Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Gesetz zur Umsetzung der Verwaltungsmodernisierung im Geschäftsbereich des Umweltministeriums
Vom 5.11.2004 (Nds.GVBl. Nr.31/2004 S.417) - VORIS 28000 -
Schulrecht

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Artikel 1 Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Artikel 2 Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes
Artikel 3 Änderung des Niedersächsischen Deichgesetzes
Artikel 4 Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz
Artikel 5 Änderung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über den Nationalpark „Harz”
Artikel 7 Änderung des Gesetzes über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer”
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über das Biosphärenreservat „Niedersächsische Elbtalaue”
Artikel 9 Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes
Artikel 10 Änderung des Niedersächsischen Bodenschutzgesetzes
Artikel 11 Änderung des Niedersächsischen Störfallgesetzes
Artikel 12 In-Kraft-Treten

A r t i k e l   1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

§6 Abs.4 des Niedersächsischen Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 5.September 2002 (Nds.GVBl. S.378) erhält folgende Fassung:

„(4) Für die in §9b UVPG genannten Aufgaben bei Vorhaben in anderen Staaten benennt das Umweltministerium die zuständige Landesbehörde.”

A r t i k e l   2
Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes

[Anm. d. Red.: Veränderungen im NWG eingearbeitet]

Das Niedersächsische Wassergesetz in der Fassung vom 10.Juni 2004 (Nds.GVBl. S.171) wird wie folgt geändert:

  1. §67 erhält folgende Fassung:

    „§ 67
    Gewässer zweiter Ordnung

    Gewässer zweiter Ordnung sind die nicht zur ersten Ordnung gehörenden Gewässer, die wegen ihrer überörtlichen Bedeutung für das Gebiet eines Unterhaltungsverbandes (§100 Abs.1) in einem Verzeichnis aufgeführt sind, das die Wasserbehörde als Verordnung aufstellt. Sie hat vor dem Erlass oder der Änderung der Verordnung den Unterhaltungsverband zu hören und den bisher oder künftig Unterhaltspflichtigen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.”

  2. In §96a Satz 2 werden die Worte „die oberen Wasserbehörden” durch die Worte „andere Landesbehörden” ersetzt.

  3. §100 Abs.2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

    „Mitglieder des Neuhauser Deich- und Unterhaltungsverbandes (Nr.115) sind die Gemeinden.”

  4. §101 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 5 Satz 5 Halbsatz 1 wird das Wort „obere” gestrichen.

    b) Absatz 6 wird gestrichen.

    c) Die Absätze 7 und 8 werden Absätze 6 und 7.

  5. In §106 Satz 1 werden die Worte „Die obere Wasserbehörde” durch die Worte „Das Fachministerium” ersetzt.

  6. §117 Abs.1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    „Soweit es sich nicht um landeseigene Gewässer oder Gewässer handelt, die das Land gemäß §105 zu unterhalten hat, sind die Gewässer erster und zweiter Ordnung regelmäßig, die Gewässer dritter Ordnung nach Bedarf zu schauen.”

  7. In §131 Abs.1 Satz 2 werden die Worte „die oberen Wasserbehörden” durch die Worte „andere Landesbehörden” ersetzt.

  8. In §147a Satz 2 werden die Worte „die oberen Wasserbehörden” durch die Worte „andere Landesbehörden” ersetzt.

  9. In §148 Abs.1 Satz 2 werden die Worte „die oberen Wasserbehörden” durch die Worte „andere Landesbehörden” ersetzt.

  10. §154 Abs.2 Nr.3 erhält folgende Fassung:

    „3. einer wasserwirtschaftlichen Planung widerspricht,”.

  11. §168 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird gestrichen.

    b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

    c) Im neuen Absatz 2 erhält Satz 4 folgende Fassung:

    „Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Fachministeriums; sie ist von den Vertragschließenden ortsüblich bekannt zu machen.”

