Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten
Vom 13. Oktober 2011 (Nds.GVBl. Nr.24/2011 S.348) - VORIS 81610 -
Schulrecht

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

[Anm. d. Red.: Änderungen im Gesetz eingearbeitet]

§ 4 des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten vom 8.März 2007 (Nds.GVBl. S.111), geändert durch Gesetz vom 20.Februar 2009 (Nds.GVBl. S.31), wird wie folgt geändert:

  1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    a) Am Ende der Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

    b) Es wird die folgende Nummer 4 angefügt:

    „4. Verkaufsstellen, die nach ihrem Sortiment auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen ausgerichtet sind, sofern sie sich auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen in kleinen Mengen beschränken,

    a) für die Dauer von täglich drei Stunden, die außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten liegen sollten,
    b) in anerkannten Ausflugsorten (Satz 2) und in Kur-, Erholungs- und Wallfahrtsorten (Nummer 2) für die Dauer von täglich acht Stunden in der Zeit vom 15.Dezember bis 31.Oktober, mit Ausnahme des Karfreitags und des ersten Weihnachtsfeiertags.”
  2. In Absatz 2 wird die Verweisung „Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3” durch die Verweisung „Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, 3 oder 4” ersetzt.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

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Hannover, den 13. Oktober 2011

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