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Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
A r t i k e l 1
Änderung der
Niedersächsischen Bauordnung
Die Niedersächsische Bauordnung in der Fassung vom 10.Februar 2003 (Nds.GVBl. S.89) wird wie folgt geändert:
In §62 wird das Wort Gefahrenabwehrgesetzes durch die Worte Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ersetzt.
§63 Abs.1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird gestrichen.
b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
§65 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird der folgende Satz 2 angefügt:
Sie üben die Fachaufsicht über die Bezirksschornsteinfegermeisterinnen und Bezirksschornsteinfegermeister hinsichtlich der Aufgaben nach §40 Abs.8 aus.
b) Absatz 4 wird gestrichen.
c) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden Absätze 4 bis 6.
d) Im neuen Absatz 4 Satz 1 werden die Worte oberen und gestrichen.
e) Im neuen Absatz 6 werden die Worte eine obere durch die Worte die oberste ersetzt.
In §66 Abs.2 werden die Worte einer oberen durch die Worte der obersten ersetzt.
§82 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort oberen durch das Wort obersten ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort oberen durch das Wort obersten ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort oberen durch das Wort obersten ersetzt.
In §85 Abs.3 wird das Wort obere durch das Wort oberste ersetzt.
In §89 Abs.2 Satz 2 und Abs.4 Satz 1 wird jeweils das Wort Gefahrenabwehrgesetzes durch die Worte Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung ersetzt.
A r t i k e l 2
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Hilfen und
Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke
Das Niedersächsische Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke vom 16.Juni 1997 (Nds.GVBl. S.272) wird wie folgt geändert:
In §12 Abs.2 wird die Angabe Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG) durch die Worte Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds.SOG) ersetzt.
In §13 Abs.2 Satz 3 wird die Abkürzung NGefAG durch die Abkürzung Nds.SOG ersetzt.
In §16 wird im Klammerzusatz die Abkürzung NGefAG` durch die Abkürzung Nds.SOG ersetzt.
In §18 Abs.2 Sätze 1 und 3 wird jeweils die Abkürzung NGefAG durch die Abkürzung Nds.SOG ersetzt.
§30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort Sozialministerium durch die Worte für die Sicherstellung der Krankenversorgung zuständige Ministerium ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
Der Ausschuss bildet Besuchskommissionen für die mit den in §1 Nr.1 genannten Personen befassten Krankenhäuser und Einrichtungen.
c) In Absatz 7 wird das Wort Sozialministerium durch die Worte für die Sicherstellung der Krankenversorgung zuständigen Ministerium ersetzt.
6. §31 wird wie folgt geändert:
a) In dem einleitenden Satzteil wird das Wort Sozialministerium durch die Worte für die Sicherstellung der Krankenversorgung zuständige Ministerium ersetzt.
b) Am Ende der Nummer 3 wird das Wort und durch ein Komma ersetzt.
c) Am Ende der Nummer 4 wird der Punkt durch das Wort und ersetzt.
d) Es wird die folgende Nummer 5 angefügt:
5. die Anzahl und regionale Zuständigkeit der Besuchskommissionen.
A r t i k e l
3
Änderung des Kammergesetzes für die Heilberufe
[Anm. d. Red.: Veränderungen im NKG eingearbeitet]
Das Kammergesetz für die Heilberufe in der Fassung vom 8.Dezember 2000 (Nds.GVBl. S.301), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.Dezember 2003 (Nds.GVBl. S.419), wird wie folgt geändert:
§1 Abs.2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
Sie sind dienstherrnfähig und führen ein Dienstsiegel.
§9 Abs.3 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
b) Es werden die folgenden Sätze 2 und 3 angefügt:
Kammern können sich zur gemeinsamen Erfüllung bestimmter eigener oder ihnen übertragener Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung, zu deren Durchführung sie verpflichtet sind, zu Zweckverbänden zusammenschließen. Die §§7 bis 17 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit gelten entsprechend.
§33 Abs.2 wird wie folgt geändert:
a) Am Ende der Nummer 16 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
b) Es wird die folgende Nummer 17 angefügt:
17. die Anforderungen an Kenntnisse und Erfahrungen für die Durchführung spezieller medizinischer Maßnahmen und Verfahren.
§37 Abs.4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird gestrichen.
b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
A r t i k e l 4
Aufhebung des Gesetzes über die Zulassung von Einrichtungen zur Vornahme
von Schwangerschaftsabbrüchen
Das Gesetz über die Zulassung von Einrichtungen zur Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen vom 3.März 1992 (Nds.GVBl. S.61) wird aufgehoben.
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5
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes
§16 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 5.Februar 1993 (Nds.GVBl. S.45), zuletzt geändert durch §80 Abs.5 des Gesetzes vom 5.Juni 2001 (Nds.GVBl. S.348), wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften in der Fassung vom 12.Juli 1985 (Bundesgesetzbl. I S.1502) und des Jugendschutzgesetzes vom 25.Februar 1985 (Bundesgesetzbl. I S.425), geändert durch Artikel 21 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 28.Juni 1990 (Bundesgesetzbl. I S.1221), in ihren jeweils geltenden Fassungen durch die Worte des Jugendschutzgesetzes ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte Schriften oder Gegenständen, die ihnen nach §1 Abs.3 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften gleichstehen, durch die Worte Trägermedien im Sinne des §1 Abs.2 Satz 1 des Jugendschutzgesetzes und die Worte diese Gegenstände durch die Worte diese Trägermedien ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort Gegenstände durch das Wort Trägermedien ersetzt.
In Absatz 3 werden die Worte die in §1 Abs.1 und 3 des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften genannten Gegenstände durch die Worte Trägermedien im Sinne des §1 Abs.2 Satz 1 des Jugendschutzgesetzes, die den in §15 Abs.2 des Jugendschutzgesetzes genannten Beschränkungen unterliegen, ersetzt.
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In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am 1.Januar 2005 in Kraft.
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