwirtschaft ziehen,
- die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand nicht mehr als 25 v.H. des Eigenkapitals beträgt;

1.3.3 juristische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts, die unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen, als Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes;

1.3.4 FwZ i.S. des Bundeswaldgesetzes vom 2.5.1975 (BGBl. I S.1037, zuletzt geändert durch Artikel 204 der Verordnung vom 29.10.2001 [BGBl. I S.2785]):

- für Maßnahmen im Auftrag und auf Rechnung der Mitglieder,
- für Maßnahmen des FWZ;

1.3.5 Juristische Personen des öffentlichen Rechts als Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher Flächen, sofern es sich um kommunale Gebietskörperschaften mit ländlichem Charakter handelt. Als ländliche Gemeinden werden nur Kommunen gefördert, die im Landesraumordnungsprogramm bis höchstens einem Status Mittelzentrum ausgewiesen sind.

Nicht ländliche Gemeinden oder Gemeindeverbände werden nur als Mitglieder forstwirtschaftlicher Zusammenschlüsse gefördert. Ihr Anteil an der Mitgliedsfläche darf jedoch den der Gesamtfläche der übrigen Mitglieder nicht wesentlich übersteigen.

Sonstige Inhaber land- und forstwirtschaftlicher Betriebe oder Grundbesitzer, außer Bund und Länder, deren Vorhaben im Interesse einer Verbesserung der Agrar-, Forst- oder Landschaftsstruktur der Zuwendung bedürfen, insbesondere wenn die Maßnahmen wegen der Gemenge- oder Zusammenlage der Grundstücke mit anderen Grundstücken geschlossen durchgeführt werden müssen.

1.3.6 Bei Maßnahmen der Erstaufforstung nach Nummer 2.1.1:

- alle natürlichen Personen,
- juristische Personen des Privat- und öffentlichen Rechts

als Besitzer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen. Bund, Länder und nichtländliche Gemeinden sind von der Zuwendung ausgeschlossen.

Hinsichtlich der nicht ländlichen Gemeinden gilt Nummer 1.3.5 Abs. 2 entsprechend.

1.4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Maßnahmen dürfen rechtlichen Bestimmungen nicht zuwiderlaufen und müssen den Grundsätzen und Zielen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft gemäß § 11 NWaldLG vom 21.3.2002 (Nds.GVBl. S.112), der Raumordnung und Landesplanung, dem Schutzzweck geschützter Teile von Natur und Landschaft, der Bauleitplanung sowie den Aussagen und Zielen raumbedeutsamer behördenverbindlicher Fachplanungen entsprechen.

1.5 Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

1.6 Bemessungsgrundlage

1.6.1 Für Maßnahmen nach den Nummern 2.1, 2.4.1.1, 2.4.1.3 und 2.4.1.4 sind auf der Grundlage der Kennzahlen der Landesforstverwaltung oder Leistungsdaten bei Vergabe an Unternehmer ermittelte Beträge zugrunde gelegt, die einen angemessenen Eigenanteil des Zuwendungsempfängers berücksichtigen (Pauschbeträge).

1.6.2 Bei allen übrigen Maßnahmen außer Nummer 3.2 ist von den Ausgaben und Eigenleistungen auszugehen, die nach Abzug von Leistungen Dritter, gewährter Rabatte, Skonti oder sonstiger Vergünstigungen sowie ggf. Kreditbeschaffungskosten, Pachten und Erbbauzinsen noch verbleiben.

1.6.3 Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers sind seine Zahlungen aus Eigenmitteln, Darlehen sowie seine Arbeitsund Sachleistungen.

1.6.3.1 Arbeitsleistungen des Zuwendungsempfängers und seiner Familienangehörigen sind zuwendungsfähig bis zu 80 v.H. der Kosten, die sich bei Vergabe der Arbeiten an Unternehmer oder bei Durchführung vergleichbarer Arbeiten im Staatswald ergeben würden. Dabei können zu den tariflichen Stunden- oder Stücklohnsätzen Lohnnebenkosten bis zu 50 v.H. ohne besonderen Nachweis anerkannt werden.

1.6.3.2 Sachleistungen dürfen höchstens mit 80 v.H. des Marktwertes berücksichtigt werden. Die Stunden- oder Kilometersätze für Schlepper und Transportfahrzeuge richten sich nach den zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Landesforstverwaltung gültigen Sätzen für Nutzkraftfahrzeuge.

1.6.3.3 Im Übrigen entscheidet die Bewilligungsbehörde über die Angemessenheit der veranschlagten unbaren Leistungen.

1.6.4 Auf den Abzug von Leistungen Dritter kann verzichtet werden, soweit sie die für die einzelnen Maßnahmen geforderten Eigenleistungen nicht übersteigen. Die zuwendungsfähigen Kosten vermindern sich um die Zuschüsse und Sachleistungen Dritter aufgrund besonderer Verpflichtungen.

1.6.5 Die Umsatzsteuer gehört nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.

1.6.6 Bei Maßnahmen, für die gleichzeitig ein Zuschuss gemäß § 47h Abs. 3 Nr. 4 Buchst. b NWG gewährt wird, kann die Höhe der Zuwendung bis zu 100 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben betragen. Die Höhe der Zuwendung nach dieser Richtlinie bleibt unberührt.

1.7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.7.1 Die Zweckbindung beträgt bei

- Maßnahmen nach den Nummern 2.1, 2.3 und 2.4: 20 Jahre ab Fertigstellung,
- Fahrzeugen, Maschinen, Einrichtungsgegenständen und sonstigen Geräten 5 Jahre ab Lieferung,
- Aufforstungsprämien 20 Jahre ab Zahlung der ersten Jahresprämie.

Die Einhaltung der vom Zuwendungsempfänger übernommenen Verpflichtungen wird während des Zweckbindungszeitraumes von der Bewilligungsbehörde oder ihrer Beauftragten geprüft.

1.7.2 Erstattung der Zuwendung

Zuwendungen sind unter den Voraussetzungen der Nummer 8 ANBest-P zu erstatten, wenn eine nicht mehr dem vorgesehenen Zweck entsprechende Verwendung vorliegt, insbesondere wenn geförderte Grundstücke, Bauten, forstwirtschaftliche Wege, bauliche Anlagen, Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und Einrichtungsgegenstände ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde veräußert, verpachtet oder Dritten für Fremdarbeiten in eigener Regie überlassen werden.

1.7.2.1 Die Zustimmung zur Veräußerung soll nur erteilt werden, wenn

- bei Verkauf oder Verpachtung der Zweck der Zuwendung gesichert bleibt; eine entsprechende Erklärung der Käuferin oder des Käufers oder der Pächterin oder des Pächters gegenüber der Bewilligungsbehörde ist abzugeben,
- die Zuwendung für die Jahre der vorzeitigen Aufgabe der Zweckbindung anteilig zurückgezahlt wird.

1.7.2.2 Ein Widerruf (Nummer 8.3 ANBest-P) kommt auch in Betracht, wenn die Zuwendungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, weil

- der Zuschussempfänger in Konkurs gerät oder seine Zahlungen einstellt oder mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen verfolgt oder das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses über sein Vermögen eingeleitet wird,
- der geförderte Betrieb oder Betriebszweig innerhalb von sechs Jahren nach Bewilligung der Zuwendung nicht mehr gemäß § 13 Abs. 1 des Einkommenssteuergesetzes der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet wird,
- die Pflege einschließlich Schutz, Nachbesserung oder Wiederherstellung der Kulturen vernachlässigt wird und der Antragsteller entsprechenden Aufforderungen der antragsannehmenden Dienststelle oder Auflagen der Bewilligungsbehörde innerhalb der gesetzten Frist nicht nachkommt,
- Wildschäden den Zuwendungszweck infrage stellen und der Zuwendungsempfänger die Aufrechterhaltung einer tragbaren Wilddichte nicht betreibt.

1.7.2.3 In jedem Fall ist die gesamte Zuwendung zu erstatten, wenn innerhalb der ersten fünf Jahre nach der Zuwendung eine nicht mehr dem vorgesehenen Zweck entsprechende Verwendung vorliegt.

1.7.3 Wenn der Teilbetrag der Zuwendung für die Beschaffung von Pflanzen nach Nr. 2.1.4.2.3 mehr als 5.000 EUR beträgt, sind vor Vergabe des Auftrags mindestens drei Angebote fachkundiger und leistungsfähiger Anbieter einzuholen.

1.8 Anweisungen zum Verfahren

1.8.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und ggf. die erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie besondere Regelungen getroffen worden sind.

Bei EU-kofinanzierten Maßnahmen finden die einschlägigen EU-Bestimmungen mit den Abwicklungs- und Zahlungsmodalitäten für forstwirtschaftliche Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1257/99 des Rates vom 17.5.1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. EG Nr. L 360 S.80) und der Verordnung (EG) Nr. 445/2002 der Kommission vom 26.2.2002 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1257/99 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL, ABl. EG Nr. L 74 S.1) sowie die Zahlstellendienstanweisung und die Besondere Dienstanweisung in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

1.8.2 Antragannehmende Dienststellen, Bewilligungsbehörden

Antragannehmende Dienststellen sind die Forstämter der Landwirtschaftskammern oder die niedersächsischen Forstämter für die jeweils forstfachlich betreuten Antragsteller.

