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Das Niedersächsische Gesetz über gemeindliche Schiedsämter vom 1.Dezember 1989 (Nds.GVBl. S.389), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25.März 2009 (Nds.GVBl. S.72), wird wie folgt geändert:
[Anm. d. Red.: Veränderungen im NSchÄG eingearbeitet]
Niedersächsisches Gesetz über gemeindliche Schiedsämter (Niedersächsisches Schiedsämtergesetz - NSchÄG).
(2) Über die Amtsenthebung entscheidet auf Antrag der Direktorin, des Direktors, der Präsidentin oder des Präsidenten des Amtsgerichts nach Anhörung der Schiedsperson und der Gemeinde die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
| a) | In Satz 1 werden die Worte der Direktor (Präsident) durch die Worte die Direktorin, der Direktor, die Präsidentin oder der Präsident ersetzt. |
| b) | In Satz 2 werden die Worte der Präsident durch die Worte die Präsidentin oder der Präsident ersetzt. |
§ 13
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, für die nicht die Arbeitsgerichte zuständig sind, führt das Schiedsamt als Gütestelle das Schlichtungsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche und über nichtvermögensrechtliche Ansprüche aus dem Nachbarrecht sowie aus Ehrverletzungen durch.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Streitigkeiten, für die eine obligatorische Streitschlichtung nach dem Niedersächsischen Schlichtungsgesetz erforderlich ist.
a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
2. in Angelegenheiten ihrer Ehegattin oder ihres Ehegatten, ihrer oder ihres Verlobten oder ihrer Lebenspartnerin oder ihres Lebenspartners, auch wenn die Ehe, das Verlöbnis oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;.
b) In Nummer 4 wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
c) Es wird die folgende Nummer 5 angefügt:
5. in Angelegenheiten einer Person, bei der sie gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei der sie als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder einer gleich-artigen Organisation tätig ist.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
2Er muss die Namen und Anschriften der Parteien enthalten und von der Antragstellerin oder dem Antragsteller unterschrieben sein.
bb) Es werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:
3Er muss den Gegenstand der Streitigkeit und das Begehren allgemein bezeichnen. 4Dem Antrag sollen die für die Zustellung erforderlichen Abschriften der Antragsschrift beigefügt werden.
b) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:
(2) Die Schiedsperson hat auf dem Antrag das Datum seines Eingangs beim Schiedsamt zu vermerken.
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort Schlichtungsverhandlung die Worte und veranlasst die Ladung der Parteien eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort Post die Worte mit Zustellungsurkunde oder Einschreiben mit Rückschein eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort unverzüglich ein Komma und die Worte spätestens aber innerhalb einer Woche nach dem Termin der Schlichtungsverhandlung eingefügt.
bb) Satz 3 erhält folgende Fassung:
3Geht der Schiedsperson die Entschuldigung vor dem Ende der Schlichtungsverhandlung zu und hebt sie den Termin nicht auf; so hat sie dies der Partei mitzuteilen.
a) In Absatz 3 werden nach dem Wort ist die Worte der oder eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 3 werden jeweils die Worte Der Betroffene durch die Worte Die oder der Betroffene ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Worte der Betroffene seine durch die Worte die oder der Betroffene die ersetzt.
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort War die Worte die oder und nach dem Wort ist die Worte ihr oder eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte Der Betroffene durch die Worte Die oder der Betroffene ersetzt.
§ 26
1Die Verhandlung vor dem Schiedsamt ist mündlich und nicht öffentlich. 2Sie ist möglichst ohne Unterbrechung zu Ende zu führen. 3Wird die Verhandlung unterbrochen, so bestimmt die Schiedsperson sofort einen Termin zu ihrer Fortsetzung und lädt die Parteien mündlich; § 22 Abs. 3 findet keine Anwendung.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort Zeugen durch die Worte Zeuginnen, Zeugen ersetzt.
bb) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:
2Die Schiedsperson kann ferner von den Parteien vorgelegte Urkunden verlesen.
cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
b) In Absatz 2 wird das Wort Zeugen durch die Worte Zeuginnen, Zeugen ersetzt.
§ 30
(1) Über jede Schlichtungsverhandlung ist ein Protokoll in deutscher Sprache aufzunehmen.
(2) Das Protokoll enthält
(3) Ist eine Einigung der Parteien nicht zustande gekommen, so genügt die Unterschrift der Schiedsperson.
§ 41
1Hat die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner eine gesetzliche Vertreterin oder einen gesetzlichen Vertreter, so stellt die Schiedsperson auch dieser oder diesem die Terminsnachricht zu. 2Die Vertreterin oder der Vertreter ist als Beistand zur Schlichtungsverhandlung zuzulassen.
(1) Zur Zahlung der Kosten ist diejenige oder derjenige verpflichtet, die oder der die Tätigkeit der Schiedsperson veranlasst hat.
a) In Absatz 1 werden die Angabe 11 Euro durch die Angabe 15 Euro und die Angabe 21 Euro durch die Angabe 25 Euro ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe 38 Euro durch die Angabe 50 Euro ersetzt.
a) In Satz 1 werden nach dem Wort Vergütung die Worte einer hinzugezogenen Dolmetscherin oder eingefügt.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort Schiedsperson ein Komma sowie die Worte der Dolmetscherin eingefügt.
a) In Absatz 1 Sätze 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort Tätigkeit die Worte der Dolmetscherin oder eingefügt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
(2) Auf Schlichtungsverfahren, die vor dem 1.Januar 2010 eingeleitet worden sind, findet dieses Gesetz in der vor dem 1.Januar 2010 geltenden Fassung Anwendung.
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Hannover, den 17. Dezember
2009
In-Kraft-Treten 1. 1.2010
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