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Aufgrund des § 25 Abs. 3 des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes in der Fassung vom 16.Februar 2009 (Nds.GVBl. S.15) wird verordnet:
Artikel 1
[Anm. d. Red.: Veränderungen in VO eingearbeitet]
Die Niedersächsische Hafenordnung vom 25.Januar 2007 (Nds.GVBl. S.62) wird wie folgt geändert:
7. Sportboot:
ein Schiff, das nicht gewerbsmäßig für Sport- und Erholungszwecke verwendet wird, einschließlich Wasserskiern, Wassermotorrädern, Segel- oder Kitesurfbrettern;.
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
(1) Die folgenden Rechtsvorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten, in den Häfen anzuwenden:
| a) | der Erste bis Sechste Abschnitt der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung vom 22.Oktober 1998 (BGBl. I S.3209; 1999 I S.193), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11.März 2009 (BGBl. I S.507), |
| b) | die Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13.Juni 1977 (BGBl. I S.813), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.März 2009 (BGBl. I S.647), |
| c) | die Gefahrgutverordnung See in der Fassung vom 3.Dezember 2007 (BGBl. I S.2815) in Bezug auf Seeschiffe, |
b) In Absatz 3 werden die Worte Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17.März 1988 (BGBl. I. S.238), zuletzt geändert durch Artikel 508 der Verordnung vom 31.Oktober 2006 (BGBl. I S.2407) durch die Worte Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6.Dezember 2008 (BGBl. I S.2450) in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung vom 19.Dezember 2008 (BGBl. I S.2868) ersetzt.
(3) Eine Hafenanlage nach § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes darf nur von hierzu befugten Personen über die vorgesehenen Zugänge nach einer ordnungsgemäßen Anmeldung bei dem Betreiber der Hafenanlage betreten werden.
4. die wegen ihrer Bauart, ihres Zustandes, ihrer Ladung, ihres Aufenthaltszwecks im Hafen oder ihrer Abmessungen den Hafenbetrieb gefährden können,.
a) Absatz 2 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
5. Schiffstyp, bei einem Massengutschiff zusätzlich, welchem in § 23 Nr. 3 Buchst. a, b oder c bezeichneten Schiffstyp das Schiff entspricht,.
b) Es werden die folgenden neuen Absätze 5 und 6 eingefügt:
(5) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer eines Schiffes, das mit einem automatischen Identifizierungssystem ausgerüstet ist, hat dieses während des Aufenthalts des Schiffes im Hafen in Betrieb zu halten.
(6) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer hat einen Wechsel des Liegeplatzes des Schiffes, außer eines Sportboots, der Hafenbehörde rechtzeitig vorher zu melden.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und erhält folgende Fassung:
(7) 1Die Hafenbehörde kann Ausnahmen von den Meldepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 Satz 1 und Absatz 6 sowie von der Verpflichtung nach Absatz 5 zulassen. 2Sie kann bestimmen, dass die Meldepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 Satz 1 und Absatz 6 unter Nutzung eines bestimmten Datenverarbeitungssystems zu erfüllen sind.
(2) 1Die Hafenbehörde kann von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Schiffes verlangen, dass ihr, eine Person benannt wird, die bei Gefahr unverzüglich Auskunft über das Schiff und dessen Ladung geben und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen kann. 2Die Hafenbehörde kann für Schiffe, die nicht dauerhaft besetzt oder aus dem Verkehr gezogen sind, eine Bewachung anordnen.
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
Festmachen, Kennzeichnung
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1, dem der folgende Satz 3 angefügt wird:
3Leinen, Ketten, Drähte und Geräte, die die Durchfahrt oder das An- oder Ablegen anderer Schiffe behindern können, müssen mit einem Warnhinweis gekennzeichnet sein.
c) Es werden die folgenden Absätze 2 und 3 angefügt:
(2) Für die Dauer der Durchfahrt oder des An- oder Ablegens eines anderen Schiffes hat die Schiffsführerin oder der Schiffsführer ausgebrachte Leinen, Drähte, Ketten oder Geräte, die die Durchfahrt oder das An- oder Ablegen behindern können, zu entfernen.
(3) 1Bei Dunkelheit und bei verminderter Sicht sind nicht in Fahrt befindliche Schiffe so zu beleuchten, dass ihre Abmessungen und überstehenden Teile erkennbar sind. 2Auf Schiffen vor Anker muss zusätzlich die Decksbeleuchtung eingeschaltet sein.
§ 14
Nutzungsverbote
Das Befahren der Hafengewässer und deren Benutzung als Liegeplatz mit einem Sportboot oder einem Schiff, das ausschließlich zum Wohnen bestimmt ist, das Baden, Angeln und Fischen in Hafengewässern sowie die Benutzung der Hafengewässer zu Schulungszwecken sind verboten; ausgenommen sind die Wasserflächen, die die Hafenbehörde ausdrücklich für solche Benutzungen freigegeben hat.
