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Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
[Anm. d. Red.: Änderungen im Gesetz eingearbeitet]
Das Aufnahmegesetz vom 11.März 2004 (Nds.GVBl. S.100), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7.Oktober 2010 (Nds.GVBl. S.462), wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Am Ende der Nummer 2 wird das Wort oder gestrichen.
bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
3. nach § 24 Abs. 4 AufenthG verteilt werden, oder.
cc) Es wird die folgende Nummer 4 angefügt:
4. aufgrund einer Anordnung nach § 23 AufenthG aufgenommen worden sind, in der § 24 Abs. 4 AufenthG für entsprechend anwendbar erklärt worden ist,.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Nicht von Absatz 1 Satz 1 erfasste Ausländerinnen und Ausländer,
können vom Fachministerium oder der von ihm bestimmten Stelle zur Aufnahme auf die Gemeinden verteilt werden.
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Verweisung § 1 Abs. 2 Nrn. 5 und 6 durch die Verweisung § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nrn. 4 und 5 ersetzt.
bb) Die Zahl 4 270 wird durch die Zahl 4 826 ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Verweisung §§ 27 bis 34 SGB XII durch die Verweisung §§ 27a, 30 bis 33, 35 und 36 SGB XII ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Verweisung § 35 Abs. 2 SGB XII durch die Verweisung § 27b Abs. 2 SGB XII ersetzt.
c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
(5) 1Das Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Verordnung mit Wirkung vom 1.Januar eines Jahres eine von Absatz 1 Satz 1 abweichende jährliche Pauschale bestimmen, wenn sich die der Pauschale zugrunde liegenden Verhältnisse bis zum Ende des vorvergangenen Jahres wesentlich verändert haben. 2Die Veränderung ist wesentlich, wenn sie die Pauschale um mindestens zwei vom Hundert erhöhen würde.
§
4a
Übergangsregelungen
(1) Das Land zahlt den Landkreisen und kreisfreien Städten für jede bei der Zahlung im Jahr 2011 nach § 4 Abs. 2 berücksichtigte Person einmalig weitere 278 Euro.
(2) Für die Zahlungen im Jahr 2012 ist § 4 Abs. 2 Satz 2 in der bis zum 31.Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwenden, wobei die Verweisungen auf das Zwölfte Buch des Sozialgesetzbuchs durch Verweisungen auf das Zwölfte Buch des Sozialgesetzbuchs in der bis zum 31.Dezember 2010 geltenden Fassung zu ersetzen sind.
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1.Januar 2012 in Kraft.
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Hannover, den 23. März 2012
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