Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Satzung des Leineverbandes
Bek. d. NLWKN v. 1.12.2008 - GB VI.62311-051-001 (Nds.MBl. Nr.7/2009 S.214)
Bezug:
Bek. d. Bezirksregierung Braunschweig v. 18.3.1996 (ABl. für den Regierungsbezirk Braunschweig S.104), geändert durch Bek. v. 9.3.2004 (ABl. für den Regierungsbezirk Braunschweig S.115)

Schulrecht

Gemäß § 58 Abs. 2 des Wasserverbandsgesetzes vom 12.2.1991 (BGBl. I. S.405), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.5.2002 (BGBl. I S.1578), wird als Anlage die am 20.12.2007 vom Verbandsausschuss des Leineverbandes beschlossene und vom NLWKN genehmigte Neufassung der Satzung bekannt gemacht. Gleichzeitig wird die Bezugsbekanntmachung aufgehoben.


Anlage

Satzung des Leineverbandes

Inhaltsverzeichnis
§ 1 Name, Sitz, Verbandsgebiet
§ 2 Aufgabe
§ 3 Mitglieder
§ 4 Unternehmen, Plan
§ 5 Beschränkung des Grundeigentums und weitere Pflichten im Interesse der Verbandsunternehmen
§ 6 Verbandsschau
§ 7 Organe
§ 8 Aufgaben des Ausschusses
§ 9 Zusammensetzung und Wahl des Ausschusses
§ 10 Sitzungen des Ausschusses
§ 11 Beschlussfassung im Ausschuss
§ 12 Amtszeit
§ 13 Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes
§ 14 Amtszeit des Vorstandes
§ 15 Aufgaben des Vorstandes
§ 16 Sitzungen des Vorstandes
§ 17 Beschlussfassung im Vorstand
§ 18 Geschäfte des Vorstandes
§ 19 Geschäftsführung
§ 20 Dienstkräfte
§ 21 Gesetzliche Vertretung des Verbandes
§ 22 Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeld, Reisekosten
§ 23 Haushaltsführung
§ 24 Haushaltsplan
§ 25 Nichtplanmäßige Ausgaben
§ 26 Rechnungslegung und Prüfung
§ 27 Entlastung des Vorstandes
§ 28 Beiträge
§ 29 Beitragsverhältnis
§ 30 Ermittlung des Beitragsverhältnisses
§ 31 Hebung der Verbandsbeiträge
§ 32 Rechtsbehelfsbelehrung
§ 33 Zwangsvollstreckung
§ 34 Bekanntmachungen
§ 35 Aufsicht
§ 36 Zustimmungspflichtige Geschäfte
§ 37 Verschwiegenheitspflicht
§ 38 Inkrafttreten

§ 1
Name, Sitz, Verbandsgebiet

(1) Der Verband führt den Namen Leineverband. Er hat seinen Sitz in Northeim.

(2) Der Verband ist als Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes vom 12.Februar 1991 (BGBl. I S.405), zuletzt geändert durch Art. 1 Wasserverbandsänderungsgesetz vom 15.Mai 2002 (BGBl. I S.1578), eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(3) Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder. Er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst. Er kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften Beamte im Sinne des Beamtenrechtsrahmengesetzes haben.

(4) Das Verbandsgebiet ergibt sich aus der in der Anlage zur Satzung beigefügten Karte.

(5) Der Verband führt ein Dienstsiegel. Es zeigt im kreisrunden Rahmen das Signet des Leineverbandes und in der oberen Hälfte die Umschrift „Leineverband”. Das Signet besteht aus einem stilisierten Laubbaum, dessen Stamm von einem waagerechten Wellenband durchschnitten wird.

§ 2
Aufgabe

Der Verband hat zur Aufgabe:

  1. Unterhaltung von Gewässern und Anlagen in und an Gewässern,
  2. Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau von Gewässern und von Anlagen in und an Gewässern,
  3. Schutz von Grundstücken vor Hochwasser, insbesondere durch Bedeichungen, Hochwasserrückhaltebecken, Aufforstungen und sonstige abflussregelnde Maßnahmen in den Quell- und Hochwasserabflussgebieten,
  4. Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz des Naturhaushalts, des Bodens und für die Landschaftspflege,
  5. Abfallentsorgung im Zusammenhang mit der Durchführung von Verbandsaufgaben,
  6. Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz,
  7. Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben.

