Wird ein Kleingartenpachtvertrag nach §9 Abs.1 Nrn.2 bis 6 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) gekündigt, hat die Pächterin oder der Pächter nach §11 Abs.1 Satz 1 BKleingG einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für die von ihr oder ihm eingebrachten oder gegen Entgelt übernommenen Anpflanzungen oder Anlagen, soweit diese im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung üblich sind. Soweit Regeln für die Bewertung von Anpflanzungen und Anlagen von der Kleingärtnerorganisation beschlossen und durch die zuständige Behörde genehmigt worden sind, sind diese bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung zugrunde zu legen (§11 Abs.1 Satz 2 BKleingG).
Im Einvernehmen mit dem ML sind die in der Anlage abgedruckten Bewertungsrichtlinien des Landesverbandes Braunschweig der Kleingärtner e.V., des Landesverbandes Niedersächsischer Gartenfreunde e.V. und des Landesverbandes der Gartenfreunde Ostfriesland e.V. genehmigt worden.
Bei einer Kündigung nach §9 Abs.1 Nr.5 oder 6 BKleingG sind über die genehmigten Bewertungsrichtlinien hinaus die für die Enteignungsentschädigung geltenden Grundsätze zu beachten (§11 Abs.1 Satz 3 BKleingG).
Anlage
Richtlinien
des Landesverbandes Braunschweig der Kleingärtner e. V., des Landesverbandes Niedersächsischer Gartenfreunde e. V. und des Landesverbandes der Gartenfreunde Ostfriesland e. V. für die Bewertung von Anpflanzungen und Anlagen nach § 11 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG)
- Bewertungsrichtlinien -1. Allgemeines
1.1 Definition "kleingärtnerische Nutzung":
- 50 v.H. Erholungswert
- 50 v.H. gärtnerische Betätigung zur Erzielung von vielfältigen Gartenbauerzeugnissen
- keine Monokulturen, keine gewerbliche Nutzung
- die kleingärtnerisch genutzte Fläche muss den Anbau von Obstgehölzen, Gemüse und Zierpflanzen beinhalten.
1.2 Die im Garten verbleibenden Anpflanzungen und Anlagen werden nur bewertet und entschädigt, soweit sie nach Gesetz und Vertrag zulässig und im Rahmen der kleingärtnerischen Nutzung üblich sind.
1.3 Die Pachtverträge und Gartenordnungen der einzelnen Kleingartenorganisationen bleiben unberührt. Letztere nur, wenn sie diesen Richtlinien nicht entgegenstellen (siehe auch Nr.4)
2. Bewertungsverfahren
2.1 Die Wertermittlung nach den in Nr.3 aufgezeigten Verfahrenstabellen und -vorschriften wird im Auftrag der kleingärtnerisch gemeinnützig anerkannten Organisation von Wertermittlerinnen und Wertermittlern durchgeführt, die hierfür besonders ausgebildet und bestellt wurden.
In besonderer Instanz erfolgt die Wertermittlung durch vereidigte Schätzerinnen und Schätzer, die Kenntnisse über gartenbautechnisches Wissen besitzen, sowie Kleingartenfachberaterinnen und Kleingartenfachberater, die nicht Mitglied desselben Vereins sein dürfen.
2.2 Die einzelnen Kleingärtnerorganisationen der Landesverbände können entsprechend der örtlichen Gartenordnung und der einzelnen Verträge Bewertungsziffern zu den einzelnen Schätzobjekten im Rahmen dieser Richtlinien festlegen. Die Werte sind im Hinblick auf eine ordnungsgemäße kleingärtnerische Nutzung gemäß Nr.1.1 dieser Bewertungsrichtlinie zu ermitteln.
3. Bewertung
3.1.1 Nachstehend angegebene Richtwerte werden gemeinsam durch die drei Landesverbände nach Bedarf, spätestens jedoch nach fünf Jahren neu ermittelt.
3.1.2 Befindet sich der zu bewertende Garten allgemein in einem schlechten Zustand, ist er etwa stark vernachlässigt, so kann der Betrag der Einzelbewertung, der sich nach den nachstehenden Richtlinien ergibt, um einen angemessenen Prozentsatz bis zu 100 v.H. gekürzt werden.
Die Kürzungen sind im Bewertungsgutachten zu vermerken und zu begründen.
