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Recht und Gesetz in
Niedersachsen |
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Gesetz zur
Neuordnung des Naturschutzrechts
Vom
19. Februar 2010 (Nds.GVBl. Nr.6/2010 S.104) - VORIS 28100 (neu), 28100, 28100
05, 28100, 28100 01 - |
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Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Niedersächsisches
Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG)
[ Anm. d. Red.:
Das neue Gesetz ist hier
zu finden. ]
Artikel 2
Änderung des
Gesetzes über den Nationalpark Harz (Niedersachsen)
[ Anm. d. Red.:
Veränderungen im
Gesetz eingearbeitet ]
Das Gesetz über den Nationalpark Harz (Niedersachsen)
vom 19.Dezember 2005 (Nds.GVBl. S.446) wird wie folgt geändert:
- . § 1 wird wie folgt geändert:
| a) |
In Absatz 2 werden die Worte im Sinne der Richtlinie
92/43/EWG des Rates vom 21.Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206
S.7) in der jeweils gültigen Fassung gestrichen. |
| b) |
In Absatz 3 werden die Worte im Sinne der Richtlinie
79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild
lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) in der jeweils gültigen
Fassung gestrichen. |
| c) |
Es wird der folgende Absatz 4 angefügt: |
| (4) 1In diesem Gesetz werden Regelungen
getroffen, die das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29.Juli 2009 (BGBl. I
S.2542) ergänzen oder von diesem im Sinne von Artikel 72 Abs. 3 Satz 1 Nr.
2 des Grundgesetzes abweichen. 2Neben den Vorschriften dieses
Gesetzes findet das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum
Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) mit Ausnahme des § 3 Abs. 2, der
§§ 4, 14 Abs. 1 bis 8 und 10, §§ 15 bis 22 Abs. 3,
§§ 23, 25, 31 Abs. 1, §§ 34, 35, 43 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1
bis 3 und 7 bis 9 sowie des § 45 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 9 Anwendung,
soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt. |
- § 6 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
(4) Abweichend von § 60 BNatSchG gilt für das
Betreten des Nationalparks § 30 des Niedersächsischen Gesetzes
über den Wald und die Landschaftsordnung entsprechend."
- § 9 wird wie folgt geändert:
| a) |
Die Sätze 1, 3 und 4 werden gestrichen. |
| b) |
Der bisherige Satz 2 wird einziger Satz und es werden die Worte
soll Befreiung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des § 34c
des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes (NNatG) erfüllt sind
durch die Worte soll abweichend von § 67 Abs. 1 und 2 Satz 1
BNatSchG Befreiung von den Vorschriften dieses Gesetzes erteilt werden, wenn
die Voraussetzungen des § 34 BNatSchG erfüllt sind ersetzt.
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- § 10 wird gestrichen.
- Die Überschrift des Dritten Abschnitts erhält folgende
Fassung:
Planung, Pflege-, Entwicklungs- und
Wiederherstellungsmaßnahmen.
- § 11 wird wie folgt geändert:
| a) |
In Absatz 2 werden die Verweisung § 5 NNatG
durch die Verweisung § 10 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG und die
Verweisung § 6 NNatG durch die Verweisung § 11 Abs.
1 Satz 1 BNatSchG ersetzt. |
| b) |
Absatz 3 erhält folgende Fassung: |
| (3) 1Bei der Vorbereitung der Aufstellung und
Fortschreibung des Nationalparkplans ist den nach § 3 des
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes von einem Land anerkannten
Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind,
Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einsicht in die einschlägigen
Sachverständigengutachten zu geben, soweit sie durch den Nationalparkplan
in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt sind.
2§ 38 NAGBNatSchG gilt entsprechend. |
- In § 12 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 werden die Worte §
9 Satz 3 dieses Gesetzes sowie § 60b NNatG gelten entsprechend durch
die Worte § 11 Abs. 3 gilt entsprechend ersetzt.
- § 13 wird wie folgt geändert:
| a) |
In der Überschrift wird nach dem Wort Pflege-
ein Komma eingefügt und die Worte und
Entwicklungsmaßnahmen werden durch die Worte Entwicklungs-
und Wiederherstellungsmaßnahmen ersetzt. |
| b) |
In Satz 1 wird nach dem Wort Pflege ein Komma
eingefügt und die Worte und Entwicklung werden durch die Worte
Entwicklung und Wiederherstellung ersetzt. |
| c) |
Satz 2 erhält folgende Fassung: 2§
15 Abs. 2 und 3 NAGBNatSchG gilt entsprechend. |
- § 17 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:
2Im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung nach Satz 1 Nr.
3 erfolgt die Entscheidung nach § 25 Abs. 4 Satz 1 NJagdG abweichend von
§ 21 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes im Benehmen mit dem
Jagdbeirat;.
- In § 18 werden die Absätze 3 bis 6 gestrichen.
- In § 21 Abs. 3 wird die Verweisung § 66 NNatG
durch die Verweisung § 72 BNatSchG ersetzt.
- § 22 wird gestrichen.
- § 23 wird wie folgt geändert:
| a) |
Absatz 3 erhält folgende Fassung: |
|
(3) Für die am 28.Februar 2010 anhängigen
Verfahren sind § 9 Satz 3, § 11 Abs. 3 und § 12 Abs. 3 Satz 1
Halbsatz 2 dieses Gesetzes in der bis zum 28.Februar 2010 geltenden Fassung und
§ 60a Nrn. 1 bis 6, 7 Buchst. b und Nr. 8 sowie die §§ 60b und
60c des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in der bis zum 31.Oktober
2009 geltenden Fassung anzuwenden. |
| b) |
Absatz 4 wird gestrichen. |
Artikel 3
Änderung des
Gesetzes über den Nationalpark Niedersächsisches
Wattenmeer
Das Gesetz über den Nationalpark Niedersächsisches
Wattenmeer vom 11.Juli 2001 (Nds.GVBl. S.443), zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23.Juni 2005 (Nds.GVBl S.210), wird wie folgt
geändert:
- § 1 wird wie folgt geändert:
| a) |
Die Überschrift erhält folgende Fassung: |
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Nationalpark ,Niedersächsisches
Wattenmeer. |
| b) |
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. |
| c) |
Es wird der folgende Absatz 2 angefügt: |
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(2) 1In diesem Gesetz werden Regelungen
getroffen, die das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29.Juli 2009 (BGBl. I
S.2542) ergänzen oder von diesem im Sinne von Artikel 72 Abs. 3 Satz 1 Nr.
