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Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
[Anm. d. Red.: Änderungen im Gesetz eingearbeitet]
§ 4 des Niedersächsischen Gesetzes über Ladenöffnungs- und Verkaufszeiten vom 8.März 2007 (Nds.GVBl. S.111), geändert durch Gesetz vom 20.Februar 2009 (Nds.GVBl. S.31), wird wie folgt geändert:
a) Am Ende der Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
b) Es wird die folgende Nummer 4 angefügt:
4. Verkaufsstellen, die nach ihrem Sortiment auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen ausgerichtet sind, sofern sie sich auf den Verkauf von Blumen und Pflanzen in kleinen Mengen beschränken,
| a) | für die Dauer von täglich drei Stunden, die außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten liegen sollten, |
| b) | in anerkannten Ausflugsorten (Satz 2) und in Kur-, Erholungs- und Wallfahrtsorten (Nummer 2) für die Dauer von täglich acht Stunden in der Zeit vom 15.Dezember bis 31.Oktober, mit Ausnahme des Karfreitags und des ersten Weihnachtsfeiertags. |
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
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Hannover, den 13. Oktober 2011
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