Recht und Gesetz in Niedersachsen

ZurückZurück

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Architektengesetzes, des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes und anderer Gesetze*)
Vom 10. Dezember 2008 (Nds.GVBl. Nr.25/2008 S.370) - VORIS 77210101 -

Schulrecht

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

A r t i k e l   1
Änderung des Niedersächsischen Architektengesetzes

[Anm. d. Red.: Veränderungen im NArchtG eingearbeitet]

Das Niedersächsische Architektengesetz in der Fassung vom 26.März 2003 (Nds.GVBl. S.177), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12.Juli 2007 (Nds.GVBl. S.324), wird wie folgt geändert:

  1. Die Fußnote zur Überschrift des Gesetzes wird gestrichen.
  2. § 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Worte „ist oder die Eintragungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 erfüllt” durch die Worte „oder zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 2 berechtigt ist” ersetzt.

    b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „eingetragen” die Worte „oder hierzu nach § 2 Abs. 5 berechtigt” eingefügt.

  3. In § 1a Satz 1 wird die Verweisung „§ 2 Abs. 5” durch die Verweisung „§ 2 Abs. 7” ersetzt.
  4. § 2 erhält folgende Fassung:

    „§ 2
    Auswärtige Architektinnen und Architekten, auswärtige Gesellschaften

    (1) 1Wer im Inland weder einen Wohnsitz noch eine berufliche Niederlassung hat und in Niedersachsen vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen als Architektin oder Architekt erbringt oder als angestellte Architektin oder angestellter Architekt tätig wird (auswärtige Architektin oder auswärtiger Architekt), darf eine Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1, auch in den Formen nach § 1 Abs. 2, nur führen, wenn sie oder er

    1. in die Liste der auswärtigen Architektinnen und Architekten eingetragen ist (Absatz 3),
    2. nach dem Recht eines anderen Bundeslandes zum Führen der Berufsbezeichnung berechtigt ist oder
    3. als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind,
      a) zur Ausübung des Berufs rechtmäßig in einem dieser Staaten niedergelassen ist,
      b) für den Fall, dass weder der Beruf noch die Ausbildung zu dem Beruf in dem Niederlassungsstaat reglementiert ist, den Beruf dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat, und
      c) die Meldepflicht nach Absatz 2 erfüllt hat.

      2Bei angestellten Architektinnen und Architekten gilt als Nachweis der Niederlassung im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 Buchst. a der im betreffenden Staat ausgestellte Beschäftigungsnachweis. 3Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere anhand von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistungen beurteilt. 4Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichzustellen sind.

      (2) 1Auswärtige Architektinnen und Architekten, die Staatsangehörige eines in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Staates sind, in einem dieser Staaten niedergelassen sind und weder unter Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 noch unter Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 fallen, haben das erstmalige Erbringen einer Dienstleistung in Niedersachsen unter einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 der Architektenkammer vorher schriftlich zu melden. 2Ist eine vorherige Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich, so ist die Meldung unverzüglich nachzuholen. 3Bei der Meldung sind folgende Dokumente vorzulegen:

      1. ein Staatsangehörigkeitsnachweis,
      2. eine Bescheinigung darüber, dass die Architektin oder der Architekt im Niederlassungsstaat rechtmäßig als Architektin oder Architekt niedergelassen und die Ausübung des Berufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
      3. ein Berufsqualifikationsnachweis und
      4. für den Fall, dass weder der Beruf noch die Ausbildung zu dem Beruf in dem Niederlassungsstaat reglementiert ist, eine Bescheinigung darüber, dass der Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt wurde.

      4Für den Nachweis der Niederlassung nach Satz 3 Nr. 2 gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. 5Wesentliche Änderungen der nach Satz 3 bescheinigten Umstände hat die Architektin oder der Architekt unverzüglich mitzuteilen und mit Dokumenten nach Satz 3 nachzuweisen.

      (3) 1Eine auswärtige Architektin oder ein auswärtiger Architekt wird in die Liste der auswärtigen Architektinnen und Architekten eingetragen

      1. von Amts wegen, wenn sie oder er die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit Absatz 1 Satz 4, erfüllt, oder
      2. auf Antrag, wenn sie oder er die übrigen Voraussetzungen für die Eintragung in die Architektenliste erfüllt (§ 4 Abs. 2 bis 11 und § 5) oder nach dem Recht eines anderen Staates die Befugnis erhalten hat, eine entsprechende Berufsbezeichnung zu führen.

      2Die Eintragung in die Liste ist zu streichen, wenn

      1. eine Voraussetzung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 vorliegt oder
      2. der Beruf nicht mehr unter einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 in Niedersachsen ausgeübt wird.

      3§ 6 Abs. 1 Satz 2 und § 7 Abs. 2 gelten entsprechend.

      (4) 1Die Architektenkammer kann das Führen einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1, auch in den Formen nach § 1 Abs. 2, untersagen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen oder die auswärtige Architektin oder der auswärtige Architekt nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. 2Auswärtigen Architektinnen und Architekten, die nicht Staatsangehörige eines in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Staates sind, kann die Architektenkammer das Führen der Berufsbezeichnung auch untersagen, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.

      (5) 1Auswärtige Architektinnen und Architekten dürfen die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz ,freischaffend’ oder einem ähnlichen Zusatz führen, wenn sie mit dem Zusatz in die Liste der auswärtigen Architektinnen und Architekten eingetragen oder nach dem Recht eines anderen Bundeslandes zum Führen des Zusatzes berechtigt sind. 2§ 4a Abs. 1 Sätze 2 bis 4, Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend. 3Die Eintragung des Zusatzes ist zu streichen, wenn die Voraussetzungen des § 4a Abs. 1 Satz 2 nicht mehr vorliegen oder eine Berufshaftpflichtversicherung entgegen § 4a Abs. 3 nicht aufrecht erhalten wird. 4Die Architektenkammer kann das Führen des Zusatzes untersagen, wenn die Voraussetzungen für eine Streichung nach Satz 3 vorliegen.

      (6) Auswärtige Architektinnen und Architekten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 haben anstelle des Nachweises einer Berufshaftpflichtversicherung die Architektenkammer über die Einzelheiten zu ihrem Versicherungsschutz oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht zu informieren.

      (7) 1Eine Gesellschaft, die weder in die Gesellschaftsliste noch in ein vergleichbares Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist (auswärtige Gesellschaft), darf in ihrem Namen oder in ihrer Firma eine in § 1 Abs. 1 genannte Berufsbezeichnung, auch in den Formen nach § 1 Abs. 2, führen, wenn sie nach dem Recht des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, befugt ist, diese oder eine vergleichbare Bezeichnung in ihrem Namen oder ihrer Firma zu führen. 2Die Architektenkammer kann einer auswärtigen Gesellschaft das Führen der Berufsbezeichnung untersagen, wenn diese auf Verlangen nicht nachweist, dass

      1. die Voraussetzung nach Satz 1 erfüllt ist und
      2. sie die Voraussetzungen nach § 4 b Abs. 1 Nrn. 2, 3, 5 und 7 erfüllt.