2 des Grundgesetzes abweichen; die abweichenden Regelungen gelten nicht im
Bereich der Küstengewässer (§ 56. Abs. 1 BNatSchG).
2Neben den Vorschriften dieses Gesetzes findet das
Niedersächsische Ausführungsgesetz zum Bundesnaturschutzgesetz
(NAGBNatSchG) mit Ausnahme des § 3 Abs. 2, der §§ 4, 14 Abs. 1
bis 8 und 10, §§ 15 bis 22 Abs. 3, §§ 23 und 24 Abs. 1,
§§ 25 und 43 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 und 7 bis 9 sowie des §
45 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 9 Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes
bestimmt. |
- § 2 wird wie folgt geändert:
| a) |
Absatz 1 wird wie folgt geändert: |
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| aa) |
Satz 4 wird gestrichen. |
| bb) |
Der bisherige Satz 5 wird Satz 4. |
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| b) |
Absatz 2 erhält folgende Fassung: |
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(2) 1Die Flächen des Nationalparks mit
Ausnahme der Erholungszone oberhalb der mittleren Tidehochwasser-Linie, des
Ruhezonenteils I/50 sowie der Geestrandflächen zwischen Sahlenburg und
Berensch sind Europäisches Vogelschutzgebiet. 2Die in Satz 1
bezeichneten Flächen dienen auch dem Ziel, das Überleben und die
Vermehrung der dort vorkommenden, in Anhang I und Artikel 4 Abs. 2 der
Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2.April 1979 über die Erhaltung der
wild lebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S.1) in der jeweils geltenden
Fassung genannten Vogelarten sicherzustellen; die wertbestimmenden Vogelarten
und die Erhaltungsziele ergeben sich aus der Anlage 5. |
| c) |
Absatz 3 erhält folgende Fassung: |
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(3) 1Die Flächen des Nationalparks sind
Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung, soweit sich aus der Anlage 4 nichts
anderes ergibt. 2Die in Satz 1 bezeichneten Flächen dienen auch
der Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes
der in der Anlage 5 genannten wertbestimmenden Lebensraumtypen sowie Tier- und
Pflanzenarten; die Erhaltungsziele ergeben sich aus der Anlage 5. |
- In § 4 Abs. 2 werden die Worte das Kartenwerk nach §
3 Abs. 1 durch die Worte das in den Anlagen 2 und 3 enthaltene
Kartenwerk ersetzt.
- In § 6 Abs. 2 Nr. 5 werden nach dem Wort Drachen
ein Komma und die Worte auch vom Fahrzeug aus eingefügt.
- In § 7 Abs. 4 Satz 3 werden die Worte Lebensraumtypen
nach § 2 Abs. 3 durch die Worte und in der Anlage 5 genannten
Lebensraumtypen ersetzt.
- § 14 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
1Das Betretensrecht kann durch Einzelanordnung
für bestimmte Flächen beschränkt werden, die sich nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes zu einem der in der Anlage 5 genannten
Lebensraumtypen entwickelt oder eine wesentlich erhöhte Bedeutung für
die Erhaltung von in der Anlage 5 genannten Arten erlangt haben oder soweit die
Beschränkung erforderlich ist, um einer erheblichen Beeinträchtigung
der in der Anlage 5 genannten prioritären natürlichen Lebensraumtypen
entgegenzuwirken.
- § 15 Abs. 5 wird gestrichen.
- § 16 wird wie folgt geändert:
| a) |
Satz 1 wird wie folgt geändert: |
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| aa) |
Am Ende der Nummer 5 wird das Wort und durch
ein Komma ersetzt. |
| bb) |
Am Ende der Nummer 6 wird der Punkt durch das Wort
und ersetzt. |
| cc) |
Es wird die folgende Nummer 7 angefügt: |
| 7. das Befahren der Bundeswasserstraßen mit
Wasserfahrzeugen nach Maßgabe des Bundeswasserstraßenrechts.
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| b) |
In Satz 2 wird die Verweisung § 34c des
Niedersächsischen Naturschutzgesetzes durch die Verweisung
§ 34 BNatSchG ersetzt. |
- § 17 wird wie folgt geändert:
| a) |
Satz 1 wird gestrichen. |
| b) |
Der bisherige Satz 2 wird einziger Satz und darin werden die
Worte der Befreiungsantrag durch die Worte ein
Befreiungsantrag sowie die Verweisung § 34c des
Niedersächsischen Naturschutzgesetzes durch die Verweisung
§ 34 BNatSchG ersetzt. |
- § 19 wird gestrichen.
- § 22 wird wie folgt geändert:
| a) |
a) In der Überschrift wird nach dem Wort
Pflege- ein Komma eingefügt und die Worte und
Entwicklungsmaßnahmen werden durch die Worte Entwicklungs-
und Wiederherstellungsmaßnahmen ersetzt. |
| b) |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: |
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| aa) |
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort Pflege ein
Komma eingefügt und die Worte oder zur Entwicklung werden
durch die Worte Entwicklung und Wiederherstellung ersetzt.
