Recht und Gesetz in Niedersachsen

ZurückZurück

Gesetz zur Änderung des Aufnahmegesetzes
Vom 23.März 2012 (Nds.GVBl. Nr.4/2012 S.31) - VORIS 27100 -

Schulrecht

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

[Anm. d. Red.: Änderungen im Gesetz eingearbeitet]

Das Aufnahmegesetz vom 11.März 2004 (Nds.GVBl. S.100), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7.Oktober 2010 (Nds.GVBl. S.462), wird wie folgt geändert:

  1. § 1 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    aa) Am Ende der Nummer 2 wird das Wort „oder” gestrichen.

    bb) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

    „3. nach § 24 Abs. 4 AufenthG verteilt werden, oder”.

    cc) Es wird die folgende Nummer 4 angefügt:

    „4. aufgrund einer Anordnung nach § 23 AufenthG aufgenommen worden sind, in der § 24 Abs. 4 AufenthG für entsprechend anwendbar erklärt worden ist,”.

    b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2) Nicht von Absatz 1 Satz 1 erfasste Ausländerinnen und Ausländer,

    1. die nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes leistungsberechtigt sind und nicht unter die Nummern 2 bis 5 fallen,
    2. die nach unanfechtbarer Entscheidung über den Asylantrag noch in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 AsylVfG, einer Aufnahmeeinrichtung, in der Personen nach § 15 a oder § 24 AufenthG aufgenommen werden, oder einer Gemeinschaftsunterkunft, die einer solchen Aufnahmeeinrichtung angegliedert ist, wohnen,
    3. die einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen und noch in einer Aufnahmeeinrichtung nach § 44 AsylVfG, einer Aufnahmeeinrichtung, in der Personen nach § 15a oder § 24 AufenthG aufgenommen werden, oder einer Gemeinschaftsunterkunft, die einer solchen Aufnahmeeinrichtung angegliedert ist, wohnen,
    4. die aufgrund einer Anordnung nach § 23 AufenthG aufgenommen worden sind, in der § 24 Abs. 4 AufenthG nicht für entsprechend anwendbar erklärt worden ist, oder
    5. denen für die Aufnahme aus dem Ausland nach § 22 Satz 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann oder nach § 22 Satz 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist,

    können vom Fachministerium oder der von ihm bestimmten Stelle zur Aufnahme auf die Gemeinden verteilt werden.”

  2. § 4 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    aa) In Nummer 2 wird die Verweisung „§ 1 Abs. 2 Nrn. 5 und 6” durch die Verweisung „§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nrn. 4 und 5” ersetzt.

    bb) Die Zahl „4 270” wird durch die Zahl „4 826” ersetzt.

    b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

    aa) In Nummer 1 wird die Verweisung „§§ 27 bis 34 SGB XII” durch die Verweisung „§§ 27a, 30 bis 33, 35 und 36 SGB XII” ersetzt.

    bb) In Nummer 2 wird die Verweisung „§ 35 Abs. 2 SGB XII” durch die Verweisung „§ 27b Abs. 2 SGB XII” ersetzt.

    c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    „(5) 1Das Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Verordnung mit Wirkung vom 1.Januar eines Jahres eine von Absatz 1 Satz 1 abweichende jährliche Pauschale bestimmen, wenn sich die der Pauschale zugrunde liegenden Verhältnisse bis zum Ende des vorvergangenen Jahres wesentlich verändert haben. 2Die Veränderung ist wesentlich, wenn sie die Pauschale um mindestens zwei vom Hundert erhöhen würde.”

  3. § 4a erhält folgende Fassung:

    „§ 4a
    Übergangsregelungen

    (1) Das Land zahlt den Landkreisen und kreisfreien Städten für jede bei der Zahlung im Jahr 2011 nach § 4 Abs. 2 berücksichtigte Person einmalig weitere 278 Euro.

    (2) Für die Zahlungen im Jahr 2012 ist § 4 Abs. 2 Satz 2 in der bis zum 31.Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwenden, wobei die Verweisungen auf das Zwölfte Buch des Sozialgesetzbuchs durch Verweisungen auf das Zwölfte Buch des Sozialgesetzbuchs in der bis zum 31.Dezember 2010 geltenden Fassung zu ersetzen sind.”

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1.Januar 2012 in Kraft.

__________
Hannover, den 23. März 2012

Zum Seitenanfang
Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de)