Die Landwirtschaftskammer (im Folgenden: LWK) ist für die von ihr betreuten Antragsteller Bewilligungsbehörde bei Maßnahmen nach den Nummern 2, 3.1 und 3.2.

Maßgebend für die Zuordnung ist der Sitz der antragannehmenden Dienststelle.

Für die von der Landesforstverwaltung betreuten Zuwendungsempfänger ist die BezReg Hannover Bewilligungsbehörde bei Maßnahmen nach den Nummern 2 und 3.1. Ausgenommen sind bereits bewilligte Anträge.

Bewilligungsbehörde für Maßnahmen nach Nummer 3.3 ist die BezReg Weser-Ems.

Bewilligungsbehörde für Maßnahmen nach Nummer 3.4 ist die BezReg Lüneburg.

Mit Wirkung vom 1.1.2005 sind die Landwirtschaftskammern bei allen Maßnahmen Bewilligungsbehörde für alle Antragsteller in ihrem jeweiligen räumlichen Zuständigkeitsbereich.

1.8.3 Antrag

Bei der Antragstellung sind die für Einzelmaßnahmen vorgegebenen Vordrucke:

- Antrag,
- Arbeitsplan,
- Kostenvoranschlag,
- Finanzierungsplan

zu verwenden.

Der Antrag ist bei der Bewilligungsbehörde über die antragsannehmende Dienststelle zu stellen. Die antragsannehmende Dienststelle oder die Bewilligungsbehörde kann weitere zur Beurteilung des Antrags erforderliche Angaben vom Antragsteller verlangen.

Die Bewilligungsbehörde überprüft die Anträge auf Kofinanzierungsfähigkeit durch die EU und den Bund. Sie erstellt auch die notwendigen Zusammenstellungen. Im Rahmen einer fachgerechten Ausführung erforderliche Abweichungen gegenüber dem Zuwendungsbescheid sind zu begründen und nur mit Zustimmung der antragsannehmenden und der bewilligenden Dienststelle zulässig.

1.8.4 Auszahlung der Zuwendung

Bei nach den Nummern 2., 3.1 und 3.2 geförderten Maßnahmen erfolgt die Auszahlung der Zuwendung auf Antrag des Zuwendungsempfängers nach den von der antragsannehmenden Dienststelle im Verwendungsnachweis bestätigten Angaben bis zur Höhe der im Bewilligungsbescheid festgesetzten Zuschüsse. Die Bewilligungsbehörde setzt die Höhe der Auszahlung fest und leitet die zur Auszahlung notwendigen Angaben an die Zahlstelle weiter. Diese zahlt die Zuschüsse nach den von der Bewilligungsbehörde erhaltenen Angaben aus.

Die festgesetzten Investitionszuschüsse gemäß Nummer 2.1.4 (Pauschalen) berücksichtigen, dass die maximale Zuwendung den dort angegebenen Zuwendungshöchstsatz der Kosten nicht übersteigt, die regelmäßig für die jeweiligen Arbeiten anfallen. Daher reicht es für den Verwendungsnachweis aus, dass die antragsannehmende Dienststelle die ordnungsgemäße und vollständige Durchführung der beantragten und bewilligten Maßnahme bestätigt. Die Bestätigung erstreckt sich auch darauf, dass alle für die fachgerechte Ausführung der Maßnahme erforderlichen Kosten beim Zuwendungsempfänger entstanden sind.

Bei Maßnahmen nach den Nummern 3.3 und 3.4 zahlt die Bewilligungsbehörde nach Vorlage der Anträge und deren Bewilligung aus.

1.9 Schlussbestimmungen

1.9.1 Dieser RdErl. tritt am 1.5.2003 in Kraft.

1.9.2 Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.

1.9.3 Dieser RdErl. tritt am 31.12.2006 außer Kraft.

2. Landesförderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes”

2.1. Waldbauliche Maßnahmen

2.1.1 Gegenstand der Förderung

Waldbauliche Maßnahmen i.S. dieser Förderrichtlinie sind:

2.1.1.1

Erstaufforstungen und gelenkte Sukzession

Maßnahmen in diesem Sinne sind:

- Saat, Pflanzung und Maßnahmen zur gelenkten Sukzession jeweils einschließlich Kulturvorbereitung und Waldrandgestaltung auch mit heimischen Sträuchern zur Begründung von Wald mit standortgerechten Baumarten, wenn sie sich auf Flächen erstrecken, die bisher nicht Wald i. S. des § 2 des Bundeswaldgesetzes i.V.m. § 2 NWaldLG waren. Der RdErl. vom 5.5.1994 (Nds.MBl. S.961) ist zu berücksichtigen.
- Schutz der Kultur gegen Wild.
-

Pflege der erstaufgeforsteten Flächen während der ersten fünf Jahre. Der nach Nummer 2.1.4.2.4 zu ermittelnde Zuschuss wird geteilt. Der erste Teilbetrag wird mit der Investitionsförderung der Maßnahme ausgezahlt. Die Auszahlung des zweiten Teilbetrages erfolgt im fünften Standjahr auf Antrag des Zuwendungsempfängers, wenn die antragsannehmende Dienststelle die erforderliche, ordnungsgemäße Pflege der geförderten Kultur bescheinigt.

Das verwendete Saat- und Pflanzgut hat den für das Anbaugebiet geeigneten Herkünften gemäß RdErl. vom 1.10.1995 (Nds.MBl. S.1305) zu entsprechen.

Die Aufforstung ist nur bei Verwendung standortgerechter Baumarten und einer nach Wuchsgebiet, Standort und Waldentwicklungstyp angemessenen Pflanzenzahl förderungsfähig. Reine Nadelbaumkulturen bzw. -verjüngungen sind nur in Fällen fehlender standörtlicher Wuchsbedingungen für Laubbaumanteile zu-wendungsfähig.

Die Mindestfläche beträgt 1 ha. Bei Anschluss an bestehende Waldflächen kann die Mindestgröße unterschritten werden.

Bei der Anlage der Erstaufforstung sind die Empfehlungen der Schriftenreihe Waldinformation der Landesforstverwaltung „Erstaufforstung — Neue Wälder” zu beachten.

Nicht gefördert werden:

- Erstaufforstungen von gesetzlich geschützten Biotopen nach dem NNatG;
-

Anlagen zur Gewinnung von Schmuckreisig, Weihnachtsbäumen sowie Kurzumtriebsflächen bis 15 Jahre und ähnliche Sonderkulturen;

-

Ausgleichs- und Ersatzaufforstungen sowie andere Maßnahmen aufgrund behördlicher Auflagen.

2.1.1.2 Umstellung auf naturnahe Waldwirtschaft
Maßnahmen zur Umstellung auf naturnahe Waldwirtschaft, auch als Folgemaßnahmen im Zusammenhang mit Wurf, Bruch oder sonstigen Naturereignissen sowie Waldbrand. Nummer 2.1.1.1 gilt entsprechend.
2.1.1.2.1 Langfristige Überführung von Reinbeständen in standortgerechte und stabile Mischbestände;
2.1.1.2.2 Umbau nicht standortgerechter Bestände in standortgerechte und stabile Mischbestände, sofern die zum Umbau anstehenden Bestände 70 v.H. ihres Umtriebsalters noch nicht erreicht haben. Diese Einschränkung gilt nicht für durch Wurf, Bruch oder sonstige Naturereignisse sowie durch Waldbrand geschädigte, instabile Bestände.
2.1.1.3 Nachbesserungen
Nachbesserungen (Saat und Pflanzung) werden gefördert, wenn in den beiden ersten Jahren nach Aufforstung, Umbau, Vor- und Unterbau sowie Wiederaufforstung bei den Kulturen infolge ungewöhnlicher Witterungsbedingungen Ausfälle von mehr als 40 v.H. der Pflanzenzahl aufgetreten sind.
2.1.1.4 Waldbauliche Maßnahmen in Jungbeständen
Zielgerichtete Maßnahmen zur Anpassung an Standort und Bestockungsziel sowie zur Erhöhung der Sicherheit und der Wertleistung der Jungbestände.

Als Jungbestände gelten:

- Nadelbaumbestände bis zu einem Bestandesalter von 20 Jahren, Kiefernbestände bis zu einem Bestandesalter von 30 Jahren,
- Laubbaumbestände bis zu einem Bestandesalter von 40 Jahren.
2.1.1.5 Waldrandgestaltung und Landschaftspflege
Maßnahmen zur Waldrandgestaltung, Landschaftspflege, Landschaftsgestaltung und zum Schutz der Bestände werden nur gefördert im Rahmen der Ausführung zuwendungsfähiger waldbaulicher Vorhaben.
2.1.1.6 Wertästung
Aus forststrukturellen oder waldbaulichen Gründen notwendige Ästungsmaßnahmen. Zuwendungsfähig sind nur Maßnahmen, die insbesondere nach Bestandesalter, Anzahl der zu ästenden Stämme und Ästungshöhe den Empfehlungen der jeweils geltenden Merkblätter der LFV entsprechen. Über Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsbehörde.

2.1.2 Zuwendungsempfänger

2.1.2.1 Gefördert werden können Antragsteller nach den Nummern 1.3.1 bis 1.3.5.

2.1.2.2 Antragsteller nach Nummer 1.3.4 (FwZ) sind zuwendungsberechtigt, wenn sich ihre Aufgaben satzungsgemäß nach § 17 des Bundeswaldgesetzes bestimmen und sie die Vorhaben besitzübergreifend im Auftrage und für Rechnung ihrer Mitglieder ganz oder teilweise ausführen.