|
| bb) |
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung: |
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2§ 15 Abs. 2 und 3 NAGBNatSchG
gilt entsprechend. |
|
| c) |
Absatz 2 wird wie folgt geändert: |
|
| aa) |
In Satz 1 werden nach dem Wort können
die Worte über die in § 3 Abs. 4 BNatSchG genannten Fälle
hinaus und nach dem Wort Einverständnis das Wort
auch eingefügt. |
| bb) |
In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte Pflege und
Entwicklung durch die Worte Pflege, Entwicklung und
Wiederherstellung ersetzt. |
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- § 24 wird wie folgt geändert:
| a) |
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: |
|
| aa) |
In Nummer 1 werden die Worte Entwicklungs- und
Pflegemaßnahmen durch die Worte Pflege-, Entwicklungs- und
Wiederherstellungsmaßnahmen ersetzt. |
| bb) |
In Nummer 2 werden die Worte Pflege, Betreuung und
Entwicklung durch die Worte Betreuung, Pflege, Entwicklung und
Wiederherstellung ersetzt. |
| cc) |
In Nummer 9 wird die Verweisung § 55 Abs. 2
Satz 1 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes durch die
Verweisung § 32 Abs. 1 Satz 1 NAGBNatSchG ersetzt. |
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| b) |
In Absatz 4 Satz 1 wird die Verweisung § 63 des
Niedersächsischen Naturschutzgesetzes durch die Verweisung
§ 3 Abs. 2 BNatSchG und § 2 Abs. 1 und 2 NAGBNatSchG
ersetzt. |
- 13. § 27 wird wie folgt geändert:
| a) |
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: |
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| aa) |
In Nummer 3 werden die Worte § 60 des
Niedersächsischen Naturschutzgesetzes anerkannten Vereine durch die
Worte § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Land Niedersachsen,
anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit
tätig sind ersetzt. |
| bb) |
In Nummer 4 werden die Worte sowie die
Landwirtschaftskammern gestrichen und nach dem Wort liegen
ein Komma und die Worte die Landwirtschaftskammer Niedersachsen
eingefügt. |
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| b) |
In Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte Entwicklungs-
und Pflegemaßnahmen durch die Worte Pflege-, Entwicklungs-
und Wiederherstellungsmaßnahmen ersetzt. |
- In § 28 Abs. 3 wird die Verweisung § 66 des
Niedersächsischen Naturschutzgesetzes durch die Verweisung
§ 72 BNatSchG ersetzt.
- § 29 wird gestrichen.
- § 30 erhält folgende Fassung:
§
30
Übergangsregelungen
(1) Von den Schutzbestimmungen der §§ 6 bis 11 in den
Ruhezonengebieten I/51 und I/52 abweichende behördliche Genehmigungen,
Erlaubnisse, Bewilligungen und sonstige Verwaltungsakte, die am 8.November 2007
bestandskräftig waren, gelten fort.
(2) 1Für die am
28.Februar 2010 anhängigen Verfahren gelten fort
- für das Ruhezonengebiet I/51 die Regelungen nach den
§§ 2 bis 5 der Verordnung über das Naturschutzgebiet
,Küstenmeer vor den Ostfriesischen Inseln in der
niedersächsischen 12-Seemeilen-Zone der Nordsee vom 31.Oktober 2007
(Nds.MBl. S.1241),
- für das Ruhezonengebiet 1/52 die Regelungen nach den
§§ 2 bis 5 der Verordnung über das Naturschutzgebiet ,Roter
Sand in der niedersächsischen 12-Seemeilen-Zone der Nordsee vom
31.Oktober 2007 (Nds.MBl. S.1243).
2Genehmigungsverfahren und
Vorbescheidverfahren über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen gelten als
ein Verfahren im Sinne von Satz 1.
(3) Die vor dem 1.März 2010 landesplanerisch festgestellten
oder im Landes-Raumordnungsprogramm dargestellten Planungen und
Maßnahmen, bei denen im Raumordnungsverfahren die Belange des
Naturschutzes auf der Grundlage der Regelungen einer in Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1
oder 2 genannten Verordnung berücksichtigt worden sind, bedürfen in
den Ruhezonengebieten 1/51 und 1/52 keiner Befreiung nach § 67 Abs. 1 und
2 Satz 1 BNatSchG oder § 17 dieses Gesetzes.
(4) Für die am 28.Februar 2010 anhängigen Verfahren sind
die §§ 60a bis 60c des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in
der bis zum 31.Oktober 2009 geltenden Fassung anzuwenden.
- Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
| a) |
In den Regelungen zu Nummer I/12 werden in der Spalte
Besonderer Schutzzweck die Worte insbesondere im
südlichen Teilbereich gestrichen, nach dem Wort
Meeresenten das Wort und durch ein Komma ersetzt sowie
das Wort Brandseeschwalben durch die Worte Seeschwalben und
Möwen ersetzt. |
| b) |
Es werden die folgenden Nummern I/51 und I/52 angefügt:
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| I/51 |
Küstenmeer vor den Ostfriesischen Inseln
Vom Seegebiet ,Borkumriff bis zur
,Mellumplate, von der nördlich der Insel Baltrum nach Norden
verspringenden Zwischenzone unterbrochen. |
bedeutendes Rast-,
Durchzugs- und Überwinterungsgebiet für Seevögel. Mit 10 bis 20
m Tiefe für Brutvögel der Ostfriesischen Inseln bedeutendes
Nahrungsgebiet. |
Verklappung von Baggergut gemäß der
Handlungsanweisung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung zur Unterbringung von
Baggergut im Küstenbereich.
Ausübung der Sportfischerei.
Anlage von Versorgungs- und Energieleitungen, soweit
dies dem Schutzzweck nicht entgegensteht.
Entnahme von Sand oder Bodenmaterial, um Einrichtungen
des Insel- und Küstenschutzes zu erhalten, soweit dies dem Schutzzweck
nicht entgegensteht. |
| I/52 |
Roter Sand im
Seekartenbereich Nordergründe etwa 20 km nordwestlich der Insel Mellum bis
an die Landesgrenze zu Hamburg |
Einflussbereich des
Elbe-Weser-Ästuars mit erhöhter biologischer Produktivität
(Phyto- und Zooplankton), Anreicherung von Nahrungspartikeln und erhöhter
Fischdichte. Mit 5 bis 10 m Tiefe für Seevögel, besonders für
Brandseeschwalbe, Zwergmöwe und Heringsmöwe, bedeutendes
Nahrungsgebiet. Für Sterntaucher und Sturmmöwe bedeutendes Rast- und
Überwinterungsgebiet. |
Verklappung von Baggergut gemäß der
Handlungsanweisung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung zur Unterbringung von
Baggergut im Küstenbereich.
Ausübung der Sportfischerei.
Anlage von Versorgungs- und Energieleitungen, soweit
dies dem Schutzzweck nicht entgegensteht.