  12. §170 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1) Die unteren Wasserbehörden sind zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt. Das Fachministerium kann durch Verordnung die Zuständigkeit für

    1. bestimmte Aufgaben auf sich selbst oder eine andere Landesbehörde und

    2. die Entscheidung über die Einleitung aus Abwasserbehandlungsanlagen den unteren Wasserbehörden auch in außerhalb ihres Gebiets liegende Küstengewässer

    übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.“

    b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2) Sind in derselben Sache mehrere Wasserbehörden örtlich zuständig oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Gebieten einheitlich zu regeln, so bestimmt das Fachministerium die zuständige Wasserbehörde. Das Gleiche gilt, wenn die Grenze zwischen benachbarten Gebieten ungewiss ist.”

  13. §171 Abs.3 erhält folgende Fassung:

    „(3) Die von den die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmenden Behörden zu einem bestimmten Zweck rechtmäßig erhobenen oder rechtmäßig erlangten Daten dürfen zu jedem in ihrem durch Rechtsvorschriften des Wasserrechts, des Abwasserabgabenrechts oder des Deichrechts bestimmten Aufgabenbereich liegenden Zweck verarbeitet werden.”

  14. 14. Die Anlage (zu den §§100 bis 102) wird wie folgt geändert:

    a) Abschnitt I wird wie folgt geändert:

    aa) Die Angaben zum Unterhaltungsverband Nr. 5 erhalten folgende Fassung:

    „5. Jeetzel-Seege Lüchow Landkreis Lüchow- Dannenberg Elbe vom Aland bis zum Kateminer Mühlenbach einschließlich Deichvorland”.

    bb) Die Unterhaltungsverbände Nrn.4, 7, 8 und 9 werden gestrichen.

    cc) Die Angaben zum Unterhaltungsverband Nr.10 erhalten folgende Fassung:

    „10. Gewässer- und Landschaftspflege- verband Mittlere und Obere Ilmenau Uelzen Landkreis Uelzen Gerdau, Stederau, Wipperau, Ilmenau vom Zusammenfluss Gerdau/Stederau bis zum Hasenburger Mühlenbach (einschließlich)”.  

    dd) Die Angaben zum Unterhaltungsverband Nr.39 erhalten folgende Fassung:

    „39 Oker Braun- schweig Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten-und Naturschutz Oker ohne Schunter, einschließlich Stimmecke einschließlich der in den Mittellandkanal von km 216,3 bis km 220 entwässernden Flächen”.

    ee) Die Angaben zum Unterhaltungsverband Nr.44 erhalten folgende Fassung:

    „44 Untere Fuhse Burgdorf Region Hannover Aller, linksseitig, von der Fuhse bis zum Fuhse-Kanal (einschließlich) und Fuhse unterhalb der Erse einschließlich der in den Mittellandkanal von km 179 bis km 198 und in den Stichkanal nach Hildesheim von km 0,0 bis km 4,5 entwässernden Flächen”.

    ff) Die Angaben zum Unterhaltungsverband Nr.46 erhalten folgende Fassung:

    „46 Wietze Burgwedel Region Hannover Aller, linksseitig, vom Fuhse-Kanal bis zur Leine einschließlich der in den Mittellandkanal von km 160 bis km 167,5 und km 175,2 bis km 179 entwässernden Flächen”.

    gg) Die Angaben zu den Unterhaltungsverbänden Nrn.52 bis 54 erhalten folgende Fassung:

    „52 Mittlere Leine Hannover Region Hannover Leine vom Schnittpunkt mit der Grenze des Landkreises Hildesheim und der Region Hannover, rechtsseitig bis zum Graft-Graben und linksseitig bis zur Westaue einschließlich der in den Mittellandkanal von km 143,5 bis km 160, von km 167,5 bis km 175,2 und der in den Zweigkanal nach Linden entwässernden Flächen  
    53 West- und Südaue Wunstorf Region Hannover Westaue einschließlich der in den Mittellandkanal von km 120,5 bis km 143,7 entwässernden Flächen
    54 Untere Leine Neustadt am Rübenberge Region Hannover Leine, rechtsseitig vom Graft-Graben (einschließlich) bis zur Aller, linksseitig unterhalb der Westaue”.  

    hh) Die Angaben zum Unterhaltungsverband Nr.115 erhalten folgende Fassung:

    „115 Neuhauser Deich- und Unterhaltungsverband Neuhaus Landkreis Lüneburg Elbe, rechtsseitig einschließlich Deichvorland”.

    b) In Abschnitt III erhalten die Angaben zum Unterhaltungsverband Nr.51 folgende Fassung:

    „51 Leineverband Göttingen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz Leine bis zum Schnittpunkt mit der Grenze des Landkreises Hildesheim und der Region Hannover ohne Rhume bis zum Uh-Bach (einschließlich) und ohne Innerste”.  