§ 3
Mitglieder

(1) Mitglieder des Verbandes sind:

  1. Personen, denen der Verband im Rahmen seiner Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert,
  2. Gebietskörperschaften, die ganz oder teilweise im Verbandsgebiet liegen,
  3. andere Personen, wenn sie von der Aufsichtsbehörde zugelassen sind.

(2) Über die Mitglieder ist ein Verzeichnis zu führen, das der Verband auf dem Laufenden hält.

§ 4
Unternehmen, Plan

Der Umfang des Unternehmens des Verbandes ergibt sich:

  1. aus dem Verzeichnis der Gewässer II. Ordnung mit den der Abführung des Wassers dienenden Anlagen nach den laufenden Nummern des amtlichen Verzeichnisses, den Namen der Gewässer und einer Übersichtskarte im Maßstab 1:50000 mit Eintragung der vorgenannten Gewässer,
  2. aus dem bei der Gründung des Verbandes beschlossenen Plan vom 1.7.1958, dem Aller-Leine-Oker-Plan und den sie ergänzenden Plänen. Die Pläne werden beim Verband aufbewahrt,
  3. für die Landschaftspflege aus Beschreibungen und Beschlüssen der Verbandsorgane, die im Verzeichnis „Landschaftspflege” enthalten sind.

§ 5
Beschränkung des Grundeigentums und weitere Pflichten im Interesse der Verbandsunternehmen

Für die Beschränkung und Benutzung des Grundeigentums zur Durchführung des Verbandsunternehmens gelten auch die Vorschriften des Nieders. Wassergesetzes und der Unterhaltungsverordnungen der jeweiligen Wasserbehörden.

§ 6
Verbandsschau

Der Verband führt keine Verbandsschau durch. Die Feststellung des Zustandes der vom Verband im Rahmen seiner Aufgaben zu betreuenden Gewässer und Anlagen erfolgt unmittelbar durch den Verband.

§ 7
Organe

Der Verband hat einen Vorstand und einen Ausschuss.

§ 8
Aufgaben des Ausschusses

Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:

  1. Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der sie stellvertretenden Personen,
  2. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, des Unternehmens, des Plans oder der Aufgaben sowie über die Grundsätze der Geschäftspolitik,
  3. Beschlussfassung über die Umgestaltung und die Auflösung des Verbandes mit Ausnahme der durch Gesetz übertragenen Aufgaben,
  4. Festsetzung des Haushaltsplanes sowie von Nachtragshaushaltsplänen,
  5. Beschlussfassung über die Veranlagungsregeln,
  6. Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Haushaltsplanes,
  7. Entlastung des Vorstandes,
  8. Festsetzung von Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse und von Vergütungen für Mitglieder des Ausschusses und des Vorstandes,
  9. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verband,
  10. Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten.

§ 9
Zusammensetzung und Wahl des Ausschusses

(1) Der Ausschuss besteht aus 31 Mitgliedern. Jedes Mitglied hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Stellvertretung ist persönlich.

(2) Der Ausschuss setzt sich wie folgt zusammen:

  1. 3 Mitglieder aus den Landkreisen,
  2. 1 Mitglied aus der Stadt Göttingen,
  3. 24 Mitglieder aus den übrigen Städten und Gemeinden,
  4. 2 Mitglieder für das Land Niedersachsen,
  5. 1 Mitglied aus Industrie und Gewerbe.

Vorschlagsberechtigt sind für die Mitglieder nach Satz 1 Ziffer

  1. der Niedersächsische Landkreistag,
  2. die Stadt Göttingen,
  3. der Niedersächsische Städtetag für 11 Mitglieder, 3 davon im Benehmen mit der Landwirtschaftskammer, der Niedersächsische Städte- und Gemeindebund für 13 Mitglieder, 3 davon im Benehmen mit der Landwirtschaftskammer,
  4. die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr für 1 Mitglied, die Niedersächsischen Landesforsten für 1 Mitglied,
  5. die Industrie- und Handelskammer Hannover-Hildesheim.

(3) Die nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 vorgeschlagenen Ausschussmitglieder bedürfen der Bestätigung durch diejenigen Mitglieder, die von ihnen vertreten werden.

