Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
A r t i k e l 1
Änderung des
Niedersächsischen Architektengesetzes
[Anm. d. Red.: Veränderungen im NArchtG eingearbeitet]
Das Niedersächsische Architektengesetz in der Fassung vom 26.März 2003 (Nds.GVBl. S.177), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21.November 2006 (Nds.GVBl. S.538), wird wie folgt geändert:
§ 1
Geschützte
Bezeichnungen
(1) Die Berufsbezeichnung ,Architektin, ,Architekt, ,Innenarchitektin, ,Innenarchitekt, ,Landschaftsarchitektin, ,Landschaftsarchitekt, ,Stadtplanerin oder ,Stadtplaner' darf nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architektenliste oder das entsprechende Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist oder die Eintragungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 erfüllt.
(2) Eine Berufsbezeichnung, die einer Bezeichnung nach Absatz 1 ähnlich ist, oder eine Wortverbindung mit einer Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder einer ähnlichen Bezeichnung darf nur verwenden, wer berechtigt ist, die jeweilige Berufsbezeichnung zu führen.
(3) Eine Berufsbezeichnung nach Absatz 1, auch in den Formen nach Absatz 2, darf mit dem Zusatz ,freischaffend oder einem ähnlichen Zusatz nur führen, wer mit dem Zusatz ,freischaffend in die Architektenliste oder das entsprechende Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist.
(4) Wird in den folgenden Vorschriften die Berufsbezeichnung ,Architektin oder ,Architekt verwendet, so gelten die Bestimmungen auch für Innenarchitektinnen und Innenarchitekten, Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten sowie Stadtplanerinnen und Stadt-planer, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 1a
Führen einer
Berufsbezeichnung im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft
1Eine Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1, auch in den Formen nach § 1 Abs. 2, darf im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft oder in der Firma einer Kapitalgesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft unter dieser Bezeichnung in die Gesellschaftsliste der Architektenkammer oder ein vergleichbares Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen oder als auswärtige Gesellschaft nach § 2 Abs. 5 zum Führen der Berufsbezeichnung in ihrem Namen oder in ihrer Firma berechtigt ist. 2§ 1 Abs. 3 gilt entsprechend.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nr. 1 werden die Worte seinen Hauptwohnsitz durch die Worte seine Hauptwohnung ersetzt.
bb) In Satz 4 wird das Wort oder durch ein Komma ersetzt, und es werden nach dem Wort Wirtschaftsraum die Worte oder in der Schweiz eingefügt.
b) In Absatz 2 wird das Wort oder durch ein Komma ersetzt, und es werden nach dem Wort Wirtschaftsraum die Worte oder der Schweiz eingefügt.
c) Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
1Eine Gesellschaft, die weder in die Gesellschaftsliste noch in ein vergleichbares Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist (auswärtige Gesellschaft), darf in ihrem Namen oder in ihrer Firma eine in § 1 Abs. 1 genannte Berufsbezeichnung, auch in den Formen nach § 1 Abs. 2, führen, wenn sie nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, befugt ist, diese oder eine vergleichbare Bezeichnung in ihrem Namen oder ihrer Firma zu führen.
a) Am Ende der Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort und ersetzt.
b) Es wird die folgende Nummer 4 angefügt:
4. in der Fachrichtung Stadtplanung die Stadt- und Raumplanung, insbesondere die Erstellung städtebaulicher Pläne sowie die Mitwirkung bei der Raumordnung.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte hier überwiegend gestrichen und nach dem Wort Beruf die Worte ganz oder teilweise in Niedersachsen eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.
bb) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
2Eine der Fachrichtung Stadtplanung entsprechende Ausbildung ist
- ein Studium der Stadtplanung,
- ein Studium der Raumplanung oder Architektur, jeweils mit dem Schwerpunkt Städtebau oder Stadtplanung, oder
- eine gleichwertige Ausbildung, die zur Erfüllung der Berufsaufgaben in der Fachrichtung befähigt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 erhält folgende Fassung:
2Die Gesamtdauer der Ausbildung muss in der Fachrichtung Architektur mindestens vier Studienjahre, in den Fachrichtungen Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur und Stadtplanung mindestens drei Studienjahre an einer Hochschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung umfassen.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort Studium die Worte in der Fachrichtung Architektur eingefügt.
d) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
2Diese Tätigkeit kann auch im Ausland ausgeübt worden sein.
e) Die Absätze 5 und 6 erhalten folgende Fassung:
(5) 1Die Berufsbefähigung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 besitzt auch, wer
- eine entsprechende mindestens siebenjährige berufspraktische Tätigkeit unter Aufsicht einer Architektin oder eines Architekten der Fachrichtung, für die die Eintragung begehrt wird, ausgeübt hat und den Erwerb der entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten durch Vorlage eigener Arbeiten und von Unterlagen entsprechend Absatz 4 Satz 3 sowie durch eine Leistungsprüfung nachweist, die in ihren Anforderungen mindestens dem Abschluss einer Fachhochschulausbildung entspricht,
- sich durch Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet hat und dies durch eigene Arbeiten oder durch Vorlage der Bescheinigung einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz nachweist,
- als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines der in Nummer 2 genannten Staaten
a) in einem dieser Staaten
aa) eine Ausbildung, die den Anforderungen der Absätze 2 und 3 entspricht, oder bb) einen Studiengang mit kürzerer Regelstudiendauer, der in einem dieser Staaten aufgrund von Vorschriften nach Satz 3 als gleichwertig anerkannt ist, mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Befähigungsnachweis abgeschlossen hat oder b) einen aufgrund von Vorschriften nach Satz 3 dem Diplom gleichgestellten Ausbildungsnachweis über eine Ausbildung vorlegt, die den Anforderungen der Absätze 2 und 3 entspricht, und vorbehaltlich des Satzes 2 eine den Anforderungen des Absatzes 4 Sätze 1 bis 4 entsprechende berufspraktische Tätigkeit nachweist oder
- eine der jeweiligen Fachrichtung entsprechende Ausbildung an einer Hochschule außerhalb der in Nummer 2 genannten Staaten erfolgreich abgeschlossen hat, sofern die Ausbildung derjenigen an einer Hochschule innerhalb der in Nummer 2 genannten Staaten gleichwertig oder aufgrund der in Satz 3 genannten Vorschriften als gleichwertig anerkannt ist, und eine den Anforderungen des Absatzes 4 entsprechende berufspraktische Tätigkeit nachweist.