Entnahme von Sand oder Bodenmaterial, um Einrichtungen
des Insel- und Küstenschutzes zu erhalten, soweit dies dem Schutzzweck
nicht entgegensteht. |
|
- Die Anlage 2 wird durch die als
Anlage 1 zu diesem
Gesetz beigefügte neue Anlage 2 ersetzt.
- In der Anlage 3 werden die Blätter 11 und 21 durch die als
Anlage 2 zu diesem
Gesetz beigefügten neuen Blätter 11 und 21 ersetzt.
- Es werden die als
Anlage 3 zu diesem
Gesetz beigefügte Anlage 4 (Karte zum Gebiet von gemeinschaftlicher
Bedeutung Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer) sowie die
nachfolgende Anlage 5 angefügt:
Anlage 5
(zu
§ 2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2)
Wertbestimmende Lebensraumtypen und Arten
sowie Erhaltungsziele des Europäischen Vogelschutzgebietes
,Niedersächsisches Wattenmeer und angrenzendes Küstenmeer und
des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung ,Nationalpark
Niedersächsisches Wattenmeer
I. Lebensraumtypen gemäß Anhang I
der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.Mai 1992 zur Erhaltung der
natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
(ABl. EG Nr. L 206 S.7)
- Prioritäre natürliche Lebensraumtypen
- Lagunen des Küstenraumes (Strandseen) (1150)
- Festliegende Küstendünen mit krautiger Vegetation
(Graudünen) (2130)
- Entkalkte Dünen mit Empetrum nigrum (2140)
- Festliegende entkalkte Dünen der atlantischen Zone
(Calluno-Ulicetea) (2150)
- Weitere natürliche Lebensraumtypen
- Sandbänke mit nur schwacher ständiger
Überspülung durch Meerwasser (1110)
- Ästuarien (1130)
- Vegetationsfreies Schlick-, Sand- und Mischwatt (1140)
- Flache große Meeresarme und -buchten (Flachwasserzonen und
Seegraswiesen) (1160)
- Riffe (1170)
- Pioniervegetation mit Salicornia und anderen einjährigen
Arten auf Schlamm und Sand (Quellerwatt) (1310)
- Schlickgrasbestände (Spartinion maritimae) (1320)
- Atlantische Salzwiesen (Glauco-Puccinellietalia maritimae) (1330)
- Primärdünen (2110)
- Weißdünen mit Strandhafer Ammophila arenaria (2120)
- Dünen mit Hippophaë rhamnoides (2160)
- Dünen mit Salix repens ssp. argentea (Salicion arenariae)
(2170)
- Bewaldete Dünen der atlantischen, kontinentalen und borealen
Region (2180)
- Feuchte Dünentäler (2190)
- Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der
Littorelletea uniflorae und/oder der Isoëto-Nanojuncetea (3130)
- Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des
Magnopotamions oder Hydrocharitions (3150)
II. Tier- und Pflanzenarten gemäß
Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG
- Säugetiere
- Kegelrobbe (Halichoerus grypus)
- Schweinswal (Phocoena phocoena)
- Seehund (Phoca vitulina)
- Fische
- Finte (Alosa fallax)
- Flussneunauge (Lampetra fluviatilis)
- Meerneunauge (Petromyzon marinus)
- Pflanzen
- Sumpf-Glanzkraut (Liparis loeselii)
III. Vogelarten im Europäischen
Vogelschutzgebiet
- Vogelarten gemäß Anhang I der Richtlinie 79/409/EWG
- Brandseeschwalbe (Sterna sandvicensis)
- Flussseeschwalbe (Sterna hirundo)
- Goldregenpfeifer (Pluvialis apricaria)
- Kornweihe (Circus cyaneus)
- Küstenseeschwalbe (Sterna paradisaea)
- Löffler (Platalea leucorodia)
- Nonnengans (Branta leucopsis)
- Pfuhlschnepfe (Limosa lapponica)
- Rohrdommel (Botaurus stellaris)
- Rohrweihe (Circus aeruginosus)
- Säbelschnäbler (Recurvirostra avosetta)
- Seeregenpfeifer (Charadrius alexandrinus)
- Sumpfohreule (Asio flammeus)
- Sterntaucher (Gavia stellata)
- Wanderfalke (Falco peregrinus)
- Zwergmöwe (Larus minutus)
- Zwergseeschwalbe (Sterna albifrons)
- Zugvogelarten im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 der Richtlinie
79/409/EWG
- Alpenstrandläufer (Calidris alpina)
- Austernfischer (Haematopus ostralegus)
- Berghänfling (Carduelis flavirostris)
- Blässgans (Anser albifrons)
- Brandgans (Tadorna tadorna)
- Dreizehenmöwe (Rissa tridactyla)
- Dunkler Wasserläufer (Tringa erythropus)
- Eiderente (Somateria molissima)
- Feldlerche (Alauda arvensis)
- Graugans (Anser anser)
- Großer Brachvogel (Numenius arquata)
- Grünschenkel (Tringa nebularia)
- Heringsmöwe (Larus fuscus)
- Kiebitz (Vanellus vanellus)
- Kiebitzregenpfeifer (Pluvialis squatarola)
- Knutt (Calidris canutus)
- Kormoran (Phalacrocorax carbo)
- Krickente (Anas crecca)
- Lachmöwe (Larus ridibundus)
- Löffelente (Anas clypeata)
- Mantelmöwe (Larus marinus)
- Ohrenlerche (Eremophila alpestris)
- Pfeifente (Anas penelope)
- Regenbrachvogel (Numenius phaeopus)
- Ringelgans (Branta bernicla)
- Rotschenkel (Tringa totanus)
- Sanderling (Calidris alba)
- Sandregenpfeifer (Charadrius hiaticula)
- Schafstelze (Motacilla flava)
- Sichelstrandläufer (Calidris ferruginea)
- Silbermöwe (Larus argentatus)
- Spießente (Anas acuta)
- Steinschmätzer (Oenanthe oenanthe)