2.1.2.3 Waldbauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Struktur von Jungbeständen werden nur gefördert bei Betrieben mit einem Einheitswert für die forstwirtschaftliche Nutzung bis zu 50.000 EUR.

Die Bewilligungsbehörde kann für Flächen mit neuartigen Waldschäden oder bei besonders ungünstigen Standortverhältnissen oder bei Betrieben mit überdurchschnittlicher Ausstattung mit Jungbeständen in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

2.1.3 Zuwendungsvoraussetzungen

2.1.3.1 Die Zuwendung muss bei der Förderung waldbaulicher Maßnahmen in Jungbeständen (Nummer 2.1.1.4) und bei der Wertästung mindestens 250 EUR je Antrag, bei allen übrigen Maßnahmen mindestens 1000 EUR je Antrag betragen.

2.1.3.2 Die sachgemäße Erstellung, die Pflege, der Schutz der geförderten Anlagen und eine tragbare Wilddichte müssen gewährleistet werden.

2.1.3.3 Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.1 ist eine ausreichende Waldbrandversicherung für die geförderte Fläche nachzuweisen. In Laubholzgebieten, in denen ein Waldbrandrisiko nicht besteht, kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen zulassen. Die Bewilligungsbehörde und die antragsannehmende Dienststelle sind beauftragt, die Pflege einschließlich Schutz und Nachbesserung der Kulturen zu überwachen und dem Antragsteller die erforderlichen Auflagen zu erteilen.

2.1.3.4 Der Einsatz chemischer Mittel wird nur in begründeten Ausnahmefällen gefördert.

2.1.4 Art und Höhe der Zuwendung

Zur Berechnung des Investitionszuschusses sind nachstehend Zuschussbeträge (Pauschalen) für Teilmaßnahmen festgesetzt, die in ihrer Summe die Gesamtzuwendung der geförderten Maßnahme ergeben (VV Nummer 2.2.2 zu § 44 LHO). Dabei liegt als Zuwendungsanteil an den Gesamtkosten rechnerisch zugrunde

- bis zu 90 v.H. bei Naturverjüngungsverfahren,
- bis zu 85 v.H. bei Erstaufforstung, Wiederaufforstung, Umstellung auf naturnahe Waldwirtschaft und Nachbesserung, wenn es sich um reine Laubbaumkulturen oder Laubbaumkulturen mit einer Beimischung bis zu 20 v.H. Nadelbäumen handelt;
- bis zu 70 v.H. bei Erstaufforstung, Wiederaufforstung, Umstellung auf naturnahe Waldwirtschaft, wenn es sich um Mischkulturen mit einem Laubbaumanteil mit mindestens 30 v.H. oder Tannenkulturen handelt,
- bis zu 60 v.H. für waldbauliche Maßnahmen in Jungbeständen und Wertästung,
- bis zu 50 v.H. bei Erstaufforstung, Wiederaufforstung und Nachbesserung, wenn es sich standortbedingt um reine Nadelbaumkulturen handelt.

Die Höhe der Zuwendung beträgt für Vorarbeiten bei den Nummern 2.1.1.1., 2.1.1.2, 2.4.1.3 und 2.4.1.4 — soweit die Maßnahmen durch Dritte durchgeführt werden — bis zu 80 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 500 EUR je Gutachten zuzüglich 50 EUR je Hektar des Planungsgebiets. Die Höhe der Zuwendung beträgt für Teilmaßnahmen der Waldrandgestaltung bei Nummer 2.1.1.2 bis zu 70 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 5 EUR je laufendem Meter. Bei Eigenleistung nach Nummer 1.6.3 sind – mit Ausnahme der Pflege 1. Teilbetrag und der als Eigenleistung gekennzeichneten Positionen – 80 v.H. der Pauschalbeträge zugrunde zu legen.

Nach Feststellung der ordnungsgemäßen Ausführung berechnet die antragsannehmende Dienststelle die Höhe des Investitionszuschusses der bewilligten Maßnahmen. Bei nicht aufgeführten Maßnahmen sind die Beträge für vergleichbare Maßnahmen zugrunde zu legen. Die Förderhöchstbeträge dürfen nicht überschritten werden.

Bei Maßnahmen auf abgrenzbaren Teilflächen ist bei der Anwendung flächenbezogener Pauschbeträge die bearbeitete Fläche maßgeblich. Eine kartenmäßige Darstellung der bearbeiteten Teilflächen ist dem Bewilligungsvorgang beizufügen.

Beträge zur Herleitung der Förderung der Gesamtinvestition bei der Bestandesbegründung und -pflege

Maßnahme(einschließlich Material)   Kulturen einer Nadelbaumart Mischkulturen
bis zu
Laubbaum-
kulturen
2.1.4.1 Vorarbeiten bei den Nummern 2.1.1.1, 2.1.1.2, 2.4.1.3 und 2.4.1.4
(Planungsunterlagen, Karten, Standortgutachten, Analysen)
Anteil- finanzierung 80 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, Durchführung durch Dritte

2.1.4.2 Maßnahme
(einschließlich Material
  Nadelholz- kulturen Misch- kulturen Laubholz- kulturen Natur- verjüngung
    bis zu
Maßnahmen gemäß den Nummern 2.1.1.1 bis 2.1.1.5, 2.4.3, 2.4.4          
Flächenräumung, Beseitigung von starkem Konkurrenzbewuchs EUR/ha 130 180 220 230
Mulchen Schlagabraum EUR/ha 270 380 460  
Vollumbruch (je 10 cm) EUR/ha 35 50 60  
Hilfspflanzendecke EUR/ha 65 90 105  
Baggerarbeiten EUR/ha 215 300 365  
Bodenverwundung Naturverjüngung EUR/ha       115
Pflanzplatzvorbereitung Kulla EUR/Tsd. 30 40 50  
Pflanzplatzvorbereitung Lobo EUR/Tsd. 260 365 440  
Anlage von Pflanzstreifen EUR/ha 65 90 110  
Frontstreifenpflug 1) EUR/ha 225 320 385  
Pflanzenbeschaffung 2) Anteil- 50 70 85  
  finanzierung v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben
Pflanzung 3) 4)          
manuell:          
einjährig EUR/Tsd. 85 115 140  
mehrjährig (30 bis 80 cm Größe) EUR/Tsd. 155 215 260  
mehrjährig (80 bis 120 cm Größe) EUR/Tsd. 200 280 335  
mehrjährig (> 120 cm Größe) EUR/Tsd.   465 560  
maschinell:          
einreihig   einjährig EUR/Tsd. 45 60 75  
mehrjährig (30 bis 80 cm Größe) EUR/Tsd. 85 120 150  
mehrjährig (> 80cm Größe) EUR/Tsd.   205 245  
mehrreihig   einjährig EUR/Tsd. 25 35 45  
mehrjährig (30 bis 80 cm Größe) EUR/Tsd. 50 75 90  
mehrjährig (> 80cm Größe) EUR/Tsd.   120 150  
Pflege der Erstaufforstung während der ersten fünf Jahre          
1. Teilbetrag EUR/ha 100 140 170  
2. Teilbetrag EUR/ha 485 680 830  
Zaunbau 5)          
Rehwild (ab 1,50 m)          
Unternehmerleistung EUR/lfdm 1,60 2,30 2,80 2,90
Eigenleistung EUR/lfdm 1,50 2,10 2,60 2,80
Rot-/Damw. (ab 1,80 m)          
Unternehmerleistung EUR/lfdm 2,00 2,80 3,40 3,60
Eigenleistung EURJIfdm 1,90 2,60 3,20 3,40
zusätzlicher Kaninchenschutz EUR/lfdm   0,70 0,85 0,90
Einzelschutz (Fegen) EUR/Stück 0,55 0,80 0,95  
1) Nicht i.V.m. Flächenräumung oder Mulchen.
2) Bei Anlage von Waldrändern in Nummer 2.1.1.2 gilt die Zuwendungshöhe für Mischbestände (bis zu 70 v. H.).
3) Bei Anlage von Waldrändern in Nummer 2.1.1.2 gelten die Pauschalbeträge für Mischbestände (bis zu 70 v. H.).
4) Bei Heisterpflanzung erfolgt keine Zaunbauförderung.
5) Die Zaunbauförderung schließt die Verpflichtung zum Abbau des Zauns nach Aufforderung durch die antragsannehmende Stelle ein.

2.1.4.3 Waldbauliche Maßnahmen in Jungbeständen gemäß Nummer 2.1.1.4

Jungbestandspflegemaßnahmen (bei Derbholzaufarbeitung ist eine Zuwendung ausgeschlossen):

- Edellaubholz aus Naturverjüngungen (Edellaubholzanteil > 60 v.H.) bis zu 340 EUR/ha,
- Laubbaummischungen (Mischungsanteil > 20 v.H.) bis zu 285 EUR/ha,
- sonstige Nadel- und Laubbaumbestände bis zu 200 EUR/ha,
- Feinerschließung bis zu 70 EUR/ha.