A r t i k e l   3
Änderung des Niedersächsischen Deichgesetzes

[Anm. d. Red.: Veränderungen im NDG eingearbeitet]

Das Niedersächsische Deichgesetz in der Fassung vom 23.Februar 2004 (Nds.GVBl. S.83) wird wie folgt geändert:

  1. §3 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird das Wort „obere” gestrichen.

    b) Absatz 2 Satz 3 wird gestrichen.

  2. In §4 Abs.1 wird das Wort „oberen” gestrichen.

  3. In §5 Abs.4 Satz 1 wird das Wort „obere” gestrichen.

  4. §8 Abs.5 wird wie folgt geändert:

    a) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.

    b) Satz 2 wird gestrichen.

  5. In §9 Abs.2, 3, 4 und 5 Satz 1 wird jeweils das Wort „obere” gestrichen.

  6. §11 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 sowie in den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „oberen” gestrichen.

    b) In Absatz 4 wird das Wort „obere” gestrichen.

  7. In §12 Abs.1 Satz 2 wird das Wort „obere” gestrichen.

  8. In §13 Abs.1 Satz 1 wird das Wort „obere” gestrichen.

  9. In §14 Abs.2 Satz 2 werden die Worte „mit Zustimmung der oberen Deichbehörde” gestrichen.

  10. §15 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „unteren” gestrichen.

    b) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „untere” gestrichen.

  11. In §16 Abs.2 Satz 1 und Abs.3 wird jeweils das Wort „untere” gestrichen.

  12. §18 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden nach dem Wort „prüfen” ein Komma und die Worte „soweit es sich nicht um landeseigene Deiche handelt” eingefügt.

    b) In Satz 2 wird im Klammerzusatz die Angabe „und 5” durch die Angabe „bis 3” ersetzt.

  13. In §20 Abs.1 Satz 1 wird das Wort „obere” gestrichen.

  14. §20a wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „obere” gestrichen.

    b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2) Für die Verordnung nach Absatz 1 gilt §9 Abs.6 entsprechend.”

  15. §21 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „oberen” gestrichen.

    b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „untere” gestrichen.

  16. In §22 Abs.1 Satz 1 wird das Wort „untere” gestrichen.

  17. In §23 Abs.1 und 2 wird jeweils das Wort „untere” gestrichen.

  18. In §28 Abs.1 Satz 1 wird das Wort „oberen” gestrichen.

  19. §29 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „oberen” gestrichen.

    b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „obere” gestrichen.

  20. §30 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1) Oberste Deichbehörde ist das Fachministerium.”

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

    „Die Aufgaben der unteren Deichbehörden nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte wahr.”

    bb) Satz 4 erhält folgende Fassung:

    „Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Fachministeriums und ist von den Vertragschließenden ortsüblich bekannt zu machen.”

  21. §30a erhält folgende Fassung:

    „§ 30a
    Zuständigkeiten

    Soweit dieses Gesetz nichts anderes vorschreibt, ist die untere Deichbehörde zuständig. Das Fachministerium kann durch Verordnung die Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben auf sich selbst oder eine andere Landesbehörde übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. Sind in derselben Sache mehrere Deichbehörden örtlich zuständig oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit in benachbarten Gebieten einheitlich zu regeln, so bestimmt das Fachministerium die zuständige Deichbehörde; das Gleiche gilt, wenn die Grenze zwischen benachbarten Gebieten ungewiss ist. Die zur Einhaltung dieses Gesetzes notwendigen Maßnahmen der Gefahrenabwehr trifft auch im Fall einer Aufgabenübertragung nach Satz 2 die untere Deichbehörde.”

  22. §32 Abs.1 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

    aa) In Buchstabe a wird das Wort „oberen” gestrichen.

    bb) In Buchstabe b wird das Wort „unteren” gestrichen.

    b) In Nummer 3 wird das Wort „unteren” gestrichen.