- Steinwälzer (Arenaria interpres)
- Stockente (Anas platyrhynchos)
- Strandpieper (Anthus petrosus)
- Sturmmöwe (Larus canus)
- Tordalk (Alca torda)
- Trauerente (Melanitta nigra)
- Trottellumme (Uria aalge)
- Uferschnepfe (Limosa limosa)
IV. Beschreibung der Erhaltungsziele für
das Natura 2000-Gebiet
- Allgemeine Erhaltungsziele für die Lebensraumtypen
gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG
| a) |
Verbreitungsgebiet und Gesamtbestand
(Flächengröße) im Rahmen der natürlichen Schwankungen
stabil oder zunehmend |
| b) |
langfristig geeignete Strukturen und Funktionen |
| c) |
günstiger Erhaltungszustand der charakteristischen Arten
|
- Allgemeine Erhaltungsziele für Arten gemäß Anhang II
der Richtlinie 92/43/EWG einschließlich der charakteristischen Arten der
Lebensraumtypen
| a) |
langfristig lebensfähige, im Rahmen der natürlichen
Schwankungen stabile Populationen |
| b) |
keine Abnahme des natürlichen Verbreitungsgebietes |
| c) |
geeignete Lebensräume für alle Lebensphasen wie
Fortpflanzung, Aufzucht, Mauser, Durchzug, Rast, Überwinterung und
Nahrungssuche von ausreichender Größe sowie der Möglichkeit
unbehinderter Wander- und Wechselbewegungen zwischen den Teillebensräumen,
auch in der Umgebung des Nationalparks |
- Besondere Erhaltungsziele für Lebensräume und Arten der
Meeresgebiete
| a) |
Flache Meeresarme und -buchten (1160), überspülte
Sandbänke (1110) sowie geogene und biogene Riffe (1170) mit guter
Wasserqualität, natürlichen Strukturen, natürlichen dynamischen
Prozessen und beständigen Populationen der charakteristischen Arten. Dies
beinhaltet |
|
| aa) |
natürliche hydrodynamische und morphologische
Bedingungen, |
| bb) |
natürliche Sandbankstrukturen mit Kämmen und
Tälern sowie durch Wellenbewegung und Strömungen bedingten
Sedimentumlagerungen, |
| cc) |
natürliche sublitorale Muschelbänke mit allen
Altersphasen und intakten Lebensgemeinschaften, |
| dd) |
natürliche Verteilung der verschiedenen Fein- und
Grobsubstrate des Meeresgrunds, |
| ee) |
günstige Voraussetzungen für die Neuentstehung
von Bänken der Europäischen Auster, Sabellaria-Riffen und
sublitoralen Seegras-Wiesen. |
|
| b) |
Störungsarme, großflächige, mit der Umgebung
verbundene Lebensräume für beständige Populationen von
Schweinswal, Kegelrobbe, Seehund, Finte, Meerneunauge und Flussneunauge. |
| c) |
Störungsarme Meeresflächen als Nahrungs-, Rast- und
Mausergebiete für Seevogelarten wie Sterntaucher, Eiderente, Trauerente
und Brandseeschwalbe. |
- Besondere Erhaltungsziele für Lebensräume und Arten der
Wattgebiete einschließlich der Ästuare
| a) |
Naturnahe Salz- und Brackwasser-Wattflächen der
Lebensraumtypen 1130, 1140, 1310 und 1320 mit guter Wasserqualität,
natürlichen Strukturen, natürlichen dynamischen Prozessen und
beständigen Populationen der charakteristischen Arten. Dies beinhaltet
|
|
| aa) |
natürliche Hydrodynamik und ungestörte
Sedimentversorgung, |
| bb) |
natürliche Verteilung von Sand-, Misch- und
Schlicksedimenten sowie von Flächen mit Seegras-, Queller- und
Schlickgras-Vegetation, |
| cc) |
natürliche Prielsysteme, |
| dd) |
natürliche eulitorale Muschelbänke mit allen
Altersphasen und intakten Lebensgemeinschaften. |
|
| b) |
Störungsarme, großflächige, mit der Umgebung
verbundene Lebensräume für beständige Populationen von
Kegelrobbe, Seehund, Finte, Meerneunauge und Flussneunauge. |
| c) |
Störungsarme Nahrungs-, Rast- und Mausergebiete für
typische Brut- und Gastvogelarten der Wattflächen wie
Säbelschnäbler, Alpenstrandläufer, Pfuhlschnepfe, Großer
Brachvogel, Brandgans. |
- Besondere Erhaltungsziele für Lebensräume und Arten der
Salzwiesen
| a) |
Natürliche und naturnahe Salzwiesen (1330) sowie darin
gelegene Lagunen (1150) mit vielfältigen Strukturen, natürlichen
dynamischen Prozessen und beständigen Populationen der charakteristischen
Arten. Dies beinhaltet |
|
| aa) |
natürliche Abläufe der Erosion, Sedimentation
und Prielbildung, |
| bb) |
regelmäßige Überflutung durch
unbelastetes Meerwasser, |
| cc) |
natürliche Ausprägung von Relief,
Salinität und Wasserhaushalt, |
| dd) |
natürliche Vegetationsentwicklung auf den
überwiegenden Flächenanteilen, |
| ee) |
ausgewählte Teilflächen mit den besonderen
Lebensgemeinschaften extensiv beweideter oder gemähter Salzwiesen. |
|
| b) |
Störungsarme Brut- und Rastgebiete für
charakteristische Brut- und Gastvogelarten der Salzwiesen wie Rotschenkel,
Austernfischer, Ringelgans, Ohrenlerche. Dies beinhaltet das Fehlen von nicht
natürlicherweise vorkommenden Prädatoren. |
- Besondere Erhaltungsziele für Lebensräume und Arten der
Strände und Dünen
| a) |
a) Sandplaten mit Pioniervegetation (1310), Strandseen (1150),
Vordünen (2110), Strandhafer-Weißdünen (2120),