Bei kostengünstigen Z-Baumorientierten Pflegemaßnahmen - insbesondere im Edellaubholzbereich - soll je nach Alter und Standort eine Anzahl von 80 bis 120 Z-Baumanwärter/ha begünstigt werden. Wird diese Zahl aufgrund ungünstiger Bestandesverhältnisse nicht erreicht, sind die Flächensätze im Verhältnis der Anzahl der tatsächlich begünstigten Z-Baumanwärter zur Sollzahl zu reduzieren.

Für Maßnahmen zur Verbesserung der Struktur in durch abiotische Naturereignisse geschädigten Jungbeständen kann ein Erschwerniszuschlag gewährt werden, wenn die Maßnahme im gleichen oder dem Schadereignis folgenden Jahr durchgeführt wird. Er beträgt für mittlere Schäden bis zu 120 EUR/ha, für schwere Schäden bis zu 230 EUR/ha.

2.1.4.4 Wertästung    
  <=3,5 m Höhe > 3,5 bis 6,0 m Höhe
  bis zu EUR/lfdm
Douglasie 0,40 0,80
Kirsche/Lärche 0,30 0,70

2.1.5 Anweisungen zum Verfahren

2.1.5.1 Bei Erstaufforstungen ist im Antragsverfahren die Mitwirkung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt erforderlich (§ 9 Abs. 1 NWaldLG i.V.m. dem RdErl. vom 25.5.1994 - 106-64124-2 -, n.v.). Die antragsannehmende Dienststelle leitet den Antrag der nach NWaldLG zuständigen Behörde zu, bevor sie ihn nach abschließender Prüfung der Bewilligungsbehörde vorlegt.

In Flurbereinigungsgebieten muss die Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde eingeholt werden.

2.1.5.2 Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1.2.3 ist auf Anforderung der antragsannehmenden Dienststelle eine entsprechende Bescheinigung des Finanzamtes oder ein Abdruck des Einheitswertbescheides dem Antrag beizufügen.

2.1.5.3 Soweit der begründete Verdacht auf örtlich überhöhte Schalenwilddichten besteht, kann die antragsannehmende Dienststelle vom Antragsteller die Vorlage eines neutralen Fachgutachtens verlangen.

In dem Fachgutachten ist die Verbiss- und/oder Schälschadensbelastung von einer oder einem durch die zuständige Stelle anerkannten Sachverständigen zu ermitteln und zu werten.

Schließt die antragsannehmende Dienststelle aus dem Ergebnis des Fachgutachtens auf überhöhte Wildbestände, die das Erreichen der Förderziele infrage stellen, so ist die Zuwendung zu versagen.

2.2 Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

2.2.1 Gegenstand der Zuwendung

Die Zuwendung der FwZ umfasst:

2.2.1.1 Investitionen für die erstmalige Beschaffung, Anlage oder Erstellung von

2.2.1.1.1 Geräten, Maschinen und Fahrzeugen, die für die nachstehend aufgeführten forstlichen Betriebsarbeiten bestimmt und geeignet sind:

- Kulturvorbereitung und Bodenbearbeitung sowie Düngung, Saat und Pflanzung sowie Pflanzenanzucht,
- Schutz und Pflege der Kulturen und Waldbestände,
- Schutz des Rohholzes,
- Wegebau und Wegeinstandhaltung,
- Fällen, Entrinden, Entasten, Sortieren, sonstiges Bearbeiten und Verarbeiten einfachster Art (z.B. Fertigung von Pfählen, Verarbeitung zu Brennholz, Räucherspäne, Hackschnitzel und Ähnliches, nicht jedoch Herstellung von Schnittholz und sonstigen holzwirtschaftlichen Erzeugnissen), Bringen und Rücken sowie Transportieren des Rohholzes;

2.2.1.1.2 Fahrzeugen (Kleintransporter oder Kombiwagen) für den Transport von Waldarbeitskräften, Geräten, Werkzeugen, Maschinen und Hilfsstoffen zum und vom Arbeitsort sowie die erstmalige Beschaffung von beweglichen Schutzhütten und Waldarbeiterschutzwagen;

2.2.1.1.3 Holzaufarbeitungsplätzen sowie Holzhöfen und sonstigen Anlagen zur Aufarbeitung, Sortierung, Maß- und Gewichtsermittlung, Datenerfassung und -übertragung und Angebotskonzentration sowie zur Bearbeitung, Vorratshaltung, verkaufsfertigen Bereitstellung und Vermarktung von Rohholz und der daraus erzeugten Produkte sowie zur Gewinnung, Bearbeitung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Nebenprodukte einschließlich geeigneter technischer Einrichtungen.

2.2.1.1.4 Betriebsgebäuden (Unterstellräume für Maschinen, Geräte, Fahrzeuge und Hilfsstoffe, Werkstätten, Hütten in Pflanzgärten).

2.2.1.1.5 Von der Zuwendung ausgeschlossen sind Investitionen,

- die von einzelnen Betrieben vorgenommen oder getragen werden;
- für Werkzeuge und Geräte mit einem Anschaffungswert bis zu 100 EUR und Werkzeuge der persönlichen Ausrüstung (z.B. Äxte, Keile, Bügelsägen, Schaufeln, Heppen usw.), Schutzhelme, Schutz- und Berufskleidungsstücke;
- nach den Nummern 2.2.1.1.1 und 2.2.1.1.2 (mit Ausnahme der erstmaligen Beschaffung von beweglichen Schutzhütten und Waldarbeiterschutzwagen), wenn es sich nicht um neue und neuzeitliche Geräte, Maschinen, Fahrzeuge sowie gewerblich gefertigte Einrichtungen oder Einrichtungsteile handelt;
- nach den Nummern 2.2.1.1.3 und 2.2.1.1.4 für Wohnbauten, Werkwohnungen oder Verwaltungsräume und für den Erwerb von Grund und Boden, der nicht für das betreffende Vorhaben benötigt wird (sondern z.B. nur für Wohnbauten, Werkwohnungen oder Verwaltungsräume oder für später durchzuführende Erweiterungsbauten);
- für Ersatzbeschaffungen einschließlich der Ersatzteile. Keine Ersatzbeschaffung ist der Erwerb von Geräten, Maschinen, Fahrzeugen und sonstigen technischen Einrichtungen mit wesentlichen technischen Neuerungen oder wesentlich verbesserter Leistung.

2.2.1.2 Ausgaben für vorbereitende Untersuchungen zu Investitionen nach Nummer 2.2.1.1.3 sowie die Erarbeitung und Einführung von Logistik- und Vermarktungskonzeptionen. Dazu gehören Marktanalysen, Entwicklungsstudien und auf die Vermarktung bezogene Beratungs- und Planungsmaßnahmen.

2.2.1.3 Ausgaben der Verwaltung und Beratung

Gefördert werden die angemessenen Ausgaben der FwZ für die Beratung ihrer Mitglieder und für ihre Verwaltung.

2.2.1.3.1 Ausgaben der Beratung

Ziel dieser Förderung ist es, für private Waldbesitzer Anreize zu schaffen, FwZ zu gründen bzw. diesen beizutreten, damit zur Daseinsvorsorge die bestehenden und hemmenden Strukturmängel der angeschlossenen Waldflächen überwunden werden können.

2.2.1.3.1.1 Gründungskosten,

2.2.1.3.1.2 Personal- und Reisekosten, die in Zusammenhang mit der Beratungstätigkeit stehen,

2.2.1.3.1.3 Geschäftskosten einschließlich Büroeinrichtung, -maschinen und -geräte,

2.2.1.3.1.4 Versicherungskosten, soweit das zu versichernde Risiko die Beratungstätigkeit des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses betrifft,

2.2.1.3.1.5 Kosten für die Fortbildung der Beratungskräfte einschließlich der Beschaffung von Lehrmitteln.

2.2.1.3.2 Ausgaben der Verwaltung:

Ziel dieser Förderung ist es, die wirtschaftliche Nutzung des Waldes durch gezielte Dienstleistungen zu verbessern.

2.2.1.3.2.1 Personal- und Reisekosten, die in Zusammenhang mit der Verwaltungstätigkeit stehen,

2.2.1.3.2.2 Geschäftskosten einschließlich Büroeinrichtung, -maschinen und -geräte,

2.2.1.3.2.3 Versicherungskosten, soweit das zu versichernde Risiko die Verwaltungstätigkeit des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses betrifft,

2.2.1.3.2.4 Kosten für die Fortbildung der Verwaltungskräfte einschließlich der Beschaffung von Lehrmitteln,

2.2.1.3.2.5 Kosten des Angebots und des Verkaufs ausschließlich der Frachten,

2.2.1.3.2.6 Mehrkosten, die in Verbindung mit der Zusammenfassung des Holzangebots stehen (ausgenommen die Kosten für die Holzernte, Holzbringung und die Gewinnung sonstiger Forsterzeugnisse).

2.2.2 Zuwendungsempfänger

Gefördert werden können Antragsteller nach Nummer 1.3.4. Keine Zuwendungen zu den Ausgaben für Verwaltung und Beratung erhält ein Realverband gemäß § 3 Abs. 5 NWaldLG für Genossenschaftswald im Alleineigentum.

2.2.3 Zuwendungsvoraussetzungen

2.2.3.1 Die Zuwendung muss mindestens 1.000 EUR je Antrag betragen.

2.2.3.2 Zuwendungen für Investitionen setzen voraus, dass der Antragsteller Eigentümer und bei Fahrzeugen auch Halter der geförderten Maschinen und Geräte wird. Abweichend hiervon kann eine forstwirtschaftliche Vereinigung zuschussberechtigt sein, wenn sie die Haltung der zu fördernden Maschinen und Geräte einer ihr angeschlossenen Forstbetriebsgemeinschaft überlässt. (Das Gleiche gilt im gegenteiligen Fall).