      3Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.“

  5. § 4 wird wie folgt geändert:

    a) Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:

    „(3) 1Die Voraussetzungen nach Absatz 2 gelten auch für diejenigen als erfüllt, die bereits einmal

    1. in die Architektenliste oder
    2. in die entsprechende Liste in einem anderen Bundesland, deren Eintragungsvoraussetzungen hinsichtlich der Ausbildung den Anforderungen dieses Gesetzes entsprechen,

    eingetragen wurden. 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Eintragung zurückgenommen worden ist, weil deren Voraussetzungen nicht vorgelegen haben.”

    b) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4 und wie folgt geändert:

    aa) In Satz 2 werden die Worte „Gesamtdauer der Ausbildung” durch das Wort „Regelstudienzeit” ersetzt.

    bb) Es wird der folgende Satz 4 angefügt:

    4Die Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 erfüllt auch,

    1. wer einen am 5.August 1985 in Deutschland bestehenden Fachhochschul-Studiengang in der Fachrichtung Architektur abgeschlossen hat, der den Anforderungen des Artikels 47 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S.22; 2007 Nr. L 271 S.18; 2008 Nr. L 93 S.28), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 755/2008 der Kommission vom 31.Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 205 S.10), entspricht, oder
    2. wer einen Studiengang nach Artikel 49 oder Anhang VI dieser Richtlinie abgeschlossen hat.”

    c) Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 5 und wie folgt geändert:

    aa) Es wird der folgende neue Satz 5 eingefügt:

    5Bei Studienabschlüssen nach Absatz 4 Satz 4 muss die berufspraktische Tätigkeit in den Fällen des Absatzes 4 Satz 4 Nr. 1 die Feststellung der Voraussetzungen des Artikels 47 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG zulassen; in den Fällen des Absatzes 4 Satz 4 Nr. 2 muss sie den Anforderungen des Anhangs VI dieser Richtlinie entsprechen.”

    bb) Der bisherige Satz 5 wird Satz 6.

    d) Die bisherigen Absätze 5 bis 10 werden Absätze 6 bis 11 und erhalten folgende Fassung:

    „(6) 1Die Studienvoraussetzungen der Absätze 2 und 4 erfüllt auch, wer eine an einer ausländischen Hochschule oder sonstigen ausländischen Einrichtung abgeschlossene Ausbildung nachweist, wenn der Ausbildungsstand gleichwertig ist. 2In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes sind die in anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge und die erworbene Berufserfahrung einzubeziehen. 3Bei Staatsangehörigen eines Staates nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sind in der Fachrichtung Architektur gleichwertig die nach Artikel 21 Abs. 1, 5 und 7 in Verbindung mit Anhang V Nr. 5.7.1 der Richtlinie 2005/36/EG bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Ausbildungsnachweise sowie Ausbildungsnachweise nach Artikel 23 Abs. 3 bis 5 und Artikel 49 Abs. 1 Unterabs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI.

    (7) Die Befähigung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 besitzt auch, wer eine entsprechende mindestens sieben-jährige berufspraktische Tätigkeit unter Aufsicht einer Architektin oder eines Architekten oder eines Architekturbüros der Fachrichtung, für die die Eintragung begehrt wird, ausgeübt hat und den Erwerb der entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten durch Vorlage eigener Arbeiten und von Unterlagen entsprechend Absatz 5 Satz 3 sowie durch eine Leistungsprüfung nachweist, die in ihren Anforderungen mindestens den Anforderungen an den Abschluss einer Fachhochschulausbildung entspricht.

    (8) In der Fachrichtung Architektur besitzt die Befähigung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 auch, wer

    1. als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Staates unter Artikel 10 Buchst. b, c, d oder g der Richtlinie 2005/36/EG fällt, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Abs. 3 oder des Artikels 13 der Richtlinie 2005/36/EG vorliegen, wobei Ausbildungsnachweise, Gesamtheiten von Ausbildungsnachweisen und Berufsqualifikationen unter den Voraussetzungen des Artikels 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt sind, oder
    2. sich durch die Qualität seiner Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet hat und dies durch eigene Arbeiten oder eine Bescheinigung einer zuständigen Stelle eines in Absatz 6 Satz 3 genannten Staates nachweist.

    (9) 1In der Fachrichtung Innenarchitektur, Landschaftsarchitektur oder Stadtplanung besitzt die Befähigung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 auch, wer als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Staates

    1. einen in einem dieser Staaten ausgestellten Ausbildungsnachweis besitzt, der erforderlich ist, um in diesem Staat die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung des Berufs zu erhalten, und der bescheinigt, dass die Berufsqualifikation mindestens auf dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG liegt, oder
    2. den Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang vollzeitlich in einem dieser Staaten, der den Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, wenn sie oder er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist.

    2Die zweijährige Berufserfahrung nach Satz 1 Nr. 2 muss nicht vorliegen, wenn der Ausbildungsnachweis der Antragstellerin oder des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung abschließt, die mindestens auf dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG liegt. 3Die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise nach den Sätzen 1 und 2 müssen die übrigen Anforderungen nach Artikel 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllen.

    (10) Den Nachweisen nach Absatz 9 Satz 3 sind gleichgestellt

    1. in Drittstaaten ausgestellte Ausbildungsnachweise unter den Voraussetzungen des Artikels 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG,
    2. in einem Mitglied- oder Vertragsstaat (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) als gleichwertig anerkannte Ausbildungsnachweise oder Gesamtheiten von Ausbildungsnachweisen unter den Voraussetzungen des Artikels 12 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG und
    3. Berufsqualifikationen unter den Voraussetzungen des Artikels 12 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG.

    (11) Absatz 6 Satz 3 und die Absätze 8 bis 10 gelten entsprechend für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichzustellen sind.“

  6. Es wird der folgende neue § 4a eingefügt:

    „§ 4 a
    Eintragung der Beschäftigungsart, Berufshaftpflichtversicherung

    (1) 1Die Eintragung in die Architektenliste wird je nach Beschäftigungsart mit dem Zusatz ,freischaffend, ,beamtet’, ,angestellt’ oder ,baugewerblich tätig’ versehen. 2Mit dem Zusatz ,freischaffend’ wird in die Architektenliste eingetragen, wer seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausübt und eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß Absatz 2 nachweist. 3Eigenverantwortlich tätig ist, wer seine berufliche Tätigkeit unmittelbar selbständig oder als Gesellschafterin oder Gesellschafter ausübt. 4Unabhängig tätig ist, wer bei der Ausübung seiner Berufstätigkeit weder eigene noch fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen verfolgt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit stehen.

    (2) 1Die Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 1 Satz 2 muss mindestens fünf Jahre über den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrages hinausreichen. 2Personenschäden müssen mindestens zu 1.500.000 Euro, Sach- und Vermögensschäden mindestens zu 200.000 Euro je Versicherungsfall versichert sein. 3Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf das Zweifache des jeweiligen Betrages nach Satz 2 begrenzt werden.