Graudünen-Rasen (2130), Dünenheiden mit Krähenbeere (2140) und
Besenheide (2150), Sanddorngebüsche (2160), Kriechweidengebüsche
(2170) und Dünnwälder (2180) mit vielfältigen Strukturen,
natürlichen dynamischen Prozessen und beständigen Populationen der
charakteristischen Arten. Dies beinhaltet |
|
| aa) |
natürliche Abläufe aus Aufwehung und Abtrag
kalkreicher und kalkarmer Sande, |
| bb) |
vollständige Zonierung der typischen
Vegetationsbestände mit jüngeren und älteren Entwicklungsstadien
einschließlich offener Sandstellen, |
| cc) |
naturnahe Strandseen und -tümpel mit
temporärer Verbindung zum Meer, |
| dd) |
ständige Neubildung von Pionierstadien der
Strände, Dünen und Lagunen, |
| ee) |
ausgewogene Verteilung von vorherrschenden
gehölzfreien Stadien sowie Gebüschen und kleinflächigen
Wäldern, |
| ff) |
keine oder allenfalls geringe Anteile eingeführter
Gehölzarten und sonstiger Neophyten. |
|
| b) |
Störungsarme Brut- und Rastgebiete für
charakteristische Brut- und Gastvogelarten der Strände und Dünen wie
Seeregenpfeifer, Zwergseeschwalbe, Großer Brachvogel, Eiderente,
Brandgans, Steinschmätzer. Dies beinhaltet geeignete Vegetations- und
Bodenstrukturen wie z.B. vegetationsarme Schillbänke sowie das Fehlen von
nicht natürlicherweise vorkommenden Prädatoren. |
- Besondere Erhaltungsziele für Lebensräume und Arten der
feuchten Dünentäler
| a) |
Feuchte bis nasse Dünentäler und -randbereiche
(2190) einschließlich naturnaher Birken-und Erlenwälder dieser
Standorte (2180) mit vielfältigen Strukturen, natürlichen dynamischen
Prozessen und beständigen Populationen der charakteristischen Arten. Dies
beinhaltet |
|
| aa) |
ausreichende Anteile aller natürlichen
Entwicklungsstadien mit ihren charakteristischen Biotop- und Vegetationstypen,
wie salzbeeinflusste Initialstadien, Tümpel, kalkreiche und kalkarme
Kleinseggenriede, torfmoosreiche Feuchtheiden, Röhrichte und
Weidengebüsche, |
| bb) |
ständige Neubildung von Dünentälern mit
natürlichem Wasserhaushalt sowie natürlichem Einfluss von Wind und
Sturmfluten, |
| cc) |
ausgewogene Verteilung von vorherrschenden
gehölzfreien, kurzrasigen und hochwüchsigen Stadien sowie von
Gebüschen und kleinflächigen Wäldern, |
| dd) |
keine oder allenfalls geringe Anteile eingeführter
Gehölzarten und sonstiger Neophyten. |
|
| b) |
Stabile oder zunehmende Bestände des Sumpf-Glanzkrauts
(Liparis loeselii) in nassen, kalkreichen Dünentälern und
-randbereichen. |
| c) |
Störungsarme Brutgebiete für charakteristische
Brutvogelarten der feuchten Dünentäler wie Sumpfohreule, Kornweihe
und Rohrweihe. Dies beinhaltet geeignete Vegetationsstrukturen wie
Schilfröhrichte sowie das Fehlen von nicht natürlicherweise
vorkommenden Prädatoren. |
- Besondere Erhaltungsziele für Lebensräume und Arten des
Grünlands
Störungsarme Brut- und Rastgebiete
für charakteristische Brut- und Gastvogelarten des Grünlands wie
Uferschnepfe, Rotschenkel, Blässgans. Dies beinhaltet
| a) |
hohe Wasserstände im binnendeichs gelegenen
Feuchtgrünland, |
| b) |
vielfältige Strukturen mit Bodenwellen und
Kleingewässern, |
| c) |
geringe bis mäßige Nährstoffversorgung, |
| d) |
zielgerichtete Pflege durch extensive Beweidung oder Mahd,
|
| e) |
das Fehlen von nicht natürlicherweise vorkommenden
Prädatoren, |
| f) |
Eignung als störungsfreie Hochwasserrastplätze
für Wat- und Wasservögel. |
- Besondere Erhaltungsziele für Lebensräume und Arten der
Stillgewässer
| a) |
Naturnahe Tümpel, Weiher und Seen, insbesondere innerhalb
der eingedeichten Grünlandgebiete, teils mit mesotrophem Wasser und einer
Vegetation der Strandlings- und Zwergbinsen-Gesellschaften (3130), teils mit
eutrophem Wasser und einer Vegetation der Laichkraut- und
Froschbiss-Gesellschaften (3150). |
| b) |
Störungsarme Wasser- und Röhrichtflächen als
Lebensräume von Brutvögeln wie Rohrdommel, Löffelente,
Rohrweihe, Blaukehlchen, Schilfrohrsänger sowie als Rastplätze
für Wat- und Wasservögel, insbesondere bei Hochwasser. |
Artikel 4
Änderung des
Gesetzes über das Biosphärenreservat Niedersächsische
Elbtalaue
Das Gesetz über das
Biosphärenreservat Niedersächsische Elbtalaue vom
14.November 2002 (Nds.GVBl. S.426), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 23.Juni 2005 (Nds.GVBl. S.210), wird wie folgt geändert:
- § 1 wird wie folgt geändert:
| a) |
Absatz 2 erhält folgende Fassung: |
|
(2) Die Flächen des Biosphärenreservats sind
Europäisches Vogelschutzgebiet, soweit sich aus der Anlage 2 nichts
anderes ergibt. |
| b) |
Es wird der folgende Absatz 3 angefügt: |
|
(3) 1In diesem Gesetz werden Regelungen
getroffen, die das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29.Juli 2009 (BGBl. I
S.2542) ergänzen oder von diesem im Sinne von Artikel 72 Abs. 3 Satz 1 Nr.