2.2.3.3 Die Maschinen und Geräte müssen ausgelastet werden können.

2.2.4 Art und Höhe der Zuwendung

2.2.4.1 Zuwendungsfähig sind:

2.2.4.1.1 Erstinvestitionen für Maßnahmen nach den Nummern 2.2.1.1 und 2.2.1.2

2.2.4.1.2 Ausgaben der Verwaltung und Beratung nach Nummer 2.2.1.3

2.2.4.1.2.1 Maßstab für die Zuwendung sind die im Haushaltsabschluss nachgewiesenen Personal- und Sachkosten nach Nummer 2.2.1.3. Personalkosten, die für Beschäftigte geltend gemacht werden, die auch Aufgaben der Betriebsausführung wahrnehmen, sind gesondert zu erläutern.

2.2.4.1.2.2 Von der Zuwendung auszuschließen sind:

- Finanzierungskosten;
- Personal- und Reisekosten, soweit sie nicht bei den FwZ selbst entstehen;
- Ausgaben, die unmittelbar die Erzeugung betreffen und sonstige Betriebsausgaben. Nummer 2.2.1.3.2.6 bleibt unberührt.

2.2.4.1.3 Bei Mitgliedschaft von Forstbetrieben des Bundes, des Landes, nicht ländlicher Gemeinden sowie nichtländlicher Gemeindeverbände sind die auf sie entfallenden anteiligen Investitions-, Verwaltungs- und Beratungskosten nicht zuwendungsfähig. Dies gilt nicht für die Beteiligung nichtländlicher Gemeinden oder Gemeindeverbände an Zusammenschlüssen, denen zugleich auch Privatwald oder Körperschaftswald ländlicher Gemeinden oder Gemeindeverbände angeschlossen ist, wenn ihr Flächenanteil den des Privat- oder ländlichen Körperschaftswaldes nicht übersteigt.

2.2.4.2 Bemessungsgrundlage

2.2.4.2.1 Die Höhe der Zuwendung zu den Ausgaben für Erstinvestitionen (Nummer 2.2.1.1) beträgt bis zu 40 v.H. Bei baulichen Maßnahmen (Nummern 2.2.1.1.3 und 2.2.1.1.4) können dabei unbare Eigenleistungen, soweit sie anhand prüfungsfähiger Unterlagen nachgewiesen werden, in Höhe von bis zu 15 v.H. der anerkannten Bausumme berücksichtigt werden.

2.2.4.2.2 Die Zuwendung für Maßnahmen nach Nummer 2.2.1.2 beträgt bis zu 40 v.H. der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens aber 25.000 EUR.

2.2.4.2.3 Die Höhe der Zuwendung zu den Ausgaben für Verwaltung und Beratung (Nummer 2.2.1.3) beträgt in den ersten zehn Jahren bis zu 40 v.H., in den folgenden fünf Jahren bis zu 30 v.H. und für weitere fünf Jahre bis zu 20 v.H.

Maßgebend ist der Zeitpunkt der erstmaligen Zuwendung von' Ausgaben für Verwaltung und Beratung nach dem Gesetz über forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse oder dem Bundeswaldgesetz.

Im Anschluss an die Zuwendung nach Absatz 1 kann eine Zuwendung in Höhe von bis zu 20 v.H. weitergewährt werden, soweit der FwZ waldbauliche Aufgaben wahrnimmt und solange er überdurchschnittlich mit Beständen bis zu 40 Jahren ausgestattet ist. Als überdurchschnittlich gilt ein Anteil von mehr als 40 v.H. der Holzbodenfläche des Antragstellers, da als Umtriebszeit im Flächenmittel der FwZ 100 Jahre zugrunde gelegt werden.

Ist die Förderung eines FwZ nach Absatz 3 beendet, so kann dieser nicht noch einmal Zuwendungen erhalten.

2.2.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Für alle geförderten Maschinen und Transportfahrzeuge von mehr als 20 kW sind vollständige Leistungs- und Einsatznachweisungen auf dem jeweils gültigen Formblatt zu führen.

Dem Antragsteller muss, soweit er nicht Eigentümer von Grund und Boden ist, auf dem Einrichtungen nach den Nummern 2.2.1.1.3 und 2.2.1.1.4 erstellt werden, die Befugnis zur Nutzung für die Dauer von 20 Jahren uneingeschränkt zustehen. Änderungen sind anzuzeigen (Nummer 5 ANBest-P).

2.3 Forstwirtschaftlicher Wegebau

2.3.1 Gegenstand der Zuwendung

2.3.1.1 Bauvorbereitung

Ausgaben für Zweckforschungen und Erhebungen, die unmittelbar mit dem forstwirtschaftlichen Wegebauvorhaben im Zusammenhang stehen.

2.3.1.2 Bau forstwirtschaftlicher Wege

Neubau befestigter oder die Befestigung vorhandener, bisher nicht oder nicht ausreichend befestigter forstwirtschaftlicher Wege

- zum Aufschließen forstwirtschaftlicher Nutzflächen,
- zum Anschließen forstwirtschaftlicher Nutzflächen an das öffentliche Straßen- und Wegenetz

einschließlich der dazugehörigen Brücken und notwendigen Anlagen.

Bevorzugt zu fördern sind Wegebauten, wenn damit gleichzeitig ein freiwilliger Landtausch unter Beteiligung mehrerer land- oder forstwirtschaftlicher Vollerwerbsbetriebe ermöglicht wird.

2.3.2 Zuwendungsempfänger

- Körperschaften des öffentlichen Rechts,
- forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse i.S. des Bundeswaldgesetzes, wenn sie satzungsgemäß befugt sind,
- private Waldbesitzer oder
- das Land als Träger eines Vorhabens im Körperschafts-, Genossenschafts- oder Privatwald.

2.3.3 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Zuwendung muss mindestens 1.000 EUR je Antrag betragen.

2.3.4 Art und Höhe der Zuwendung

2.3.4.1 Ausgaben, soweit sie für Bauvorbereitung (gemäß Nummer 2.3.1.1) entstehen.

2.3.4.2 Ausgaben für den Bau forstwirtschaftlicher Wege. Dabei sind neben den direkten Bau- und Materialkosten einzubeziehen

- die örtliche Bauleitung (Bestandteil der Ausführungskosten);
- Werkzeuge und Kleingeräte, die für Regiearbeiten verbraucht werden;
- notwendig werdende Maßnahmen der Landschaftspflege und Landschaftsgestaltung;
- als Folge forstwirtschaftlichen Wegebaus notwendig werdende andere Baumaßnahmen im unabwendbar erforderlichen Umfang (Veranlassungsprinzip). Entstehende Vorteile für Dritte sind zu berücksichtigen und angemessene Beiträge zu erheben.

2.3.4.3 Bemessungsgrundlage

Bis zu 70 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Die Zuwendung für Betriebe mit über 1000 ha Forstbetriebsfläche beträgt zwei Drittel der sonst möglichen Zuwendung.

Soweit zur Erhaltung und Sicherung der Schutz- und Erholungsfunktion erforderlich oder bei besonders struktur- oder finanzschwachen Waldeigentümern kann das ML Ausnahmen zulassen; der Zuschuss darf dabei 90 v.H. der zuwendungsfähigen Aufwendungen nicht übersteigen.

2.3.4.4 Nicht zuwendungsfähig sind

- Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung sowie Straßen und Wege innerhalb vorhandener oder geplanter Siedlungs- und Industriegebiete sowie Fuß-, Rad- und Reitwege;
- Unterhaltung und spätere Pflege von forstwirtschaftlichen Wegen und der dazugehörigen notwendigen Anlagen sowie das dazu benötigte Material;
- Erwerb von Grund und Boden;
- Mehrkosten, die bei Überschreitung einer Fahrbahnbreite von 3,50 m entstehen, soweit sie nicht durch verkehrstechnische Anforderungen (z.B. in Kurven, Einmündungen etc.) erforderlich sind;
- Wegebaumaßnahmen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung von geschützten Gebieten gemäß dem NNatG oder des Landschaftsbildes führen;
- die Beschaffung von Kraftfahrzeugen, Geräten für die Bauausführung und von Fachliteratur. Nummer 2.2.1.1.1 bleibt unberührt;

2.3.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

2.3.5.1 Bei der Ausführung der Vorhaben sind die jeweils anerkannten Regeln des forstlichen Wegebaus, z.B. die Richtlinien für den ländlichen Wegebau des Deutschen Verbandes für Wasserwirtschaft und Kulturbau e.V. (DVWK-Regeln 137/1999), in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Dabei können für die forstwirtschaftlichen Wege Bauverfahren insbesondere Anwendung finden, wie sie entsprechend den jeweils geltenden Bestimmungen in den Landesforsten mit standörtlich vergleichbaren Voraussetzungen und entsprechenden Anforderungen durchgeführt werden. Zuwendungsfähig sind auch den Zweck erfüllende Einfachbauweisen.

2.3.5.2 Die einschlägigen Bestimmungen für öffentliche oder mit öffentlichen Mitteln finanzierte Aufträge (VOB/A) sind anzuwenden. Regiearbeit ist mit Zustimmung der antragsannehmenden Dienststelle zulässig, wenn die sachgemäße und wirtschaftliche Ausführung der Vorhaben gewährleistet ist.

2.3.5.3 Die geförderten Anlagen müssen im Zweckbindungszeitraum sachgemäß unterhalten werden. Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist durch die antragsannehmende Dienststelle zu überwachen.

2.3.5.4 Vorhaben, die im zu erschließenden Wegeeinzugsbereich zu einer Wegedichte von über 45 lfd. Meter je Hektar führen, dürfen nur in Ausnahmefällen (z.B. Kleinprivatwald, schwierige Geländeverhältnisse etc.) gefördert werden. Die Entscheidung über die Zuwendungsfähigkeit trifft die Bewilligungsbehörde aufgrund gesondert vorzulegender Begründung.

2.3.6 Anweisung zum Verfahren

2.3.6.1 Die Überwachung der forstwirtschaftlichen Wegebauten obliegt der antragsannehmenden Dienststelle.

2.3.6.2 Dem Antrag ist ein Zweckmäßigkeitsnachweis (z.B. Kosten-Nutzen-Analyse) beizufügen.

2.4. Maßnahmen aufgrund neuartiger Waldschäden sowie aufgrund von Schadereignissen unter überwiegender Mitbeteiligung neuartiger Waldschäden

2.4.1 Gegenstand der Zuwendung

2.4.1.1 Vorarbeiten:

- Untersuchungen, Analysen und gutachterliche Stellungnahmen zur Beurteilung von Düngungsmaßnahmen (Nummer 2.4.1.2) sowie
- Erhebungen, die der Vorbereitung von Maßnahmen nach den Nummern 2.4.1.2 bis 2.4.1.4 dienen.

2.4.1.2 Bodenschutz- und Meliorationsdüngung, wenn dadurch eine strukturelle Verbesserung der Bodenstreu, des Bodens oder des Nährstoffhaushalts erzielt wird und damit eine Verbesserung der Widerstandskraft der Bestände erwartet werden kann (gutachterlicher Nachweis gemäß Nummer 2.4.3.2).

2.4.1.3 Vor- und Unterbau (einschließlich Naturverjüngung) in lückigen oder verlichteten Beständen oder Bestandesrändern:

- Saat und Pflanzung (einschließlich Kulturvorbereitung) und Waldrandgestaltung auch mit heimischen Sträuchern,
- Schutz der Kultur gegen Wild.

2.4.1.4 Wiederaufforstung (einschließlich Naturverjüngung), um die betroffenen Waldflächen, deren gegenwärtige Bestände nicht mehr lebensfähig sind, in Bestockung zu halten und die Leistungsfähigkeit der neu zu begründenden Bestände zu verbessern; Nummer 2.4.1.3 gilt entsprechend.

2.4.2 Zuwendungsempfänger

Antragsteller nach den Nummern 1.3.1 bis 1.3.5.

2.4.3 Zuwendungsvoraussetzungen

2.4.3.1 Die Zuwendung muss mindestens 1.000 EUR je Antrag betragen.

2.4.3.2 Voraussetzung für die Zuwendung nach Nummer 2.4.1.2 ist, dass eine gutachtliche Stellungnahme die Zweckmäßigkeit und Unbedenklichkeit der geplanten Düngungsmaßnahme bestätigt; ggf. ist eine Boden- oder eine Blatt- bzw. Nadelanalyse durchzuführen.

Für die Zuwendung nach den Nummern 2.4.1.3 und 2.4.1.4 gelten die Nummern 2.1.1.1 und 2.1.1.2 entsprechend.

2.4.4 Art und Höhe der Zuwendung Bemessungsgrundlage :

2.4.4.1 Für Maßnahmen gemäß den Nummern 2.4.1.1, 2.4.1.3 und 2.4.1.4 gelten die Pauschbeträge der Nummer 2.1.4. Bei Wiederaufforstung von Flächen (Nummer 2.4.1.4), deren Vorbestände 60 v.H. ihrer Umtriebszeit erreicht hatten oder älter waren, werden nur bis zu 80 v.H. der Pauschbeträge nach Nummer 2.1.4.1 als Zuschüsse gewährt.

2.4.4.2 Bis zu 90 v.H. der nachgewiesenen Ausgaben bei Maßnahmen nach Nummer 2.4.1.2.

2.4.4.3 Die zuwendungsfähigen Ausgaben vermindern sich um die Zuschüsse und Sachleistungen Dritter aufgrund besonderer Verpflichtungen.

2.5 Erstaufforstungsprämie

2.5.1 Gegenstand der Zuwendung

Gewährung einer Prämie zum Ausgleich oder zur Minderung von Einkommensverlusten nach Aufforstung oder natürlichen Bewaldung bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen. Von der Förderung sind Erstaufforstungen zum Zweck des Kurzumtriebs- und Weihnachtsbaumanbaus ausgeschlossen.

2.5.2 Zuwendungsempfänger

2.5.2.1 Antragsteller nach den Nummern 1.3.1 bis 1.3.3.

2.5.2.2 Sonstige Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, bei denen die Erstaufforstung im Interesse einer Verbesserung der Agrar-, Forst- oder Landschaftsstruktur einer Zuwendung bedarf.

2.5.2.3 Alle übrigen

- juristischen und natürlichen Personen des Privatrechts und
- forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse i.S. des Bundeswaldgesetzes als Besitzer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen.

2.5.2.4 Ausgeschlossen sind

- Leistungsempfänger nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit,
- juristische Personen des Privatrechts mit einer Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand von mehr als 25 v.H. des Eigenkapitals,
- Bund, Länder und sonstige Gebietskörperschaften.

2.5.3 Zuwendungsvoraussetzungen

2.5.3.1 Die Zuwendung muss mindestens 1.000 EUR je Antrag betragen.

2.5.3.2 Die Aufforstung muss den Bestimmungen der Nummern 2.1.1.1 und 2.1.3 entsprechen.

2.5.3.3 Die Zuwendungsempfänger müssen Eigentümer der begünstigten Flächen sein oder für Pachtflächen eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers vorlegen.

2.5.4 Umfang und Höhe der Zuwendung Bemessungsgrundlage:

2.5.4.1 Die Prämie wird in Form von jährlichen Zuschüssen für die Dauer bis zu 20 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt (Haushaltsjahr) der Aufforstung der Fläche, gewährt.

2.5.4.2 Die Prämie beträgt für Zuwendungsempfänger nach den Nummern 2.5.2.1 und 2.5.2.2, die mindestens 25 v.H. ihrer Arbeitszeit landwirtschaftlichen Tätigkeiten widmen und die Aufforstungsflächen in den beiden der Aufforstung vorangehenden Jahren als

- Ackerflächen selbst bewirtschaftet haben, jährlich bis zu 300 EUR/ha bis zu einer durchschnittlichen Bodenpunktzahl von 35, darüber hinaus für jeden zusätzlich nachgewiesenen Bodenpunkt bis zu 8 EUR/ha, höchstens 715 EUR/ha;
- Grünland selbst bewirtschaftet haben, jährlich bis zu 300 EUR/ha.

2.5.4.3 Bei allen übrigen landwirtschaftlich genutzten Flächen der Zuwendungsempfänger beträgt die Prämie bis zu 175 EUR/ha.

2.5.4.4 Der prozentuale Einkommensanteil wird mit dem Anteil der landwirtschaftlichen Tätigkeiten gleichgesetzt. Der Nachweis erfolgt über Einkommenssteuerbescheid oder - soweit dieser nicht vorliegt - über andere geeignete Unterlagen.

2.5.4.5 Werden für die aufgeforstete Fläche Zahlungsansprüche ,Stilllegung` nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.9.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 270 S.1; 2004 Nr. L 94 S.70), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1156/2006 der Kommission vom 28.7.2006 (ABl. EU Nr. L 208 S.3), aktiviert, entfällt der Anspruch auf Erhalt der Prämie.

2.5.4.6 Flächengröße ist die in Wald umgewandelte landwirtschaftliche Nutzfläche.

2.5.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Änderungen der Zuwendungsvoraussetzungen sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Bei Verkauf der geförderten Aufforstungsfläche entfällt die weitere Prämienzahlung. Bei sonstigen Änderungen der für die Bewilligung maßgeblichen Umstände wird im Einzelfall neu entschieden.

2.5.6 Anweisungen zum Verfahren

Die Bewilligung ist mit der Auflage der ordnungsgemäßen Durchführung der Aufforstung zu versehen. Die Auszahlung erfolgt nach Vorlage des Verwendungsnachweises.

Bei gleichzeitiger Beantragung von Maßnahmen gemäß Nummer 2.1.1.1 ist dem Antrag ein Arbeitsnachweis beizufügen.

3. Landesförderprogramme

3.1 Waldschutzmaßnahmen

3.1.1 Gegenstand der Zuwendung

Biologische und technische Maßnahmen zur Abwehr und Bekämpfung von pilzlichen und tierischen Schadorganismen im Wald zur Sicherung oder Wiederherstellung einer funktionsfähigen Waldbiozönose und zum Schutz des Waldes gegen bedeutsame Schäden.

