Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über gemeindliche Schiedsämter
Art. 2 des Gesetzes vom 17.12.2009 (Nds.GVBl. Nr.28/2009 S.482) - VORIS 31050 01 -
Schulrecht

Das Niedersächsische Gesetz über gemeindliche Schiedsämter vom 1.Dezember 1989 (Nds.GVBl. S.389), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25.März 2009 (Nds.GVBl. S.72), wird wie folgt geändert:

[Anm. d. Red.: Veränderungen im NSchÄG eingearbeitet]

  1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

    „Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG)”.

  2. In § 5 werden die Worte „den Direktor (Präsidenten)” durch die Worte „die Direktorin, den Direktor, die Präsidentin oder den Präsidenten” ersetzt.
  3. In § 6 werden die Worte „dem Direktor (Präsidenten)” durch die Worte „der Direktorin, dem Direktor, der Präsidentin oder dem Präsidenten” ersetzt.
  4. In § 7 Abs. 3 werden die Worte „der Direktor (Präsident)” durch die Worte „die Direktorin, der Direktor, die Präsidentin oder der Präsident” ersetzt.
  5. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    „(2) Über die Amtsenthebung entscheidet auf Antrag der Direktorin, des Direktors, der Präsidentin oder des Präsidenten des Amtsgerichts nach Anhörung der Schiedsperson und der Gemeinde die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.”

  6. In § 10 Abs. 2 werden die Worte „des Direktors (Präsidenten)” durch die Worte „der Direktorin, des Direktors, der Präsidentin oder des Präsidenten” ersetzt.
  7. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden die Worte „der Direktor (Präsident)” durch die Worte „die Direktorin, der Direktor, die Präsidentin oder der Präsident” ersetzt.
    b) In Satz 2 werden die Worte „der Präsident” durch die Worte „die Präsidentin oder der Präsident” ersetzt.
  8. § 13 erhält folgende Fassung:

    „§ 13

    (1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nicht die Arbeitsgerichte zuständig sind, führt das Schiedsamt als Gütestelle das Schlichtungsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche und über nichtvermögensrechtliche Ansprüche aus dem Nachbarrecht sowie aus Ehrverletzungen durch.

    (2) Absatz 1 gilt nicht für Streitigkeiten, für die eine obligatorische Streitschlichtung nach dem Niedersächsischen Schlichtungsgesetz erforderlich ist.”

  9. In § 14 Abs. 1 wird das Wort „wohnt” durch die Worte „eine Wohnung hat” ersetzt.
  10. § 16 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:

    „2. in Angelegenheiten ihrer Ehegattin oder ihres Ehegatten, ihrer oder ihres Verlobten oder ihrer Lebenspartnerin oder ihres Lebenspartners, auch wenn die Ehe, das Verlöbnis oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;”.

    b) In Nummer 4 wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

    c) Es wird die folgende Nummer 5 angefügt:

    „5. in Angelegenheiten einer Person, bei der sie gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei der sie als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder einer gleich-artigen Organisation tätig ist.”

  11. In § 17 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „ihrer” die Worte „Vertreterinnen oder” eingefügt.
  12. § 21 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:

    2Er muss die Namen und Anschriften der Parteien enthalten und von der Antragstellerin oder dem Antragsteller unterschrieben sein.”

    bb) Es werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:

    3Er muss den Gegenstand der Streitigkeit und das Begehren allgemein bezeichnen. 4Dem Antrag sollen die für die Zustellung erforderlichen Abschriften der Antragsschrift beigefügt werden.”

    b) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:

    „(2) Die Schiedsperson hat auf dem Antrag das Datum seines Eingangs beim Schiedsamt zu vermerken.”

    c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

  13. § 22 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Schlichtungsverhandlung” die Worte „und veranlasst die Ladung der Parteien” eingefügt.

    b) In Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort „Post” die Worte „mit Zustellungsurkunde oder Einschreiben mit Rückschein” eingefügt.

    c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

    aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „unverzüglich” ein Komma und die Worte „spätestens aber innerhalb einer Woche nach dem Termin der Schlichtungsverhandlung” eingefügt.

    bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:

    3Geht der Schiedsperson die Entschuldigung vor dem Ende der Schlichtungsverhandlung zu und hebt sie den Termin nicht auf; so hat sie dies der Partei mitzuteilen.”