  23. In §34 Abs.1 Satz 1 wird das Wort „obere gestrichen.

  24. In Nummer 4 der Anlage (zu §7 Abs.1) werden in der zweiten Spalte die Worte „Bezirksregierung Weser-Ems” durch die Worte „Landkreis Leer” ersetzt.

A r t i k e l   4
Änderung des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz

§1 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz vom 6.Juni 1994 (Nds.GVBl. S.238), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21.November 2003 (Nds.GVBl. S.394), wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „obere” durch das Wort „oberste” ersetzt.

  2. In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „obere” durch das Wort „oberste” ersetzt.

  3. In Absatz 4 wird das Wort „Fachministerium” durch das Wort „oberste Aufsichtsbehörde” ersetzt.

A r t i k e l   5
Änderung des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes

[Anm. d. Red.: Veränderungen im NNatG eingearbeitet]

Das Niedersächsische Naturschutzgesetz in der Fassung vom 11.April 1994 (Nds.GVBl. S.155, 267), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.Februar 2004 (Nds.GVBl. S.75), wird wie folgt geändert:

  1. In §12b Abs.2 Satz 1 wird das Wort „unteren” gestrichen.

  2. §18 wird wie folgt geändert:

    a) Der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz.

    b) Absatz 2 wird gestrichen.

  3. §21 wird gestrichen.

  4. In §24 Abs.1 wird das Wort „obere” gestrichen.

  5. §29 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 4 wird gestrichen.

    b) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden Absätze 4 und 5.

    c) Der neue Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4) Die aus Pflege- oder Entwicklungsmaßnahmen oder aus Vereinbarungen nach Absatz 3 erwachsenden Kosten trägt für Naturschutzgebiete und für die zum Europäischen ökologischen Netz „Natura 2000” gehörenden Gebiete das Land nach Maßgabe des Landeshaushalts; im Übrigen trägt die Kosten die untere Naturschutzbehörde, die die Maßnahme angeordnet oder die Vereinbarung getroffen hat.”

    d) In dem neuen Absatz 5 Satz 1 wird die Verweisung „Absätze 1 bis 3 und 5” durch die Verweisung „Absätze 1 bis 4” ersetzt.

  6. §30 Abs.7 Satz 3 wird gestrichen.

  7. In §33 Abs.5 wird die Verweisung „§29 Abs.1 bis 3 und 5” durch die Verweisung „§29 Abs. 1 bis 4” ersetzt.

  8. In §34c Abs.7 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.

  9. §41 Abs.1 erhält folgende Fassung:

    „(1) Um zu verhüten, dass gefährdete Bestände einzelner besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten (§10 Abs.2 Nr.7 des Bundesnaturschutzgesetzes) vermindert werden, kann die oberste Naturschutzbehörde durch Verordnung, auch für Fälle des §43 Abs.1 und des §43 Abs.4 des Bundesnaturschutzgesetzes, vorschreiben, dass bestimmte Handlungen oder die Verwendung bestimmter Geräte oder Mittel nicht oder nur unter bestimmten Schutzvorkehrungen zulässig sind. Anordnungen nach Satz 1 kann die Naturschutzbehörde auch im Einzelfall treffen.”

  10. In §43 Satz 1 werden die Worte „Fachbehörde für Naturschutz” durch das Wort „Naturschutzbehörde” ersetzt.

  11. In §44 Satz 1 wird das Wort „oberen” gestrichen.

  12. In §45 Abs.2 wird das Wort „oberen” gestrichen.

  13. §45b wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird das Wort „obere” gestrichen.

    b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „oberen” gestrichen.

    c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „obere” gestrichen.

    d) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „obere” gestrichen.

  14. In §48 Abs.1 Satz 2 wird das Wort „obere” gestrichen.

  15. In §53 Abs.1 werden im einleitenden Satzteil die Worte „für die Durchführung des Gesetzes oder den Erlass der Verordnung jeweils zuständige” gestrichen.

  16. Die Überschrift des Achten Abschnitts erhält folgende Fassung:

    „Durchführung naturschutzrechtlicher Vorschriften”.

