Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Landesausschuss „Rettungsdienst” nach § 13 NRettDG;
Ärztliche Leiterin/Ärztlicher Leiter Rettungsdienst

Bek. d. MI v. 12.1.2009 - B21.22.1-41576-10-13/0 (Nds.MBl. Nr.4/2009 S.73)
Schulrecht

Gemäß § 8 der Geschäftsordnung des Landesausschusses Rettungsdienst werden die vom Landesausschuss beschlossenen Empfehlungen zur Ärztlichen Leiterin/zum Ärztlichen Leiter Rettungsdienst bekannt gemacht (Anlage).


Anlage

Der Ärztliche Leiter/Die Ärztliche Leiterin Rettungsdienst (ÄLRD) in Niedersachsen

Vorbemerkung

Mit der am 2.10.2007 in Kraft getretenen Neufassung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes wurde im § 10 Abs. 3 die gesetzliche Grundlage für die landesweite Einführung eines/r Ärztlichen Leiters/Leiterin Rettungsdienst (ALRD) geschaffen, der/die in medizinischen Fragen sowie in Angelegenheiten des Qualitätsmanagements den Rettungsdienst eines kommunalen Trägers außerhalb des Einsatzes leitet. Mehrere kommunale Träger können eine/n gemeinsame/n ALRD bestellen.

Der Landesausschuss Rettungsdienst hat in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres, Sport und Integration nach eingehender Beratung diese Empfehlung für den/die ALRD entwickelt.

Durchführungsbestimmungen

1. Qualifikation

In Anlehnung an die Empfehlung der Bundesärztekammer soll die Qualifikation umfassen:

1.1 eine abgeschlossene Weiterbildung in einem Gebiet mit Bezug zur Notfall- und Intensivmedizin,
1.2 die Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin” oder eine von der zuständigen Ärztekammer als vergleichbar anerkannte Qualifikation,
1.3 die Qualifikation als „Leitender Notarzt” entsprechend der Empfehlung der Bundesärztekammer,
1.4 eine langjährige und anhaltende Tätigkeit in der Notfallmedizin und Patientenversorgung; anzustreben ist eine intensivmedizinische Einbindung,
1.5 Detailkenntnisse der Infrastruktur des Rettungsdienstes und des Gesundheitswesens,
1.6 Teilnahme an einer speziellen Fortbildung zum „Ärztlichen Leiter Rettungsdienst” entsprechend der Empfehlung der Bundesärztekammer; diese soll grundsätzlich innerhalb von spätestens sechs Monaten nach Dienstantritt beim Träger des Rettungsdienstes (Träger) erfolgen,
1.7 Kenntnisse in der Systemanalyse, Konzeptentwicklung und Problemlösung im Rettungsdienst,
1.8 kontinuierliche Fortbildung in den Fachfragen des Tätigkeitsgebietes.

2. Aufgaben

Der ÄLRD leitet das medizinische Qualitätsmanagement des Rettungsdienstes und ist für die Aus- und Fortbildung des nichtärztlichen Personals des Rettungsdienstes in seinem Zuständigkeitsbereich verantwortlich. Er legt die hierzu erforderlichen Grundsätze fest und wirkt daran mit, dass im Rettungsdienst die notwendigen Strukturen gesichert werden und die Prozessabläufe konstant sach-, zeit- und bedarfsgerecht sowie wirtschaftlich erfolgen. Deshalb nimmt der ÄLRD folgende Aufgaben wahr:

2.1 Einsatzplanung und –bewältigung

Mitwirkung

- bei rettungsdienstlichen Bedarfsanalysen,
- bei der Koordination der Aktivitäten der Leistungserbringer im Rettungsdienst,
- bei der Konzeption der Fahrzeugstrategie in der Rettungsleitstelle,
- bei medizinisch-taktischen Konzepten für die Bewältigung besonderer Schadenslagen.

Festlegung

- der medizinischen Behandlungsrichtlinien für das nicht-ärztliche Personal im Rettungsdienst,
- der medizinisch-organisatorischen Versorgungsrichtlinien für arztbesetzte Rettungsmittel,
- der medizinischen Ausrüstung und Ausstattung im Rettungsdienst nach dem Stand der Technik im Rahmen des Wirtschaftlichkeitsgebotes gemäß § 12 SGB V,
- von Strategien für die Bearbeitung medizinischer Hilfeersuchen durch die Rettungsleitstelle (z.B. Notarztindikationskatalog, standardisierte Notrufabfrage).

2.2 Qualitätssicherung

Festlegung

- der Dokumentationsinstrumente zur Erfassung relevanter rettungsdienstlicher Daten gemäß den Empfehlungen des Landesausschusses Rettungsdienst,
- der Methodenauswahl für die Analyse der medizinischen Daten,
- der medizinischen Bewertung der Datenanalyse und des Berichtswesens.

Mitwirkung

- bei der Planentwicklung für notwendige Korrekturmaßnahmen,
- bei der Identifikation der zu untersuchenden Systemkomponenten,
- bei der Beurteilung der Wirksamkeit durchgeführter Korrekturmaßnahmen,
- in fachspezifischen Gremien,
- bei Projekten zur Evaluierung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität.

2.3 Aus-/Fortbildung

Richtlinienkompetenz für die notfallmedizinischen Aus- und Fortbildungsinhalte für das nichtärztliche Personal im Rettungsdienst und in der Rettungsleitstelle.

2.4 Hygiene

- Überwachung der Einhaltung der Hygienevorschriften,
- Mitwirkung bei der Auswahl geeigneter medizinischer Schutzbekleidung,
- Mitwirkung bei der Anwendung von Einsatztauglichkeitskriterien.
-

3. Dienstaufsicht und fachliche Rahmenbedingungen

3.1 Der ÄLRD wird vom Träger bestellt. Besteht für den ÄLRD ein weiteres Arbeits- oder Dienstverhältnis, erfolgt die Tätigkeit des ÄLRD im Einvernehmen und in Abstimmung mit dem weiteren Arbeitgeber oder Dienstherrn.

3.2 Die Dienstaufsicht über den ÄLRD obliegt dem Träger.

3.3 Für die Durchführung der medizinischen Aufgaben nach dem NRettDG erhält der ÄLRD von seinem Träger die notwendige Kompetenz.

3.4 Fachlich hat sich der ÄLRD an den aktuellen notfallmedizinischen Leitlinien und Empfehlungen zu orientieren. Im Übrigen unterliegt er der Ärztlichen Berufsordnung.

4. Finanzierung

Die Dienststellung und das Tätigkeitsprofil des ÄLRD entsprechen dem eines Leitenden Oberarztes. Die Finanzierung wird in Nummer 4.2 der Kostenrichtlinie geregelt.

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