2Für die Eintragung in den Fachrichtungen des § 3 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4 müssen zwei Jahre berufspraktische Tätigkeit (Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 4 Sätze 1 bis 4) nur nachgewiesen werden, wenn
- der Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21.Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung der Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S.16), geändert durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.Mai 2001 (ABl. EG Nr. L 206 S.1), nicht nachgewiesen werden kann oder
- die regelmäßige Dauer der reglementierten Ausbildung nicht mehr als drei Jahre betragen hat.
3Vorschriften nach Satz 1 Nrn. 3 und 4 sind das europäische Gemeinschaftsrecht, das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum und das Abkommen vom 21.Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. II 2002, S.1692).
(6) 1Die Voraussetzungen nach Absatz 2 gelten auch für diejenigen als erfüllt, die bereits einmal
- in die Architektenliste oder
- in die entsprechende Liste in einem anderen Bundesland, deren Eintragungsvoraussetzungen hinsichtlich der Ausbildung den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen,
eingetragen wurden. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Eintragung zurückgenommen worden ist, weil deren Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.
f) In Absatz 7 Satz 2 werden nach dem Wort ausübt die Worte und eine ausreichende Versicherung gegen Haftpflichtgefahren aus der Berufstätigkeit nachweist angefügt.
g) Es werden die folgenden Absätze 8 bis 10 angefügt:
(8) 1Die Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 7 Satz 2 ist aufrechtzuerhalten, solange die Architektin oder der Architekt mit dem Zusatz ,freischaffend in die Architektenliste eingetragen ist. 2Von dieser Verpflichtung wird auf Antrag befreit, wer den Beruf aus persönlichen Gründen, insbesondere wegen Krankheit oder Elternzeit, nicht ausübt.
(9) 1Bei erstmaliger Eintragung in die Architektenliste mit dem Zusatz ,freischaffend wird von dem Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 7 Satz 2 auf Antrag befreit, wer eine eigenverantwortliche Tätigkeit für andere noch nicht ausübt. 2Diese Befreiung wird längstens für ein Jahr erteilt.
(10) Über den Antrag auf Eintragung ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu entscheiden.
a) In Absatz 1 Nr. 5 werden die Worte die einen freien Beruf eigenverantwortlich und unabhängig im Sinne von § 4 Abs. 7 Sätze 3 und 4 ausüben durch die Worte die Angehörige eines Freien Berufes sind ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Sätze 4 und 5 gestrichen.
c) Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
3Die Gesellschaft hat Änderungen der Eintragung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister, Änderungen im Gesellschafterbestand sowie Änderungen des Umfangs der Beteiligung einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters an der Gesellschaft der Architektenkammer unverzüglich anzuzeigen.
d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Zahl 4 durch die Zahl 3 ersetzt.
(2) 1Die Eintragung in die Gesellschaftsliste ist zu streichen, wenn
a) Absatz 2 wird folgt geändert:
aa) Am Ende der Nummer 11 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
bb) Es wird die folgende Nummer 12 angefügt:
12. der Name, die Anschrift und die Versicherungsnummer der Berufshaftpflichtversicherung mit den vereinbarten Versicherungssummen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz und erhält folgende Fassung:
Die in Absatz 2 Nrn. 1, 3, 4, 6 und 12 genannten Daten sind in die Listen nach den §§ 2, 4 und 7a einzutragen; ausgenommen sind bei der Liste nach § 7a die Angaben zu Absatz 2 Nr. 4.
bb) Der bisherige Satz 2 wird neuer Absatz 4.
c) Im neuen Absatz 4 werden in Nummer 4 die Worte der Niederlassungen durch die Worte des Sitzes und von Niederlassungen ersetzt.
d) Die bisherigen Absätze 4 bis 9 werden Absätze 5 bis 10.
e) Der neue Absatz 8 erhält folgende Fassung:
(8) 1Die Architektenkammer ist berechtigt,
an zuständige inländische Behörden und entsprechende Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in entsprechender Anwendung des § 11 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes zu übermitteln. 2Die Datenübermittlung an Stellen außerhalb dieser Staaten richtet sich nach § 14 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes.
f) Im neuen Absatz 9 wird in Satz 2 die Verweisung Absatz 4 durch die Verweisung Absatz 5 ersetzt.
g) Der neue Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Verweisung Absatz 8 durch die Verweisung Absatz 9 ersetzt.
bb) Satz 5 erhält folgende Fassung:
5Bei der Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser beträgt die Löschungsfrist nach Satz 3 zehn Jahre.
a) In Nummer 4 werden die Worte sowie die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner gestrichen.
b) Am Ende der Nummer 9 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
c) Es wird die folgende Nummer 10 angefügt:
10. die Einhaltung der Versicherungspflichten nach diesem Gesetz zu überwachen sowie als zuständige Stelle nach § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag tätig zu werden.
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Verstöße gegen die Berufspflichten nach § 24 (Berufsvergehen) werden im berufsgerichtlichen Verfahren oder durch Rüge der Kammer geahndet.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte gröblich und wiederholt durch die Worte gröblich oder wiederholt ersetzt.