  17. §54 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    aa) Satz 1 wird gestrichen.

    bb) Der bisherige Satz 2 wird einziger Satz.

    b) Es wird der folgende Absatz 3 angefügt:

    „(3) Naturschutzbehörden sind auch

    1. die Nationalparkverwaltung ,Harz`, die Nationalparkverwaltung ,Niedersächsisches Wattenmeer' und die Biosphärenreservatsverwaltung ,Nieder-sächsische Elbtalaue`,

    2. andere Landesbehörden, soweit diese aufgrund einer Verordnung nach §55 Abs.5 zuständig sind.”

  18. §55 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1) Den Naturschutzbehörden obliegt, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, die Durchführung der den Naturschutz und die Landschaftspflege betreffenden Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, soweit diese unmittelbar gelten, des Bundes und des Landes. Sie haben darüber zu wachen und darauf hinzuwirken, dass die Rechtsvorschriften eingehalten werden.”

    b)Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

    „Für Entscheidungen und andere Maßnahmen aufgrund der Vorschriften nach Absatz 1 sind die unteren Naturschutzbehörden zuständig, soweit nicht durch Rechtsvorschrift oder aufgrund einer Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist.”

    bb) Satz 2 wird gestrichen.

    cc) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2 und erhält folgende Fassung:

    „Die oberste Naturschutzbehörde übt die Fachaufsicht über die Naturschutzbehörden im Sinne des §54 Abs.1 und 3 aus.”

    dd) Der bisherige Satz 4 wird Satz 3 und wie folgt geändert:

    Das einleitende Wort „Eine” wird durch das Wort „Die” ersetzt.

    c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3) Fällt eine Angelegenheit in den Zuständigkeitsbereich mehrerer unterer Naturschutzbehörden oder ist eine Änderung der Zuständigkeit aus anderen Gründen zweckdienlich, so kann die oberste Naturschutzbehörde im Einzelfall die Aufgabe einer anderen unteren Naturschutzbehörde oder einer Landesbehörde übertragen.”

    d) Es wird der folgende Absatz 5 angefügt:

    „(5) Die oberste Naturschutzbehörde kann durch Verordnung die Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben auf sich selbst oder eine andere Landesbehörde übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.”

  19. §58 Abs.1 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 2 wird gestrichen.

    b) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 2 und 3.

  20. §61 erhält folgende Fassung:

    „§ 61
    Beteiligung von Vereinen an Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege

    Die Naturschutzbehörde kann Vereinen und anderen juristischen Personen mit deren Einverständnis

    1. die Betreuung, Pflege und Entwicklung bestimmter nach den §§24 bis 28b geschützter Teile von Natur und Landschaft,

    2. die Betreuung, Pflege und Entwicklung von Naturparken und

    3. bestimmte Aufgaben des Artenschutzes

    widerruflich übertragen, wenn diese die Gewähr für die sachgerechte Erfüllung der Aufgabe bieten. Hoheitliche Befugnisse können nicht übertragen werden."

  21. In §63 Satz 3 wird das Wort „Gefahrenabwehrgesetz” durch die Worte „Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung” ersetzt.

  22. §71 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    aa) In Satz 1 werden die Gliederungsbezeichnung

    „1.” sowie die Nummern 2 und 3 gestrichen.

    bb) Satz 3 wird gestrichen.

    b) Die Absätze 2, 4, 5 und 6 werden gestrichen.

    c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

    d) Es wird der folgende neue Absatz 3 angefügt:

    „(3) Ist die Bezirksregierung aufgrund einer Verordnung zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung bestimmter Teile von Natur und Landschaft für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben zuständig, gehen diese Aufgaben zum Zeitpunkt der Auflösung der Bezirksregierung auf die untere Naturschutzbehörde über, in deren Gebiet das Naturschutzgebiet oder der jeweilige Teil des Naturschutzgebiets liegt, wenn die Zuständigkeit nicht durch Rechtsvorschrift abweichend geregelt ist.”