(4) Die Vorsteherin oder der Vorsteher lädt die wahlberechtigten Verbandsmitglieder schriftlich mit mindestens zweiwöchiger Frist zur Ausschusswahl. Die Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

(5) Jedes Verbandsmitglied, das Beiträge an den Verband zu leisten hat, hat das Recht, bei der Wahl seiner Vertreter selbst oder durch Bevollmächtigte mitzustimmen. Die Vollmacht ist auf Verlangen nachzuweisen.

(6) Das Stimmenverhältnis richtet sich nach dem Beitragsverhältnis.

(7) Die Vorsteherin oder der Vorsteher leitet die Ausschusswahl.

(8) Gewählt ist, wer mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Erreicht jemand die erforderliche Stimmenzahl nicht, so ist ein zweiter Wahlgang durchzuführen. In diesem ist gewählt, wer mindestens 1/3 der abgegebenen Stimmen erreicht.

(9) Abgestimmt wird, wenn kein Verbandsmitglied widerspricht, durch Zuruf oder Zeichen, sonst durch Stimmzettel. Auf Verlangen eines Verbandsmitglieds ist geheim zu wählen.

(10) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über

  1. den Ort und den Tag der Sitzung,
  2. die Namen der oder des Vorsitzenden und der anwesenden Verbandsmitglieder,
  3. die behandelten Gegenstände und die gestellten Anträge,
  4. das Ergebnis von Abstimmungen.

Die Niederschrift ist von der Vorsteherin oder dem Vorsteher und der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.

§ 10
Sitzungen des Ausschusses

(1) Die Vorsteherin oder der Vorsteher lädt die Ausschussmitglieder mindestens einmal im Jahr schriftlich mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. In der Ladung ist darauf hinzuweisen. Die Aufsichtsbehörde ist zu laden. Technische, landwirtschaftliche und andere Fachbehörden und Institutionen können zu den Sitzungen geladen werden.

(2) Die Vorsteherin oder der Vorsteher leitet die Sitzungen des Ausschusses. Sie oder er hat kein Stimmrecht.

(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teil.

§ 11
Beschlussfassung im Ausschuss

(1) Jedes Ausschussmitglied hat eine Stimme.

(2) Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen und mehr als ein Viertel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder anwesend sind.

(3) Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Ausschussmitglied diesem Verfahren widerspricht.

(4) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

(5) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Für Form und Inhalt der Niederschrift gilt § 9 Abs. 10 der Satzung entsprechend.

§ 12
Amtszeit

(1) Der Ausschuss wird für 5 Jahre gewählt. Das Amt endet am 31.Oktober, zum ersten Mal im Jahre 2001.

(2) Wenn ein Ausschussmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, ist entsprechend § 9 seine Stelle durch eine Ergänzungswahl zu besetzen.

(3) Die ausscheidenden Mitglieder bleiben bis zum Eintritt der neuen Mitglieder im Amt.

§ 13
Zusammensetzung und Wahl des Vorstandes

(1) Der Vorstand besteht aus 11 Mitgliedern. Jedes Mitglied hat eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Stellvertretung ist persönlich.

(2) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  1. 2 Mitglieder aus den Landkreisen,
  2. 8 Vertreter aus den Städten und Gemeinden,
  3. 1 Vertreter aus Industrie und Gewerbe.

Vorschlagsberechtigt sind für die Mitglieder nach Satz 1 Ziffer

  1. der Niedersächsische Landkreistag,
  2. der Niedersächsische Städtetag und der Niedersächsische Städte- und Gemeindebund für je 4 Mitglieder,
  3. die Industrie- und Handelskammer Hannover-Hildesheim.

(3) Der Ausschuss kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von zwei Dritteln abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige unter Angabe der Gründe widersprechen, wenn der vorgetragene wichtige Grund nicht gegeben ist. Widerspricht die Aufsichtsbehörde, so ist die Abberufung unwirksam.

(4) Die vorgeschlagenen Vorstandsmitglieder werden durch den Ausschuss gewählt. Die Vorschriften des § 9 Abs. 8 bis 10 gelten entsprechend.

(5) Aus der Mitte der Vorstandsmitglieder wählt der Ausschuss eine Vorsteherin oder einen Vorsteher sowie zwei sie stellvertretende Personen.

(6) Das älteste dazu bereite Ausschussmitglied leitet die Vorstandswahl.