1. § 60 Abs. 2, die §§ 61, 62, 64 und 65, § 66 mit Ausnahme seines Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4, § 68 Abs. 3, § 70 Abs. 3, die §§ 71 und 72 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 Nrn. 1 und 3, Abs. 4, die §§ 74 bis 78, § 79 Abs. 1 und 2, die §§ 80, 81 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 82 bis 85 des Kammergesetzes für die Heilberufe (HKG) mit der Maßgabe, dass die Regelungen für ,Kammermitglieder auch auf die durch § 24 Abs. 4 und 5 erfassten natürlichen Personen und Gesellschaften Anwendung finden, sowie.
§ 31
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer es als vertretungsberechtigte Person oder als vertretungsberechtigtes Organ einer Gesellschaft zulässt, dass die Gesellschaft unbefugt
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.
§
32
Übergangsregelungen
(1) 1Wer keine der in § 4 Abs. 2 Satz 2 genannten Ausbildungen abgeschlossen hat, ist auf Antrag in die Architektenliste als Stadtplanerin oder Stadtplaner einzutragen, wenn er am 31.Juli 2007 die Berufsbezeichnung ,Stadtplanerin oder ,Stadtplaner, auch in den Formen des § 1 Abs. 2, seit mindestens drei Jahren führt oder diesen Beruf seit mindestens drei Jahren ausübt. 2Der Antrag ist bis zum 31.Juli 2008 zu stellen. 3Bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Antrag darf die bisher geführte Berufsbezeichnung weitergeführt werden.
(2) 1Eine Partnerschaftsgesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft, die am 31.Juli 2007 die Berufsbezeichnung ,Stadtplanerin oder ,Stadtplaner, auch in den Formen des § 1 Abs. 2, in ihrem Namen oder der Firma führt, darf diese Bezeichnung bis zum 31.Juli 2008 weiter führen, auch wenn sie nicht in der Gesellschaftsliste eingetragen ist. 2Darüber hinaus darf sie die Bezeichnung weiterführen, wenn sie bis zum 31.Juli 2008 die Eintragung in die Gesellschaftsliste beantragt hat und die Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 erfüllt.
(3) Die Daten einer Person, die am 31.Juli 2007 in der bei der Architektenkammer geführten Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner eingetragen ist, oder die die Eintragung in diese Liste bis zum 31.Juli 2007 beantragt hat, werden von der Architektenkammer an die Ingenieurkammer übermittelt, sofern die Person dem nicht widerspricht."
A r t i k e l 2
Niedersächsisches
Ingenieurgesetz (NIngG) *)
I n h a l t s ü b e r s i c h t
E r s t e r T e i l
Berufsbezeichnung
Ingenieurin oder Ingenieur
| § 1 | Führen der Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur |
| § 2 | Führen der Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur durch eine Gesellschaft |
Z w e i t e r T e i l
Beratende Ingenieurinnen und
Ingenieure
| § 3 | Führen der Berufsbezeichnung Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur |
| § 4 | Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure |
| § 5 | Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure |
| § 6 | Führen der Berufsbezeichnung Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur durch eine Gesellschaft |
| § 7 | Eintragung in die Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, Sonderregelungen für Gesellschaften |
| § 8 | Auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure |
| § 9 | Streichung der Eintragung |
D r i t t e r T e i l
Entwurfsverfasserinnen und
Entwurfsverfasser, Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner
| § 10 | Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser |
| § 11 | Eintragung in die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner |
| § 12 | Verfahren |
V i e r t e r T e i l
Ingenieurkammer
| § 13 | Errichtung der Ingenieurkammer |
| § 14 | Mitgliedschaft |
| § 15 | Aufgaben der Ingenieurkammer |
| § 16 | Versorgungseinrichtung |
| § 17 | Hauptsatzung, Genehmigung und Bekanntmachung von Satzungen |
| § 18 | Finanzwesen |
| § 19 | Datenverarbeitung und Auskunftspflichten |
| § 20 | Organe der Ingenieurkammer |
| § 21 | Vertreterversammlung |
| § 22 | Aufgaben der Vertreterversammlung |
| § 23 | Vorstand |
| § 24 | Aufgaben des Vorstandes |
| § 25 | Eintragungsausschuss |
| § 26 | Aufgaben und Entscheidungen des Eintragungsausschusses |
| § 27 | Schlichtungsausschuss |
| § 28 | Aufsicht |
F ü n f t e r T e i l
Berufspflichten,
Berufsgerichtsbarkeit
| § 29 | Berufspflichten |
| § 30 | Ahndung von Berufsvergehen |
| § 31 | Berufsgerichte |
| § 32 | Anwendung weiterer Vorschriften |
S e c h s t e r T e i l
Ordnungswidrigkeiten,
Übergangsvorschriften
| § 33 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 34 | Übergangsvorschriften |
E r s t e r T e i l
Berufsbezeichnung Ingenieurin oder
Ingenieur
§ 1
Führen der Berufsbezeichnung
Ingenieurin oder Ingenieur
(1) Die Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur darf führen, wer
| a) | ein Studium an einer öffentlichen Ingenieurschule oder an einer ihr hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten privaten Ingenieurschule, |
| b) | eine Ausbildung in einem technischen oder naturwissenschaftlichen Fach an einer staatlich anerkannten Berufsakademie oder |
| c) | einen Betriebsführerlehrgang an einer staatlich anerkannten Bergschule |
(2) 1Die Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur darf auch führen, wer aufgrund eines Abschlusszeugnisses einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule von der Ingenieurkammer die Genehmigung hierzu erhalten hat. 2Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Abschluss an der ausländischen Hochschule oder Schule dem Abschluss eines inländischen Studiums
gleichwertig ist. 3Antragstellerinnen oder Antragstellern, die nicht Staatsangehörige eines der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Staaten sind, kann die Ingenieurkammer die Genehmigung versagen, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.
(3) Eine der Berufsbezeichnung Ingenieur ähnliche Bezeichnung oder eine Wortverbindung mit einer solchen oder ähnlichen Bezeichnung darf nur verwenden, wer die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder 2 führen darf.