A r t i k e l   6
Änderung des Gesetzes über den Nationalpark „Harz”

Das Gesetz über den Nationalpark „Harz” vom 15.Juli 1999 (Nds.GVBl. S.164), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28.Oktober 2004 (Nds.GVBl. S.385), wird wie folgt geändert:

  1. In §16 Satz 2 wird die Verweisung „§29 Abs.2, 3 und 5” durch die Verweisung „§29 Abs.2 bis 4” ersetzt.

  2. §17 Abs.1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird nach den Worten „obliegt der” das Wort „Landesbehörde” eingefügt.

    b) Satz 2 erhält folgende Fassung:

    „Die Nationalparkverwaltung nimmt im Gebiet des Nationalparks auch die Aufgaben der unteren Naturschutzbehörde, die jagdbehördlichen Aufgaben nach §37 des Niedersächsischen Jagdgesetzes sowie die Außendienstaufgaben im Landeswald nach §43 Abs.3 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung wahr.”

  3. In §21 wird die Verweisung „§55 Abs.2 Sätze 1 und 2” durch die Verweisung „§55 Abs.2 Satz 1” ersetzt.

A r t i k e l   7
Änderung des Gesetzes über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer”

Das Gesetz über den Nationalpark „Niedersächsisches Wattenmeer” vom 11.Juli 2001 (Nds.GVBl. S.443), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27.Januar 2003 (Nds.GVBl. S.39), wird wie folgt geändert:

  1. §7 Abs.3 erhält folgende Fassung:

    „(3) Die für die Bewirtschaftung der nicht von einem Hauptdeich, Sommerdeich oder Schutzdünen geschützten landeseigenen Flächen zuständige Behörde regelt die Bewirtschaftung im Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung unter Beachtung des §2 durch Maßnahmen des Vorlandmanagements im Benehmen mit dem jeweils betroffenen Deichverband.”

  2. In §8 Abs.2 Satz 5 werden die Worte „vom Niedersächsischen Landesamt für Ökologie - Staatliche Vogelschutzwarte -” durch die Worte „von der zuständigen Behörde” ersetzt.

  3. In §22 Abs.1 Satz 2 wird die Verweisung „§29 Abs.2, 3 und 5” durch die Verweisung „§29 Abs.2 bis 4” ersetzt.

  4. §23 erhält folgende Fassung:

    „§ 23
    Nationalparkverwaltung

    Die Nationalparkverwaltung ,Niedersächsisches Wattenmeer' ist eine Landesbehörde mit Sitz in Wilhelmshaven.”

  5. §24 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Nr.9 wird das einleitende Wort „die” gestrichen sowie die Verweisung „§55 Abs.2 Sätze 1 und 2” durch die Verweisung „§55 Abs.2 Satz 1” ersetzt.

    b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Erholungszone” das Komma sowie die Worte „auch soweit sie sich im Regierungsbezirk Lüneburg befinden,” gestrichen.

  6. In §29 wird die Verweisung „§55 Abs.2 Sätze 1 und 2” durch die Verweisung „§55 Abs.2 Satz 1” ersetzt.

A r t i k e l   8
Änderung des Gesetzes über das Biosphärenreservat „Niedersächsische Elbtalaue”

§34 des Gesetzes über das Biosphärenreservat „Niedersächsische Elbtalaue” vom 14.November 2002 (Nds.GVBl. S.426), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19.Februar 2004 (Nds.GVBl. S.75), wird wie folgt geändert:

  1. In Absatz 1 werden die Worte „Bezirksregierung Lüneburg durch die” durch das Wort „Landesbehörde” ersetzt.

  2. In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „ist obere Naturschutzbehörde im Gebiet des Biosphärenreservats und” gestrichen.

A r t i k e l   9
Änderung des Niedersächsischen Abfallgesetzes

[Anm. d. Red.: Veränderungen im NAbfG eingearbeitet]

Das Niedersächsische Abfallgesetz in der Fassung vom 14.Juli 2003 (Nds.GVBl. S.273), geändert durch §25 des Gesetzes vom 19.Februar 2004 (Nds.GVBl. S.63), wird wie folgt geändert:

  1. §4 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „oberen” durch das Wort „obersten” ersetzt.

    b) Absatz 3 wird gestrichen.

  2. In §5 Abs.3 Satz 2 wird das Wort „oberen” durch die Worte „für die Abfallwirtschaftsplanung zuständigen Behörde” ersetzt.

  3. 3. In §6 Abs.2 wird das Wort „obere” durch das Wort „oberste” ersetzt.