§ 14
Amtszeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird für eine Amtsperiode von 5 Jahren gewählt. Das Amt des Vorstandes endet am 31.Oktober, zum ersten Mal im Jahre 2001.

(2) Wenn ein Vorstandsmitglied vor dem Ablauf der Amtszeit ausscheidet, ist entsprechend § 13 seine Stelle durch eine Ergänzungswahl zu besetzen.

(3) Die ausscheidenden Mitglieder bleiben bis zum Eintritt der neuen Mitglieder im Amt.

§ 15
Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegen alle Geschäfte, zu denen nicht durch Gesetz oder Satzung der Ausschuss berufen ist. Er beschließt insbesondere über:

  1. die Aufstellung des Haushaltsplanes und seiner Nachträge,
  2. die Aufnahme von Darlehen und Kassenkrediten,
  3. Rechtsbehelfe,
  4. die Aufnahme und Entlassung von Mitgliedern,
  5. die Einstellung und Entlassung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und der Kassenverwalterin oder des Kassenverwalter.

§ 16
Sitzungen des Vorstandes

(1) Die Vorsteherin oder der Vorsteher lädt die Vorstandsmitglieder mit mindestens einwöchiger Frist schriftlich zu den Sitzungen und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. In der Ladung ist darauf hinzuweisen.

(2) Wer am Erscheinen gehindert ist, teilt dies unverzüglich der sie oder ihn vertretenden Person mit. Die Vorsteherin oder der Vorsteher ist zu benachrichtigen.

(3) Im Jahr ist mindestens eine Sitzung zu halten.

(4) Die Aufsichtsbehörde ist zu laden. Technische, landwirtschaftliche und andere Fachbehörden und Institutionen können zu den Sitzungen geladen werden.

(5) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.

§ 17
Beschlussfassung im Vorstand

(1) Der Vorstand bildet seinen Willen mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsteherin oder des Vorstehers den Ausschlag.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen und mindestens die Hälfte anwesend sind. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird der Vorstand zur Behandlung desselben Gegenstandes erneut geladen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in dieser Ladung hingewiesen worden ist.

(3) Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.

(4) Ungeachtet der Form und Frist der Ladung ist der Vorstand beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder nachträglich seine Beschlussfähigkeit schriftlich anerkennen.

(5) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Für Form und Inhalt der Niederschrift gilt § 9 Abs. 10 entsprechend.

§ 18
Geschäfte des Vorstandes

(1) Die Vorsteherin oder der Vorsteher führt den Vorsitz im Vorstand. Ihr oder ihm obliegen alle Geschäfte im Rahmen des Beschlusses des Ausschusses über die Grundsätze der Geschäftspolitik.

(2) Die Vorstandsmitglieder haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderliche Sorgfalt anzuwenden. Sie sind dem Verband insbesondere dafür verantwortlich, dass die Bestimmungen der Satzung eingehalten und die Beschlüsse des Ausschusses ausgeführt werden. Ein Vorstandsmitglied, das seine Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, ist dem Verband zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verband von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt.

(3) Der Vorstand ist höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten des Verbandes. Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher ist Dienstvorgesetzter der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers.

(4) Der Vorstand unterrichtet in angemessenen Zeitabständen die Verbandsmitglieder über die Angelegenheiten des Verbandes in geeigneter Weise und hört sie an.

§ 19
Geschäftsführung

Der Verband hat eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer. Sie oder er führt ihre oder seine Tätigkeit im Rahmen einer Geschäftsordnung.

§ 20
Dienstkräfte

(1) Der Verband kann Beamte, Angestellte und Arbeiter in seine Dienste nehmen (Dienstkräfte).

(2) Die Rechtsverhältnisse der Beamtinnen und Beamten bestimmen sich nach dem Niedersächsischen Beamtengesetz in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Dienstkräfte des Verbandes dürfen nicht dem Vorstand oder dem Ausschuss angehören.

§ 21
Gesetzliche Vertretung des Verbandes

(1) Die Vorsteherin oder der Vorsteher vertritt den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Für den durch die Geschäftsordnung zugewiesenen Aufgabenbereich vertritt die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer den Verband gerichtlich und außergerichtlich. Die Aufsichtsbehörde erteilt den vertretungsbefugten Personen eine Bestätigung über die jeweilige Vertretungsbefugnis.