§ 2
Führen der Berufsbezeichnung
Ingenieurin oder Ingenieur durch eine Gesellschaft
Die Berufsbezeichnung Ingenieurin oder Ingenieur, eine ähnliche Bezeichnung oder eine Wortverbindung mit einer dieser Bezeichnungen darf im Namen oder in der Firma einer Gesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft
Z w e i t e r T e i l
Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure
§ 3
Führen der Berufsbezeichnung
Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur
(1) Die Berufsbezeichnung Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur darf nur führen, wer in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure oder in das entsprechende Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen oder nach § 8 zum Führen dieser Berufsbezeichnung berechtigt ist.
(2) Eine Berufsbezeichnung, die einer Bezeichnung nach Absatz 1 ähnlich ist, oder eine Wortverbindung mit einer Berufsbezeichnung nach Absatz 1 oder einer ähnlichen Bezeichnung darf nur verwenden, wer berechtigt ist, die Berufsbezeichnung zu führen.
§ 4
Eintragung in die Liste der
Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure
(1) 1In die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure wird auf Antrag eingetragen, wer
2Die Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
(2) Unabhängig tätig ist, wer bei der Ausübung seiner Berufstätigkeit weder eigene noch fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen verfolgt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen.
(3) 1Eigenverantwortlich tätig ist, wer die Berufsaufgaben
(4) 1Die Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 1 Nr. 6 ist für die Dauer der Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure aufrechtzuerhalten. 2Von dieser Verpflichtung wird auf Antrag befreit, wer den Beruf aus persönlichen Gründen, insbesondere wegen Krankheit oder Elternzeit, nicht ausübt.
(5) 1Bei erstmaliger Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure wird von dem Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 1 Nr. 6 befreit, wer eine eigenverantwortliche Tätigkeit für andere noch nicht ausübt. 2Diese Befreiung wird längstens für ein Jahr erteilt.
§ 5
Berufsaufgaben der Beratenden
Ingenieurinnen und Ingenieure
Berufsaufgaben der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure sind die unabhängige und eigenverantwortliche
§ 6
Führen der Berufsbezeichnung
Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur durch
eine Gesellschaft
(1) Eine Partnerschaftsgesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft darf die Berufsbezeichnung Beratende Ingenieurin oder Beratender Ingenieur (§ 3 Abs. 1) in ihrem Namen oder in ihrer Firma vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 nur führen, wenn die Gesellschaft in die Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen ist.
(2) Eine sonstige Personengesellschaft darf in ihrem Namen oder ihrer Firma die Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1 nur führen, wenn
(3) Eine Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Bundesland darf die Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1 in ihrem Namen oder in ihrer Firma führen, wenn sie hierzu nach dem Recht eines anderen Bundeslandes berechtigt ist.
(4) 1Eine Gesellschaft, die ihren Sitz im Ausland hat, darf in ihrem Namen oder in ihrer Firma eine Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1 führen, wenn
(auswärtige Gesellschaft Beratender Ingenieurinnen und Ingenieure). 2Die Ingenieurkammer untersagt einer auswärtigen Gesellschaft das Führen der Berufsbezeichnung, wenn diese auf Verlangen nicht nachweist, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind. 3§ 8 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 7
Eintragung in die
Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure,
Sonderregelungen für Gesellschaften
(1) 1Eine Kapitalgesellschaft wird auf Antrag in die Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen, wenn
2Partnerschaftsgesellschaften werden in die Liste nach Satz 1 eingetragen, wenn sie die Anforderungen von Satz 1 Nrn. 1 und 2 erfüllen. 3Die Eintragung in die Gesellschaftsliste ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass eine zur Geschäftsführung der Gesellschaft befugte Person nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
(2) 1Kapitalgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften haben zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen und diese für die Dauer ihrer Eintragung in der Gesellschaftsliste aufrechtzuerhalten. 2Es ist eine Nachhaftung des Versicherers zu vereinbaren, die mindestens fünf Jahre über den Zeitpunkt der Streichung der Eintragung in der Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure hinausreicht. 3Personenschäden müssen mindestens zu 1.500.000 Euro und Sach- und Vermögensschäden mindestens zu 300.000 Euro je Versicherungsfall versichert sein. 4Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den jeweiligen Betrag nach Satz 3, vervielfacht mit der Zahl der geschäftsführenden Gesellschafterinnen und Gesellschafter sowie der Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer oder der Vorstandsmitglieder, die nicht Gesellschafterinnen oder Gesellschafter sind, begrenzt werden; es muss jedoch zumindest eine Deckung in Höhe des Vierfachen des jeweiligen Betrags nach Satz 3 bestehen.
(3) 1Mit dem Antrag auf Eintragung in die Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung und eine Liste der Gesellschafterinnen und Gesellschafter vorzulegen sowie die Anmeldung zum Handelsregister oder Partnerschaftsregister nachzuweisen. 2Die Ingenieurkammer benachrichtigt das Registergericht von Eintragungen in die Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure. 3Die Gesellschaft hat Änderungen der Eintragung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister, Änderungen im Gesellschafterbestand sowie Änderungen des Umfangs der Beteiligung einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters an der Gesellschaft der Ingenieurkammer unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Haftung der Partnerschaftsgesellschaft und der Partnerinnen und Partner gegenüber ihren Auftraggebern wegen fahrlässig fehlerhafter Berufsausübung kann, sofern der Partnerschaftsvertrag dies zulässt und eine Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 2 besteht, durch schriftliche Vereinbarung im Einzelfall oder durch vorformulierte Vertragsbedingungen für Sach- und Vermögensschäden auf insgesamt 1.000.000 Euro je Schadensfall beschränkt werden.