2 des Grundgesetzes abweichen. 2Neben den Vorschriften dieses
Gesetzes findet das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum
Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) mit Ausnahme des § 3 Abs. 2, der
§§ 4, 14 Abs. 1 bis 8 und 10, §§ 15 bis 22 Abs. 3,
§§ 23 bis 25, 43 Abs. 3 Satz 1 Nm. 1 bis 4 und 7 bis 9 sowie des
§ 45 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 9 Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz etwas
anderes bestimmt. |
- § 2 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
| a) |
Buchstabe a erhält folgende Fassung: |
|
a) Teile der Städte Dannenberg (Elbe) und Hitzacker
(Elbe), die Gemeinde Damnatz sowie Teile der Gemeinden Gusborn, Langendorf und
Neu Darchau - Samtgemeinde Elbtalaue -,. |
| b) |
Buchstabe b wird gestrichen. |
| c) |
Der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b und wie folgt
geändert: |
|
Nach dem Wort Lüchow wird der Klammerzusatz
(Wendland) eingefügt. |
| d) |
Der bisherige Buchstabe d wird Buchstabe c. |
- In § 3 Abs. 6 wird die Angabe des
Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) durch die Angabe
BNatSchG ersetzt.
- In § 4 Satz 2 Nr. 3 wird das Wort besonders durch
das Wort gesetzlich ersetzt.
- § 9 wird wie folgt geändert:
| a) |
Absatz 2 erhält folgende Fassung: |
|
(2) § 14 Abs. 1, 2, 4, 6 Satz 1 und Abs. 7
NAGBNatSchG gilt entsprechend. |
| b) |
Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen. |
- § 10 Abs. 3 wird gestrichen.
- In § 11 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung § 34c
NNatG durch die Verweisung § 34 BNatSchG ersetzt.
- § 17 wird wie folgt geändert:
| a) |
In der Überschrift wird das Wort besonders
durch das Wort gesetzlich ersetzt. |
| b) |
In Absatz 1 Halbsatz 1 werden das Wort besonders
durch das Wort gesetzlich ersetzt und nach dem Wort
sind die Worte abweichend von § 30 Abs. 2 bis 7
BNatSchG eingefügt. |
| c) |
Absatz 2 wird wie folgt geändert: |
|
| aa) |
In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe Nrn. 18 bis
21 durch die Angabe Nr. 2 Buchst. b ersetzt. |
| bb) |
In Satz 2 wird die Verweisung § 28a Abs. 6
NNatG durch die Verweisung § 30 Abs. 5 und 6 BNatSchG
ersetzt. |
|
| d) |
Absatz 3 erhält folgende Fassung: |
|
(3) 1Die untere Naturschutzbehörde kann
Ausnahmen von Absatz 1 in entsprechender Anwendung des § 30 Abs. 3 und 4
BNatSchG zulassen. 2Die Vorschriften der ergänzenden
Verordnungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 sowie Vorschriften des dritten
Abschnitts dieses Gesetzes bleiben unberührt. |
| e) |
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort besonders durch
das Wort gesetzlich ersetzt. |
| f) |
In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort besonders durch
das Wort gesetzlich ersetzt. |
- Die Überschrift des Zweiten Teils erhält folgende Fassung:
Sicherung, Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung des
Biosphärenreservats.
- Im Zweiten Teil wird die Überschrift des Ersten Abschnitts
gestrichen.
- § 18 wird wie folgt geändert:
| a) |
In der Überschrift wird nach dem Wort Pflege-
ein Komma eingefügt und die Worte und
Entwicklungsmaßnahmen werden durch die Worte Entwicklungs-
und Wiederherstellungsmaßnahmen ersetzt. |
| b) |
In Satz 1 wird im einleitenden Satzteil nach dem Wort
Pflege- ein Komma eingefügt und die Worte und
Entwicklungsmaßnahmen werden durch die Worte Entwicklungs-
und Wiederherstellungsmaßnahmen ersetzt. |
| c) |
Satz 2 erhält folgende Fassung: |
|
2§ 15 Abs. 2 und 3 NAGBNatSchG gilt
entsprechend. |
| d) |
Satz 3 wird gestrichen. |
- § 19 wird gestrichen.
- § 20 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
(2) § 66 Abs. 2 bis 4 BNatSchG und § 40 Abs. 2 bis 4
NAGBNatSchG gelten entsprechend.
- § 22 wird wie folgt geändert:
| a) |
In Absatz 2 wird die Verweisung § 5 NNatG
durch die Verweisung § 10 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG ersetzt.
|
| b) |
In Absatz 4 werden die Worte Pflege- und
Entwicklungspläne durch die Worte Pflege-, Entwicklungs- und
Wiederherstellungspläne ersetzt. |
| c) |
In Absatz 5 werden die Worte Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen durch die Worte Pflege-, Entwicklungs-
und Wiederherstellungsmaßnahmen ersetzt. |
- § 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
| a) |
In Nummer 2 werden die Worte Handwerkskammer
Lüneburg-Stade durch die Worte Handwerkskammer
Braunschweig-Lüneburg-Stade und die Worte
Landwirtschaftskammer Hannover durch die Worte
Landwirtschaftskammer Niedersachsen ersetzt. |
| b) |
In Nummer 3 werden die Worte die Vereine im Sinne von
§ 60 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes durch die Worte
die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Land Niedersachsen
anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit
tätig sind, ersetzt. |
| c) |
In Nummer 4 werden die Worte das Niedersächsische
Landvolk, Kreisverbände Lüchow-Dannenberg e.V. und Lüneburg
e.V. durch die Worte der Bauernverband Nordostniedersachsen
e.V. ersetzt. |
- Im Zweiten Teil wird die Überschrift des Zweiten Abschnitts
gestrichen.
- § 25 erhält folgende Fassung:
§ 25
Befreiungen
Für eine Befreiung von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes
und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gilt § 11 Abs. 1
Satz 2 dieses Gesetzes entsprechend.
- § 26 wird gestrichen.
- In § 27 Abs. 3 werden die Worte Handwerkskammer
Lüneburg-Stade durch die Worte Handwerkskammer
Braunschweig-Lüneburg-Stade und die Worte
Landwirtschaftskammer Hannover durch die Worte
Landwirtschaftskammer Niedersachsen ersetzt.
- In § 28 werden die Worte Vereinen im Sinne des § 60
des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes durch die Worte nach
§ 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Land Niedersachsen anerkannten
Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig
sind, ersetzt.