Die Zuwendung ist auf nachfolgende Maßnahmen beschränkt, bei denen die Anwendung chemischer Forstschutz-mittel entbehrlich ist oder nur solche Mittel benutzt werden, deren unerwünschte Nebenwirkungen nach den Empfehlungen der Forstlichen Versuchsanstalt (im Folgenden: NFV) möglichst gering sind.

3.1.1.1 Biologische Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Gefahren:

- Beschleunigte Wiederbesiedlung von Waldflächen, deren biologisches Gleichgewicht nachhaltig gestört ist, mit natürlichen Gegenspielern der Schadorganismen.
- Maßnahmen, welche geeignet sind, den Lebensraum von Schadorganismen so zu beeinflussen, dass Kalamitäten künftig vermieden oder auf ein tragbares Maß reduziert werden.
- Sonstige im Einzelnen von der NFV empfohlene Maßnahmen.

Als Grundlage für diese Maßnahmen ist ein Forst-schutzplan zu erstellen, der vor Beginn der Maßnahmen von der Bewilligungsbehörde - bei größeren Vorhaben im Zusammenwirken mit der NFV - zu genehmigen ist.

3.1.1.2 Überwachung waldschädlicher Organismen

- nach dem Merkblatt „Probesuchen nach Kieferninsekten in der Bodendecke”,
- von der NFV in besonderen Situationen empfohlene zusätzliche Probesuchen und Kontrollen.

3.1.1.3 Vorbeugende Brandschutzmaßnahmen aufgrund Anordnung des Waldbrandbeauftragten gemäß § 19 Abs. 2 oder der BezReg gemäß § 21 NWaldLG. Aufwendungen für den Feuerwachdienst sind von der Zuwendung ausgeschlossen.

3.1.1.4 Kontrolle und Bekämpfung von Schadinsekten auf Lockstoffbasis (Einsatz der von der NFV empfohlenen Lockstofffallen).

3.1.1.5 Bekämpfung von Kieferngroßschädlingen nach § 21 NWaldLG oder aufgrund dringender Empfehlung der NFV.

3.1.1.6 Sonstige Maßnahmen in Beständen und an geerntetem Holz

- Vernichtung von Käferbrut an liegendem oder stehend befallenem Holz durch Entrinden, chemische Behandlung oder andere von der NFV empfohlene Verfahren,
- Vernichtung von Käferbrut in unverwertbaren Hölzern und Reisig durch Zerkleinern, Verbrennen, chemische Behandlung oder andere von der NFV empfohlene Verfahren,
- Maßnahmen, welche nach der Empfehlung der NFV geeignet sind, die Bruttauglichkeit von Holz, Restholz und Reisig so weit herabzusetzen, dass Gefährdungen von diesem Material nicht mehr ausgehen,
- andere, neben oder zusätzlich zu den Nummern 3.1.1.4 und 3.1.1.5 von der NFV empfohlene Maßnahmen.
-

3.1.1.7 Maßnahmen in Kulturen gegen pilzliche und tierische Schädlinge.

3.1.2 Zuwendungsempfänger

Antragsteller nach den Nummern 1.3.1 bis 1.3.5. 3.1.3 Zuwendungsvoraussetzungen

3.1.3.1 Die Zuwendung muss mindestens 250 EUR je Antrag betragen.

3.1.3.2 Die Maßnahmen müssen der Vorbeugung oder Bekämpfung von Gefahren dienen, die kalamitätsartige Ausmaße anzunehmen drohen. Kalamitäten sind Schäden, die die Lebensfähigkeit ganzer Bestände gefährden oder erhebliche Ertragseinbußen verursachen. Für Modellvorhaben auf Empfehlung der NFV können Ausnahmen zugelassen werden.

3.1.3.3 Eine Zuwendung ist nur zulässig, wenn

- die durch Erlass bekannt gegebenen jeweils geltenden Merkblätter der NFV beachtet werden;
- die antragsannehmende Dienststelle der Maßnahme vor Beginn der Durchführung zugestimmt oder sie empfohlen hat;
- die verwendeten Forstschutzmittel von der Biologischen Bundesanstalt zugelassen sind oder im Einzelfall durch die NFV empfohlen werden.

3.1.4 Art und Höhe der Zuwendung

3.1.4.1 Zuwendungsfähige Ausgaben sind bei Maßnahmen gemäß

- den Nummern 3.1.1.1, 3.1.1.3, 3.1.1.5, 3.1.1.6 und 3.1.1.7 die Ausgaben für die Durchführung der Maßnahmen;
- Nummer 3.1.1.2 die Lohn- und Fahrkosten, soweit sie nicht durch das für die Betreuung zuständige Forstfachpersonal anfallen. Ein Nachweis kann entfallen, wenn 10 EUR/m2 Probefläche nicht überschritten werden;
- Nummer 3.1.1.4 die für die Beschaffung von Fallen und der dazugehörenden Lockstoffe entstandenen Materialausgaben.

3.1.4.2 Bemessungsgrundlage

Die Höhe der Zuwendung zu den zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt

- bis zu 100 v.H. bei Maßnahmen gemäß den Nummern 3.1.1.2 und 3.1.1.4,
- bis zu 70 v.H. bei Maßnahmen gemäß den Nummern 3.1.1.3, 3.1.1.5 und 3.1.1.6 ohne Anwendung chemischer Mittel,
- bis zu 50 v.H. bei Maßnahmen gemäß den Nummern 3.1.1.1 und 3.1.1.7,
- bis zu 30 v.H. bei Maßnahmen gemäß Nummer 3.1.1.6 bei Anwendung chemischer Mittel.

3.1.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

3.1.5.1 Eine Zuwendung ist ausgeschlossen, wenn der Antragsberechtigte den Empfehlungen der antragsannehmenden Dienststelle nicht nachkommt oder die Maßnahme durch eigenes Verschulden nicht ausreichend wirksam war.

3.1.5.2 Der Flugzeugeinsatz zur Bekämpfung von Schädlingen bedarf der vorherigen Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Dienststellen und kann nur dann in die zuwendungsfähigen Ausgaben einbezogen werden, wenn die Maßnahme mit der NFV abgestimmt worden ist.

3.1.5.3 Abweichend von Nummer 1.3 Satz 1 der VV zu § 44 LHO sind Anträge bei Gefahr im Verzuge und wenn sofortiges Handeln zur Vermeidung erheblicher Schäden geboten ist nach Durchführung der Maßnahmen zulässig. Sie sind einschließlich der Belege über die antragsannehmende Dienststelle an die Bewilligungsbehörde zu richten. An die Formulierung „bei Gefahr im Verzuge” sind dabei strenge Maßstäbe anzulegen. Es muss sich tatsächlich um bestandsbedrohende Gefahren handeln, deren Bekämpfung unverzügliches Handeln zwingend erfordert und bei denen keine ausreichende Zeitersparnis von der Möglichkeit der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn zu erwarten ist. Maßnahmen, die unter Berücksichtigung der genannten Kriterien dennoch ein unverzügliches Handeln zwingend erfordern, werden von der EU nicht kofinanziert.

3.2 Forstfachliche Betreuung

3.2.1 Gegenstand der Zuwendung

Gefördert wird die angemessene forstfachliche Betreuung des FwZ angehörenden und von den LWK betreuten, mittleren und kleinen Waldbesitzes in Niedersachsen, um i.S. der Daseinsvorsorge die Leistungsfähigkeit des Waldes für den Naturhaushalt und die Allgemeinheit zu sichern.

3.2.2 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind von den LWK betreute FwZ gemäß Nummer 1.3.4.

Keine Zuwendungen zu den Ausgaben für die forstfachliche Betreuung erhält ein Realverband gemäß § 3 Abs. 5 NWaldLG für Genossenschaftswald im Alleineigentum.

3.2.3 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Höhe der Zuwendung muss mindestens 250 EUR je Antrag betragen.

Voraussetzung für die Zuwendung ist, dass für den Zuwendungszeitraum eine angemessene forstfachliche Betreuung durch eigenes Forstfachpersonal, durch Betreuungsvertrag mit einer LWK oder durch Dritte sichergestellt ist. Als Forstfachpersonal gelten Angestellte, denen nach den Bestimmungen der LWK eine entsprechende Berufsbezeichnung des höheren oder gehobenen Forstdienstes verliehen worden ist.

3.2.4 Art und Höhe der Zuwendung

3.2.4.1 Bemessungsgrundlage

Die Berechnung der Zuwendungshöhe je Hektar Waldfläche erfolgt nach der Leistungsfähigkeit der im Besitz der Mitglieder des FwZ befindlichen Waldbestände. Als Weiser werden der durchschnittliche Gesamtzuwachs, der Nutzungssatz, das Verhältnis Stamm- zu Industrieholz, die Fläche und ggf. die Zahl der Mitglieder herangezogen.

3.2.4.2 Höhe des Zuschusses

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 5 EUR/ha, in Gebieten mit schwacher Forststruktur bis zu 7,50 EUR/ha.

Die Berechnung des Zuschusses erfolgt durch die Bewilligungsbehörde unter Berücksichtigung der Strukturdaten nach Nummer 3.2.4.1.

3.2.5 Anweisung zum Verfahren

Die Zuwendungsempfänger haben der Bewilligungsbehörde durch überbetriebliche Waldinventuren oder Forstbetriebsgutachten die erforderlichen Daten nach Nummer 3.2.4.1 nachzuweisen. Übergangsweise können auch Daten der Bundeswaldinventur oder sonstige anerkannte Erhebungen herangezogen werden.

Zur Überprüfung der Zweckbindung weist der geförderte FwZ jährlich nach Abschluss der Haushaltsrechnung, spätestens zum 1.März des dem Förderzeitraum folgenden Jahres, die Aufwendungen für die forstfachliche Betreuung nach. Der Zuschuss darf 90 v.H. der vom Zuwendungsempfänger für die forstfachliche Betreuung aufgewendeten Ausgaben nicht überschreiten. Bei Überschreitung der oben angegebenen Begrenzung, sind die 90 v.H. überschreitenden Zuschussbeträge zurückzufordern.

Abweichend von Nummer 1.8.2 ist der Antrag direkt an die Bewilligungsbehörde zu richten.

Sofern die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung nicht vorliegen, kann für die Ausnahmegenehmigung zum vorzeitigen Beginn des Vorhabens auf eine Einzelfallprüfung gemäß VV Nummer 1.3 zu § 44 LHO verzichtet werden.

Die LWK haben dem ML die Verwendung der Haushalts-mittel bis zum 1. Februar des folgenden Haushaltsjahres nachzuweisen.

3.3 Gewährung von Zuwendungen zur Entlastung der Waldflächen im Privatbesitz von Beiträgen an die Wasser- und Bodenverbände

3.3.1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Reduzierung der Beiträge, die private Grundeigentümer von Waldflächen für Aufgaben nach § 2 des Wasserverbandgesetzes zu zahlen haben.

3.3.2 Zuwendungsempfänger

3.3.2.1 Wasser- und Bodenverbände sowie sonstige Verbände (Interessentenschaften), die Aufgaben nach § 2 des Wasserverbandgesetzes vom 12.2.1991 (BGBl. I S.405), geändert durch Gesetz vom 15.Mai 2002 (BGBl. I S.1578), durchführen und ihre Aufwendungen als Beiträge von den zu ihrem Verbandsgebiet gehörenden Grundeigentümern einbeziehen.

3.3.2.2 Grundeigentümer begünstigter Flächen, soweit sich die Zuwendungsberechtigung erst durch die Addition der Beiträge aus gleichzeitiger Mitgliedschaft in mehreren voneinander unabhängigen Verbänden ergibt und eine gemeinsame Abrechnung und Antragstellung durch einen der beteiligten Verbände nicht möglich ist.

3.3.3 Zuwendungsvoraussetzungen

3.3.3.1 Die Zuwendung muss mindestens 100 EUR je Antrag betragen.

3.3.3.2 Bei Zuwendungsempfängern gemäß Nummer 3.3.2.1 dürfen nur Mitglieder berücksichtigt werden, bei denen die Beitragsermäßigung mindestens 50 EUR beträgt.

3.3.4 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

3.3.4.1 Bemessungsgrundlage

Zuwendungsfähig sind die Beiträge gemäß Nummer 3.3.1.

3.3.4.2 Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 100 v.H. des 5 EUR/ha übersteigenden Teils der Beiträge gemäß Nummer 3.3.1 von

- natürlichen Personen,
- juristischen Personen des Privatrechts,
- Kirchen und Kirchengemeinden sowie
- Realverbänden

als Grundeigentümer von Waldflächen.

3.3.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Grundeigentümer haben dem gemäß Nummer 3.3.2.1 zuwendungsberechtigten Verband ihre zum Verbandsgebiet gehörenden begünstigten Flächen nachzuweisen. Sie sind verpflichtet, dem Verband alle Veränderungen, die für die Begünstigung wichtig sind (z.B. Flächenverkauf oder Änderung der Nutzungsart), umgehend mitzuteilen.

Jeder Beitragsbescheid muss die vom Land gewährte Zuwendung deutlich ausweisen.

3.3.6 Anweisung zum Verfahren

3.3.6.1 Der Verband (Zuwendungsempfänger) führt die Beitragsermäßigung durch und stellt für alle zu seinem Verbandsgebiet gehörenden begünstigten Waldflächen einen Antrag auf Gewährung der Zuwendung in Höhe der Beitragsermäßigung.

3.3.6.2 Zuwendungsempfänger gemäß Nummer 3.3.2.2 haben den Anträgen die Beitragsbescheide der Verbände beizufügen.

3.3.6.3 Anträge sind bis zum 1.August des laufenden Jahres an die Bewilligungsbehörde zu stellen. Ein zusätzlicher Verwendungsnachweis entfällt.

Es dürfen nur die bei der Bewilligungsbehörde erhältlichen Antragsformblätter verwendet werden.

3.3.6.4 Die Angaben der Grundeigentümer sind im Rahmen der Feststellung der sachlichen Richtigkeit anhand von Katasterunterlagen und in Zweifelsfällen vor Ort — möglichst vor der Zahlung — stichprobenartig (jährlich mindestens 3 v.H.) zu überprüfen.

3.4 Versicherungsschutz gegen Waldbrandschäden

3.4.1 Gegenstand der Zuwendung

Das Land gewährt den Besitzenden von Privatwald für die Versicherung ihres Waldes gegen Brandgefahr einen Zuschuss zu den Ausgaben für einen angemessenen Versicherungsschutz (§ 22 NWaldLG).

Angemessen sind die Ausgaben für einen Versicherungsschutz, bei dem die Versicherungssumme (Deckungssumme) die Höhe des Bestandeswertes nicht überschreitet, die sich nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft (§ 11 NWaldLG) herleiten lässt. Für die Bestimmung des Bestandeswertes dienen die „Richtlinien für die Waldbewertung im Lande Niedersachsen (WBR 86)” in der jeweils geltenden Fassung. Erhöhte Ansätze für innerhalb des Waldes gelegene Sonderkulturen (Vollwertversicherungen) sind nicht zuschussfähig.

3.4.2 Zuwendungsempfänger (Antragsberechtigte)

3.4.2.1 Abweichend von Nummer 1.3.1:

- Privatwaldbesitzer gemäß § 3 Abs. 4 NWaldLG;
- Genossenschaften gemäß § 3 Abs. 5 NWaldLG.

3.4.2.2 Anträge können anstelle des Zuwendungsberechtigten stellen:

- FwZ nach dem dritten Kapitel des Bundeswaldgesetzes für ihre zuschussberechtigten Mitglieder;
- Versicherungsgesellschaften bzw. -anstalten (Versicherer), mit denen das Land einen in Nummer 3.4.5.1.1 näher bezeichneten Vertrag geschlossen hat, für ihre zuschussberechtigten Versicherungsnehmer.

3.4.3 Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungen zu Ausgaben für eine Waldbrandversicherung werden nur für Wald i.S. des § 2 NWaldLG gewährt, der in Niedersachsen liegt.

3.4.4 Art und Höhe der Zuwendung

3.4.4.1 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähige Ausgaben sind Beiträge und Versicherungssteuer, die dem Waldbesitzer von einer Versicherungsgesellschaft bzw. -anstalt berechnet werden.

3.1.4.4 Bemessungsgrundlage

Zuwendungen werden in Höhe von 50 v.H. der in Nummer 3.4.4.1 näher bezeichneten Ausgaben gewährt.

3.4.5 Anweisungen zum Verfahren

3.4.5.1 Auszahlung der Zuwendung

Die Zuschüsse können entweder an die Versicherer, an die Waldbesitzer oder FwZ gezahlt werden.

3.4.5.1.1 Soweit entsprechende Zahlungsvereinbarungen zwischen dem Land und den Versicherern abgeschlossen worden sind, ist die Zuwendung unmittelbar an die Versicherer zu zahlen.

Die Versicherer legen der BezReg Lüneburg einmal jährlich, spätestens zum 1.Juli, eine vollständige und prüfungsfähige Schlussabrechnung vor, die Grundlage für die Bewilligung und Auszahlung des Zuschusses ist.

Die Versicherer stellen den Waldbesitzern dafür nur die um den Zuschuss ermäßigten Versicherungskosten in Rechnung. Die Versicherer, mit denen das Land einen derartigen Vertrag geschlossen hat, verpflichten sich, ihre Versicherungsnehmer entsprechend zu unterrichten.

3.4.5.1.2 Waldbesitzer oder FwZ, die bei einem Versicherer versichert sind, mit dem das Land keine Zahlungsvereinbarung getroffen hat, richten einen formlosen schriftlichen Antrag unter Beifügung ihrer Versicherungsunterlagen spätestens bis zum 1.Juli des Jahres, das dem Versicherungsjahr folgt, über die antragsannehmende Dienststelle an die Bewilligungsbehörde, die den Antrag zur Auszahlung an die BezReg Lüneburg weiterleitet.

3.4.5.2 Verwendungsnachweis

Verwendungsnachweis ist in den Fällen nach

- Nummer 3.4.5.1.1 die der Schlussabrechnung beizufügende Ablichtung der „Kontoliste für die Zuschüsse des Landes”. Der Versicherer übernimmt die Gewähr für die ordnungsgemäße Verwendung der ihm zugewiesenen Zuschüsse;
- Nummer 3.4.5.1.2 die dem Antrag beigefügte, quittierte Prämienrechnung des Versicherers.

Die BezReg Lüneburg weist dem ML zum 1.Februar jeden Jahres die im vorangegangenen Haushaltsjahr gezahlten Zuwendungen nach.

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Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de)