§ 8
Auswärtige Beratende
Ingenieurinnen und Ingenieure
(1) Wer im Inland weder seine Hauptwohnung noch eine berufliche Niederlassung hat, darf bei einer Berufstätigkeit in Niedersachsen die Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1 führen, wenn er
| a) | die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 6 erfüllt oder |
| b) | das Recht zum Führen dieser oder einer vergleichbaren Berufsbezeichnung nach dem Recht eines anderen Staates erhalten hat, ein Diplom oder einen vergleichbaren Befähigungsnachweis über eine anerkannte abgeschlossene Ausbildung oder eine gleichwertige Befähigung auf dem Gebiet des Ingenieurwesens besitzt und den Beruf einer Ingenieurin oder eines Ingenieurs in dem Staat seiner Niederlassung ausübt |
(2) Wer nachweist, dass er gegenüber einer anderen deutschen Ingenieurkammer seine Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1 in einem Verfahren belegt hat, das demjenigen nach Absatz 1 entspricht, darf diese Berufsbezeichnung auch dann führen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.
(3) 1Die Ingenieurkammer untersagt den in Absatz 1 genannten Personen das Führen der Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1, wenn diese Personen weder ihre Berechtigung nach Absatz 1 zum Führen der Berufsbezeichnung nachweisen noch eine Bescheinigung nach Absatz 2 vorlegen. 2Auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieuren, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz sind, kann das Führen der Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1 auch untersagt werden, wenn die Gegenseitigkeit hinsichtlich des Rechts zum Führen der Berufsbezeichnung nicht gewährleistet ist.
§ 9
Streichung der Eintragung
(1) 1Die Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist zu streichen, wenn
2Kommt nach Satz 1 Nr. 3 die Streichung einer Eintragung in Betracht, so ist § 48 Abs. 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend anzuwenden.
(2) 1Die Eintragung in der Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure ist zu streichen, wenn
2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Liegen die Eintragungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 5 oder 6 nicht mehr vor, so ist der Gesellschaft vor der Streichung Gelegenheit zu geben, die Eintragungsvoraussetzungen innerhalb von höchstens einem Jahr wieder zu erfüllen. 4Im Fall des Todes einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers oder einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters soll die Frist nach Satz 3 mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre betragen.
D r i t t e r T e i l
Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser,
Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner
§ 10
Eintragung in die Liste der
Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser
(1) In die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser der Fachrichtung Bauingenieurwesen wird auf Antrag eingetragen, wer
(2) Die in die Liste nach Absatz 1 eingetragenen Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser haben sich auf dem Gebiet des öffentlichen Baurechts beruflich fortzubilden.
(3) § 4 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und Satz 2 sowie § 11 Abs. 2 Nr. 3 gelten entsprechend.
§ 11
Eintragung in die Liste der
Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner
(1) 1In die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner wird auf Antrag eingetragen, wer
2In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1 und 3 setzt die Eintragung außerdem voraus, dass die Tragwerksplanerin oder der Tragwerksplaner Mitglied der Ingenieurkammer oder Mitglied einer entsprechenden Kammer eines anderen Landes ist.
(2) Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner, die nicht Mitglied der Ingenieurkammer sind, haben der Ingenieurkammer
unverzüglich anzuzeigen.
(3) § 4 Abs. 1 Satz 2 sowie § 9 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und Satz 2 gelten entsprechend.
§ 12
Verfahren
Über Anträge auf Eintragung in die nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 zu führenden Listen und über Anträge auf Erteilung der Genehmigung nach § 1 Abs. 2 zum Führen einer Berufsbezeichnung ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu entscheiden.
V i e r t e r T e i l
Ingenieurkammer
§ 13
Errichtung der Ingenieurkammer
1In Niedersachsen wird eine Ingenieurkammer errichtet. 2Sie führt die Bezeichnung Ingenieurkammer Niedersachsen. 3Die Ingenieurkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. 4Sie führt ein Dienstsiegel. 5Sitz der Ingenieurkammer ist Hannover. 6Die Ingenieurkammer kann Bezirksstellen errichten.
§ 14
Mitgliedschaft
(1) 1Der Ingenieurkammer gehören alle in der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure Eingetragenen als Pflichtmitglieder an. 2Freiwillige Mitglieder sind die in der Liste der freiwilligen Mitglieder Eingetragenen.
(2) 1In die Liste der freiwilligen Mitglieder wird auf Antrag eingetragen, wer berechtigt ist, die Berufsbezeichnung nach § 1 zu führen und in Niedersachsen seinen Wohnsitz oder eine berufliche Niederlassung hat oder hier seinen Beruf ausübt. 2§ 4 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Für die Streichung aus der Liste der freiwilligen Mitglieder gilt § 9 Abs. 1 entsprechend.
(4) 1Die Mitglieder sind verpflichtet, der Ingenieurkammer die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben. 2Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit der im öffentlichen Dienst stehenden Mitglieder bleibt unberührt. 3Eine Auskunftspflicht besteht nicht, wenn sich das Mitglied durch die Auskunft der Verfolgung wegen einer mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlung oder einem Disziplinarverfahren oder berufsgerichtlichen Verfahren aussetzen würde.
§ 15
Aufgaben der Ingenieurkammer
(1) Aufgabe der Ingenieurkammer ist es,
(2) Zur Durchführung der Aufgaben nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 kann die Ingenieurkammer nach Zustimmung der Aufsichtsbehörde privatrechtliche Einrichtungen schaffen und sich an privatrechtlichen Einrichtungen beteiligen.
(3) Die Ingenieurkammer nimmt
§ 16
Versorgungseinrichtung
(1) 1Die Ingenieurkammer kann durch Satzung eine Versorgungseinrichtung für ihre Mitglieder und deren Familien schaffen. 2Die Kammermitglieder sind zugleich Mitglieder der Versorgungseinrichtung. 3Die Satzung kann eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft vorsehen und eine Altersgrenze für die Mitgliedschaft bestimmen.
(2) Die Ingenieurkammer kann die Mitglieder einer anderen Kammer für denselben Beruf mit Zustimmung der anderen Kammer als Mitglieder der Versorgungseinrichtung aufnehmen.