    (3) 1Die Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 1 Satz 2 ist aufrechtzuerhalten, solange die Architektin oder der Architekt mit dem Zusatz ,freischaffend’ in die Architektenliste eingetragen ist. 2Von dieser Verpflichtung wird auf Antrag befreit, wer den Beruf aus persönlichen Gründen, insbesondere wegen Krankheit oder Elternzeit, nicht ausübt.

    (4) 1Bei erstmaliger Eintragung in die Architektenliste mit dem Zusatz ,freischaffend’ wird von dem Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 1 Satz 2 auf Antrag befreit, wer eine eigenverantwortliche Tätigkeit für andere noch nicht ausübt. 2Diese Befreiung wird längstens für ein Jahr erteilt.”

  7. Der bisherige § 4a wird § 4b und dessen Absatz 2 wie folgt geändert:

    a) In Satz 2 wird die Zahl „250 000” durch die Zahl „200.000” ersetzt.

    b) In Satz 3 Halbsatz 2 wird das Wort „Vierfachen” durch das Wort „Dreifachen” ersetzt.

  8. In § 6 Abs. 2 Satz 3 wird die Paragrafenbezeichnung „§ 4a” durch die Paragrafenbezeichnung „§ 4b” ersetzt.
  9. § 7 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Listen” die Worte „oder auf die Ausstellung von Bescheinigungen nach § 7b Abs. 2 Satz 1” eingefügt.

    b) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:

    „(2) 1Die Architektenkammer bestätigt der antragstellenden Person innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags auf Eintragung und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. 2Uber den Antrag auf Eintragung ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch drei Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; in den Fällen des § 4 Abs. 8 Nr. 1 und Abs. 9 bis 11 beträgt die Höchstfrist nach Halbsatz 1 vier Monate. 3Zum Nachweis der in § 4 Abs. 6, 8 Nr. 1 und Abs. 9 bis 11 genannten Voraussetzungen dürfen nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; die in Anhang VII Nr. 1 Buchst. d und f der Richtlinie 2005/36/EG genannten Bescheinigungen werden nur berücksichtigt, wenn sie bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sind.“

    c) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 3.

    d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

    aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „wird” die Worte „auf Antrag” eingefügt.

    bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

    2Die Befristung der Bescheinigung wird auf An-trag um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert.”

    cc) Satz 3 wird gestrichen.

  10. Nach § 7a wird der folgende § 7b eingefügt:

    „§ 7 b
    Zwischenstaatliche Verwaltungszusammenarbeit

    (1) Die Architektenkammer arbeitet bei der Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG, soweit diese sich auf Berufsangehörige im Sinne des § 3 Abs. 1 bezieht, mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum so-wie den nach Artikel 57 der Richtlinie 2005/36/EG eingerichteten Kontaktstellen eng zusammen und leistet die-sen Amtshilfe.

    (2) 1Die Architektenkammer erteilt die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte über Staatsangehörige eines in Absatz 1 genannten Staates, die ihren Wohnsitz oder ihre berufliche Niederlassung in Niedersachsen haben oder ihren Wohnsitz oder ihre berufliche Niederlassung unmittelbar vor der Verlegung in einen anderen in Absatz 1 genannten Staat in Niedersachsen hatten, und stellt die für die Berufsausübung in den anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten notwendigen Bescheinigungen aus. 2Die Architektenkammer übermittelt Informationen nach Anhang VII Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG der zuständigen Behörde eines Aufnahmemitglied- oder -vertragsstaates binnen zwei Monaten.

    (3) 1Die Architektenkammer kann in Bezug auf auswärtige Architektinnen und Architekten, die Staatsangehörige eines Staates nach Absatz 1 sind, von der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitglied- oder -vertragsstaates Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anfordern, ob berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen. 2Auf Anforderung der zuständigen Behörde eines Aufnahmemitglied- oder -vertragsstaates hat die Architektenkammer die Informationen nach Satz 1 über die bei ihr erfassten Personen, die in den Listen nach § 4 oder § 7a eingetragen sind oder waren, und Informationen über deren Zuverlässigkeit zu übermitteln.

    (4) 1Die Architektenkammer unterrichtet die zuständige Behörde des Herkunftsmitglied- oder -vertragsstaates oder des Niederlassungsmitglied- oder -vertragsstaates über

    1. Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des Berufes auswirken können, insbesondere über berufsbezogene disziplinarische und strafrechtliche Sanktionen,
    2. die Untersagung, eine Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 zu führen, und
    3. die Rücknahme der Eintragung in die Architektenliste oder die Liste der auswärtigen Architektinnen und Architekten und die Streichung der Eintragung in die-se Listen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1.

    2Wird die Architektenkammer von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitglied- oder -vertragsstaates über einen in Satz 1 genannten Sachverhalt unterrichtet, so prüft sie die Richtigkeit des Sachverhalts, befindet über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichtet die zuständige Behörde in dem Aufnahmemitglied- oder -vertragsstaat über die Folgerungen, die sie aus dem übermittelten Sachverhalt gezogen hat.

    (5) 1Beschwert sich eine Dienstleistungsempfängerin oder ein Dienstleistungsempfänger bei der Architektenkammer über eine in Niedersachsen erbrachte Dienstleistung einer auswärtigen Architektin oder eines auswärtigen Architekten, die oder der die Staatsangehörigkeit eines Staates nach Absatz 1 besitzt und in einem dieser Staaten niedergelassen ist, so holt die Architektenkammer die für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens erforderlichen Informationen bei der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitglied- oder -vertragsstaates ein und unterrichtet die Empfängerin oder den Empfänger der Dienstleistung über das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens. 2Auf Anforderung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitglied- oder -vertragsstaates übermittelt die Architektenkammer die Informationen, die zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens wegen einer von einem Kammermitglied in dem Aufnahmemitglied- oder -vertragsstaat erbrachten Dienstleistung erforderlich sind; Halbsatz 1 gilt entsprechend für andere in eine Liste der Kammer eingetragene Personen.

    (6) Die Absätze 2, 3 und 5 gelten entsprechend für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen oder der Dienstleistungsfreiheit nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichzustellen sind.“

  11. § 7c wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    aa) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Eintragungsversagungen” ein Komma und die Worte „Untersagungen des Führens einer Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1” eingefügt.

    bb) Nach Nummer 11 wird die folgende neue Nummer 12 eingefügt:

    „12. Personendaten, deren Übermittlung oder Entgegennahme zur Erfüllung der Aufgaben nach § 7b erforderlich ist,”.

    cc) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13.

    b) In Absatz 3 Halbsatz 1 wird die Zahl „12” durch die Zahl „13” ersetzt.

    c) Absatz 8 erhält folgende Fassung:

    „(8) 1Die Architektenkammer ist berechtigt,

    1. Daten aus den von ihr nach gesetzlichen Vorschriften zu führenden Listen,
    2. Daten aus Eintragungsanträgen und aus Meldungen nach § 2 Abs. 2,
    3. Daten betreffend die Versagung oder Streichung einer Eintragung,
    4. Daten betreffend die Ahndung von Berufsvergehen und
    5. Daten betreffend die Untersagung gemäß § 2 Abs. 4

    an zuständige inländische Behörden und entsprechende Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in entsprechender Anwendung des § 11 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes zu übermitteln und von diesen Stellen gleichartige Auskünfte einzuholen. 2Die Datenübermittlung an Stellen außerhalb dieser Staaten richtet sich nach § 14 des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes.“