(2) Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind nach Maßgabe der für den jeweiligen Fall geltenden Regelungen von den Vertretungsberechtigten zu unterzeichnen. Wird für ein Geschäft oder für einen Kreis von Geschäften Vollmacht erteilt, so bedarf diese der gleichen Form. Ist eine Erklärung gegenüber dem Vorstand abzugeben, genügt es, wenn sie der Vorsteherin oder dem Vorsteher oder aber der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer gegenüber abgegeben wird.

§ 22
Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgeld, Reisekosten

(1) Die Vorstands- und Ausschussmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

(2) Die Vorstands- und Ausschussmitglieder und sonstige ehrenamtlich Tätigen erhalten bei Wahrnehmung ihres Amtes ein Sitzungsgeld und Reisekostenersatz.

(3) Die Vorsteherin oder der Vorsteher und die sie vertretenden Personen erhalten daneben eine monatliche Aufwandsentschädigung.

§ 23
Haushaltsführung

(1) Für den Haushaltsplan des Verbandes gilt mit Ausnahme von §§ 105 Abs. 1, 107, 108, 109 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz die Landeshaushaltsordnung.

(2) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

§ 24
Haushaltsplan

(1) Der Vorstand stellt durch Beschluss für jedes Haushaltsjahr den Haushaltsplan und nach Bedarf Nachträge dazu auf. Der Verbandsausschuss setzt den Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres und die Nachträge während des Haushaltsjahres fest.

(2) Der Haushaltsplan enthält alle Einnahmen und Ausgaben des Verbandes im kommenden Rechnungsjahr. Er ist die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben.

(3) Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 25
Nichtplanmäßige Ausgaben

(1) Der Vorstand bewirkt Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht oder noch nicht festgesetzt sind, wenn der Verband dazu verpflichtet ist und ein Aufschub erhebliche Nachteile bringen würde. Entsprechendes gilt für Anordnungen, durch die Verbindlichkeiten des Verbandes entstehen können, ohne dass ausreichende Mittel im Haushaltsplan vorgesehen sind. In dringenden Fällen, in denen die vorherige Entscheidung des Vorstandes nicht eingeholt werden kann, ordnet die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer im Einvernehmen mit der Vorsteherin oder dem Vorsteher die notwendigen Maßnahmen an.

(2) Der Vorstand erstellt unverzüglich einen Nachtragshaushaltsplan und veranlasst dessen Festsetzung durch den Verbandsausschuss.

§ 26
Rechnungslegung und Prüfung

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer stellt für den Vorstand bis zum 31.3. des jeweils folgenden Jahres die Rechnung des Haushaltsjahres auf.

(2) Die Vorsteherin oder der Vorsteher legt die Jahresrechnung unverzüglich der Prüfstelle beim Wasserverbandstag vor.

§ 27
Entlastung des Vorstandes

Nach Eingang der Prüfungsbemerkungen der Prüfstelle zur Jahresrechnung stellt der Vorstand die Vollständigkeit und Richtigkeit der Rechnungen fest. Er legt die Jahresrechnung und den Bericht der Prüfstelle mit seiner Stellungnahme hierzu dem Ausschuss vor. Dieser beschließt über die Entlastung des Vorstandes.

§ 28
Beiträge

(1) Die Mitglieder haben dem Verband die Beiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind.

(2) Die Beiträge bestehen in Geldleistungen (Geldbeiträge) und/oder in Sachleistungen (Sachbeiträge).

(3) Die Hebung von Mindestbeiträgen ist zulässig.

§ 29
Beitragsverhältnis

(1) Die Beitragslast verteilt sich auf die beitragspflichtigen Mitglieder für die Unterhaltung der Gewässer II. Ordnung im Verhältnis der Flächeninhalte der im Verbandsgebiet liegenden Grundstücke.

(2) Für alle anderen Aufgaben verteilt sich die Beitragslast auf die vorteilhabenden Mitglieder im Verhältnis der Vorteile, die sie von der Durchführung der Aufgaben des Verbandes haben und der Lasten, die der Verband auf sich nimmt, um den von, den Mitgliedern ausgehenden schädigenden Einwirkungen zu begegnen oder um ihnen Leistungen abzunehmen. Vorteile sind auch die Erleichterung einer Pflicht des Mitgliedes und die Möglichkeit, die Maßnahmen des Verbandes zweckmäßig und wirtschaftlich auszunutzen (Vorteilsprinzip). Auf der Grundlage dieses Vorteilsprinzips verteilt sich die Beitragslast auf die Mitglieder nach den Veranlagungsregeln, die Bestandteil der Satzung sind.