  4. §21 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1) Die oberste Abfallbehörde stellt für den Bereich des Landes den Abfallwirtschaftsplan auf. Dieser kann in sachlichen und räumlichen Teilabschnitten aufgestellt werden.”

    b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

    c) In Absatz 4 Satz 3 Halbsatz 1 werden die Worte „amtlichen Verkündungsblatt der Abfallbehörde” durch die Worte „Niedersächsischen Ministerialblatt” ersetzt.

  5. §22 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    aa) In Satz 1 werden die Worte „und die oberen Abfallbehörden werden” durch das Wort „wird” ersetzt.

    bb) In Satz 2 werden die Worte „die obere Abfallbehörde im Einvernehmen mit dem Landesbergamt,” gestrichen.

    b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte „Abfallbehörde, die die Verordnung erlässt,” durch die Worte „oberste Abfallbehörde” ersetzt.

  6. §23 Abs.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    „Soweit durch Verordnung nach §22 das Einzugsgebiet einer Abfallbeseitigungsanlage festgelegt worden ist, dürfen Abfälle, die außerhalb dieses Gebietes angefallen sind, nur mit Genehmigung der obersten Abfallbehörde zum Zweck der Beseitigung in das Einzugsgebiet verbracht werden.”

  7. In §24 Abs.1 wird das Wort „oberen” durch das Wort „obersten” ersetzt.

  8. In §34 Abs.4 werden die Worte „obere Abfallbehörde” durch die Worte „zuständige Behörde” ersetzt.

  9. In §37 Abs.1 Satz 1 werden die Worte „23.August 1994 (BGBl. I S.2246), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 25.September 2002 (BGBl. I S.3762, 4430),” durch die Angabe „18.Februar 2004 (BGBl. I S.300)” ersetzt.

  10. §41 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird gestrichen.

    b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.

  11. §42 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Abfallverbringungsgesetzes ein Komma und die Worte „der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft zum Abfallrecht” eingefügt.

    b) In Absatz 4 wird das Wort „obere” durch das Wort „oberste” ersetzt.

    c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    „(5) Die oberste Abfallbehörde kann durch Verordnung die Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben auf sich selbst oder eine andere Landesbehörde übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.”

  12. §43 Abs.1 wird wie folgt geändert:

    a) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.

    b) Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden die Sätze 3 und 4.

  13. In §45 Abs.2 Satz 2 werden die Worte „Gefahrenabwehrgesetzes” durch die Worte "Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung" ersetzt.

A r t i k e l   10
Änderung des Niedersächsischen Bodenschutzgesetzes

Das Niedersächsische Bodenschutzgesetz vom 19.Februar 1999 (Nds.GVBl. S.46), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12.Dezember 2002 (Nds.GVBl. S.802), wird wie folgt geändert:

  1. In §4 Abs.4 Satz 4 wird das Wort „obere” durch das Wort „oberste” ersetzt.

  2. §5 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 werden die Worte „in den amtlichen Verkündungsblättern” durch das Wort „öffentlich” ersetzt.

    b) In Absatz 5 Satz 3 wird das Wort „obere” durch das Wort "oberste" ersetzt.

  3. §9 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird gestrichen.

    b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

  4. §10 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Bezirksregierung” durch die Worte „oberste Bodenschutzbehörde” ersetzt.

    b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

    „(7) Die oberste Bodenschutzbehörde kann durch Verordnung die Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben auf sich selbst oder eine andere Landesbehörde übertragen, wenn dies zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist.”

  5. In §13 Satz 3 werden die Worte „§11 Abs.4 Nr.1 des Niedersächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes” durch die Worte „§1 Abs.1 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen” ersetzt.

A r t i k e l   11
Änderung des Niedersächsischen Störfallgesetzes

[Anm. d. Red.: Veränderungen im StörfallG eingearbeitet]

§5 des Niedersächsischen Störfallgesetzes vom 20.November 2001 (Nds.GVBl. S.700) wird wie folgt geändert:

  1. Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz.

  2. Satz 2 wird gestrichen.

A r t i k e l   12
In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1.Januar 2005 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 treten Artikel 2 Nr.12, Artikel 3 Nr.21, Artikel 4 und Artikel 5 Nr.18 Buchst.d am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

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Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de)