Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes
Vom 10. Juni 2010 (Nds.GVBl. Nr.15/2010 S.238) - VORIS 11110 03 -
Schulrecht

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes

[ Anm. d. Red.: Die Änderungen sind im Gesetz eingearbeitet ]

§ 27 des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 20.Juni 2000 (Nds.GVBl. S.129), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.November 2009 (Nds.GVBl. S.412), wird wie folgt geändert:

  1. Absatz 4 wird wie folgt geändert:

    a) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

    2Soweit für die Zuwendung öffentliche Abgaben entrichtet worden sind, werden diese vom Wert der Zuwendung abgezogen.”

    b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

    c) Es wird der folgende Satz 4 angefügt:

    4Als Zuwendung im Sinne des Satzes 1 gilt nicht:

    1. eine Sachzuwendung, durch die einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird,
    2. die Gewährung freien Eintritts zu Veranstaltungen, wenn die Teilnahme der Ausübung des Mandats dient oder der Abgeordnete damit lediglich einer repräsentativen Verpflichtung nachkommt.”
  2. Es wird der folgende Absatz 5 angefügt:

    „(5) In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sind die Zuwendungsempfänger, die Zuwendenden und die an der Zuwendung und an der Entrichtung der Abgaben nach Absatz 4 Satz 2 Beteiligten zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet; § 93 Abs. 1 bis 6, die §§ 102 bis 104 und § 328 der Abgabenordnung gelten entsprechend.”

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

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Hannover, den 10. Juni 2010

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