(3) 1Die Versorgungseinrichtung kann im Rechtsverkehr unter ihrem eigenen Namen handeln, klagen und verklagt werden. 2Sie verwaltet sein eigenes Vermögen, das nicht für Verbindlichkeiten der Kammer haftet. 3Das Vermögen der Kammer haftet nicht für Verbindlichkeiten der Versorgungseinrichtung.
(4) 1Die Versorgungseinrichtung wird durch einen Verwaltungsrat geleitet, dessen vorsitzendes Mitglied die Versorgungseinrichtung gerichtlich und außergerichtlich vertritt. 2Die Vertreterversammlung wählt die Mitglieder des Verwaltungsrats. 3Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte das vorsitzende Mitglied sowie eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. 4Erklärungen, die die Versorgungseinrichtung vermögensrechtlich verpflichten, müssen, wenn es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, von dem vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrats oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und einer weiteren, durch die Satzung bestimmten Person schriftlich abgegeben werden. 5Das Nähere wird durch die Satzung bestimmt.
(5) Die Versorgungseinrichtung gewährt
(6) 1Die Versorgungseinrichtung erhebt von ihren Mitgliedern die zur Erbringung der Versorgungsleistungen notwendigen Beiträge. 2Die Höhe der Beiträge richtet sich grundsätzlich nach den Beiträgen, die für pflichtversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten sind.
(7) Durch Satzung ist zu bestimmen
§ 17
Hauptsatzung, Genehmigung und
Bekanntmachung von Satzungen
(1) Die Ingenieurkammer gibt sich eine Hauptsatzung.
(2) Die Hauptsatzung muss Bestimmungen enthalten über
(3) Satzungen der Ingenieurkammer bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und sind bekannt zu machen.
§ 18
Finanzwesen
(1) 1Der Finanzbedarf der Ingenieurkammer wird, soweit er nicht anderweitig bestritten werden kann, durch Beiträge der Kammermitglieder gedeckt. 2Die Ingenieurkammer erlässt für die Erhebung der Beiträge eine Beitragssatzung. 3Für Mitglieder, die nur geringe Einkünfte haben, ist der Beitrag auf Antrag zu reduzieren. 4Auch im Übrigen können die Beiträge nach der Höhe der Einnahmen gestaffelt werden. 5Die Kammerbeiträge werden aufgrund eines für vollstreckbar erklärten Auszuges aus dem Verzeichnis der Rückstände im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
(2) Die Ingenieurkammer kann innerhalb ihres eigenen Wirkungskreises für
Kosten (Gebühren und Auslagen) erheben, soweit dies in einer Auslagen- und Gebührensatzung bestimmt ist.
(3) 1Die Ingenieurkammer hat eine Satzung über den Wirtschaftsplan und die Rechnungslegung zu erlassen, die Bestimmungen über die Aufstellung und Durchführung des Wirtschaftsplans, die Kassen- und Buchführung sowie die Rechnungslegung und -prüfung enthält. 2Sie hat für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen und einen Jahresabschluss zu fertigen. 3Mit der Prüfung des Jahresabschlusses ist eine Wirtschaftsprüferin oder ein Wirtschaftsprüfer zu beauftragen.
§ 19
Datenverarbeitung und
Auskunftspflichten
(1) 1Die Ingenieurkammer darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben in dem erforderlichen Umfang personenbezogene Daten verarbeiten. 2Dies gilt insbesondere für Daten über Personen und Gesellschaften, die in die von der Ingenieurkammer nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 zu führenden Listen eingetragen sind oder eingetragen werden wollen, sowie über Personen und Gesellschaften, die unbefugt in diesem Gesetz geregelte Berufsbezeichnungen führen oder führen lassen.
(2) In die nach § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 und § 14 Abs. 2 zu führenden Listen werden nur aufgenommen
(3) In die Liste nach § 7 Abs. 1 werden nur aufgenommen
(4) Die Mitglieder der Organe und der Ausschüsse der Ingenieurkammer sowie deren Hilfskräfte und hinzugezogene Personen sind, auch über ihre Amts- oder Dienstzeit hinaus, verpflichtet, die ihnen bei der Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen Daten über persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse der Kammermitglieder geheim zu halten.
(5) 1Die Ingenieurkammer darf die in den Absätzen 2 und 3 genannten Daten nach der Eintragung veröffentlichen und an Andere zum Zweck der Veröffentlichung übermitteln, wenn die betroffene Person oder Gesellschaft nicht widerspricht. 2Die Ingenieurkammer hat die betroffenen Personen und Gesellschaften anlässlich der Eintragung auf die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen.
(6) Wer der Ingenieurkammer ein berechtigtes Interesse darlegt, hat Anspruch auf Auskunft über die nach Absatz 1 verarbeiteten Daten in dem erforderlichen Umfang.
(7) 1Die Ingenieurkammer ist berechtigt, den ihr entsprechenden Kammern, deren Aufsichtsbehörden und entsprechenden Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in entsprechender Anwendung des § 11 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes Auskünfte über berufsrechtliche Ermittlungen und die Ahndung von Berufsvergehen nach § 30 zu erteilen. 2Für die Übermittlung an Personen oder Stellen außerhalb dieser Staaten sowie an zwischenstaatliche Stellen gilt § 14 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes entsprechend. 3Satz 1 gilt auch für die Übermittlung von Daten von und an Behörden, die Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verfolgen oder die Berufsausübung der Kammermitglieder überwachen.
§ 20
Organe der Ingenieurkammer
(1) Organe der Ingenieurkammer sind
(2) 1Die Mitglieder der Organe sind mit Ausnahme des vorsitzenden Mitglieds des Eintragungsausschusses ehrenamtlich tätig. 2Das vorsitzende Mitglied des Eintragungsausschusses erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung.
§ 21
Vertreterversammlung
(1) 1Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl von den Kammermitgliedern gewählt. 2Die Wahlperiode beträgt fünf Jahre.
(2) 1Das Nähere über die Ausübung des Wahlrechts, über die Durchführung der Wahl und das vorzeitige Ausscheiden aus der Vertreterversammlung wird durch eine Wahlsatzung geregelt. 2In der Wahlsatzung kann bestimmt werden, dass die Vertreterinnen und Vertreter der Pflichtmitglieder und der freiwilligen Mitglieder jeweils in getrennten Wahlgruppen zu wählen sind.
§ 22
Aufgaben der
Vertreterversammlung
(1) 1Die Vertreterversammlung
2Satz 1 Nr. 5 findet auf Entscheidungen der Versorgungseinrichtung keine Anwendung.
(2) 1Die Vertreterversammlung beschließt und wählt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. 2Beschlüsse über die Hauptsatzung werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. 3Die in Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1, 2, 8 und 9 genannten Beschlüsse und Wahlen bedürfen auch der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Pflichtmitglieder.
§ 23
Vorstand
(1) 1Die Vertreterversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorstand. 2Dieser besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, mindestens einer Vizepräsidentin oder einem Vizepräsidenten und weiteren Vorstandsmitgliedern. 3Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder sowie die Präsidentin oder der Präsident müssen Pflichtmitglieder sein.
(2) 1Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes dauert fünf Jahre. 2Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wird in der nächsten Sitzung der Vertreterversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied gewählt.
§ 24
Aufgaben des Vorstandes
(1) 1Der Vorstand führt die Geschäfte der Ingenieurkammer. 2Er kann eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer oder mehrere Geschäftsführerinnen oder Geschäftsführer bestellen. 3Der Vorstand beschließt die Höhe der Vergütung für das vorsitzende Mitglied des Eintragungsausschusses und schlägt die Vorsitzenden der Berufsgerichte vor.
(2) 1Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Ingenieurkammer gerichtlich und außergerichtlich. 2Erklärungen, die die Ingenieurkammer vermögensrechtlich verpflichten, müssen, wenn es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, von der Präsidentin oder dem Präsidenten gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder mit einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer schriftlich abgegeben werden; das Nähere bestimmt die Hauptsatzung.
§ 25
Eintragungsausschuss
(1) 1Der Eintragungsausschuss besteht aus einem vorsitzenden Mitglied und mindestens acht beisitzenden Mitgliedern. 2Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen. 3Das vorsitzende Mitglied muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst haben.
(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Eintragungsausschusses werden auf Vorschlag des Vorstandes für die Dauer von fünf Jahren von der Aufsichtsbehörde bestellt.
§ 26
Aufgaben und Entscheidungen des
Eintragungsausschusses
(1) Die Entscheidungen der Ingenieurkammer, die sich auf die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, die Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure oder die Liste der Tragwerksplanerinnen und Trag-werksplaner beziehen, trifft der Eintragungsausschuss.
(2) 1Der Eintragungsausschuss entscheidet über Eintragungen und Streichungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 in der Besetzung mit dem vorsitzenden Mitglied und vier beisitzenden Mitgliedern mit Stimmenmehrheit; zwei beisitzende Mitglieder sollen der Fachrichtung der Person, über deren Eintragung oder Streichung entschieden wird, angehören. 2Die beisitzenden Mitglieder werden vom vorsitzenden Mitglied von Fall zu Fall bestimmt.
(3) In den übrigen Fällen entscheidet der Eintragungsausschuss durch sein vorsitzendes Mitglied.
§ 27
Schlichtungsausschuss
(1) 1Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern, zwischen den in § 6 genannten Gesellschaften, zwischen einem Kammermitglied und einer in § 6 genannten Gesellschaft oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hat die Vertreterversammlung mindestens einen Schlichtungsausschuss zu bilden. 2Der Schlichtungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei Beratende Ingenieurinnen oder Ingenieure sein müssen. 3Das Nähere regelt eine Schlichtungssatzung.
(2) 1Bei Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern hat der Schlichtungsausschuss auf Verlangen eines Beteiligten oder auf Anordnung des Vorstandes einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. 2Ist ein Dritter beteiligt, so kann der Schlichtungsausschuss nur mit dessen Einverständnis tätig werden.
§ 28
Aufsicht
1Die Ingenieurkammer unterliegt in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Rechtsaufsicht und in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises (§ 15 Abs. 3) der Fachaufsicht des Fachministeriums (Aufsichtsbehörde). 2Für die Durchführung der Aufsicht gelten § 13 Abs. 2 bis 5 und § 14 des Niedersächsischen Architektengesetzes entsprechend, § 13 Abs. 5 Satz 2 aber mit der Maßgabe, dass anstelle des Haushaltsplans der Wirtschaftsplan vorzulegen ist.
F ü n f t e r T e i l
Berufspflichten, Berufsgerichtsbarkeit
§ 29
Berufspflichten
(1) 1Das Kammermitglied hat seinen Beruf gewissenhaft und unter Berücksichtigung der gesicherten technischen Erkenntnisse auszuüben. 2Es muss sich so verhalten, wie es das Ansehen seines Berufes erfordert.
(2) Die Kammermitglieder sind insbesondere verpflichtet,
(3) Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieuren ist es untersagt
(4) Für auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend, soweit sie ihren Beruf in Niedersachsen ausüben.
(5) Für Gesellschaften, die in die Gesellschaftsliste nach § 6 Abs. 2 eingetragen sind, und für auswärtige Gesellschaften nach § 6 Abs. 4, soweit sie in Niedersachsen tätig sind, gelten die Absätze 1 und 2 Nrn. 2 bis 7 sowie Absatz 3 entsprechend.
§ 30
Ahndung von Berufsvergehen
(1) Verstöße gegen Berufspflichten nach § 29 (Berufsvergehen) werden im berufsgerichtlichen Verfahren oder durch Rüge der Ingenieurkammer geahndet.
(2) 1Im berufsgerichtlichen Verfahren gegen eine natürliche Person kann erkannt werden auf
2Neben einer Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 kann auf eine Maßnahme nach Satz 1 Nrn. 3 bis 6 erkannt werden.
(3) 1Im berufsgerichtlichen Verfahren gegen eine Gesellschaft kann erkannt werden auf
2Neben einer Maßnahme nach Satz 1 Nr. 2 kann auf eine Maßnahme nach Satz 1 Nr. 3 oder 4 erkannt werden.
(4) 1Auf Streichung der Eintragung in den Listen nach den §§ 4, 6 Abs. 1 und § 14 Abs. 2 darf das Gericht nur erkennen, wenn Berufspflichten gröblich oder wiederholt verletzt wurden. 2Erkennt das Gericht auf Streichung, so bestimmt es zugleich eine Frist, innerhalb derer ein neuer Antrag auf Eintragung unzulässig ist. 3Die Frist muss mindestens ein Jahr und darf höchstens fünf Jahre betragen.
§ 31
Berufsgerichte
(1) Für Entscheidungen im ersten Rechtszug wird ein Berufsgericht, für Entscheidungen im Rechtsmittelzug ein Berufsgerichtshof errichtet.
(2) Die Gerichte haben ihren Sitz in Hannover und führen die Bezeichnung Berufsgericht der Ingenieurkammer Niedersachsen und Berufsgerichtshof der Ingenieurkammer Niedersachsen.
(3) § 26 Abs. 3 und 4 und die §§ 27 bis 29 des Niedersächsischen Architektengesetzes gelten entsprechend.
§ 32
Anwendung weiterer Vorschriften
(1) Für die Ahndung von Berufsvergehen gelten
(2) Die Tilgungsfrist nach § 66 Abs. 1 Satz 1 HKG beträgt in den Fällen des § 30 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 fünf Jahre und in den Fällen des § 30 Abs. 2 Nrn. 5 und 6 zehn Jahre.
(3) § 72 Abs. 3 HKG gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass der Berufsgerichtshof die Feststellungen trifft.
S e c h s t e r T e i l
Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften
§ 33
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer die in § 1 oder 3 genannte Berufsbezeichnung, auch in den Formen des § 1 Abs. 3 oder des § 3 Abs. 2, unbefugt führt.
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer es als vertretungsberechtigtes Organ einer Gesellschaft zulässt, dass die Gesellschaft die in § 1 oder 3 genannte Berufsbezeichnung, auch in den Formen des § 1 Abs. 3 oder des § 3 Abs. 2, unbefugt führt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.
§ 34
Übergangsvorschriften
(1) 1Ist der Antrag auf Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure vor dem 1.August 2007 gestellt worden, so richtet sich die Entscheidung über die Eintragung nach den bisher geltenden Vorschriften. 2Die nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 erforderliche Vertiefung der Berufspraxis kann bis zum 31.Juli 2009 auch durch eine mindestens fünfjährige Tätigkeit entsprechend § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 nachgewiesen werden.
(2) 1Eine Kapitalgesellschaft oder eine Partnerschaftsgesellschaft, die die Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes in der Fassung vom 30.März 1971 (Nds.GVBl. S.137), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15.Dezember 2006 (Nds.GVBl. S.597), erfüllt und die Berufsbezeichnung Beratende Ingenieurin oder beratender Ingenieur am 31.Juli 2007 in ihrem Namen oder ihrer Firma, auch in den Formen des § 3 Abs. 2, führt, darf diese Bezeichnung, bis zum 31. Juli 2008 weiterführen. 2Danach darf sie die Bezeichnung nur weiterführen, wenn sie bis zum 31.Juli 2008 die Eintragung in die Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure beantragt hat und die Entscheidung über den Antrag noch nicht unanfechtbar ist. 3Eine Kapitalgesellschaft nach Satz 1 ist auch dann in die Gesellschaftsliste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure einzutragen, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 bis 7 nicht vorliegen.
(3) Wer bei Inkrafttreten dieses Gesetzes freiwilliges Mitglied der Ingenieurkammer ist, wird mit Wirkung vom 1. August 2007 in die Liste der freiwilligen Mitglieder nach § 14 Abs. 2 aufgenommen.
(4) 1Ist der Antrag auf Eintragung in die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser (§ 10) vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt worden, so richtet sich die Entscheidung über die Eintragung nach den bisher geltenden Vorschriften. 2Die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 erforderliche berufspraktische Tätigkeit kann bis zum 31.Juli 2009 auch durch eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der Fachrichtung Bauingenieurwesen nachgewiesen werden.
(5) 1Ist der Antrag auf Eintragung in die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner (§ 11 dieses Gesetzes oder § 7b des Niedersächsischen Architektengesetzes in der bis zum 31.Juli 2007 geltenden Fassung) vor Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt worden, so richtet sich die Entscheidung über die Eintragung nach den bisher geltenden Vorschriften. 2Die Mindestdauer der nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 erforderlichen Tätigkeit in der Tragwerksplanung beträgt bis zum 31.Juli 2008 zwei Jahre.
(6) Wer am 31.Juli 2007 in der bei der Architektenkammer geführten Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner eingetragen ist, wird ohne erneute Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen mit Wirkung vom 1.August 2007 in die bei der Ingenieurkammer geführte Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner eingetragen, wenn die in dieser Liste der Architektenkammer geführten Personen dies beantragen oder die Architektenkammer deren Daten an die Ingenieurkammer übermittelt.
A r t i k e l 3
Änderung der
Niedersächsischen Bauordnung
Die Niedersächsische Bauordnung in der Fassung vom 10.Februar 2003 (Nds.GVBl. S.89), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14.November 2006 (Nds.GVBl. S.530), wird wie folgt geändert:
A r t i k e l 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1.August 2007 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 2 § 16 Abs. 4 Satz 1 am 1.Januar 2008 in Kraft.
(3) Am 1.August 2007 treten außer Kraft
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