  14. § 23 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 3 werden nach dem Wort „ist” die Worte „der oder” eingefügt.

    b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

    aa) In den Sätzen 1 und 3 werden jeweils die Worte „Der Betroffene” durch die Worte „Die oder der Betroffene” ersetzt.

    bb) In Satz 4 werden die Worte „der Betroffene seine” durch die Worte „die oder der Betroffene die” ersetzt.

  15. § 24 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „War” die Worte „die oder” und nach dem Wort „ist” die Worte „ihr oder” eingefügt.

    b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „Der Betroffene” durch die Worte „Die oder der Betroffene” ersetzt.

  16. § 26 erhält folgende Fassung:

    „§ 26

    1Die Verhandlung vor dem Schiedsamt ist mündlich und nicht öffentlich. 2Sie ist möglichst ohne Unterbrechung zu Ende zu führen. 3Wird die Verhandlung unterbrochen, so bestimmt die Schiedsperson sofort einen Termin zu ihrer Fortsetzung und lädt die Parteien mündlich; § 22 Abs. 3 findet keine Anwendung.”

  17. In § 28 Satz 3 wird nach dem Wort „dürfen” das Wort „Rechtsanwältinnen,” eingefügt und die Worte „blind, taub oder stumm” werden durch die Worte „seh-, hör- oder sprachbehindert” ersetzt.
  18. § 29 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    aa) In Satz 1 wird das Wort „Zeugen” durch die Worte „Zeuginnen, Zeugen” ersetzt.

    bb) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

    2Die Schiedsperson kann ferner von den Parteien vorgelegte Urkunden verlesen.”

    cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

    b) In Absatz 2 wird das Wort „Zeugen” durch die Worte „Zeuginnen, Zeugen” ersetzt.

  19. § 30 erhält folgende Fassung:

    „§ 30

    (1) Über jede Schlichtungsverhandlung ist ein Protokoll in deutscher Sprache aufzunehmen.

    (2) Das Protokoll enthält

    1. Angaben über den Ort und die Zeit der Verhandlung,
    2. die Namen und die Anschriften der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände sowie die Angabe darüber, wie diese sich ausgewiesen haben,
    3. Angaben über den Gegenstand des Streites,
    4. die Angabe des Zeitpunkts, in dem der Antrag eingegangen ist, und
    5. die Vereinbarung der Parteien oder einen Vermerk darüber, dass eine Einigung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist.”
  20. Dem § 32 wird der folgende Absatz 3 angefügt:

    „(3) Ist eine Einigung der Parteien nicht zustande gekommen, so genügt die Unterschrift der Schiedsperson.”

  21. In § 39 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 werden die Worte „der Vertreter” durch die Worte „die Vertreterin oder der Vertreter” ersetzt.
  22. § 41 erhält folgende Fassung:

    „§ 41

    1Hat die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner eine gesetzliche Vertreterin oder einen gesetzlichen Vertreter, so stellt die Schiedsperson auch dieser oder diesem die Terminsnachricht zu. 2Die Vertreterin oder der Vertreter ist als Beistand zur Schlichtungsverhandlung zuzulassen.”

  23. § 44 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    „(1) Zur Zahlung der Kosten ist diejenige oder derjenige verpflichtet, die oder der die Tätigkeit der Schiedsperson veranlasst hat.”

  24. § 47 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Angabe „11 Euro” durch die Angabe „15 Euro” und die Angabe „21 Euro” durch die Angabe „25 Euro” ersetzt.

    b) In Absatz 2 wird die Angabe „38 Euro” durch die Angabe „50 Euro” ersetzt.

  25. § 48 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Vergütung” die Worte „einer hinzugezogenen Dolmetscherin oder” eingefügt.

    b) In Satz 3 werden nach dem Wort „Schiedsperson” ein Komma sowie die Worte „der Dolmetscherin” eingefügt.

  26. In § 49 Satz 1 werden nach dem Wort „Verhältnisse” die Worte „der oder” eingefügt.
  27. § 54 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Sätze 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Tätigkeit” die Worte „der Dolmetscherin oder” eingefügt.

    b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2) Auf Schlichtungsverfahren, die vor dem 1.Januar 2010 eingeleitet worden sind, findet dieses Gesetz in der vor dem 1.Januar 2010 geltenden Fassung Anwendung.”

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Hannover, den 17. Dezember 2009
In-Kraft-Treten 1. 1.2010

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