  12. § 9 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Nr. 10 wird die Verweisung „§ 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag” durch die Verweisung „§ 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes” ersetzt.

    b) Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:

    „(4) Die Architektenkammer legt der Aufsichtsbehörde erstmals zum 10.Oktober 2009 und danach jeweils alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG einschließlich einer statistischen Aufstellung der hierzu getroffenen Entscheidungen sowie einer Beschreibung der Hauptprobleme vor, die sich aus der Anwendung der Richtlinie ergeben.“

    c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

    Nummer 1 erhält folgende Fassung:

    „1. die Aufgaben betreffend die Gesellschaften (§ 1a), die auswärtigen Architektinnen und Architekten, die Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser sowie die Aufgaben nach Absatz 4 und § 7b und“.

  13. In § 11 Abs. 2 Nr. 4 wird der Klammerzusatz „(§ 4 Abs. 7 Satz 1)” durch den Klammerzusatz „(§ 4a Abs. 1 Satz 1)” ersetzt.
  14. In § 13 Abs. 1 wird der Klammerzusatz „(§ 9 Abs. 4)” durch den Klammerzusatz „(§ 9 Abs. 5)” ersetzt.
  15. § 22 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    1Der Eintragungsausschuss entscheidet

    1. bei Eintragungen,
    2. bei der Erteilung von Bescheinigungen nach Artikel 47 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG,
    3. bei Streichungen, die darauf beruhen, dass die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, oder nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4)

    in der Besetzung mit dem vorsitzenden Mitglied und zwei beisitzenden Mitgliedern mit Stimmmehrheit.”

  16. In § 24 Abs. 2 Nr. 4 werden nach dem Wort „Berufstätigkeiten” ein Komma und die Worte „mindestens aber in dem Deckungsumfang nach § 4a Abs. 2,” eingefügt.
  17. In § 25 Abs. 5 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§§ 2, 4 und 4a)” durch den Klammerzusatz „(§§ 2, 4 und 4b)” ersetzt.
  18. § 32 wird wie folgt geändert:

    a) Der bisherige Absatz 1 wird einziger Absatz.

    b) Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen.

A r t i k e l   2
Änderung des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes

[Anm. d. Red.: Veränderungen im NIngG eingearbeitet]

Das Niedersächsische Ingenieurgesetz in der Fassung vom 12.Juli 2007 (Nds.GVBl. S.324, S.434) wird wie folgt geändert:

  1. Die Fußnote zur Überschrift des Gesetzes wird gestrichen.
  2. § 1 erhält folgende Fassung:

    „§ 1
    Führen der Berufsbezeichnung ,Ingenieurin’ oder ,Ingenieur’

    (1) Die Berufsbezeichnung „Ingenieurin” oder „Ingenieur” darf führen, wer

    1. ein Studium in einem Studiengang in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder an einer anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau in
      a) einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,
      b) einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
      c) in einem Staat, dem gegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind,
      mit einem Diplom oder einem vergleichbaren Befähigungsnachweis abgeschlossen hat,
    2. im Inland
      a) ein Studium an einer öffentlichen Ingenieurschule oder an einer ihr hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten privaten Ingenieurschule,
      b) eine Ausbildung in einem technischen oder naturwissenschaftlichen Fach an einer staatlich anerkannten Berufsakademie oder
      c) einen Betriebsführerlehrgang an einer staatlich anerkannten Bergschule
      mit Erfolg abgeschlossen hat,
    3. nach dem Recht eines anderen Bundeslandes zum Führen der Berufsbezeichnung berechtigt ist,
    4. bis zum 2.Oktober 1990 im Geltungsbereich des Grundgesetzes zum Führen der Berufsbezeichnung berechtigt war oder
    5. durch eine deutsche Behörde die Berechtigung erhalten hat, die Bezeichnung „Ingenieurin (grad.)” oder „Ingenieur (grad.)” zu führen.

    (2) 1Die Berufsbezeichnung „Ingenieurin” oder „Ingenieur” darf auch führen, wer als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines in Absatz 1 Nr. 1 genannten Staates

    1. einen in einem dieser Staaten ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzt, der erforderlich ist, um in diesem Staat die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung des Ingenieurberufs zu erhalten, und der bescheinigt, dass die Berufsqualifikation mindestens auf dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S.22; 2007 Nr. L 271 S.18; 2008 Nr. L 93 S.28), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 755/2008 der Kommission vom 31.Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 205 S.10) liegt, oder
    2. den Ingenieurberuf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang vollzeitlich in einem dieser Staaten, der den Beruf nicht reglementiert, ausgeübt hat, wenn sie oder er im Besitz von Befähigungs- oder Ausbildungsnachweisen ist, die diese Tätigkeit belegen.

    2Die zweijährige Berufserfahrung nach Satz 1 Nr. 2 muss nicht vorliegen, wenn der Ausbildungsnachweis eine reglementierte Ausbildung abschließt, die mindestens auf dem Niveau des Artikels 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG liegt. 3Die Befähigungs- und Ausbildungsnachweise nach den Sätzen 1 und 2 müssen von der innerstaatlich zuständigen Behörde ausgestellt worden sein; die Nachweise nach Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 müssen bescheinigen, dass die Inhaberin oder der Inhaber auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.

    (3) Den Nachweisen nach Absatz 2 sind gleichgestellt

    1. in Drittstaaten ausgestellte Ausbildungsnachweise, wenn ein Mitglied- oder Vertragsstaat (Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a oder b)
      a) einer Staatsangehörigen oder einem Staatsangehörigen eines dieser Staaten oder
      b) einer hinsichtlich der Anerkennung beruflicher Qualifikationen durch das Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Person
      den Nachweis als gleichwertig anerkannt und bescheinigt hat, dass die Inhaberin oder der Inhaber des Nachweises in seinem Hoheitsgebiet drei Jahre Berufserfahrung als Ingenieurin oder Ingenieur erworben hat,
    2. in einem Mitglied- oder Vertragsstaat nach Nummer 1 als gleichwertig anerkannte Ausbildungsnachweise oder Gesamtheiten von Ausbildungsnachweisen unter den Voraussetzungen des Artikels 12 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG und
    3. Berufsqualifikationen, die darauf beruhen, dass ein Mitglied- oder Vertragsstaat nach Nummer 1 die nach dem dortigen Recht abgeschlossenen Ausbildungen nach einer Rechtsänderung weiterhin anerkennt (erworbene Rechte), unter den Voraussetzungen des Artikels 12 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG.

    (4) Absatz 2 gilt entsprechend für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichzustellen sind.

    (5) 1Wer im Inland weder einen Wohnsitz noch eine berufliche Niederlassung hat und in Niedersachsen vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen als Ingenieurin oder Ingenieur erbringt oder als angestellte Ingenieurin oder angestellter Ingenieur tätig wird, darf eine Berufsbezeichnung nach Absatz 1 auch führen, wenn sie oder er

    1. nach dem Recht eines anderen Staates das Recht zum Führen der Berufsbezeichnung erhalten hat, oder
    2. als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines in Absatz 1 Nr. 1 genannten Staates
      a) zur Ausübung des Ingenieurberufs rechtmäßig in einem dieser Staaten niedergelassen ist und
      b) für den Fall, dass weder der Beruf noch die Ausbildung zu dem Beruf in dem Niederlassungsstaat reglementiert ist, den Beruf dort während der vorhergehenden zehn Jahre zwei Jahre lang ausgeübt hat.

    2Bei angestellten Ingenieurinnen und Ingenieuren gilt als Nachweis der Niederlassung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buchst. a der im betreffenden Staat ausgestellte Beschäftigungsnachweis. 3Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere anhand von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistungen beurteilt. 4Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit wegen besonderer persönlicher Merkmale nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichzustellen sind.

    (6) 1Die Berufsbezeichnung ,Ingenieurin’ oder ,Ingenieur’ darf auch führen, wer aufgrund eines Abschlusszeugnisses einer ausländischen Hochschule oder einer sonstigen ausländischen Schule von der Ingenieurkammer die Genehmigung hierzu erhalten hat. 2Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Abschluss an der ausländischen Hochschule oder Schule dem Abschluss eines inländischen Studiums

    1. an einer Hochschule in einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von mindestens drei Jahren oder
    2. einer öffentlichen Ingenieurschule oder einer ihr hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten privaten Ingenieurschule

    gleichwertig ist. 3Den Antragstellerinnen oder Antragstellern, die nicht Staatsangehörige eines in Absatz 1 Nr. 1 genannten Staates sind, kann die Ingenieurkammer die Genehmigung versagen, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.

    (7) Eine der Berufsbezeichnung ,Ingenieur’ ähnliche Bezeichnung oder eine Wortverbindung mit einer solchen oder ähnlichen Bezeichnung darf nur verwenden, wer die Berufsbezeichnung nach Absatz 1 führen darf.“

  3. § 4 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:

    „6. eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren nachweist, die mindestens den Deckungsumfang nach Absatz 4 Sätze 1 und 2 umfasst.“

    b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4) 1Mit der Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 1 Nr. 6 müssen Personenschäden mindestens zu 1.500.000 Euro, Sach- und Vermögensschäden mindestens zu 200.000 Euro je Versicherungsfall versichert sein; der Versicherungsschutz muss mindestens fünf Jahre über den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrages hinausreichen. 2Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf das Zweifache des jeweiligen Betrages nach Satz 1 begrenzt werden. 3Die Versicherung ist für die Dauer der Eintragung in der Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure aufrechtzuerhalten. 4Von der Verpflichtung nach Satz 3 wird auf Antrag befreit, wer den Beruf aus persönlichen Gründen, insbesondere wegen Krankheit oder Elternzeit, nicht ausübt.”

  4. § 7 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 3 wird die Zahl „250.000” durch die Zahl „200.000” ersetzt.

    b) In Satz 4 Halbsatz 2 wird das Wort „Vierfachen” durch das Wort „Dreifachen” ersetzt.

  5. § 8 erhält folgende Fassung:

    „§ 8
    Auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure

    (1) 1Wer im Inland weder einen Wohnsitz noch eine berufliche Niederlassung hat und in Niedersachsen vorübergehend und gelegentlich (§ 1 Abs. 5 Satz 3) Dienstleistungen als Ingenieurin oder Ingenieur erbringt oder als angestellte Ingenieurin oder angestellter Ingenieur tätig wird, darf die Berufsbezeichnung ,Beratende Ingenieurin’ oder ,Beratender Ingenieur’, auch in den Formen nach § 3 Abs. 2, nur führen, wenn sie oder er

    1. hierzu die Genehmigung der Ingenieurkammer nach Satz 3 erhalten hat,
    2. nach dem Recht eines anderen Bundeslandes zum Führen der Berufsbezeichnung berechtigt ist oder
    3. als Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Staates nach § 1 Abs. 1 Nr. 1
      a) zur Ausübung des Ingenieurberufs rechtmäßig in einem dieser Staaten niedergelassen ist,
      b) für den Fall, dass weder der Ingenieurberuf noch die Ausbildung zu dem Beruf in dem Niederlassungsstaat reglementiert ist, den Beruf dort während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt hat,
      c) unabhängig und eigenverantwortlich im Sinne des § 4 Abs. 2 und 3 tätig ist und die Ingenieurkammer über die Einzelheiten ihres oder seines Versicherungsschutzes oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht informiert hat und
      d) die Meldepflicht nach Absatz 2 erfüllt hat

    (auswärtige Beratende Ingenieurin oder auswärtiger Beratender Ingenieur). 2Bei angestellten Ingenieurinnen und Ingenieuren gilt als Nachweis der Niederlassung im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 Buchst. a der im betreffenden Staat ausgestellte Beschäftigungsnachweis. 3Die Genehmigung nach Satz 1 Nr. 1 wird auf Antrag erteilt, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 6 vorliegen; § 4 Abs. 4 Sätze 3 und 4 und Abs. 5 gilt entsprechend. 4Für Ingenieurinnen und Ingenieure, die als Angestellte tätig werden, gilt Satz 3 Halbsatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 vorliegen müssen. 5Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichzustellen sind.

    (2) 1Auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure, die Staatsangehörige eines in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Staates sind und nicht unter Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 fallen, haben das erstmalige Erbringen einer Dienstleistung in Niedersachsen unter der Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1 der Ingenieurkammer vorher schriftlich zu melden. 2Ist eine vorherige Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich, so ist die Meldung unverzüglich nachzuholen. 3Bei der Meldung sind folgende Dokumente vorzulegen:

    1. ein Staatsangehörigkeitsnachweis,
    2. eine Bescheinigung darüber, dass sie oder er im Niederlassungsstaat rechtmäßig als Ingenieurin oder Ingenieur niedergelassen und die Ausübung des Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
    3. ein Berufsqualifikationsnachweis,
    4. für den Fall, dass weder der Ingenieurberuf noch die Ausbildung zu dem Beruf im Niederlassungsstaat reglementiert ist, eine Bescheinigung darüber, dass der Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt wurde.

    4Bei angestellten Ingenieurinnen und Ingenieuren gilt als Nachweis der Niederlassung im Sinne des Satzes 3 Nr. 2 der im betreffenden Staat ausgestellte Beschäftigungsnachweis. 5Wesentliche Änderungen der nach Satz 3 bescheinigten Umstände hat die auswärtige Beratende Ingenieurin oder der auswärtige Beratende Ingenieur unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen mit Dokumenten nach Satz 3 nachzuweisen.

    (3) 1Die Ingenieurkammer kann das Führen der Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1 untersagen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen oder die auswärtige Beratende Ingenieurin oder der auswärtige Beratende Ingenieur nicht die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. 2Auswärtigen Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieuren, die nicht Staatsangehörige eines in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Staates sind, kann die Ingenieurkammer das Führen der Berufsbezeichnung nach § 3 Abs. 1 auch untersagen, wenn die Gegenseitigkeit hinsichtlich des Rechts zum Führen der Berufsbezeichnung nicht gewährleistet ist.“

  6. Die §§ 10 und 11 erhalten folgende Fassung:

    „§ 10
    Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser

    (1) In die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser wird auf Antrag eingetragen, wer

    1. aufgrund eines Studiums des Bauingenieurwesens die Berufsbezeichnung ,Ingenieurin’ oder ,Ingenieur’ führen darf und danach mindestens zwei Jahre lang auf dem Gebiet der Objektplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen ist oder
    2. in dem entsprechenden Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist, wenn die Eintragungsvoraussetzungen in dem anderen Bundesland den Anforderungen nach Nummer 1 entsprechen.

    (2) Die in die Liste nach Absatz 1 eingetragenen Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser haben sich auf dem Gebiet des öffentlichen Baurechts beruflich fortzubilden.

    (3) 1Staatsangehörige eines in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Staates, die im Inland weder einen Wohnsitz noch eine berufliche Niederlassung haben, dürfen in Niedersachsen vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser (§ 58 der Niedersächsischen Bauordnung - NBauO) erbringen, wenn sie

    1. in einem dieser Staaten zur Erbringung von Dienstleistungen, die den Anforderungen nach § 58 Abs. 1 und 2 NBauO entsprechen, rechtmäßig niedergelassen sind und
    2. für den Fall, dass weder der Beruf noch die Ausbildung zu dem Beruf in dem Niederlassungsstaat reglementiert ist, den Beruf dort während der vorhergehenden zehn Jahre zwei Jahre lang ausgeübt haben.

    2Personen nach Satz 1 haben das erstmalige Erbringen einer Dienstleistung als Entwurfsverfasserin und Entwurfsverfasser in Niedersachsen der Ingenieurkammer vorher schriftlich zu melden. 3§ 8 Abs. 2 Sätze 2, 3 und 5 gilt entsprechend. 4Die Ingenieurkammer bestätigt auf Antrag, dass die Meldung erfolgt ist. 5Der Meldepflicht unterliegt nicht, wer sich bereits in einem anderen Bundesland gemeldet hat und infolgedessen dort als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser tätig werden darf.

    (4) Absatz 3 gilt entsprechend für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichzustellen sind.

    (5) § 1 Abs. 5 Satz 3, § 4 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und Satz 2 sowie § 11 Abs. 2 Nr. 3 gelten entsprechend.

    § 11
    Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner

    (1) 1In die Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner wird auf Antrag eingetragen, wer

    1. aufgrund eines Studiums des Hochbaus (Artikel 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG) oder des Bauingenieurwesens die Berufsbezeichnung ,Ingenieurin’ oder ,Ingenieur’ fahren darf und danach mindestens drei Jahre lang in der Tragwerksplanung tätig gewesen ist,
    2. die Berufsbezeichnung ,Architektin’ oder ,Architekt’ führen darf und mindestens drei Jahre lang in der Tragwerksplanung tätig gewesen ist oder
    3. in dem entsprechenden Verzeichnis in einem anderen Bundesland eingetragen ist, wenn die Eintragungsvoraussetzungen in dem anderen Bundesland den Anforderungen der Nummer 1 oder 2 entsprechen.

    2In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1 und 3 setzt die Eintragung außerdem voraus, dass die Tragwerksplanerin oder der Tragwerksplaner Mitglied der Ingenieurkammer oder Mitglied einer entsprechenden Kammer in einem anderen Bundesland ist.

    (2) Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner, die in der Liste nach Absatz 1 eingetragen sind und nicht Mitglied der Ingenieurkammer sind, haben der Ingenieurkammer

    1. die Beendigung ihrer Mitgliedschaft in einer anderen Ingenieurkammer,
    2. den Wegfall der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung ,Architektin’ oder ,Architekt’ und
    3. die Streichung der Eintragung in einem entsprechenden Verzeichnis in einem anderen Bundesland

    unverzüglich anzuzeigen.

    (3) 1Staatsangehörige eines in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Staates, die im Inland weder einen Wohnsitz noch eine berufliche Niederlassung haben, dürfen in Niedersachsen vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen als Tragwerksplanerin oder Tragwerksplaner erbringen, wenn sie

    1. in einem dieser Staaten als Tragwerksplanerin oder Tragwerksplaner rechtmäßig niedergelassen sind und
    2. für den Fall, dass weder der Beruf noch die Ausbildung zu dem Beruf in dem Niederlassungsstaat reglementiert ist, den Beruf dort während der vorhergehenden zehn Jahre zwei Jahre lang ausgeübt haben.

    2Personen nach Satz 1 haben das erstmalige Erbringen einer Dienstleistung als Tragwerksplanerin und Tragwerksplaner in Niedersachsen der Ingenieurkammer vorher schriftlich zu melden. 3§ 8 Abs. 2 Sätze 2, 3 und 5 sowie § 10 Abs. 3 Sätze 4 und 5 und Abs. 4 gelten entsprechend.

    (4) § 1 Abs. 5 Satz 3, § 4 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und Satz 2 gelten entsprechend.“

  7. § 12 wird gestrichen.
  8. § 15 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    aa) In Nummer 4 wird die Verweisung „§ 1 Abs. 2” durch die Verweisung „§ 1 Abs. 6 und § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1” ersetzt.

    bb) In Nummer 10 wird die Verweisung „§ 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag” durch die Verweisung „§ 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes” ersetzt.

    b) Es wird der folgende neue Absatz 3 eingefügt:

    „(3) Die Ingenieurkammer legt der Aufsichtsbehörde erstmals zum 10.Oktober 2009 und danach jeweils alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie 2005/36/EG einschließlich einer statistischen Aufstellung der hierzu getroffenen Entscheidungen sowie einer Beschreibung der Hauptprobleme vor, die sich aus der Anwendung der Richtlinie ergeben.“

    c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

    In Nummer 1 werden nach dem Wort „Ingenieure” ein Komma und die Worte „die Aufgaben nach Absatz 3 und § 15 b dieses Gesetzes und nach § 58 Abs. 6 Sätze 6, 7 und 9 sowie Abs. 8 NBauO” eingefügt.

  9. Nach § 15 werden die folgenden §§ 15a und 15b eingefügt:

    „§ 15 a
    Verfahren

    1Die Ingenieurkammer bestätigt der antragstellenden Person innerhalb eines Monats den Eingang des Antrags auf Eintragung in die nach § 15 Abs. 1 Nr. 4 zu führenden Listen oder auf Erteilung einer Genehmigung nach § 1 Abs. 6 oder § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. 2Über den Antrag ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch drei Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; bei Entscheidungen über den Antrag auf Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2, 3 oder 4 erfüllen, beträgt die Höchstfrist nach Halbsatz 1 vier Monate.

    § 15 b
    Zwischenstaatliche Verwaltungszusammenarbeit

    (1) Die Ingenieurkammer arbeitet in Bezug auf die Richtlinie 2005/36/EG, soweit diese sich auf Ingenieurinnen und Ingenieure, auf Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser sowie auf Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner bezieht, mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie den nach Artikel 57 der Richtlinie 2005/36/EG eingerichteten Kontaktstellen eng zusammen und leistet diesen Amtshilfe.

    (2) 1Die Ingenieurkammer erteilt über Staatsangehörige eines in Absatz 1 genannten Staates, die ihren Wohnsitz oder ihre berufliche Niederlassung in Niedersachsen haben oder ihren Wohnsitz oder ihre berufliche Niederlassung unmittelbar vor der Verlegung in einen anderen in Absatz 1 genannten Staat in Niedersachsen hatten, die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte und stellt die für die Berufsausübung in den anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten notwendigen Bescheinigungen aus. 2Die Ingenieurkammer übermittelt Informationen nach Anhang VII Buchst. d der Richtlinie 2005/36/EG der zuständigen Behörde eines Aufnahmemitglied- oder -vertragsstaates binnen zwei Monaten.

    (3) 1Die Ingenieurkammer kann in Bezug auf Ingenieurinnen oder Ingenieure oder auswärtige Beratende Ingenieurinnen oder auswärtigen Beratenden Ingenieure, die als Staatsangehörige eines Staates nach Absatz 1 in einem dieser Staaten niedergelassen sind, von der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitglied- oder -vertragsstaates Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber anfordern, ob berufsbezogene disziplinarische oder strafrechtliche Sanktionen vorliegen. 2Auf Anforderung der zuständigen Behörde eines Aufnahmemitglied- oder -vertragsstaates hat die Ingenieurkammer die Informationen nach Satz 1 über Personen, die in die bei ihr geführten Listen eingetragen sind oder eingetragen waren, und Informationen über deren Zuverlässigkeit zu übermitteln.

    (4) 1Die Ingenieurkammer unterrichtet die zuständige Behörde des Herkunftsmitglied- oder -vertragsstaates oder des Niederlassungsmitglied- oder -vertragsstaates über

    1. Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des Berufes auswirken können, insbesondere über berufsbezogene disziplinarische und strafrechtliche Sanktionen,
    2. die Untersagung, eine Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 oder § 3 Abs. 1 zu führen, und
    3. die Streichung der Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4.

    2Wird die Ingenieurkammer von der zuständigen Behörde des Aufnahmemitglied- oder -vertragsstaates über einen in Satz 1 genannten Sachverhalt unterrichtet, so prüft sie die Richtigkeit des Sachverhalts, befindet über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichtet die zuständige Behörde in dem Aufnahmemitglied- oder -vertragsstaat über die Folgerungen, die sie aus dem übermittelten Sachverhalt gezogen hat.

    (5) 1Beschwert sich eine Dienstleistungsempfängerin oder ein Dienstleistungsempfänger bei der Ingenieurkammer über eine in Niedersachsen erbrachte Dienstleistung einer Ingenieurin oder eines Ingenieurs oder einer auswärtigen Beratenden Ingenieurin oder eines auswärtigen Beratenden Ingenieurs, die oder der die Staatsangehörigkeit eines Staates nach Absatz 1 besitzt und in einem dieser Staaten niedergelassen ist, so holt die Ingenieurkammer die für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens erforderlichen Informationen bei der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitglied- oder -vertragsstaates ein und unterrichtet die Empfängerin oder den Empfänger der Dienstleistung über das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens. 2Auf Anforderung der zuständigen Behörde des Aufnahmemitglied- oder -vertragsstaates übermittelt die Ingenieurkammer die Informationen, die zur Durchführung eines Beschwerdeverfahrens wegen einer von einem Kammermitglied in dem Aufnahmemitglied- oder -vertragsstaat erbrachten Dienstleistung erforderlich sind; Halbsatz 1 gilt entsprechend für andere in eine Liste der Kammer eingetragene Personen.

    (6) Die Absätze 2, 3 und 5 gelten entsprechend für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen oder der Dienstleistungsfreiheit nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichzustellen sind."

  10. In § 28 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 15 Abs. 3)” durch den Klammerzusatz „(§ 15 Abs. 4)” ersetzt.
  11. § 29 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

    „4. sich im Fall der eigenverantwortlichen Tätigkeit für andere gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus der ausschließlichen Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach § 5 ergeben, entsprechend dem Umfang und der Art der ausgeübten Berufstätigkeiten, mindestens aber in dem Deckungsumfang nach § 4 Abs. 4 Sätze 1 und 2, zu versichern,”.

    b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4) Für auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend, soweit sie ihren Beruf in Niedersachsen ausüben, mit der Maßgabe, dass bei Staatsangehörigen der in § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 5 genannten Staaten die Information über den Versicherungsschutz (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. c) genügt.”

  12. § 34 wird wie folgt geändert:

    a) Die Absätze 2, 3, 5 und 6 werden gestrichen.

    b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2.

A r t i k e l   3
Änderung der Niedersächsischen Bauordnung

Die Niedersächsische Bauordnung in der Fassung vom 10.Februar 2003 (Nds.GVBl. S.89), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12.Juli 2007 (Nds.GVBl. S.324), wird wie folgt geändert:

  1. Die Fußnote zur Überschrift wird gestrichen.
  2. § 58 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    aa) in Nummer 3 werden die Worte „der Fachrichtung Bauingenieurwesen” gestrichen und am Ende das Wort „oder” durch ein Komma ersetzt.

    bb) Es wird die folgende neue Nummer 4 eingefügt:

    „4. die Anforderungen nach § 10 Abs. 3 und 4 des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes erfüllt oder”.

    cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

    b) Es werden die folgenden neuen Absätze 6 bis 8 eingefügt:

    „(6) 1Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind, dürfen, wenn sie im Inland weder einen Wohnsitz noch eine berufliche Niederlassung haben, zur vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser für die in Absatz 5 Satz 1 genannten Baumaßnahmen bestellt werden, wenn sie

    1. in einem dieser Staaten zur Erbringung von Entwurfsdienstleistungen nach den Absätzen 1 und 2 rechtmäßig niedergelassen sind und
    2. für den Fall, dass weder der Beruf noch die Ausbildung zu dem Beruf in dem Niederlassungsstaat reglementiert ist, den Beruf dort während der vorhergehenden zehn Jahre zwei Jahre lang ausgeübt haben.

    2Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere anhand von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistungen beurteilt. 3Personen nach Satz 1 haben das erstmalige Erbringen einer Dienstleistung als Entwurfsverfasserin und Entwurfsverfasser in Niedersachsen der Ingenieurkammer vorher schriftlich zu melden. 4Ist eine vorherige Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich, so ist die Meldung unverzüglich nachzuholen. 5Bei der Meldung sind folgende Dokumente vorzulegen:

    1. ein Staatsangehörigkeitsnachweis,
    2. eine Bescheinigung, dass sie oder er im Niederlassungsstaat rechtmäßig zur Ausübung einer Entwurfsdienstleistung im Sinne des Absatzes 5 niedergelassen und die Ausübung des Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
    3. ein Berufsqualifikationsnachweis,
    4. für den Fall, dass weder die in Nummer 2 genannte Tätigkeit noch die Ausbildung zu dem Beruf im Niederlassungsstaat reglementiert ist, eine Bescheinigung darüber, dass der Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt wurde.

    6Die Ingenieurkammer bestätigt auf Antrag, dass die Meldung erfolgt ist. 7Wesentliche Änderungen der nach Satz 5 bescheinigten Umstände hat die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen durch Dokumente nach Satz 5 nachzuweisen. 8Der Meldepflicht unterliegt nicht, wer sich bereits in einem anderen Bundesland gemeldet hat und infolgedessen dort als Entwurfsverfasserin und Entwurfsverfasser tätig werden darf. 9Die Ingenieurkammer kann das Tätigwerden als Entwurfsverfasserin und Entwurfsverfasser untersagen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 8 nicht erfüllt sind.

    (7) 1Für die in Absatz 5 Satz 1 genannten Baumaßnahmen darf als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser auch bestellt werden, wer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 1 der EU/EWR-Handwerk-Verordnung für ein in Absatz 5 Satz 1 genanntes Handwerk erfüllt. 2Ferner können als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser für die in Absatz 5 Satz 1 genannten Baumaßnahmen auch Staatsangehörige eines Staates nach Absatz 6 Satz 1 bestellt werden, die in einem dieser Staaten einen Ausbildungsnachweis erworben haben, der aufgrund einer schulrechtlichen Rechtsvorschrift als gleichwertig mit dem Abschluss zur staatlich geprüften Technikerin oder zum staatlich geprüften Techniker der Fachrichtung Bautechnik mit Schwerpunkt Hochbau anerkannt ist.

    (8) Die Absätze 6 und 7 gelten entsprechend für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit oder der Anerkennung beruflicher Qualifikationen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichzustellen sind.“

    c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 9 und wie folgt geändert:

    Im einleitenden Satzteil und in Nummer 2 wird jeweils die Zahl „5” durch die Zahl „8” ersetzt.

  3. § 69a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

    aa) In Nummer 3 wird die Verweisung „§ 58 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3” durch die Verweisung „§ 58 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 oder 4” ersetzt und die Worte „und ausreichend gegen Haftpflichtgefahren versichert ist” werden gestrichen.

    bb) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

    „4. die Nachweise über die Standsicherheit von einer Person erstellt sind, die in die von der Ingenieurkammer Niedersachsen geführte Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner eingetragen ist oder nach § 11 Abs. 3 des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes Tragwerksplanungen erstellen darf,”.

    cc) In Nummer 5 wird die Verweisung „§ 58 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3” durch die Verweisung „§ 58 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 oder 4” ersetzt.

    b) Es werden die folgenden Sätze 2 bis 4 angefügt:

    2Wer in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 Halbsatz 1 oder Nr. 4 den Entwurf oder den Standsicherheitsnachweis erstellt, muss sich gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus der Wahrnehmung dieser Tätigkeiten ergeben, versichern, für Personenschäden mindestens zu 1.500.000 Euro und für Sach- und Vermögensschäden mindestens zu 200.000 Euro je Versicherungsfall; der Versicherungsschutz muss mindestens fünf Jahre über den Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsvertrages hinausreichen. 3Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf das Zweifache des jeweiligen Betrages nach Satz 2 Halbsatz 1 begrenzt werden. 4Abweichend von den Sätzen 2 und 3 haben Personen, die die Voraussetzungen des § 58 Abs. 6 Sätze 1 bis 8 erfüllen, nachzuweisen, dass sie entsprechend ihrer jeweiligen Fachrichtung die Architektenkammer oder die Ingenieurkammer über die Einzelheiten ihres Versicherungsschutzes oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes vor Haftpflichtgefahren informiert haben; dies gilt nicht für Berufsangehörige, die ihre Tätigkeit bei der zuständigen Kammer eines anderen Bundeslandes gemeldet haben.”

  4. § 75a Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

    1Die Nachweise über die Standsicherheit müssen von einer Person erstellt sein, die in die von der Ingenieurkammer Niedersachsen geführte Liste der Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner eingetragen ist oder nach § 11 Abs. 3 des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes Tragwerksplanungen erstellen darf.”

    b) In Satz 2 wird die Verweisung „§ 58 Abs. 3 Nr. 1, 2 oder 3” durch die Verweisung „§ 58 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 oder 4” ersetzt.

  5. § 79 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    2Die Sachverständigen müssen die Anforderungen an Entwurfsverfasser (§ 58 Abs. 3 bis 8) erfüllen.”

  6. In § 100 Abs. 5 wird die Angabe „§ 58 Abs. 6 Nr. 2” durch die Angabe „§ 58 Abs. 9 Nr. 2” ersetzt.

A r t i k e l   4
Änderung des Gesetzes über die Gründung des „Instituts für Geowissenschaftliche Gemeinschaftsaufgaben”

[Anm. d. Red.: Veränderungen im Gesetz eingearbeitet]

Das Gesetz über die Gründung des „Instituts für Geowissenschaftliche Gemeinschaftsaufgaben” vom 16.Dezember 1999 (Nds.GVBl. S.428) wird wie folgt geändert:

  1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

    „Gesetz über das Leibniz-Institut für Angewandte Geophysik”.

  2. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    „(1) 1Die rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts „Institut für Geowissenschaftliche Gemeinschaftsaufgaben” mit Sitz in Hannover wird als „Leibniz-Institut für Angewandte Geophysik” (Institut) fortgeführt. 2Das Institut hat Dienstherrnfähigkeit.”

  3. In § 2 Abs. 4 werden die Worte „Niedersächsische Landesamt für Bodenforschung (NLfB)” durch die Worte „Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie” ersetzt.
  4. In § 4 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 werden die Worte „Ministerium für Wirtschaft, Technologie und Verkehr” durch das Wort „Fachministerium” ersetzt.
  5. In § 5 Abs. 3 wird die Abkürzung „NLfB” durch die Worte „Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie” ersetzt.
  6. In § 6 Abs. 1 werden die Worte „Ministeriums für Wirtschaft, Technologie und Verkehr” durch das Wort „Fachministeriums” ersetzt.
  7. In § 7 Abs. 1 wird die Abkürzung „NLfB” durch die Worte „Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie” ersetzt.
  8. In § 8 wird die Abkürzung „NLfB” durch die Worte „Landesamtes für Bergbau, Energie und Geologie” ersetzt.

A r t i k e l   5
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

_____________
*) Die Artikel 1 bis 3 dieses Gesetzes dienen auch der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S.22; 2007 Nr. L 271 S.18; 2008 Nr. L 93 S.28), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 755/2008 der Kommission vom 31.Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 205 S.10).

Zum Seitenanfang
Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de)