3.2 Aufwuchs
Die angegebenen Höchstwerte beziehen sich auf einen artgerechten Pflegezustand bei entsprechendem Lebensraum.
3.2.l Obstbäume bis 120,- DM/Stück 3.2.2 Beerenobst bis 26,- DM/Stück 3.2.3 Erdbeeren
je lfd. mbis 2,50 DM 3.2.4 Himbeeren
je lfd. m einschließlich Gerüstbis 15,- DM 3.2.5 Brombeeren
je lfd. m rankend einschließlich Gerüst
je lfd. m nicht rankend einschließlich Gerüstbis
bis15,- DM
20,- DM3.2.6 Spargel
je lfd. m 1. bis 3.Standjahr
je lfd. m 4. bis 15. Standjahrbis
bis10,- DM
15,- DM3.2.7 Rhabarber je Stück bis 10,- DM 3.2.8 Ziergehölze (maximal 5 Stück je Art) je Stück bis 40,- DM 3.2.9 Rosen
Buschrosen
Hochstamm einschließlich Pfahl
Kletterrose ausschließlich Befestigungbis
bis
bis8,- DM
23,- DM
8,- DM3.2.10 Blumenzwiebeln und Knollen je m2 bis 15,- DM 3.2.11 Prachtstauden je Stück bis 10,- DM 3.2.12 Stauden je m2 bis 15,- DM 3.2.13 Rasen je m2 bis 1,- DM 3.2.14 Hecken je lfd. m je nach Art bis 10,- DM 3.2.15 Gemüsebeetflächen
(garer, humoser, unkrautfreier Boden)
je m2bis 2,- DM 3.3 Bauliche Anlagen
3.3.1 Gartenlauben
Die Gartenlauben werden höchstens bis zu der im BkleingG vom 28.2.1983 (BGBl. I S.210), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13.7.2001 (BGBl. S.1542), vorgesehenen Größe bewertet. Die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes genehmigten Lauben haben Bestandsschutz und sind entsprechend ihrer Größe zu bewerten. Nicht genehmigte An- und Nebenbauten werden nicht bewertet.
Mängel, die auf Material- oder Baufehler sowie mangelnde Pflege zurückzuführen sind, müssen in angemessener Höhe berücksichtigt werden. Bei Abschreibung von Gartenlauben wird von einer Standzeit von 40 Jahren ausgegangen. Eine 100-rozentige Abschreibung ist je nach Bau- und Pflegezustand möglich. Ist eine Gartenlaube noch gut erhalten, so kann trotz vollständiger Alterswertminderung ein Restwert von bis zu 40 v.H. des Neubauwertes eingesetzt werden.
Die Bewertung der Gartenlaube erfolgt nach m3 umbauten Raum entsprechend DIN 277.
Die Differenzierung der einzelnen Laubenwerte richtet sich nach den Richtlinien der einzelnen Kleingartenorganisationen.
Für die Bewertung der verschiedenen Bauweisen als Steinlaube bzw. gleichwertige Holzlaube gilt der Höchstwert von 200,- DM je m3.
3.3.2 Einfriedung
Bis 1 m Höhe und je nach Material lfd. m bis 15,-DM.
3.3.3 Gartenpforte
Bei sich einfügender Bauweise einschließlich Pfosten bis 300,- DM.
3.3.4 Wegebau
Bewertet wird der Weg zur Laube (1 m breit) und die Plattenfläche in 1 m Breite um die Laube sowie der Terrassenplatz bis maximal 15 m2. Platten bis 30,- DM je m2, Kantensteine maximal doppelte Gartenlänge bis 6,- DM je lfd. m.
3.3.5 Kompostanlage
In sachgemäßer Ausführung (maximal 1 m Höhe) wird je 100 m2 Gartenfläche 1 m3 Kompostanlage bewertet. Höchstwert der gesamten Kompostanlage bis 300, - DM.
4. Gültigkeit
Mit In-Kraft-Treten dieser Richtlinien verlieren die am 20.11.1995 genehmigten Bewertungsrichtlinien (Nds.MBl. 1996 S.50) sowie Richtlinien für die Ermittlung von Entschädigungen in Kleingärten in den einzelnen Kleingärtnerorganisationen, soweit sie diesen Richtlinien entgegenstehen, ihre Gültigkeit.