Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Koordinierungsstellen zur beruflichen und betrieblichen Förderung von Frauen mit Mitteln des Landes und des Europäischen Sozialfonds
Erl. d. MS v. 27.6.2005 - 507-38142 (Nds.MBl. Nr.26/2005 S.561) - VORIS 82300 -
Bezug:
RdErl. d. MFAS v. 16.6.2000 (Nds.MBl. S.517), geändert durch RdErl. v. 3.11.2004 (Nds.MBl. S.765) - VORIS 82300 00 00 00 030 -

Schulrecht
-----> aktueller Erlass

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO unter finanzieller Beteiligung der EU mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) Zuwendungen für die Einrichtung und den Betrieb von Koordinierungsstellen zur beruflichen und betrieblichen Förderung von Frauen, die in besonderer Weise dazu beitragen sollen, Arbeitsmarktprobleme von arbeitslosen Frauen, Berufsrückkehrerinnen und Berufsrückkehrern sowie Beschäftigten in der Elternzeit abzubauen. Gleichzeitig sollen sie den Betrieben in der jeweiligen Region Wege aufzeigen, familienfreundliche Arbeitsbedingungen umzusetzen, um qualifizierte Arbeitskräfte in der Region zu halten und wichtiges Innovationspotenzial nicht zu verlieren. Die Koordinierungsstellen sollen ein Bindeglied zwischen der regionalen Wirtschaft, dem Arbeitsmarkt und den in ihrem Einzugsgebiet lebenden Frauen sein.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Im Rahmen der Arbeit der Koordinierungsstellen werden Maßnahmen gefördert, die dem beruflichen (Wieder-) Einstieg von arbeitslosen Frauen, sowie Berufsrückkehrerinnen und Berufsrückkehrern und Beschäftigten in der Elternzeit, die ihren Wohnsitz in Niedersachsen haben, dienen.

Gefördert werden insbesondere:

2.1.1 Beratung von Berufsrückkehrerinnen und Berufsrückkehrern beim beruflichen Wiedereinstieg durch aktuelle Informationen zur regionalen Arbeitsmarktsituation, zu Möglichkeiten finanzieller Unterstützung bei Aus- und Weiterbildung sowie Mithilfe bei Neuorientierung und Entscheidungsfindung.
2.1.2 Initiierung von Orientierungs- und Qualifizierungsmaßnahmen durch eine gezielte Vermittlung zwischen Frauen, Betrieben, örtlicher Arbeitsverwaltung und Weiterbildungsträgern zugunsten einer besseren Abstimmung des Weiterbildungsangebots und -bedarfs in der Region; Beratung bei der Konzeption von Weiterbildungsmaßnahmen zur Berücksichtigung der spezifischen Lebenssituation von Frauen mit Kindern.
2.1.3 Schaffung eines Verbundes von Klein- und Mittelbetrieben und dessen Geschäftsstellenarbeit. Klein- und Mittelbetriebe sollen sich zusammenschließen, um qualifiziertes Personal durch gezielte Maßnahmen an sich zu binden, u.a. durch ein Angebot von Weiterbildungsmaßnahmen während der Elternzeit, Unterstützung der Personalentwicklung innerhalb der Verbundbetriebe, Kontakt zum Betrieb durch Urlaubs- und Krankheitsvertretungen und die Vermittlung in einen anderen Verbundbetrieb, wenn ein Wiedereinstieg nach der Unterbrechungszeit im Ursprungsbetrieb nicht möglich ist.

2.2 Die Förderung erstreckt sich auf

- Personalausgaben für eine Projektleiterin und eine Verwaltungskraft,
- Sachausgaben für die Einrichtung und den Betrieb der Koordinierungsstellen und
- Maßnahmen zur Orientierung und Qualifizierung von Frauen durch Weiterbildungsträger.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts sein, die Erfahrung im Bereich der beruflichen Bildung haben.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Träger müssen in personeller und sachlicher Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der Koordinierungsstelle bieten; Projektleiterinnen und Verwaltungskräfte müssen fachlich geeignet sein.

4.2 Die in den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 genannten Maßnahmen richten sich an arbeitslose Personen, geringfügig Beschäftigte und an von Arbeitslosigkeit Bedrohte. Personen, die wegen der Erziehung von Kindern oder der Pflege von Angehörigen nicht erwerbstätig sind, sind besonders zu berücksichtigen. Die Orientierungsmaßnahmen müssen den Erfordernissen des Arbeitsmarktes entsprechen und geeignet sein, die Aussicht auf eine berufliche Eingliederung zu verbessern.

4.3 Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, soweit eine Förderung nach anderen Richtlinien oder Rechtsgrundlagen nicht erfolgt.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.

5.2 Die Ausgaben pro Koordinierungsstelle sind bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 153 400 EUR förderfähig.

5.3 Die aus Mitteln des ESF gewährte Zuwendung darf nicht mehr als 45 v.H. der förderfähigen Gesamtausgaben betragen.

5.4 Die Träger der Koordinierungsstelle haben einen Eigenanteil von mindestens 25 v.H. der Gesamtausgaben einzubringen.

5.5 Für die Berechnung der zuwendungsfähigen Personalausgaben ist anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen und -bewertungen die entsprechende VergGr. des BAT zugrunde zu legen. Die Ausgaben für die Projektleitung sind höchstens bis VergGr. IIa BAT und für die Verwaltungskraft höchstens bis VergGr. Vc BAT zuwendungsfähig.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 In der Bezeichnung der Einrichtung ist der Begriff „Koordinierungsstelle” zu führen.

6.2 In allen Veröffentlichungen ist an hervorgehobener Stelle darauf hinzuweisen, dass die Einrichtung mit finanziellen Mitteln des Landes und des ESF gefördert wird.

6.3 Private Arbeitsvermittlung darf sich nur auf Personen aus dem Verbund sowie auf Berufsrückkehrerinnen und Berufsrückkehrer aus dem Einzugsgebiet der Koordinierungsstelle erstrecken.

6.4 Die Zuwendungsempfänger sind zu verpflichten, jederzeit Überprüfungen der Europäischen Kommission, des Landes oder von diesen beauftragte Stellen zuzulassen sowie bei der Erfassung der Daten in der von der Kommission geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird Internet gestützt vom MW oder einem von diesem beauftragten Dritten zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23 und 44 LHO, die VV/VV-Gk sowie die ANBest-P/Gk, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.

Die VV Nr. 8.7 zu § 44 LHO findet keine Anwendung.

7.2 Bewilligungsbehörde ist das LS.

7.3 Anträge für Koordinierungsstellen sind in doppelter Ausführung unter Beifügung eines detaillierten Konzepts und eines Finanzierungsplans bis zum 1.Oktober eines Jahres zu stellen.

7.4 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt vierteljährlich. Die Mittel sind nach Vordruck für das laufende Quartal zum 1.Februar, 1.Mai, 1.August und 1.November eines jeden Jahres anzufordern. Die Auszahlung eines Restbetrages der Zuwendung in Höhe von 10 v.H. des ESF-Anteils erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Endverwendungsnachweises.

7.5 Ein einfacher Verwendungsnachweis kann zugelassen werden, wenn der Zwischen- bzw. Endverwendungsnachweis um eine Belegliste, in der alle Ausgaben eines Projekts erfasst sind, ergänzt wird. Darüber hinaus ist im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung durch die Bewilligungsbehörde in jedem Projekt eine Stichprobenkontrolle der Belege durchzuführen. Bei diesen Stichprobenkontrollen sind die Belege einer Ausgabeposition (z.B. Personalkosten, Sachkosten, Reisekosten, usw.) komplett zu überprüfen. Bezogen auf die Gesamtheit aller bewilligten Projekte hat die Bewilligungsbehörde eine ausgewogene Verteilung der Stichprobenkontrollen auf alle Ausgabepositionen sicherzustellen.

Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von zwei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist binnen zwei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsbehörde einer Verlängerung der Frist zustimmen.

8. Schlussbestimmungen

  1. Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.1. 2005 in Kraft.
  2. Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.
  3. Dieser Erl. tritt mit Ablauf des 31.12.2006 außer Kraft.
  4. Für Projekte, die ab dem 1.1.2006 bewilligt werden, ist eine Laufzeit bis zum 31.12.2007 zulässig.
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