Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung forstwirtschaftlicher Maßnahmen in den Ländern Niedersachsen und Bremen
RdErl. d. ML v. 3.1.2011 - 406-64030/1-2.2 (Nds.MBl. Nr.7/2011 S.155) - VORIS 79100 -
Bezug: RdErl. v. 16.10.2007 (Nds.MBl. S.1379) - VORIS 79100 -
Schulrecht

Der Bezugserlass wird mit Wirkung vom 1.1.2011 wie folgt geändert:

[Anm. d. Red.: Veränderungen im Erlass eingearbeitet]

  1. Nummer 5 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

    „Die Zweckbindungsfrist beginnt mit der Festsetzung der Zuwendung und endet mit Ablauf (31. Dezember)

    - des 15. Jahres für Maßnahmen nach Nummer 8 (Erstaufforstung),
    - des 10. Jahres für Maßnahmen nach Nummer 15.2 (Umstellung auf eine naturnahe Waldbewirtschaftung) und Nummer 19 (Infrastruktur),
    - des 5. Jahres bei allen übrigen Maßnahmen.”
  2. Nummer 7 Abs. 2 wird gestrichen.
  3. Nummer 10.4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    „Das verwendete Saat- und Pflanzgut muss aus dem Herkunftsgebiet stammen, in dem die Maßnahme stattfindet.”

  4. Nummer 11.2 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer 11.2.1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    „Der für die Kulturpflege zu ermittelnde Zuschuss kann einmalig im fünften Standjahr der Kultur auf Antrag des Zuwendungsempfängers gewährt werden, wenn die Bewilligungsbehörde die erforderliche ordnungsgemäße Pflege der Kultur bescheinigt. Abweichend davon kann bei Kulturmaßnahmen, für die bis spätestens zum 31.12.2009 ein erster Teilbetrag mit der Investitionsförderung der Maßnahme ausgezahlt wurde, im fünften Standjahr der Kultur auf Antrag ein zweiter Teilbetrag gewährt werden. Für die Bemessung des Zuschusses sind die jeweils aktuell geltenden Zuwendungssätze heranzuziehen.”

    b) Nummer 11.2.2.4 erhält folgende Fassung:

    „11.2.2.4 Werden mit aufgeforsteten oder natürlich bewaldeten Flächen Zahlungsansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.1.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 30 S.16; 2010 Nr. L 43 S.7), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 360/2010 der Kommission vom 27.4.2010 (ABl. EU Nr. L 106 S.1), aktiviert, entfällt der Anspruch auf Erhalt der Einkommensverlustprämie.”

    c) Nummer 11.2.3 erhält folgende Fassung:

    „11.2.3 Werden die verbindlichen Anforderungen der Artikel 5 und 6 und der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 von den Begünstigten der Erstaufforstung nach den Nummern 8.1.2 und 8.1.3 nicht im gesamten Betrieb aufgrund einer unmittelbar dem einzelnen Betriebsinhaber zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung erfüllt, so wird der Gesamtbetrag der in dem betreffenden Kalenderjahr zu gewährenden Zahlung nach den Nummern 8.1.2 und 8.1.3 gekürzt oder es wird keine Zahlung geleistet.”

  5. Nummer 28 Abs. 2 wird gestrichen.
  6. In Nummer 29.1 wird die Maßnahme „M6: Sonstige Bewirtschaftungseinschränkungen” gestrichen.
  7. In Nummer 30.1 Abs. 1 erhält der vierte Spiegelstrich folgende Fassung:

    „- die nach den §§ 16, 19, 21, 22 und 24 NAGBNatSchG geschützt sind.”

  8. In Nummer 31.3 wird in der Tabelle die Maßnahme „M6” mit allen Angaben gestrichen.
  9. In Nummer 32 Satz 2 wird die Verweisung „§ 57 NNatG” durch die Verweisung „§ 33 Nr. 2 NAGBNatSchG” ersetzt.

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An die
Landwirtschaftskammer Niedersachsen
Region Hannover, Landkreise und kreisfreien Städte

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