(3) Für die Erschwerung der Unterhaltung erhebt der Verband Erschwernisbeiträge. Der Maßstab dafür ergibt sich aus den Veranlagungsregeln.

§ 30
Ermittlung des Beitragsverhältnisses

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verband alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen und ihm bei örtlich notwendigen Feststellungen behilflich zu sein.

(2) Unbeschadet etwaiger sonstiger Folgen wird der Beitrag der Mitglieder nach pflichtgemäßem Ermessen durch den Vorstand geschätzt, wenn das Mitglied die Bestimmung des Abs. 1 verletzt hat und es dem Verband ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist, den Beitrag des Mitgliedes zu ermitteln.

§ 31
Hebung der Verbandsbeiträge

(1) Der Verband erhebt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des geltenden Beitragsmaßstabes durch Beitragsbescheid.

(2) Die Erhebung der Verbandsbeiträge kann Stellen außerhalb des Verbandes übertragen werden.

(3) Wer seinen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, hat einen Säumniszuschlag zu zahlen. Der Säumniszuschlag beträgt 1 v.H. des rückständigen Beitrages für jeden angefangenen Monat ab 6 Tagen nach Fälligkeitstag.

(4) Jedem Verbandsmitglied ist auf Verlagen Einsicht in die ihn betreffenden Unterlagen zu gewähren.

§ 32
Rechtsbehelfe

(1) Für die Rechtsbehelfe gelten die allgemeinen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung.

(2) Gegen den Beitragsbescheid kann innerhalb eines Monats nach dessen Bekanntgabe beim zuständigen Verwaltungsgericht schriftlich oder zur Niederschrift Klage erhoben werden.

(3) Die Klage gegen den Beitragsbescheid hält die Zahlungsverpflichtung nicht auf.

§ 33
Zwangsvollstreckung

Die auf Gesetz oder Satzung beruhenden Forderungen des Verbandes können im Verwaltungszwangswege vollstreckt werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

§ 34
Bekanntmachungen

(1) Die öffentlichen Bekanntmachungen des Verbandes erfolgen im Niedersächsischen Ministerialblatt.

(2) Für die Bekanntmachung längerer Urkunden genügt die Bekanntmachung des Ortes, an dem Einblick in die Unterlagen genommen werden kann.

§ 35
Aufsicht

Der Verband steht unter der Rechtsaufsicht des Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN).

§ 36
Zustimmungsbedürftige Geschäfte

(1) Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde

  1. zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen,
  2. zur Aufnahme von Darlehen, die über 600.000 € hinausgehen,
  3. zur Übernahme von Bürgschaften, zu Verpflichtungen aus Gewährverträgen und zur Bestellung von Sicherheiten,
  4. zu Rechtsgeschäften mit einem Vorstandsmitglied einschließlich der Vereinbarung von Vergütungen, soweit sie über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehen.

(2) Die Zustimmung ist auch zu Rechtsgeschäften erforderlich, die einem in Absatz 1 genannten Geschäft wirtschaftlich gleichkommen.

(3) Zur Aufnahme von Kassenkrediten genügt eine allgemeine Zustimmung mit Begrenzung auf einen Höchstbetrag.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann für bestimmte Geschäfte Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 3 allgemein zulassen.

(5) Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige bei der Aufsichtsbehörde versagt wird. In begründeten Einzelfällen kann die Aufsichtsbehörde die Frist durch Zwischenbescheid um einen Monat verlängern.

§ 37
Verschwiegenheitspflicht

(1) Mitglieder des Ausschusses, des Vorstandes und der Geschäftsführung sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekannt werdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren.

(2) Ehrenamtlich Tätige sind bei der Übernahme ihrer Aufgaben zur Verschwiegenheit besonders zu verpflichten. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.

§ 38
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Niedersächsischen Ministerialblatt in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung des Verbandes vom 12. März 1996 außer Kraft.

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