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Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes
[ Anm. d. Red.: Die Änderungen sind im Gesetz eingearbeitet ]
§ 27 des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 20.Juni 2000 (Nds.GVBl. S.129), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9.November 2009 (Nds.GVBl. S.412), wird wie folgt geändert:
a) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:
2Soweit für die Zuwendung öffentliche Abgaben entrichtet worden sind, werden diese vom Wert der Zuwendung abgezogen.
b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
c) Es wird der folgende Satz 4 angefügt:
4Als Zuwendung im Sinne des Satzes 1 gilt nicht:
(5) In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sind die Zuwendungsempfänger, die Zuwendenden und die an der Zuwendung und an der Entrichtung der Abgaben nach Absatz 4 Satz 2 Beteiligten zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet; § 93 Abs. 1 bis 6, die §§ 102 bis 104 und § 328 der Abgabenordnung gelten entsprechend.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
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Hannover, den 10. Juni 2010
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