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:
Das Wort angebracht wird durch das Wort aufgestellt ersetzt.
b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:
2Die Hafenbehörde kann von der Aufstellerin oder dem Aufsteller Nachweise darüber verlangen, dass weder eine Verwechslungsgefahr besteht noch eine Blendwirkung eintreten kann.
Fünfter Teil
Harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste in Binnenhäfen
§
26
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für Häfen und sonstige, für die Abfertigung von Binnenschiffen genutzte Liegestellen und Umschlagplätze, die
(2) Binnenschifffahrtsinformationsdienste im Sinne dieses Teils sind harmonisierte Informationsdienste zur Unterstützung des Verkehrs- und Transportmanagements in der Binnenschifffahrt einschließlich - wenn technisch durchführbar - der Schnittstellen mit anderen Verkehrsträgern.
(3) Benutzerinnen und Benutzer der Binnenschifffahrtsinformationsdienste im Sinne dieses Teils sind insbesondere Schiffsführerinnen und Schiffsführer, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Betriebspersonals der Binnenschifffahrtsinformationsdienste, Betreiberinnen und Betreiber einer Schleuse oder Brücke, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Wasserstraßenverwaltungen, Betreiberinnen und Betreiber eines Hafens, eines Umschlagplatzes oder eines Terminals, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Unfallbekämpfungszentren der Rettungsdienste, Flottenmanagerinnen und Flottenmanager, Verladerinnen und Verlader, Ladungsversenderinnen und Ladungsversender, Empfängerinnen und Empfänger von Ladung, Ladungsmaklerinnen und Ladungsmakler sowie Ausrüsterinnen und Ausrüster von Schiffen.
(4) Betreiberin oder Betreiber eines Hafens, eines Umschlagplatzes oder eines Liegeplatzes im Sinne dieses Teils ist die Person, die die zusammenhängenden Land-und Wasserflächen und dort liegenden Hafeninfrastrukturen bewirtschaftet.
§ 27
Pflichten der
Betreiberinnen und Betreiber
(1) Die Betreiberin oder der Betreiber eines Hafens, einer Liegestelle oder eines Umschlagplatzes im Sinne des § 26 Abs. 1 hat dafür zu sorgen, dass ab dem 24. Oktober 2009
(2) 1Die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen sind entsprechend den in den Anhängen I und II der Richtlinie 2005/44/EG festgelegten Spezifikationen zu erfüllen. 2Für den Betrieb der Binnenschifffahrtsinformationsdienste gelten die aufgrund des Artikels 5 der Richtlinie 2405/44/EG festgelegten technischen Leitlinien und Spezifikationen.
Schlussvorschriften.
§
28
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 29 Abs. 2 des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| a) | das Betreten des Schiffes oder das Mitfahren auf dem Schiff nicht ermöglicht oder |
| b) | eine Auskunft nicht erteilt, |
| a) | über einen Schaden am Schiff unterrichtet oder |
| b) | über einen in § 7 Abs. 1 Satz 1 genannten Umstand in Kenntnis setzt, |
| a) | nach dem Einlaufen in den Hafen bei der Hafenbehörde nicht oder nicht unter Vorlage der Schiffspapiere oder Ladungspapiere anmeldet oder |
| b) | nicht vor Verlassen des Hafens bei der Hafenbehörde abmeldet, |
| a) | in standardisierter und codierter Form abgerufen werden können, |
| b) | die für die sichere Schiffsführung erforderlichen Informationen enthalten und |
| c) | in einem elektronischen Format zugänglich sind. |
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer der in § 3 Abs. 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zuwiderhandelt, wenn die Zuwiderhandlung
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld bis 10000 Euro geahndet werden.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
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*) Artikel 1 Nr. 11 dieser Verordnung dient der Umsetzung
der Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7.September 2005 über harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste
(RIS) auf den Binnenwasserstraßen der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 255
S.152; Nr. L 344 S.52), geändert durch Abschnitt 7.10 des Anhangs der
Verordnung (EG) Nr.219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11.März 2009 (ABl. EU Nr. L 87 S.109).
Artikel 1 Nr. 13 dieser Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2001/96/EG des Europäischen Parlaments un d des Rates vom 4.Dezember 2001 zur Festlegung von harmonisierten Vorschriften und Verfahrensregeln Festlegung das sichere Be- und Entladen von Massengutschiffen (ABl. EG 2002 Nr. L 13 S.9), geändert durch Artikel 12 der Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.November 2002 (ABl. Nr. L 324 S.53).
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Hannover, den 22.Mai 2009
Niedersächsisches
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
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