- § 36 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
| a) |
In Nummer 3 werden die Worte Handwerkskammer
Lüneburg-Stade durch die Worte Handwerkskammer
Braunschweig-Lüneburg-Stade ersetzt. |
| b) |
In Nummer 4 wird das Wort Hannover durch das Wort
Niedersachsen ersetzt. |
| c) |
In Nummer 5 werden die Worte das Niedersächsische
Landvolk, Kreisverbände Lüneburg und Lüchow-Dannenberg
e.V. durch die Worte den Bauernverband Nordostniedersachsen
e.V. ersetzt. |
| d) |
In Nummer 13 werden die Worte Vereine im Sinne des
§ 60 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes durch die Worte
nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom Land Niedersachsen
anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit
tätig sind, ersetzt. |
- § 38 Satz 1 wird wie folgt geändert:
| a) |
Nach dem Wort können werden die Worte
über die in § 3 Abs. 4 BNatSchG genannten Fälle
hinaus und nach dem Wort Einverständnis das Wort
auch eingefügt. |
| b) |
In Nummer 1 werden die Worte Pflege und
Entwicklung durch die Worte Pflege, Entwicklung und
Wiederherstellung ersetzt. |
| c) |
In Nummer 2 werden die Worte Pflege und
Entwicklung durch die Worte Pflege, Entwicklung und
Wiederherstellung ersetzt. |
- § 40 wird gestrichen.
- § 41 wird wie folgt geändert:
| a) |
Die Absätze 1, 2 und 5 werden gestrichen. |
| b) |
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden Absätze 1 und
2. |
| c) |
Es wird der folgende neue Absatz 3 angefügt: |
|
(3) Für die am 28.Februar 2010 anhängigen
Verfahren sind § 9 Abs. 3 dieses Gesetzes, auch in Verbindung mit §
25 Satz 2 dieses Gesetzes, in der bis zum 28.Februar 2010 geltenden Fassung und
die §§ 60a bis 60c des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in
der bis zum 31.Oktober 2009 geltenden Fassung anzuwenden. |
- § 43 wird gestrichen.
- Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:
| a) |
In der Bezeichnung der Anlage werden die Worte Karte zum
FFH-Vorschlagsgebiet ,Elbeniederung zwischen Schnackenburg und
Lauenburg durch die Worte Karte zu dem im
Biosphärenreservat liegenden Teil des Gebietes von gemeinschaftlicher
Bedeutung ,Elbeniederung zwischen Schnackenburg und Geesthacht
ersetzt. |
| b) |
In der Legende werden die Worte Gebiet, das nach §
19b Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes i.d.F. der Bekanntmachung vom
21.September 1998 (BGBl. I S.2994) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 der
Richtlinie 92/43/EWG ausgewählt worden ist durch die Worte
Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung ersetzt. |
- Die Anlage 5 wird wie folgt geändert:
| a) |
In der Überschrift werden die Worte im
FFH-Vorschlagsgebiet ,Elbeniederung zwischen Schnackenburg und
Lauenburg durch die Worte in dem im Biosphärenreservat
liegenden Teil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung ,Elbeniederung
zwischen Schnackenburg und Geesthacht ersetzt. |
| b) |
In Abschnitt I Nr. 1 werden die Worte
FFH-Vorschlagsgebiet durch die Worte Gebiet von
gemeinschaftlicher Bedeutung ersetzt. |
- Die Anlage 6 erhält folgende Fassung:
Anlage 6
(zu
§ 4 Satz 2 Nr. 3)
Gesetzlich geschützte Biotope
- Im Biosphärenreservat vorkommende Biotope nach § 30 Abs. 2
Nrn. 1 bis 4 BNatSchG und § 24 Abs. 2 Nr. 1 NAGBNatSchG,
- auf den in der Anlage 4 gekennzeichneten Flächen vorkommende
| a) |
feuchte Hochstaudenfluren (6430), |
| b) |
Brenndolden-Auenwiesen (6440), |
| c) |
magere Flachland-Mähwiesen (6510), |
| d) |
Hainsimsen-Buchenwald (9110), |
| e) |
Waldmeister-Buchenwald (9130), |
| f) |
Stieleichenwald und Hainbuchenwald (9160), |
| g) |
alte bodensaure Eichenwälder (9190), |
| h) |
Moorwälder (91D0), |
| soweit diese nicht von Nummer 1 erfasst sind. |
| (Angaben in Klammern entsprechen den Code-Nummern
gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG). |
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1.März 2010 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft
- das Niedersächsische Naturschutzgesetz in der Fassung vom
11.April 1994 (Nds.GVBl. S.155, 267), zuletzt geändert durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 28.Oktober 2009 (Nds.GVBl. S.366),
- die Verordnung über das Naturschutzgebiet Küstenmeer
vor den Ostfriesischen Inseln in der niedersächsischen
12-Seemeilen-Zone der Nordsee vom 31.Oktober 2007 (Nds.MBl. S.1241),
- die Verordnung über das Naturschutzgebiet Roter
Sand in der niedersächsischen 12-Seemeilen-Zone der Nordsee vom
31.Oktober 2007 (Nds.MBl. S.1243).
_________________
Hannover, den 19. Februar 2010
Anlage 1*)
(zu Artikel 3 Nr. 18)
Anlage 2
(zu § 3
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)
Karten im Maßstab 1 : 100 000
(Westblatt, Ostblatt)
Anlage 2*)
(zu Artikel 3 Nr. 19)
Anlage 3
(zu § 3 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2)
Karten im Maßstab 1 : 10 000
(Blätter 11 und 21)
Anlage 3*)
(zu Artikel 3 Nr. 20)
Anlage 4
(zu § 2 Abs.
3 Satz 1)
Karten zum Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung Nationalpark
Niedersächsisches Wattenmeer;
Maßstab 1 : 50 000 (Blatt 1
bis 4)
__________________
| *) |
Die Anlagen 1 bis 3 sind als Anlagenband zum
Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr.6/2010 gegen
Kostenerstattung bei " Schlütersche Verlagsgesellschaft,
Hans-Böckler-Allee 7, 30173 Hannover" erhältlich. |
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |