Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Architektengesetzes, des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes und der Niedersächsischen Bauordnung*)
Vom 11. Oktober 2010 (Nds.GVBl. Nr.25/2010 S.475) - VORIS 7721001, 77220, 2107202 -

Schulrecht

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

A r t i k e l   1
Änderung des Niedersächsischen Architektengesetzes

[Anm. d. Red.: Veränderungen im NArchtG eingearbeitet]

Das Niedersächsische Architektengesetz in der Fassung vom 26.März 2003 (Nds.GVBl. S.177), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10.Dezember 2008 (Nds.GVBl. S.370), wird wie folgt geändert:

  1. In § 2 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort "Gemeinschaft" durch das Wort „Union” ersetzt.
  2. § 4 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „wird” die Worte „mit einer der Fachrichtung nach § 3 Abs. 1 entsprechenden Bezeichnung” eingefügt.

    b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Verweisung „Absatz 4” durch die Verweisung „Absatz 5” ersetzt.

    c) In Absatz 4 Satz 4 Nr. 1 wird die Angabe „(ABl. EU Nr. L 255 S.22; 2007 Nr. L 271 S.18; 2008 Nr. L 93 S.28), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 755/2008 der Kommission vom 31.Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 205 S.10)” durch die Angabe „(ABl. EU Nr. L 255 S.22; 2007 Nr. L 271 S.18; 2008 Nr. L 93 S.28; 2009 Nr. L 33 S.49), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 279/2009 der Kommission vom 6.April 2009 (ABl. EU Nr. L 93 S.11)” ersetzt.

    d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

    aa) Satz 6 erhält folgende Fassung:

    6Zur Vertiefung der Tätigkeitsschwerpunkte der berufspraktischen Tätigkeit müssen mindestens acht eintägige Fortbildungsveranstaltungen zu folgenden Themengebieten besucht worden sein:

    1. öffentlich-rechtliche Grundlagen und Verfahren des Planens und Bauens,
    2. zivilrechtliche Grundlagen des Planens und Bauens,
    3. Planungs- und Baupraxis sowie
    4. Wirtschaftlichkeit des Planens und Bauens.”

    bb) Es wird der folgende Satz 7 angefügt:

    7Für die Eintragung in der Fachrichtung ,Architektur’ ist der Besuch von zwei Veranstaltungen je Themengebiet und für die Eintragung in den übrigen Fachrichtungen der Besuch von einer Veranstaltung je Themengebiet und vier weiteren Veranstaltungen erforderlich.”

    e) In Absatz 9 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 wird jeweils die Verweisung „des Artikels 11 Buchst. c” durch die Verweisung „des Artikels 11 Abs. 1 Buchst. c” ersetzt.

    f) In Absatz 11 wird das Wort „Gemeinschaft” durch das Wort „Union” ersetzt.

  3. Dem § 4a Abs. 2 werden die folgenden Sätze 4 bis 6 angefügt:

    4Ein ausreichender Versicherungsschutz liegt auch vor, wenn eine Berufshaftpflichtversicherung mit einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen wurde und diese hinsichtlich der Zweckbestimmung, des versicherten Risikos und der vereinbarten Deckung im Wesentlichen mit einer Versicherung nach den Sätzen 1 bis 3 gleichwertig ist. 5Besteht nur eine teilweise Gleichwertigkeit, so sind die nicht gedeckten Risiken abzusichern. 6Der Versicherungsschutz kann durch eine Bescheinigung des Kreditinstituts oder des Versicherungsunternehmens über das Bestehen einer solchen Versicherung nachgewiesen werden.”

  4. § 4b wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 2 wird der folgende Satz 4 angefügt:

    4§ 4a Abs. 2 Sätze 4 bis 6 gilt entsprechend.”

    b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Ausfertigung” durch das Wort „Kopie” ersetzt.

  5. § 7 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    aa) Der bisherige Satz 1 wird einziger Satz und wie folgt geändert:

    Die Verweisung „§ 7b Abs. 2 Satz 1” wird durch die Verweisung „Absatz 7” ersetzt.

    bb) Satz 2 wird gestrichen.

    b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2) 1Die Architektenkammer bestätigt der antragstellenden Person oder Gesellschaft den Eingang des Eintragungs- oder Genehmigungsantrages unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats. 2Über Anträge nach Satz 1 ist unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; in den Fällen des § 4 Abs. 8 Nr. 1 und Abs. 9 bis 11 beträgt die Höchstfrist nach Halbsatz 1 vier Monate. 3Hat die Architektenkammer nicht innerhalb der Frist nach Satz 2 entschieden, so gilt die Eintragung als erfolgt oder die Genehmigung als erteilt; § 42a Abs. 2 Sätze 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden. 4Zum Nachweis der in § 4 Abs. 6 Satz 3, Abs. 8 Nr. 1 und Abs. 9 bis 11 genannten Voraussetzungen dürfen nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; die in Anhang VII Nr. 1 Buchst. d und f der Richtlinie 2005/36/EG genannten Bescheinigungen werden nur berücksichtigt, wenn sie bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sind.”

    c) Es werden die folgenden Absätze 5 bis 7 angefügt:

    „(5) Verfahren nach diesem Gesetz können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

    (6) 1Beschwert sich eine Dienstleistungsempfängerin oder ein Dienstleistungsempfänger bei der Architektenkammer über eine in Niedersachsen erbrachte Dienstleistung einer auswärtigen Architektin oder eines auswärtigen Architekten, die oder der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt und in einem dieser Staaten niedergelassen ist, so unterrichtet die Architektenkammer die Empfängerin oder den Empfänger der Dienstleistung über das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens. 2Satz 1 gilt entsprechend für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen oder der Dienstleistungsfreiheit nach dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen sind.

    (7) Die Architektenkammer stellt für Staatsangehörige eines in Absatz 6 genannten Staates, die ihren Wohnsitz oder ihre berufliche Niederlassung in Niedersachsen haben oder ihren Wohnsitz oder ihre berufliche Niederlassung unmittelbar vor der Verlegung in einen anderen in Absatz 6 Satz 1 genannten Staat in Niedersachsen hatten, die nach der Richtlinie 2005/36/EG für die Berufsausübung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat notwendigen Bescheinigungen aus.”

  6. In § 7a Abs. 3 wird die Verweisung „§ 7 Abs. 2” durch die Verweisung „§ 7 Abs. 3” ersetzt.
  7. § 7b wird gestrichen.
  8. § 7c wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 Nr. 12 erhält folgende Fassung:

    „12. Personendaten, deren Übermittlung oder Entgegennahme zur Erfüllung der Aufgaben nach § 7 Abs. 5 bis 7 oder nach den §§ 8a bis 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes erforderlich ist,”.

    b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Verweisung „Absatz 3 Satz 2” durch die Verweisung „Absatz 4” ersetzt.

  9. § 9 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

    „(5) Die Architektenkammer nimmt

    1. 1. die Aufgaben betreffend die Gesellschaften (§ 1a), die auswärtigen Architektinnen und Architekten und die Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser sowie die Aufgaben nach Absatz 4 und nach § 7 Abs. 6 und 7,
    2. 2. die Aufgaben nach den §§ 8a bis 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes und
    3. 3. die Ahndung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

    im übertragenen Wirkungskreis wahr.”

  10. § 32 wird gestrichen.

A r t i k e l   2
Änderung des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes

[Anm. d. Red.: Veränderungen im NIngG eingearbeitet]

Das Niedersächsische Ingenieurgesetz in der Fassung vom 12.Juli 2007 (Nds.GVBl. S.324, 434), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10.Dezember 2008 (Nds.GVBl. S.370), wird wie folgt geändert:

  1. § 1 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    aa) In Satz 1 Nr. 1 werden die Verweisung „Artikels 11 Buchst. c” durch die Verweisung „Artikels 11 Abs. 1 Buchst. c” und die Angabe „(ABl. EU Nr. L 255 S.22; 2007 Nr. L 271 S.18; 2008 Nr. L 93 S.28), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 755/2008 der Kommission vom 31.Juli 2008 (ABl. EU Nr. L 205 S.10)” durch die Angabe „(ABl. EU Nr. L 255 S.22; 2007 Nr. L 271 S.18; 2008 Nr. L 93 S.28; 2009 Nr. L 33 S.49), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 279/2009 der Kommission vom 6.April 2009 (ABl. EU Nr. L 93 S.11)” ersetzt.

    bb) In Satz 2 wird die Verweisung „Artikels 11 Buchst. c” durch die Verweisung „Artikels 11 Abs. 1 Buchst. c” ersetzt.

    b) In Absatz 3 Nr. 1 Buchst. b wird das Wort „Gemeinschaft” durch das Wort „Union” ersetzt.

    c) In Absatz 4 wird das Wort „Gemeinschaft” durch das Wort „Union” ersetzt.

    d) In Absatz 5 Satz 4 wird das Wort „Gemeinschaft” durch das Wort „Union” ersetzt.

  2. § 4 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 erhält folgende Fassung:

    „6. eine Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 4 nachweist.”

    b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

    aa) In Satz 1 Halbsatz 1 wird die Verweisung „Absatz 1 Nr. 6” durch die Verweisung „Absatz 1 Satz 1 Nr. 6” ersetzt.

    bb) Es werden die folgenden neuen Sätze 4 bis 6 eingefügt:

    4Ein ausreichender Versicherungsschutz liegt auch vor, wenn eine Berufshaftpflichtversicherung mit einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossen wurde und diese hinsichtlich der Zweckbestimmung, des versicherten Risikos und der vereinbarten Deckung im Wesentlichen mit einer Versicherung nach den Sätzen 1 und 2 gleichwertig ist. 5Besteht nur eine teilweise Gleichwertigkeit, so sind die nicht gedeckten Risiken abzusichern. 6Der Versicherungsschutz kann durch eine Bescheinigung des Kreditinstituts oder des Versicherungsunternehmens über das Bestehen einer solchen Versicherung nachgewiesen werden.”

    cc) Der bisherige Satz 4 wird Satz 7.

    c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Verweisung „Absatz 1 Nr. 6” durch die Verweisung „Absatz 1 Satz 1 Nr. 6” ersetzt.

  3. § 7 wird wie folgt geändert:

    a) Dem § 7 Abs. 2 wird der folgende Satz 5 angefügt:

    5§ 4 Abs. 4 Sätze 4 bis 6 gilt entsprechend.”

    b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Ausfertigung” durch das Wort „Kopie” ersetzt.

  4. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 3 Halbsatz 2 wird die Angabe „Sätze 3 und 4” durch die Angabe „Sätze 3 bis 7” ersetzt.

    b) In Satz 5 wird das Wort „Gemeinschaft” durch das Wort „Union” ersetzt.

  5. Die §§ 10 und 11 erhalten folgende Fassung:

    „§ 10
    Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser

    (1) In die Liste der Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser wird auf Antrag eingetragen, wer aufgrund eines Studiums des Bauingenieurwesens die Berufsbezeichnung ,Ingenieurin’ oder ,Ingenieur’ führen darf und danach mindestens zwei Jahre lang auf dem Gebiet der Objektplanung von Gebäuden praktisch tätig gewesen ist.

    (2) Die in die Liste nach Absatz 1 eingetragenen Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser haben sich auf dem Gebiet des öffentlichen Baurechts beruflich fortzubilden.

    (3) § 4 Abs. 1 Satz 2 sowie § 9 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und Satz 2 gelten entsprechend.

    § 11
    Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner

    (1) 1In die Liste der Tragwerksplanerinnen und Trag-werksplaner wird auf Antrag eingetragen, wer

    1. aufgrund eines Studiums des Hochbaus (Artikel 49 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG) oder des Bauingenieurwesens die Berufsbezeichnung ,Ingenieurin’ oder ,Ingenieur’ führen darf und danach mindestens drei Jahre lang in der Tragwerksplanung tätig gewesen ist oder
    2. die Berufsbezeichnung ,Architektin’ oder ,Architekt’ führen darf und mindestens drei Jahre lang in der Tragwerksplanung tätig gewesen ist.

    2Im Fall des Satzes 1 Nr. 1 setzt die Eintragung außerdem voraus, dass die Tragwerksplanerin oder der Tragwerksplaner Mitglied der Ingenieurkammer oder Mitglied einer entsprechenden Kammer in einem anderen Bundesland ist.

    (2) Tragwerksplanerinnen und Tragwerksplaner, die in die Liste nach Absatz 1 eingetragen sind und nicht Mitglied der Ingenieurkammer sind, haben der Ingenieurkammer

    1. die Beendigung ihrer Mitgliedschaft in einer anderen Ingenieurkammer und
    2. den Wegfall der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung ,Architektin’ oder ,Architekt’

    unverzüglich anzuzeigen.

    (3) § 4 Abs. 1 Satz 2 sowie § 9 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 und Satz 2 gelten entsprechend.“

  6. § 15 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

    „(4) Die Ingenieurkammer nimmt

    1. die Aufgaben in Bezug auf die in § 6 Abs. 1 genannten Gesellschaften und auf auswärtige Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure sowie die Aufgaben nach Absatz 3 und nach § 15 a Abs. 3 und 4,
    2. das Führen der Listen nach den §§ 10 und 11,
    3. die Aufgaben nach § 58 Abs. 4 Sätze 6, 7 und 9, Abs. 6 Satz 3 sowie Abs. 8 NBauO,
    4. die Aufgaben nach den §§ 8a bis 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes und
    5. die Ahndung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

    im übertragenen Wirkungskreis wahr.”

  7. § 15a erhält folgende Fassung:

    „§ 15a
    Verfahren

    (1) 1Die Ingenieurkammer bestätigt der antragstellenden Person oder Gesellschaft den Eingang des Eintragungs- oder Genehmigungsantrages unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats. 2Über Anträge nach Satz 1 ist unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen zu entscheiden; bei Entscheidungen über den Antrag auf Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieurinnen und Ingenieure, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2, 3 oder 4 erfüllen, beträgt die Höchstfrist vier Monate. 3Hat die Ingenieurkammer nicht innerhalb der Frist nach Satz 2 entschieden, so gilt die Eintragung als erfolgt oder die Genehmigung als erteilt; § 42a Abs. 2 Sätze 3 und 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist nicht anzuwenden.

    (2) Verfahren nach diesem Gesetz können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

    (3) 1Beschwert sich eine Dienstleistungsempfängerin oder ein Dienstleistungsempfänger bei der Ingenieurkammer über eine in Niedersachsen erbrachte Dienstleistung einer Ingenieurin oder eines Ingenieurs oder einer auswärtigen Beratenden Ingenieurin oder eines auswärtigen Beratenden Ingenieurs, die oder der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt und in einem dieser Staaten niedergelassen ist, so unterrichtet die Ingenieurkammer die Empfängerin oder den Empfänger der Dienstleistung über das Ergebnis des Beschwerdeverfahrens. 2Satz 1 gilt entsprechend für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit diese Staatsangehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen oder der Dienstleistungsfreiheit nach dem Recht der Europäischen Union gleichzustellen sind.

    (4) Die Ingenieurkammer stellt für Staatsangehörige eines in Absatz 3 genannten Staates, die ihren Wohnsitz oder ihre berufliche Niederlassung in Niedersachsen haben oder ihren Wohnsitz oder ihre berufliche Niederlassung unmittelbar vor der Verlegung in einen anderen in Absatz 3 Satz 1 genannten Staat in Niedersachsen hatten, die nach der Richtlinie 2005/36/EG für die Berufsausübung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat notwendigen Bescheinigungen aus.”

  8. § 15 b wird gestrichen.
  9. § 34 wird gestrichen.

A r t i k e l   3
Änderung der Niedersächsischen Bauordnung

Die Niedersächsische Bauordnung in der Fassung vom 10.Februar 2003 (Nds.GVBl. S.89), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28.Oktober 2009 (Nds. GVB1. S. 366), wird wie folgt geändert:

  1. § 26 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    1Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall

    1. Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz in Verkehr gebracht werden und gehandelt werden dürfen, dessen Anforderungen jedoch nicht erfüllen,
    2. Bauprodukte, die nach sonstigen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union oder auf der Grundlage von unmittelbar geltendem Recht der Europäischen Union in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, jedoch die wesentlichen Anforderungen nach § 5 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes nicht berücksichtigen, und
    3. nicht geregelte Bauprodukte

    verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 1 Abs. 4 nachgewiesen ist.”

  2. § 28c wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Worte „Person, Stelle oder Überwachungsgemeinschaft” durch die Worte „natürliche oder juristische Person oder eine Stelle” ersetzt.

    b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Gemeinschaften” durch das Wort „Union” ersetzt.

    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

    1Die oberste Bauaufsichtsbehörde erkennt auf Antrag eine natürliche oder juristische Person, eine Stelle oder eine Behörde als Stelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie an, wenn in dem in Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie vorgesehenen Verfahren nachgewiesen ist, dass die natürliche oder juristische Person, die Stelle oder die Behörde die Voraussetzungen erfüllt, nach den Vorschriften eines in Absatz 2 Satz 2 genannten Staates zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen.”

    bb) In Satz 2 werden die Worte „Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften” durch die Worte „natürlichen oder juristischen Personen, Stellen” ersetzt.

  3. § 58 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Entwurfsverfasser” die Worte „oder in ein entsprechendes Verzeichnis in einem anderen Bundesland” eingefügt und am Ende das Komma durch das Wort „oder” ersetzt.

    bb) Nummer 4 wird gestrichen.

    cc) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.

    b) Die Absätze 4 bis 6 erhalten folgende Fassung:

    „(4) 1Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Staates, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind, dürfen, wenn sie im Inland weder einen Wohnsitz noch eine berufliche Niederlassung haben, zur vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser bestellt werden, wenn sie

    1. in einem dieser Staaten zur Erbringung von Entwurfsdienstleistungen nach den Absätzen 1 und 2 rechtmäßig niedergelassen sind,
    2. aufgrund eines Studiums des Bauingenieurwesens berechtigt sind, die Berufsbezeichnung ,Ingenieurin’ oder ,Ingenieur’ zu führen und
    3. für den Fall, dass weder der Beruf noch die Ausbildung zu dem Beruf in dem Niederlassungsstaat reglementiert ist, den Beruf dort während der vorhergehenden zehn Jahre zwei Jahre lang ausgeübt haben.

    2Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere anhand von Dauer, Häufigkeit, regelmäßiger Wiederkehr und Kontinuität der Dienstleistungen beurteilt. 3Personen nach Satz 1 haben das erstmalige Erbringen einer Dienstleistung als Entwurfsverfasserin und Entwurfsverfasser in Niedersachsen der Ingenieurkammer vorher schriftlich zu melden. 4Ist eine vorherige Meldung wegen der Dringlichkeit des Tätigwerdens nicht möglich, so ist die Meldung unverzüglich nachzuholen. 5Bei der Meldung sind folgende Dokumente vorzulegen:

    1. ein Staatsangehörigkeitsnachweis,
    2. eine Bescheinigung, dass sie oder er im Niederlassungsstaat rechtmäßig zur Ausübung einer Entwurfsdienstleistung niedergelassen und die Ausübung des Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
    3. ein Berufsqualifikationsnachweis,
    4. für den Fall, dass weder die in Nummer 2 genannte Tätigkeit noch die Ausbildung zu dem Beruf im Niederlassungsstaat reglementiert ist, eine Bescheinigung darüber, dass der Beruf während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt wurde.

    6Die Ingenieurkammer bestätigt auf Antrag, dass die Meldung erfolgt ist. 7Wesentliche Änderungen der nach Satz 5 bescheinigten Umstände hat die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen durch Dokumente nach Satz 5 nachzuweisen. 8Der Meldepflicht unterliegt nicht, wer sich bereits in einem anderen Bundesland gemeldet hat und infolgedessen dort als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser tätig werden darf. 9Die Ingenieurkammer kann das Tätigwerden als Entwurfsverfasserin und Entwurfsverfasser untersagen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 8 nicht erfüllt sind.

    (5) Für die mit der Gestaltung von Innenräumen verbundenen genehmigungsbedürftigen baulichen Änderungen von Gebäuden darf als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser auch bestellt werden, wer berechtigt ist, die Berufsbezeichnung ,Innenarchitektin’ oder ,Innenarchitekt’ zu führen.

    (6) 1Für genehmigungsbedürftige Baumaßnahmen, die Handwerksmeisterinnen oder Handwerksmeister aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung und Erfahrung entwerfen können, dürfen auch Meisterinnen oder Meister des Maurer-, des Beton- und Stahlbetonbauer- oder des Zimmerer-Handwerks und Personen, die diesen nach § 7 Abs. 3, 7 oder 9 der Handwerksordnung gleichgestellt sind, als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser bestellt werden. 2Das Gleiche gilt für staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker der Fachrichtung Bautechnik mit Schwerpunkt Hochbau. 3Soweit die Personen nach den Sätzen 1 und 2 Staatsangehörige aus Staaten im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 sind, gilt Absatz 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Voraussetzung des Absatzes 4 Satz 1 Nr., 2 nicht vorzuliegen braucht.”

    c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

    aa) In Satz 1 wird jeweils die Verweisung „Absatz 5 Satz 1” durch die Verweisung „Absatz 6 Satz 1” ersetzt.

    bb) In Satz 2 wird die Verweisung „Absatz 5 Satz 1” durch die Verweisung „Absatz 6 Satz 1” und die Verweisung „Absatz 6 Satz 1” durch die Verweisung „Absatz 4 Satz 1” ersetzt.

    d) In Absatz 8 werden die Verweisung „Absätze 6 und 7” durch die Verweisung „Absätze 4 und 7” und das Wort „Gemeinschaft” durch das Wort „Union” ersetzt.

  4. § 69a wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

    aaa) In Nummer 3 wird die Verweisung „§ 58 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 oder 4” durch die Verweisung „§ 58 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 oder Abs. 4” ersetzt.

    bbb) In Nummer 4 werden nach dem Wort „Tragwerksplaner” die Worte „oder in ein entsprechendes Verzeichnis in einem anderen Bundesland” eingefügt und die Worte „§ 11 Abs. 3 des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes Tragwerksplanungen erstellen darf” durch die Worte „Absatz 1a vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen als Tragwerksplanerin oder Tragwerksplaner erbringen darf” ersetzt.

    ccc) In Nummer 5 wird die Verweisung „§ 58 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 oder 4” durch die Verweisung „§ 58 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 oder Abs. 4” ersetzt.

    bb) In Satz 4 wird die Verweisung „§ 58 Abs. 6 Sätze 1 bis 8” durch die Verweisung „§ 58 Abs. 4 Sätze 1 bis 8” ersetzt.

    b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:

    „(1a) 1Staatsangehörige eines in § 58 Abs. 4 Satz 1 genannten Staates, die im Inland weder einen Wohnsitz noch eine berufliche Niederlassung haben, dürfen in Niedersachsen vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen als Tragwerksplanerin oder Tragwerksplaner erbringen, wenn sie

    1. in einem dieser Staaten als Tragwerksplanerin oder Tragwerksplaner rechtmäßig niedergelassen sind und
    2. für den Fall, dass weder der Beruf noch die Ausbildung zu dem Beruf in dem Niederlassungsstaat reglementiert ist, den Beruf dort während der vorhergehenden zehn Jahre zwei Jahre lang ausgeübt haben.

    2§ 58 Abs. 4 Sätze 2 bis 9 gilt entsprechend.”

  5. § 75a Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Tragwerksplaner” die Worte „oder in ein entsprechendes Verzeichnis in einem anderen Bundesland” eingefügt und die Worte „§ 11 Abs. 3 des Niedersächsischen Ingenieurgesetzes Tragwerksplanungen erstellen darf” durch die Worte „§ 69a Abs. 1a Satz 1 vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen als Tragwerksplanerin oder Tragwerksplaner erbringen darf” ersetzt.

    b) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:

    2§ 58 Abs. 4 Sätze 2 bis 9 gilt entsprechend.”

    c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und wie folgt geändert:

    Die Verweisung „§ 58 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 oder 4” wird durch die Verweisung „§ 58 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 oder Abs. 4” ersetzt.

    d) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

  6. § 100 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 wird die Verweisung „§ 69a Abs. 1 Nrn. 4 und 5” durch die Verweisung „§ 69a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 5” und die Verweisung „§ 75a Abs. 3 Sätze 1 und 2” durch die Verweisung „§ 75a Abs. 3 Sätze 1 und 3” ersetzt.

    b) In Absatz 3 wird die Verweisung „§ 69a Abs. 1 Nr. 4” durch die Verweisung „§ 69a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4” ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

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*) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S.36).

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Hannover, den 11. Oktober 2010

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